1114/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.11.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Maria Großbauer, Eva Blimlinger

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG), das Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981), das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, das Bundesgesetz vom 25. Feber 1988 über die Förderung der Kunst aus Bundesmitteln (Kunstförderungsgesetz) und das Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG) geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG), das Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981), das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, das Bundesgesetz vom 25. Feber 1988 über die Förderung der Kunst aus Bundesmitteln (Kunstförderungsgesetz) und das Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG)

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 25c Abs. 3a wird die Wendung „im Kalenderjahr 2020“ durch die Wendung „in den Kalenderjahren 2020 und 2021“ und der Betrag 10 000 000 Euro“ durch den Betrag „20 Millionen Euro“ ersetzt. Folgender Satz wird angefügt:

„Über die Modalitäten der Durchführung dieser Förderungsmaßnahme ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und dem Künstler-Sozialversicherungsfonds als Abwicklungsstelle zu treffen.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981)

Das Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981), BGBl. Nr. 573/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, § 5 Z 1 werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

2. In § 6 Abs. 6 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt. Der letzte Satz entfällt.

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, BGBl. I Nr. 64/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird der Betrag 90 Millionen Euro“ durch den Betrag „110 Millionen Euroersetzt.

2. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Anspruchsberechtigung für das Jahr 2021

§ 2a. (1) Für das Kalenderjahr 2021 sind jene Personen antragsberechtigt, die gemäß § 2 für das Kalenderjahr 2020 antragsberechtigt waren. Darüber hinaus sind jene Personen antragsberechtigt, die zum 1. November 2020 zur Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen gemeldet waren und zum Antragszeitpunkt künstlerisch tätig sind.

(2) Die Höhe der Unterstützung ist in der Richtlinie gemäß § 3 festzulegen und kann von der Höhe der Unterstützung gemäß § 1 Abs. 2 abweichen.“

3. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 3 und § 2a in der Fassung BGBl Nr. I XX/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Feber 1988 über die Förderung der Kunst aus Bundesmitteln (Kunstförderungsgesetz)

Das Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 91/2015, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Fonds für Besondere Förderung im Zusammenhang mit COVID-19

§ 2a. (1) Zusätzlich zu den Mitteln gemäß § 1 Abs. 1 können abweichend von § 2 in den Jahren 2020 bis 2022 weitere Mittel aus einem Fonds für besondere Förderungen insbesondere auch für Strukturmaßnahmen im Bereich der Kulturwirtschaft gewährt werden. Der Fonds ist beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet, mit 10 Millionen Euro dotiert und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Folgende Voraussetzungen müssen für eine solche Förderung vorliegen:

           1. Besondere wirtschaftliche Betroffenheit der Branche durch den Ausbruch von COVID-19, die diese existenziell gefährdet;

           2. Existenzielle Gefährdung trotz Ausschöpfung anderer zur Bewältigung der Folgen vom COVID-19 geschaffener Unterstützungsmaßnahmen und

           3. Negative Folgeauswirkungen auf das Kunst- und Kulturleben in Österreich, wenn keine Unterstützung gewährt wird

(3) Für die Förderung nach diesem Paragraphen ist eine eigene Richtlinie gemäß § 8 zu erlassen. Voraussetzung für diese Förderung ist ein Antrag beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.“

2. In § 4 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 und § 12 wird die Bezeichnung „Bundeskanzler“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

4. In § 13 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 2a in der Fassung BGBl I Nr. XX/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Bundesgesetzes zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG)

Das Bundesgesetzes zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG, BGBl. I Nr. 40/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Zahl „2020“ jeweils die Wortfolge „oder im ersten Halbjahr 2021“ eingefügt.

