Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch 1974 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Strafgesetzbuches 1974

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 148/2020, BGBl. I Nr. 154/2020 (VfGH) wird wie folgt geändert:

§ 288 Abs. 3 lautet wie folgt:

„(3) Nach den Abs. 1 und 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, dem Rechnungshofausschuss oder seines ständigen Unterausschusses oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde begeht.“