Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Ein stabiler und qualitätsvoller Wirtschaftsstandort ist ein Basisbaustein eines funktionierenden Staates. Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes hochzuhalten und gezielte Maßnahmen zur Deregulierung, Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung zu setzen. Gerade Verfahrensbeschleunigungen sind von zentraler Bedeutung, um umfassende Investitionen in den Wirtschafts-, Industrie- und Infrastrukturstandort Österreich generieren zu können. Das neu geschaffene Standortentwicklungsgesetz soll einen wesentlichen Beitrag dazu leisten.

Mit dem Standortentwicklungsgesetz wird daher festgeschrieben, dass die Bundesregierung einzelnen Projekten, die der Entwicklung bzw. der Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich in besonderem Maße dienen, das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigen kann.

Gerade die Dauer von Verwaltungsverfahren, speziell bei UVP-Verfahren, ist in Bezug auf standortrelevante Vorhaben von besonderer Problematik. Die Statistiken zu Verfahren nach dem UVP-G 2000 sprechen eine eigene Sprache, wie beispielsweise im 6. UVP-Bericht an den Nationalrat oder in statistischen Auswertungen des Umweltbundesamtes. In den Jahren 2009 bis 2016 wurden in den neun Bundesländern pro Jahr jeweils 14,5 UVP-Genehmigungsanträge gestellt, inklusive der vereinfachten Verfahren belief sich die Zahl auf jeweils 29,7 Genehmigungsanträge pro Jahr, was einer Zahl von 3,3 Genehmigungsanträgen pro Jahr pro UVP-Behörde in den Bundesländern entspricht. Die Dauer der Verfahren in demselben Zeitraum belief sich auf 13,7 Monate von Antragstellung bis Bescheiderlassung.

In diesem Zusammenhang erscheinen die Verfahrensdauern von Großverfahren der jüngsten Vergangenheit befremdlich und in klarem Widerspruch zu den veröffentlichten Statistiken. In einem dieser Großverfahren dauerte beispielsweise das Verfahren von Antragstellung bis Bescheiderlassung mehr als 64 Monate, also mehr als fünf Jahre. Somit überschritt dieses Verfahren in puncto Dauer ein durchschnittliches Verfahren um mehr als 50 Monate bzw. mehr als vier Jahre. Dies ist gerade für standortrelevante Vorhaben ein nicht hinnehmbarer Zustand und muss dem entgegengewirkt werden.

Im Standortentwicklungsgesetz soll ein spezielles Auswahlverfahren normiert werden, mit dem einzelne standortrelevante Vorhaben zur Entwicklung bzw. Weiterentwicklung des österreichischen Wirtschaftsstandortes identifiziert werden. Diese standortrelevanten Vorhaben, denen das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde, sollen im Wege einer Verordnung kundgemacht werden. An diese Kundmachung werden in weiterer Folge spezielle verfahrensbeschleunigende Maßnahmen geknüpft, die als lex specialis zu Bestimmungen des AVG, des VwGVG und des UVP-G 2000 anzusehen sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass mit diesen Sonderbestimmungen weder in die inhaltliche Führung von Verfahren, noch in Parteistellungsrechte, noch in die Ergreifung von Rechtsmittel eingegriffen wird. Darüber hinaus darf auf Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten hingewiesen werden, der es den Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen ermöglicht, einzelne Projekte ganz oder teilweise von den Bestimmungen der Richtlinie auszunehmen.

Finanzielle Auswirkungen:

- Keine

Kompetenzgrundlage:

- Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des Standortentwicklungsgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

- Keine

 

Besonderer Teil

Zu § 1:

§ 1 stellt den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes dar; das StEntG soll das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung darüber regeln, dass standortrelevante Vorhaben im besonderen Interesse der Republik Österreich liegen. Daran anknüpfend werden verfahrensbeschleunigende Maßnahmen gesetzlich vorgesehen, um Verfahren in Bezug auf standortrelevante Vorhaben in rechtskonformer Weise rascher zum Abschluss zu bringen.

