Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU‑Förderungsgesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des KMU‑Förderungsgesetzes

Das KMU‑Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:

„Für Haftungen gemäß § 2 Abs. 2 für Veranstaltungen und Kongresse, deren Durchführung bis 31. Dezember 2022 geplant ist, darf der Bundesminister für Finanzen für die ÖHT Verpflichtungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall bis zu einem Obligo von 10 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.“

2. In § 10 Abs. 13 wird folgender Satz angefügt:

„Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2a für Veranstaltungen und Kongresse übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.“

3. In § 10 wird nach Abs. 15 folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 7 Abs. 3a zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“