1695/A XXVII. GP

Eingebracht am 26.05.2021
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Antrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

Das Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird das Wort „und“ am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende der Z 9 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

      „10. nähere Vorschriften über die Einrichtung der Schlichtungskommission und das Verfahren vor der Schlichtungskommission.“

2. In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „pharmazeutischen Berufs“ durch „Apothekerberufs“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch das Wort „und“ ersetzt und die folgende Z 5 angefügt:

         „5. Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 Apothekengesetz in der jeweils geltenden Fassung eine fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke absolvieren.“

4. In § 9 Abs. 1 entfällt das Wort „und“ in der Z 9, wird der Punkt in der Z 10 durch einen Beistrich und das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

      „11. die Schlichtungskommission.“

5. In § 10 Abs. 5 wird nach dem Wort „Abteilungsversammlungen“ die Wortfolge „persönlich oder virtuell“ und nach dem Wort „persönlich“ die Wortfolge „oder virtuell“ eingefügt.

6. In § 12 Abs. 4 wird nach dem Wort „Abteilungsausschüsse“ die Wortfolge „persönlich oder virtuell“ und nach dem Wort „persönlich“ die Wortfolge „oder virtuell“ eingefügt.

7. In § 13 Abs. 2 wird nach dem Wort „Mitglieder“ die Wortfolge „persönlich oder virtuell“ und nach dem Wort „persönlich“ die Wortfolge „oder virtuell“ eingefügt.

8. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

„Schlichtungskommission

§ 18a. (1) Der Kammervorstand hat eine Schlichtungskommission einzurichten. Diese besteht aus vier Mitgliedern, die von den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretungen der Apotheker zu nominieren und vom Kammervorstand für die Dauer seiner Funktionsperiode zu bestellen sind. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied sollten rechtskundig sein. 2 von 4

(2) Die Schlichtungskommission hat aus ihrer Mitte mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden aus dem Kreis jener Mitglieder zu wählen, die von der Abteilung, die den ersten Vizepräsidenten stellt, nominiert wurden, und dessen Stellvertreter aus dem Kreis jener Mitglieder zu wählen, die von der Abteilung, die den Präsidenten stellt, nominiert wurden.

(3) Die Schlichtungskommission hat Hinweise auf mögliche Disziplinarvergehen in potentiellem Zusammenhang mit kollektivvertraglichen oder arbeitsrechtlichen Fragen entgegenzunehmen und auf eine konsensuale Beseitigung allfälliger Missstände hinzuwirken.

(4) Nähere Regelungen über die Arbeitsweise der Schlichtungskommission und die Durchführung der Verfahren sind in einer vom Kammervorstand zu beschließenden Geschäftsordnung der Schlichtungskommission zu treffen.“

9. Am Ende des § 29 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und in geeigneter Weise kundzumachen“.

10. In § 31 Abs. 1 wird das Wort „Beamter“ durch das Wort „Bediensteter“ ersetzt.

11. In § 34 Abs. 1 wird die Wortfolge „bisherigen Präsidenten beziehungsweise bisherigen ersten Vizepräsidenten“ durch das Wort „Kammeramtsdirektor“ ersetzt.

12. In § 34 Abs. 3 wird die Wortfolge „fünf Jahre“ durch die Wortfolge „eine volle Funktionsperiode“ ersetzt.

13. In § 35 Abs. 1 wird die Wortfolge „bisherigen Obmann beziehungsweise bisherigen Obmannstellvertreter“ durch das Wort „Kammeramtsdirektor“ ersetzt.

14. In § 37 Abs. 1 wird die Wortfolge „bisherige Präsident beziehungsweise Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle“ durch das Wort „Kammeramtsdirektor“ ersetzt.

15. Nach § 42 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Mitglieder des Disziplinarrates und ihre Stellvertreter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.“

16. In § 42 Abs. 3 wird nach dem Wort „Kammervorstandes“ die Wortfolge „und der Schlichtungskommission“ eingefügt.

17. § 47 samt Überschrift lautet:

„Durchführung von Erhebungen

§ 47. (1) Der Disziplinaranwalt hat die zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände zu erheben.

(2) Personen, die vom Disziplinaranwalt als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich Vernehmung von Zeugen gelten die §§ 155 bis 159 StPO sinngemäß.

(3) Der Disziplinaranwalt kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen. Diese hat hiebei nach den Bestimmungen der StPO vorzugehen. Die Kosten für die Erhebungen sind vorläufig von der Apothekerkammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der StPO zu.

(4) Werden dem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last gelegt, kann der Disziplinaranwalt unter sinngemäßer Anwendung des § 192 Abs. 1 Z 1 StPO von der Verfolgung einzelner Disziplinarvergehen endgültig oder unter Vorbehalt späterer Verfolgung absehen und die Erhebungen insoweit einstellen, wenn dies voraussichtlich weder auf die Strafen noch auf sonstige Rechtsfolgen wesentlichen Einfluss hat.

