2043/A XXVII. GP

Eingebracht am 17.11.2021
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Antrag

 

der Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 Z 3 wird jeweils die Zahl „7.300“ durch die Zahl „7.600“ ersetzt.

2. § 50 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 9 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

 

 

Begründung

 

Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe soll weiterhin eine geringfügige Beschäftigung während des Anspruchszeitraumes ermöglichen. Der Grenzbetrag von 7.300 Euro pro Kalenderjahr reicht für 2022 nicht mehr aus, weshalb eine Anpassung des Grenzbetrages erfolgt. Bei der Ermittlung der Grenzbetrages ist die im KBGG zur Gleichbehandlung aller Einkunftsarten festgelegte Berechnungsmethode (2021: 475,86 Euro mal 12 minus 132 Euro Werbungskostenpauschale plus 30%) anzuwenden. Bei Beibehaltung des bisherigen Grenzbetrages wäre im Jahr 2022 eine geringfügige Beschäftigung aufgrund der Aufwertung im ASVG ohne Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht mehr möglich.

Die Novelle führt weder zu Mehrkosten noch zu Minderausgaben, da Eltern sich an die jeweilige Zuverdienstgrenze anpassen, um das Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können bzw. um allfällige Rückforderungen zu vermeiden.

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Familie und Jugend vorgeschlagen.