2043/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 17.11.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2020, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung ist der Betrag jeweils ohne einen Punkt angeführt. Daher sollte es richtig lauten: „7 300“. |
1. In § 9 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 Z 3 wird jeweils die Zahl „7.300“ durch die Zahl „7.600“ ersetzt. |
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§ 9. (1) …. |
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§ 9. (1) …. |
(3) Ausgeschlossen von der Beihilfe sind Personen, deren Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8) den Grenzbetrag von 7 300 Euro übersteigt. |
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(3) Ausgeschlossen von der Beihilfe sind Personen, deren
Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8) den Grenzbetrag
von 7 |
§ 24. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern 1. … |
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§ 24. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern 1. … |
3. der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8 Abs. 1) dieses Elternteiles im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von 7 300 Euro nicht übersteigt und dieser Elternteil während des Bezuges keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält. |
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3. der
Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8
Abs. 1) dieses Elternteiles im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag
von 7 |
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2. § 50 wird folgender Abs. 27 angefügt: |
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„(27) § 9 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“ |
(27) § 9 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. |