1661/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 20.05.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 20.05.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID‑19‑Gesetz‑Armut) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID‑19‑Gesetz‑Armut), BGBl. I Nr. 135/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 6 entfällt der Ausdruck „finanziellen“.

 

§ 6. Mit der Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß § 1 und § 5a Abs. 1 Z 1 können auch die Länder betraut werden.

 

 

§ 6. Mit der Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß § 1 und § 5a Abs. 1 Z 1 können auch die Länder betraut werden.

 

 

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

„(3) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

(3) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.