2. Nach §1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Möglichkeit der Gutscheinübergabe nach Abs. 1 gilt auch für ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis, das im zweiten Halbjahr 2021 aufgrund der COVID-19-Pandemie entfallen ist, wenn es sich um ein wegen dieser Pandemie aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobenes Ereignis oder um ein Ereignis handelt, das vereinbarungsgemäß als Ersatz für ein im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 wegen der Pandemie entfallenes Ereignis dienen sollte.“

3. §1 Abs. 2 1. Satz lautet:

„Die Abs. 1 und 1a gelten auch dann, wenn der Vertrag über den Besuch des Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder der Kunst- oder Kultureinrichtung über einen Vermittler abgeschlossen wurde.“

4. Nach § 4 Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 1 Abs. 1, 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

 

Begründung

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Covid-19-Pandemie betrifft alle gesellschaftlichen Gruppen, insbesondere aber auch jene der Künstlerinnen und Künstler in Österreich. Es ist davon auszugehen, dass die bisherigen Beschränkungen auch noch im Jahr 2021 nachwirken werden und es zu weiteren Einnahmenausfällen für die Zielgruppe der Künstlerinnen und Künstler kommen wird.

Daher ist es erforderlich, die bereits etablierten Instrumente der Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie des Covid-19-Fonds im Künstler-Sozialversicherungsfonds, die zur Abfederung von Corona bedingten Einnahmenausfällen von Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittlern eingerichtet wurden, zu verlängern und zu flexibilisieren.

Der Covid-19-Fonds des Künstler-Sozialversicherungsfonds wurde zur Abfederung von durch Corona bedingten Einnahmenausfällen von Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittlern eingerichtet. Coronabedingte Einnahmenausfälle sind auch noch für das Jahr 2021 zu erwarten, sodass der Fonds auch im Jahr 2021 Beihilfen gewähren können soll.

Die derzeit vorgesehene Dotierung soll von bis zu 10 Mio. Euro auf bis zu 20 Mio. Euro erhöht werden, um die Beihilfetätigkeit des Covid-19-Fonds auch im Jahr 2021 sicherstellen zu können.

Die für die Abwicklung des Förderprogrammes anfallenden Verwaltungskosten werden dem Künstler-Sozialversicherungsfonds vom Bund durch gesondert zu schließende Vereinbarung refundiert.

 

Änderung des Kunstförderungsgesetzes:

Bestimmte Sparten der Kunst- und Kulturbranche sind durch die Beschränkungen des öffentlichen Lebens wegen COVID-19 besonders stark betroffen. Dies gilt beispielsweise für Künstlerinnen- und Künstleragenturen, die von Kurzarbeit und Fixkostenzuschuss kaum profitieren, da ihre Fixkosten verhältnismäßig gering sind und zugleich ein hoher Arbeitsaufwand für permanent nötige Umplanungen besteht, mit dem jedoch kein Umsatz generiert werden kann. Strukturell wirkt diese Problematik auch noch bis nach Aufhebung der Beschränkungen weiter und gefährdet damit die Kunst- und Kulturlandschaft nachhaltig.

Durch die befristete Einführung einer besonderen Förderung im KunstförderungsG soll diesen Bereichen das Überleben gesichert werden, da sie für die Wiederaufnahme des Vollbetriebs im Bereich Kunst und Kultur eine unverzichtbare Rolle spielen.

 

Änderung des Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG):

Da es auch 2021 noch zu pandemienbedingten Verschiebungen und Absagen von Veranstaltungen kommen wird, soll die Gutscheinlösung für das erste Halbjahr 2021 verlängert werden, danach soll sie für das 2. Halbjahr noch in reduzierter Form weitergelten, nämlich nur mehr für solche Veranstaltungen, die als Ersatz für 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 verschobene Veranstaltungen stattfinden sollten. Das für eine Verschiebung erforderliche Einvernehmen kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent hergestellt worden sein.

 

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich hinsichtlich des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG ("Stiftungs- und Fondswesen") und Art. 17 B-VG („Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten“) sowie hinsichtlich des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler und des Kunstförderungsgesetzes auf Art. 17 B-VG („Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten“).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 25c Abs. 3a):

Die derzeit vorgesehene Dotierung soll von bis zu 10 Mio. Euro auf bis zu 20 Mio. Euro erhöht werden, um die Beihilfetätigkeit des Covid-19-Fonds auch im Jahr 2021 zuverlässig sicherstellen zu können.