Zu § 2:

§ 2 enthält die für dieses Bundesgesetz besonders relevanten Begriffsbestimmungen.

Abs. 1 definiert den Begriff des standortrelevanten Vorhabens. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind standortrelevante Vorhaben Vorhaben, für die gemäß §§ 3 oder 3a UVP-G eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Wichtig ist, dass der Genehmigungsantrag bereits bei der zuständigen Behörde gemäß dem UVP-G eingebracht wurde. Bei Erfüllung dieser beiden Kriterien ist von einem standortrelevanten Vorhaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu sprechen.

In Abs. 2 tritt zu der Begrifflichkeit des standortrelevanten Vorhabens das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich hinzu. Von diesem besonderen Interesse ist insbesondere dann auszugehen, wenn das standortrelevante Vorhaben und seine Umsetzung außerordentliche positive Folgen für den Wirtschaftsstandort erwarten lässt. Wichtig dabei ist, dass die gesetzliche Regelung nicht abschließend formuliert ist und darunter der Wirtschaftsstandort im weiteren Sinn zu verstehen ist. Dementsprechend kommen auch Vorhaben für das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich in Betracht, die etwa außerordentliche positive Folgen für den Infrastrukturstandort mit sich bringen, wie etwa Vorhaben im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr.

Abs. 3 listet demonstrativ, also nicht abschließend, Kriterien auf, welche bei der Beurteilung, ob ein standortrelevantes Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegt, herangezogen werden können. Überregionale, strategische Bedeutung eines Vorhabens, die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen oder das maßgebliche Investitionsvolumen etc. können etwa geeignete Indikatoren für die Beurteilung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich sein. Gerade die Schaffung und die Sicherung von Arbeitsplätzen sind wohl das wichtigste Kriterium für die Bürgerinnen und Bürger in Österreich. In der Beurteilung des Einzelfalles können aber natürlich auch andere als die in den Z 1 bis 6 aufgelisteten Kriterien eine Rolle spielen.

Zum 1. Hauptstück des 2. Teiles, §§ 3 bis 10 samt Überschriften

Zu § 3:

§ 3 regelt wer zur Antragstellung auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich für standortrelevante Vorhaben berechtigt ist.

Gemäß Abs. 1 sind der jeweils örtlich zuständige Landeshauptmann zur Antragstellung legitimiert. Daneben kann auch ein Mitglied der Bundesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Bestätigung stellen. Der Antrag ist bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen.

Überschreitet ein standortrelevantes Projekt auf Grund seiner Größe die Bundeslandgrenzen, wie es etwa bei größeren Vorhaben im Bereich des Energiesektors möglich ist, so ist jeweils ein Antrag von den jeweils örtlich zuständigen Landeshauptmännern einzubringen.

Abs. 3 bestimmt, welche Dokumente dem Antrag anzufügen sind.

Zu § 4:

Die Beurteilung, ob ein standortrelevantes Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegt oder nicht, soll sich auf eine bestmögliche faktenbasierte Grundlage gründen. Dementsprechend ist gemäß Abs. 1 in einem ersten Schritt nach Einlagen eines Antrages auf Erteilung einer Bestätigung gemäß § 3 von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Abschrift aller Antragsunterlagen an den fachlich zuständigen Bundesminister zur Beurteilung weiterzuleiten. Dies wird beispielsweise bei standortrelevanten Vorhaben im Verkehrssektor der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sein. Natürlich ist es auch denkbar, dass ein standortrelevantes Vorhaben die fachliche Zuständigkeit von mehreren Bundesministern betrifft. Diesfalls sind die Antragsunterlagen an die fachlich zuständigen Bundesminister zur Beurteilung weiterzuleiten.

Natürlich kann auch ein Antrag auf Erteilung einer Bestätigung gemäß § 3 eine fachliche Zuständigkeit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ergeben. Ist dies der Fall, so ist die Beurteilung von dieser selbst wahrzunehmen.

