2070/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 18.11.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 18.11.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 17 Z 2 wird das Zitat „Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922“ durch das Zitat „Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2021“ ersetzt.

 

§ 17. Unberührt bleiben:

           1. …

 

§ 17. Unberührt bleiben:

           1. …

           2. Das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, sofern es für Bühnenmitglieder günstiger ist als dieses Bundesgesetz.

 

           2. Das SchauspielergesetzTheaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 441/1922100/2021, sofern es für Bühnenmitglieder günstiger ist als dieses Bundesgesetz.

 

2. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 51 angefügt:

 

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 2 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 1) in Kraft.

           1. …

 

 

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 2 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 1) in Kraft.

           1. …

 

      „51. § 17 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

        51. § 17 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.