Zu Artikel 2 (Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, § 5 Z 1):

Die Änderungen sind redaktioneller Natur und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 bedingt.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 6):

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2012 wurde die Abgabe, die gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich zu entrichten ist, sowie der Abgabe auf Satellitenreceiver gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bis 31. Dezember 2017 reduziert. Diese befristete Abgabenreduktion wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 15/2015 auf 31. Dezember 2020 erstreckt und soll mit der vorgeschlagenen Novelle um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.

Eine abermalige Verlängerung der Abgabenreduktion bis 31. Dezember 2021 soll die nötige Zeit bieten, die für eine Sicherstellung der Dotierung des Künstlersozialversicherungsfonds durch die Verankerung einer nachhaltigen Finanzierungsstruktur nötig ist sowie für eine Evaluierung und Weiterentwicklung der Förderkriterien und des Bezieherkreises.

Die Reduktion hat im betroffenen Jahr 2021 keine Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Fonds im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben. Das vorhandene Fondskapital und die zu erwartenden Einnahmen des Fonds reichen zur Bedeckung aus. Somit kann eine zusätzliche finanzielle Belastung des Elektrohandels und der gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage im noch von der Coronaviruskrise (COVID-19) betroffenen Jahr 2021 vermieden werden, wodurch auch eine für die Konsumentinnen und Konsumenten positive Preisentwicklung zu erwarten ist.

Zu Artikel 3 (Änderung Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3):

Durch die Änderung der Bestimmung wird die ausreichende Dotierung des Fonds für das Jahr 2021 sichergestellt. Es handelt sich dabei um einen Maximalbetrag, der bei einem Andauern der Krise über das gesamte Jahr 2021 benötigt wird.

Zu Z 2 (§ 2a):

Die neu eingefügte Bestimmung sieht einen neuen Unterstützungsmechanismus für das Jahr 2021 vor. Er soll durch die vorgesehene Festlegung einer von der 2020 gewährten Unterstützungsleistung abweichenden Leistungshöhe eine flexible Reaktion auf die Entwicklung des Jahres 2021 sowohl im Hinblick auf die epidemiologische Lage als auch auf die Schaffung und Anpassung anderer Unterstützungsleistungen ermöglichen.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 3):

Die Bestimmung regelt das In- und Außerkrafttreten.

Zu Artikel 4 (Änderung des Kunstförderungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 2a):

Bestimmte Branchen der Kunst- und Kulturszene sind durch die Beschränkungen des öffentlichen Lebens wegen COVID-19 besonders stark betroffen. Dies gilt insbesondere für Branchen, die von Fixkostenzuschuss und Kurzarbeitsförderung  kaum profitieren, da ihre Fixkosten verhältnismäßig gering sind und zugleich ein hoher Arbeitsaufwand für permanent nötige Umplanungen besteht, mit dem jedoch kein Umsatz generiert werden kann. Strukturell wirkt diese Problematik auch noch bis nach Aufhebung der durch COVID-19 bedingten Beschränkungen weiter und gefährdet damit das Funktionieren der Kunst- und Kulturlandschaft nachhaltig.

Durch die befristete Einführung einer besonderen Förderschiene im KunstförderungsG soll diesen Branchen das Überleben gesichert werden, da sie für die Wiederaufnahme des Vollbetriebs im Bereich Kunst und Kultur eine unverzichtbare Rolle spielen. Dotiert wird diese Förderschiene durch einen Verwaltungsfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

 

Zu Z 2 und Z 3 (§ 4, § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 und § 12):

Die Änderungen sind redaktioneller Natur und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 bedingt.

Zu Z 4 (§ 13 Abs. 2):

Die Bestimmung regelt das In- und Außerkrafttreten.

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht der Ersten Lesung dem Kulturausschuss zuzuweisen.