In Bezug auf standortrelevante Vorhaben ist es natürlich denkbar, dass diese von Projektwerbern betrieben werden, die bisher noch nicht über einen Firmenstandort in Österreich verfügen. Dies wird in Abs. 3 berücksichtigt, der vorsieht, dass in diesen Fällen die Unterlagen an die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres weiterzuleiten sind und diese eine Beurteilung durchzuführen hat.

Abs. 4 legt den Modus zur Beurteilung der einzelnen standortrelevanten Vorhaben fest. Es wird eine Frist von vier Wochen zur Erstattung einer begründeten Stellungnahme festgelegt. Von besonderer Bedeutung ist, dass aus der begründeten Stellungnahme ersichtlich ist, ob der jeweilige Bundesminister das besondere öffentliche Interesse der Republik bestätigt oder nicht. Ergibt sich gerade in Fällen, wo mehrere Bundesminister befasst wurden ein nicht eindeutiges Bild in Bezug auf ein standortrelevantes Vorhaben, so besteht auch die Möglichkeit bereits befasste Bundesminister neuerlich einzubinden oder weitere, andere Bundesminister zu befassen.

Zu § 5:

Nach Antragstellung auf Erteilung einer Bestätigung gemäß § 3 und Einholung von Stellungnahmen dazu von den fachlich zuständigen Bundesministern gemäß § 4, werden gemäß Abs. 1 die jeweiligen Unterlagen zu einem standortrelevanten Vorhaben von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort aufbereitet und dem Standortentwicklungsbeirat (§ 6), einem Expertengremium, zur Beurteilung vorgelegt, um ein fachlich vollständiges Bild zum jeweiligen standortrelevanten Vorhaben zu erlangen.

Nach vollständigem Abschluss der Einbindung des Standortentwicklungsbeirates hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß Abs. 2 die Unterlagen zum jeweiligen standortrelevanten Vorhaben beschlussreif aufzuarbeiten. Dabei ist eine für die Beschlussfassung der Bundesregierung entsprechende begründete Empfehlung zu erstellen. Diese bildet die Entscheidungsgrundlage für die Bundesregierung.

Zu § 6:

Mit § 6 wird ein Expertengremium für Standortfragen geschaffen. Der Standortentwicklungsbeirat dient der Beurteilung von standortrelevanten Vorhaben und der Abgabe von Empfehlungen dazu, ob die standortrelevanten Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse liegen oder nicht. Gerade der jeweiligen Empfehlung zu einzelnen standortrelevanten Vorhaben wird Bedeutung zukommen bei der Erstellung der beschlussreifen Unterlagen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die die Grundlage für die Entscheidung der Bundesregierung bilden. Darüber hinaus soll der Standortentwicklungsbeirat mit seinen Experten als Gremium zum Meinungsaustausch zu standortrelevanten Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung dienen.

Gemäß Abs. 2 hat der Standortentwicklungsbeirat nach Vorlage der notwendigen Unterlagen zu einem standortrelevanten Vorhaben binnen vier Wochen zu tagen, das Vorhaben zu beurteilen und eine Empfehlung dazu abzugeben. Anschließend ist die Empfehlung unverzüglich in begründeter und schriftlicher Form an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln.

Gemäß Abs. 3 gehören dem Standortentwicklungsbeirat sechs Mitglieder an. Jeweils ein Vertreter auf Vorschlag des Bundeskanzlers und fünf weitere auf Vorschlag von Bundesministern. Die Formulierung der Entsendung von Mitgliedern ist bewusst offen gewählt, so dass externe Experten in den Beirat entsendet werden können und nicht zwingend Angehörige von Bundesministerien sein müssen. Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Die Tätigkeit im Beirat wird ehrenamtlich ausgeführt und unterliegen die Mitglieder der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.

Den Vorsitz im Beirat führt gemäß Abs. 4 der Vertreter, der auf Vorschlag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort entsendet wurde. Sollte bei der Abgabe von Empfehlungen im Beirat Stimmengleichheit herrschen, so ist die Stimme des Vorsitzenden die ausschlaggebende Stimme und entscheidet.

