1123/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Lukas Hammer, Johannes Schmuckenschlager,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 26.11.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 26.11.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBI. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 37 Abs. 4a wird das Datum „30.09.2020“ durch das Datum „30. April 2021“ ersetzt.

 

(4a) Änderungen betreffend die bis 30.09.2020 befristete Ausweitung der genehmigten Kapazität von Lagern in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) sind der Behörde anzuzeigen.

 

 

(4a) Änderungen betreffend die bis 30.09.2020April 2021 befristete Ausweitung der genehmigten Kapazität von Lagern in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) sind der Behörde anzuzeigen.

 

2. Dem § 91 wird folgender Abs. 42 angefügt:

 

 

„(42) § 37 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(42) § 37 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.