(5) Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der Disziplinaranwalt kann bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch den Beschuldigten und dessen Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch die sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet werde.“

18. § 48 Abs. 1 lautet:

§ 48. (1) Nach Abschluss der Untersuchungen hat der Disziplinaranwalt beim Vorsitzenden des Disziplinarrates die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag des Disziplinaranwaltes hat der Disziplinarrat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss).“

19. In § 49 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „durch den Erhebungskommissär“.

20. In § 52 Abs. 3 wird das Wort „Erhebungskommissär“ jeweils durch „Disziplinaranwalt“ ersetzt.

21. § 52 Abs. 4 entfällt, die bisherigen Abs. 5 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(6)“.

22. § 71 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Der Klammerausdruck „(§ 61 Abs. 1)“ entfällt.

23. § 71 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der Disziplinarrat hat die wesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Verurteilungen des Disziplinarrates und der Rechtsmittelinstanzen in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ und deren gesamten Wortlaut in anonymisierter Form auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer zu veröffentlichen.“

24. In § 72 Abs. 2 wird das Wort „und“ am Ende der Z 13 durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende der Z 14 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 15 angefügt:

      „15. die Erlassung von Bescheiden gemäß § 2a Abs. 1.“

25. § 72 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Kammeramts ist die Verschwiegenheit gemäß § 21 zu wahren. Die Organe der Apothekerkammer und ihre Mitglieder haben in die vom Kammeramt wahrzunehmenden Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß § 2a nur insoweit Einsicht, als dies durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt ist.“

26. § 79a Abs. 3 lautet:

„(3) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen.“

27. In § 79c Abs. 1 wird das Wort „und“ am Ende von Z 9 durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende von Z 10 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

      „11. die Schlichtungsordnung.“

28. § 79c Abs. 5 lautet:

„(5) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen. Eine Aufhebung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen.“

29. Dem § 81 werden folgende Abs. 20 und Abs. 21 angefügt:

„(20) Die laufende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz zum Zeitpunkt der Kundmachung der Änderungen dieses Bundesgesetzes durch BGBl. I Nr. xx/2021 gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 verkürzt sich und endet mit Ablauf des 31. März 2022. Die darauf folgende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt mit 1. April 2022.

(21) § 2 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 18a samt Überschrift, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 2a und 3, § 47 samt Überschrift, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 2 und 3, § 79a Abs. 3 sowie § 79c Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 2 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

      „3a. Zeiten einer Lehrtätigkeit an Berufsschulen oder im Rahmen von anderen Berufsausbildungen oder beruflichen Fort- und Weiterbildungen im Höchstausmaß von fünf Jahren, sofern die Lehrtätigkeit pharmazeutische Gegenstände zum Hauptinhalt hat,“

2. In § 21 Abs. 1 Z 1 wird die Ziffernbezeichnung „3“ durch die Ziffernbezeichnung „3a“ ersetzt.

3. In § 48 Abs. 1 wird nach dem Wort „Dienstgeber“ die Wortfolge „persönlich oder virtuell“ sowie nach dem Wort „persönlich“ die Wortfolge „oder virtuell“ eingefügt.

4. In § 53 Abs. 1 wird nach dem Wort „Dienstgeber“ die Wortfolge „persönlich oder virtuell“ eingefügt.

5. In § 71 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Beamter“ durch das Wort „Bediensteter“ ersetzt.

6. Dem § 75a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 19 Abs. 2 Z 3a, § 21 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1, § 53 Abs. 1 sowie § 71 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „pharmazeutischen Berufs“ durch „Apothekerberufs“ ersetzt.

Begründung:

Zu Artikel 1 (Apothekerkammergesetz 2001)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3):

Die Liste der Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wird durch Vorschriften über die Einrichtung der Schlichtungskommission und das Verfahren vor der Schlichtungskommission ergänzt.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 4):

Redaktionelle Korrektur.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 4):

Der Abteilung der angestellten Apotheker gehören auch jene Personen an, die die Anerkennung ihres von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz ausgestellten Aus- oder Weiterbildungsnachweises gemäß § 3c Abs. 1 oder 7c Apothekengesetz oder ihres von einem Drittstaat ausgestellten und von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz anerkannten Ausbildungsnachweises gemäß § 3c Abs. 6 Apothekengesetz in Österreich beantragt haben und als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 Apothekengesetz eine praktische Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke absolvieren.

Zu Z 4 (§ 9 Abs. 1):

Die Organe der österreichischen Apothekerkammer werden um die Schlichtungkommission ergänzt.