Dem Beirat werden zur Bewältigung der administrativen Tätigkeiten die notwendigen Mittel von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Verfügung gestellt. Der Standortentwicklungsbeirat hat sich gemäß Abs. 5 auch eine Geschäftsordnung zu geben.

Weiters wurde gemäß Abs. 6 dem Beirat auch eine Berichtspflicht auferlegt. Der Standortentwicklungsbeirat hat bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres der Bundesregierung Bericht zu legen über mögliche Deregulierungs- und Entbürokratisierungspotenziale in Bezug auf die Umsetzung von standortrelevanten Vorhaben. Dazu sind auch Vorschläge zu unterbreiten. Der erste Bericht des Standortentwicklungsbeirates ist im Jahr 2020 vorzulegen.

Zu § 7:

Die letztendliche Entscheidung, ob ein standortrelevantes Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegt und eine Bestätigung darüber erteilt wird oder nicht obliegt gemäß Abs. 1 der Bundesregierung. Die Bundesregierung hat bei Vorliegen von begründeten Empfehlungen, egal ob diese positiv oder negativ ausgefallen sind, zu allen standortrelevanten Vorhaben regelmäßig, jedenfalls einmal im Kalenderhalbjahr, zu entscheiden. Dies geschieht im Wege eines Ministerratsbeschlusses.

Die von der Bundesregierung erteilte Bestätigung gilt nicht unbefristet. Sofern nicht ein Tatbestand gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 7 eintritt und zu einem vorzeitigen Erlöschen der Bestätigung führt, gilt die Bestätigung befristet auf 20 Jahre. Die Frist von 20 Jahren stellt eine Maximalfrist für die Dauer der Bestätigung dar. Diese Frist stellt auf besonders komplexe standortrelevante Vorhaben im Infrastrukturbereich ab, deren Umsetzung oftmals von besonders langer Dauer ist. Grundsätzlich erlischt die Bestätigung mit Fertigstellung des jeweiligen standortrelevanten Vorhabens. Der Fristenlauf beginnt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der jeweiligen Verordnung gemäß § 9.

Zu § 8:

Die Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich zu einem standortrelevanten Vorhaben wird mittels Verordnung gemäß § 9 öffentlich kundgemacht. Eine gesonderte Mitteilung darüber hat dementsprechend an den Antragsteller nicht zu ergehen. Wird jedoch eine Bestätigung nicht erteilt, so ist dies dem jeweiligen Landeshauptmann oder den jeweiligen zuständigen Landeshauptmännern von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich und formlos mitzuteilen.

Sollte der ursprüngliche Antrag auf Erteilung einer Bestätigung gemäß § 3 von einem Mitglied der Bundesregierung gemacht worden sein, so kann die Mitteilung über die Nichterteilung der Bestätigung entfallen, da die Mitglieder der Bundesregierung selbst an der Entscheidung über Erteilung bzw. Nichterteilung einer Bestätigung beteiligt sind

Zu § 9:

Um der Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich zu einem standortrelevanten Vorhaben Außenwirksamkeit zu verleihen, werden diese Vorhaben gemäß Abs. 1 im Rahmen einer Verordnung der Bundesregierung, der Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung, in einer Aufzählung öffentlich kundgemacht. Diese Verordnung wird auf Vorschlag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erlassen. Die öffentliche Kundmachung der standortrelevanten Vorhaben, welche im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen, ist der Ankerpunkt für verfahrensbeschleunigende Maßnahmen, die in Bezug auf Vorgaben des AVG und des UVP-G in den §§ 11 bis 13 gesetzt werden.

Da die Erteilung einer Bestätigung befristet vorgenommen wird und in § 10 Abs. 1 Z 1 bis 7 zahlreiche Erlöschenstatbestände normiert sind, wurde auch die gesetzliche Möglichkeit vorgesehen, eine um die gelöschten Vorhaben bereinigte Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung zu erlassen. Die Erlassung dieser Verordnung erfolgt ebenfalls auf Vorschlag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

Zu § 10:

In § 10 Abs. 1 werden in den Z 1 bis 7 taxativ Tatbestände aufgezählt, bei deren Eintritt die Bestätigung der Bundesregierung gemäß § 7 erlischt. Die Bestätigung erlischt, wenn die Maximalfrist von 20 Jahren abgelaufen ist (Z 1). Auf Verlangen des Projektwerbers kann die Bestätigung ebenfalls vorzeitig, vor Ablauf der Maximalfrist, erlöschen (Z 2). Dies hat der Projektwerber bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen (Abs. 2 1. Satz). Sollte das standortrelevante Vorhaben vor Ablauf der Maximalfrist fertiggestellt werden, so führt dies auch zum Erlöschen der Bestätigung (Z 3). Eine grundlegende Adaptierung des standortrelevanten Vorhabens bei dem davon auszugehen ist, dass das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich nicht mehr vorliegt stellt ebenso einen Erlöschenstatbestand dar (Z 4). Wird die Umsetzung des standortrelevanten Vorhabens vom Projektwerber nachträglich aufgegeben (Z 5) oder zieht er den eingebrachten Genehmigungsantrag zurück (Z 6), so führt dies zum Erlöschen der Bestätigung. Abschließend führt natürlich die rechtskräftige Zurück- oder Abweisung des Genehmigungsantrages zum Erlöschen der Bestätigung der Bundesregierung (Z 7).

In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 7 hat der Projektwerber die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort darüber unverzüglich in schriftlicher Form zu informieren, um eine Änderung der Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung gemäß § 9 Abs. 2 herbeizuführen.

Zum 2. Hauptstück des 2. Teiles, §§ 11 bis 13 samt Überschriften

Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind als lex specialis zu ausgewählten Bestimmungen des AVG, zum VwGVG und zum UVP-G 2000 zu sehen.

Zu § 11:

Mit § 11 Abs. 1 wird eine lex specialis zum Schluss des Ermittlungsverfahrens und zum Neuerungsverbot getroffen. Demnach ist das Ermittlungsverfahren nach Abschluss der öffentlich mündlichen Verhandlung vor der Behörde gemäß dem UVP-G 2000 geschlossen. Ab diesem Zeitpunkt können im Verfahren keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden. Mit diesen Maßnahmen soll ein Beitrag zur Straffung von Verwaltungsverfahren vor der UVP-Behörde geleistet werden und missbräuchliche Verfahrensverzögerungstaktiken hintangehalten werden. Somit wird auch der Wirtschaftsstandort gestärkt und gerade die für Bürgerinnen und Bürger wichtige Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen erleichtert.

Die Ausfolgung des Bescheides soll ebenfalls schneller als bisher vorgenommen werden. Die UVP-Behörde hat nunmehr nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens acht Wochen Zeit zur Bescheidausfolgung.

Grundsätzlich haben Verwaltungsbehörden Verwaltungsverfahren binnen sechs Monaten zu entscheiden. Dies gilt grundsätzlich auch für Verwaltungsgerichte in Bezug auf Beschwerden. Gerade in Genehmigungsverfahren bei standortrelevanten Vorhaben, wird dies aber meist nicht eingehalten. Beispiele der jüngsten Vergangenheit sind eindrucksvoller Beleg dafür, dass es mehrjährige Verfahrensdauern, ja sogar Verfahrensdauern von über zehn Jahren gibt.

Mit der Bestimmung des Abs. 3 soll diesem Trend entschieden entgegengewirkt werden. Wurde ein Genehmigungsantrag gemäß dem UVP-G 2000 zu einem standortrelevanten Vorhaben, dem das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde, nicht mit Ablauf des Tages einer einjährigen Frist ab Kundmachung des jeweiligen standortrelevanten Vorhabens in einer Verordnung gemäß § 9 zurück- oder abgewiesen, so werden drei spezielle Konsequenzen daran geknüpft. Das diesbezügliche Verfahren gemäß dem UVP-G 2000 ist damit zur Entscheidung reif und das Ermittlungsverfahren geschlossen. Die wesentlichste Konsequenz ist aber, dass das standortrelevante Vorhaben gemäß dem UVP-G 2000 genehmigt ist.