Zu Z 5, 6 und 7 (§§ 10 Abs. 5, 12 Abs. 4 und 13 Abs. 2):

Im Hinblick auf moderne technische Möglichkeiten der Durchführung von Sitzungen und Abstimmungen mit Methoden der Fernübertragung erscheint es geboten, die Durchführung von Organsitzungen der Österreichischen Apothekerkammer teilweise oder zur Gänze virtuell zu ermöglichen. Dies erleichtert den Mitgliedern aus den Bundesländern die Teilnahme und stärkt somit die demokratische Willensbildung in der Kammer. Darüber hinaus können Sitzungen zeit- und kosteneffizient und unter Vermeidung von Risiken, die mit größeren Menschenansammlungen einhergehen, abgehalten werden.

Zu Z 8 (§ 18a):

Gemäß § 2 Abs. 1 ist die Apothekerkammer unter anderem berufen, das Standesansehen zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen. Im eigenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem auf die Regelung von Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder hinzuwirken und Kollektivverträge abzuschließen (Z 2), in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln (Z 6) und die Verletzung der Berufspflichten und Beeinträchtigungen des Ansehens der Apothekerschaft durch Mitglieder disziplinär zu verfolgen (Z 7). In Erfüllung dieser Aufgaben ist eine Schlichtungskommission einzusetzen, die Hinweisen auf Verstöße gegen disziplinarrechtlich relevante Vorschriften in potentiellem Zusammenhang mit kollektivvertraglichen und arbeitsrechtlichen Fragen nachgeht und auf konsensuale Lösungen hinwirkt.

Zu Z 9 (§ 29 Abs. 3):

Die Apothekerkammer-Wahlordnung 2001 regelt alle in Zusammenhang mit den Wahlen in der Österreichischen Apothekerkammer vorgesehenen Verlautbarungen. Es besteht daher keine Notwendigkeit und widerspricht der Regelungssystematik, einzelne Verlautbarungsvorschriften im Apothekerkammergesetz zu regeln. Der letzte Satzteil des Abs. 3 wird daher gestrichen, eine entsprechende Regelung existiert in § 5 Apothekerkammer-Wahlordnung 2001.

Zu Z 10 (§ 31 Abs. 1):

Im Hinblick auf die Entwicklungen im Bundesdienst wird das Wort „Beamter“ durch das Wort „Bediensteter“ ersetzt.

Zu Z 11, 13 und 14 (§§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 37 Abs. 1):

Die Einberufung der konstituierenden Sitzungen erfolgt aus Praktikabilitätsgründen durch den Kammeramtsdirektor.

Zu Z 12 (§ 34 Abs. 3):

Auf Grund der Verkürzung der laufenden Funktionsperiode ist es erforderlich, auf eine volle statt einer fünfjährigen Funktionsperiode abzustellen, da ansonsten die aktuellen Mitglieder des Kammervorstandes nicht zum Präsidenten wählbar wären.

Zu Z 15 (§ 42 Abs. 2a):

Bisher war die Weisungsfreistellung der Mitglieder des Disziplinarrates und ihrer Stellvertreter in § 19 Abs. 7 Apothekerkammergesetz 1947 geregelt. Dieser wurde durch § 81 Abs. 2 Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, nicht aufgehoben und somit in Kraft belassen (vgl. § 81 Abs. 2).

Durch die B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 wurde die Notwendigkeit, für die Weisungsfreistellung von Disziplinarorganen verfassungsgesetzliche Sonderregelungen zu erlassen, beseitigt. Art. 20 Abs. 2 Z 6 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008 ermöglicht nunmehr eine Weisungsfreistellung auch durch einfaches Gesetz. Dies wird in § 42 Abs. 2a umgesetzt.

Zu Z 16 (§ 42 Abs. 3):

Sowohl die Schlichtungskommission gemäß § 18a als auch der Disziplinarrat sind mit (möglichen) Disziplinarvergehen befasst. Um Doppelzuständigen und die Befangenheit eines Mitglieds des Disziplinarrats aufgrund früherer Befassung mit einem Sachverhalt im Rahmen der Schlichtungskommission zu vermeiden, dürfen Mitglieder der Schlichtungskommission dem Disziplinarrat nicht angehören.

Zu Z 17 (§ 47):

In Anpassung an das geltende Strafverfahrensrecht obliegt die Durchführung von Erhebungen dem Disziplinaranwalt. Die Bestellung eines Erhebungskommissärs entfällt; dessen bisherige Aufgaben sind vom Disziplinaranwalt zu erfüllen. Die bisherigen Abs. 2 und 3 sind damit hinfällig. Der bisherige Abs. 4 wird mit Abs. 1 zusammengezogen und die bisherigen Abs. 5 bis 7 als Abs. 2, 3 und 5 neu nummeriert.

Das Verbot der Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen in Abs. 2 kann als redundant entfallen, da deren Beeidigung in der StPO nicht mehr vorgesehen ist.