In der zeitlichen Abfolge bedeutet dies, dass somit die UVP-Behörde ca. 18 Monate Zeit für eine Entscheidung in derartigen Verfahren hat. Nach Einbringung des Genehmigungsantrages nach dem UVP-G 2000 kann erst der Antrag auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich für ein standortrelevantes Vorhaben eingebracht werden. Der Prozess zur Erteilung einer Bestätigung inklusive Einholung von Stellungnahmen, Befassung des Standortentwicklungsbeirates, Beschluss im Ministerrat und Kundmachung einer Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung ist mit einer Dauer von ca. sechs Monaten veranschlagt. Nach der Kundmachung der Verordnung hat die UVP-Behörde nochmals zwölf Monate Zeit zur Entscheidung. Sollte die UVP-Behörde nach der dreifachen Zeit, die grundsätzlich gemäß dem AVG der Behörde zur Entscheidung zur Verfügung steht, den Genehmigungsantrag weder zurück- noch abgewiesen haben, so ist das standortrelevante Vorhaben gemäß dem UVP-G 2000 genehmigt. Dies ist eine sachgerechte Lösung für zeitlich ausufernde Verfahrensdauern. Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht und zu den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts ist nicht ausgeschlossen und kann in weiterer Folge von allen Parteien des Verfahrens beschritten werden.

Treten die Rechtsfolgen des Abs. 3 ein, so hat die UVP-Behörde auch in diesen Fällen acht Wochen Zeit den Genehmigungsbescheid auszufolgen. Abs. 4 leistet somit auch einen Beitrag zur gesteigerten Verfahrensökonomie.

Abs. 5 verfügt, dass bei der Entscheidung über standortrelevante Vorhaben, denen das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde, die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. Die Aufzählung im Klammerausdruck in der Bestimmung gibt darüber Aufschluss, welche Materialien möglicherweise bei einer Entscheidung zur Berücksichtigung in Betracht kommen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Mit Abs. 6 wird wie in § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 die Möglichkeit geschaffen im Rahmen des Genehmigungsbescheides geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen vorzusehen. Diese Möglichkeiten sollen nur dann im Genehmigungsbescheid ergriffen werden, wenn wesentliche und nachhaltig nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden werden, eingeschränkt oder, soweit möglich und verhältnismäßig, ausgeglichen oder ersetzt werden. Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Abs. 6 ein anderer differenzierter Bewertungsmaßstab für standortrelevante Vorhaben, welche im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen, in Bezug auf die Umweltrelevanz herangezogen wird.

Mit Abs. 7 wird die Anwendbarkeit einiger Bestimmungen des UVP-G 2000 ausgeschlossen, da diese durch die Abs. 1 bis 6 dieser Bestimmung als lex specialis ersetzt werden oder nicht mehr gebraucht werden.

Zu § 12:

Mit § 12 Abs. 1 wird ein weiterer Schritt in Richtung größtmögliche Verfahrensökonomie gesetzt. Natürlich besteht nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, bei Nichtbefolgung dieser Frist, die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde einzulegen. Wurde eine solche bei Genehmigungsverfahren gemäß § 11 eingebracht und wurde bis zum Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist gemäß § 11 Abs. 3 vom Verwaltungsgericht noch nicht entschieden, so geht auch die inhaltliche Entscheidung im zugrundeliegenden Genehmigungsverfahren an das Verwaltungsgericht über und hat dieses in der Sache selbst zu entscheiden. Damit soll bei Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 11 Abs. 3 eine weitere Verzögerung der inhaltlichen Entscheidungsfindung hintangehalten werden und möglichst rasch zu einer Entscheidung gekommen werden.

Gegen einen Bescheid, der nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes erlassen wurde, ist natürlich eine Beschwerde zulässig. Der mögliche Beschwerdegegenstand ist aber eingeschränkt. So ist eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Einschränkung des Beschwerdegegenstandes folgt der Systematik der verwaltungsgerichtlichen Revision. Im Lichte der besonderen Bedeutung von standortrelevanten Vorhaben, denen das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde, und der besonderen Bedeutung für den gesamten Wirtschaftsstandort Österreichs, die in der Umsetzung der Vorhaben liegt, erscheint die Einschränkung des Beschwerdegegenstandes durchaus als angezeigt.

Wurde gegen einen Bescheid, der gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes erlassen wurde, Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingelegt, so hat das Verwaltungsgericht bei Behandlung dieser Beschwerde gemäß Abs. 3 eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen. Diese Maßnahme soll ebenfalls dem Gedanken der Verfahrensökonomie Rechnung tragen. Die Frist zur Entscheidung für das Verwaltungsgericht verkürzt sich auf maximal drei Monate nach Einlangen der Beschwerde.

Zu § 13:

Die Regelungen in § 13 sollen ebenfalls zu einer Verfahrensbeschleunigung in Bezug auf die bei Großverfahren üblichen Edikten mit sich bringen.

Der erste Satz in Abs. 1 stellt eine Fristverkürzung in Bezug auf § 44a Abs. 2 Z 2 AVG dar und wird nunmehr mit vier Wochen festgelegt. Weiters sind Sonderbestimmungen zur Verfahrensvereinfachung in Bezug auf § 44a Abs. 3 AVG enthalten. So ist das Edikt lediglich im redaktionellen Teil einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung zu verlautbaren. Darüber hinaus sind keine Sperrfristen für die Kundmachung durch Edikt vorgesehen.

Abs. 2 baut auf den Bestimmungen des § 44f Abs. 1 AVG und des § 17 Abs. 8 UVP-G 2000 auf. Schriftstücke sind nicht nur bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, sondern in Anlehnung an das UVP-G 2000 auch bei der Standortgemeinde. Die Frist der Zustellfiktion wird vor dem Hintergrund der Verfahrensbeschleunigung verkürzt und tritt diese mit Ablauf des Tages der Verlautbarung ein.

Mit Abs. 3 wird ebenfalls in Bezug auf § 44f Abs. 2 AVG eine Verfahrensbeschleunigung verfügt und die Frist zur öffentlichen Einsicht auf vier Wochen verkürzt. Die Auflage ist nunmehr zwingend im Internet kundzumachen.

Abs. 4 ist als lex specialis zu § 17 Abs. 7 UVP-G 2000 zu sehen. Der Genehmigungsbescheid ist nunmehr im Sinne einer strafferen zeitlichen Verfahrensführung vier Wochen zur öffentlichen Einsicht bei der Behörde und bei der Standortgemeinde aufzulegen. Diese Auflage ist wiederum zwingend im Internet kundzumachen. Die Zustellfiktion tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung ein.

Zum 3. Teil

Zu § 14:

Diese Bestimmung trägt den Bestrebungen nach Verwendung geschlechtsspezifischer Formen in Bundesgesetzen Rechnung.

Zu § 15:

Es wird klargestellt, dass Verweisungen sich auf die jeweils geltende Fassung des verwiesenen Bundesgesetzes beziehen.

Zu § 16:

Die Erlassung dieses neuen Bundesgesetzes macht es notwendig, entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen. Gegenständliche Regelung legt fest, dass dieses Bundesgesetz auf Verfahren, welche vor dem 1. Jänner 2019 anhängig geworden sind, nicht anzuwenden ist.

Zu § 17:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten und verfügt, dass dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2018 in Kraft tritt.

Zu § 18:

Diese Bestimmung beinhaltet die Vollziehungsklausel für dieses Bundesgesetz.