Die in Abs. 4 geregelte sinngemäße Anwendung des § 192 Abs. 1 Z 1 StPO ermöglicht es dem Disziplinaranwalt in dem Fall, dass dem Verdächtigen mehrere Disziplinarvergehen zur Last gelegt werden, zunächst jenen Vorwürfen nachzugehen, zu denen der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, und die Erhebungen zu anderen angezeigten Verstößen unter dem Vorbehalt der späteren Verfolgung vorläufig einzustellen. Diese Bestimmung dient einer Beschleunigung der Verfahren und ermöglicht es auch bei komplexen Sachverhalten, zeitnah zu Ergebnissen zumindest hinsichtlich einzelner der angelasteten Disziplinarvergehen zu gelangen.

Zu Z 18, 19, 20 und 21 (§§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 2, 52 Abs. 3 und 52 Abs. 4):

Die Änderungen tragen der Abschaffung der Funktion des Erhebungskommissärs Rechnung.

Zu Z 22 (§ 71 Abs. 1):

Streichung eines Verweises auf eine aufgehobene Gesetzesbestimmung.

Zu Z 23 (§ 71 Abs. 2):

Dem bisherigen Gesetzestext wird ein neuer Abs. 2 angefügt, wonach im Sinne der Generalprävention der Disziplinarrat die wesentlichen Inhalte der rechtskräftigen disziplinarrechtlichen Verurteilungen in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ sowie deren vollen Wortlaut in anonymisierter Form auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer zu veröffentlichen hat.

Zu Z 24 (§ 72 Abs. 2):

Die gemäß § 2a Abs. 1 von der Österreichischen Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassenden Bescheide sind nach juristischen Kriterien vom Kammeramt zu erlassen.

Zu Z 25 (§ 72 Abs. 3):

Präzisierung des unionsrechtlichen Datenminimierungsgebots in Zusammenhang mit den von der Österreichischen Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben.

Zu Z 26 und 28 (§§ 79a Abs. 3 und 79c Abs. 5):

Die Verlautbarung der beschlossenen Rechtsakte hat in erster Linie im allgemein zugänglichen Bereich der Website der Österreichischen Apothekerkammer zu erfolgen. Dies erlaubt die zeitnahe Durchführung der Verlautbarung und entspricht einer zeitgemäßen Vorgangsweise. Zusätzlich besteht weiterhin die Möglichkeit der Bekanntmachung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“.

Zu Z 27 (§ 79c Abs. 1):

Die Liste der Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich, die der Aufsichtsbehörde nach Beschlussfassung vorzulegen sind, wird um die Schlichtungsordnung ergänzt.

Zu Z 29 (§ 81 Abs. 20):

Der Ablauf der Funktionsperiode der Kammerorgane mit 30. Juni hat sich in der Praxis als unpraktikabel erwiesen. Die Österreichische Apothekerkammer ersuchte daher auf Grundlage eines Kammervorstandsbeschlusses um eine Änderung des Beginns der Funktionsperiode der Kammerorgane von bisher 1. Juli auf 1. April. Dieser Vorschlag wird im Interesse einer Optimierung der Abläufe und einer Erhöhung der Verfahrenseffizienz aufgegriffen. Erforderlich wird damit auch die einmalige Anpassung der laufenden Funktionsperiode. § 81 Abs. 19 sieht dazu die Verkürzung der laufenden fünfjährigen Funktionsperiode der Organe der Apothekerkammer bis 31. März 2022 vor und legt den neuen Beginn der folgenden Funktionsperiode fest. Für den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung bedeutet dies eine Verkürzung der laufenden Funktionsperiode um drei Monate.

Zu Artikel 2 (Gehaltskassengesetz 2002)

Zu Z 1 und 2 (§ 19 Abs. 2 Z 3a und § 21 Abs. 1 Z 1):

Mit der eingefügten Z 3 soll ein neuer Dienstzeitanrechungsgrund geschaffen werden. So gibt es eine Vielzahl an angestellten Apothekern, die an Berufsschulen oder im Rahmen anderer Berufsausbildungen pharmazeutische Fächer unterrichten. Wenn solche Personen aus irgendeinem Grund kein aufrechtes Dienstverhältnis in einer Apotheke haben, sollten die Zeiten der Vortragstätigkeit dennoch anrechenbar sein.

Zu Z 3 und 4 (§ 48 Abs. 1 und § 53 Abs. 1):

Damit wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass die Geschäftsordnung in Hinkunft auch Regelungen über „virtuelle“ Organsitzungen enthalten kann.

 

Zu Z 5 (§ 71 Abs. 2):

Im Hinblick auf die EntIm Hinblick auf die Entwicklungen im Bundesdienst wird das Wort „Beamter“ durch das Wort „Bediensteter“ ersetzt.

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss