2122/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 19.11.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 19.11.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K‑SVFG, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non‑Profit-Organisationen Unterstützungsfonds geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K‑SVFG, BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 25c Abs. 3a vierter Satz lautet:

 

 

„Weiters kann in den Richtlinien auch ein vereinfachtes Entscheidungsverfahren für offenkundige Fälle geregelt werden, das neben dem vom Fonds bestimmten Mitglied die Einbindung eines weiteren fachkundigen in den Richtlinien bestimmten Mitglieds vorsieht.“

 

(3a) Zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 kann der Fonds in den Kalenderjahren 2020 und 2021 zusätzlich bis zu 40 Millionen Euro an Beihilfen gewähren. Für die Gewährung dieser Beihilfen sind Richtlinien unter sinngemäßer Anwendung von § 25b zu erlassen. Diese Richtlinien können vorsehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des § 2 Beihilfen auch an Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler aus diesem Grund gewährt werden können. Weiters kann in den Richtlinien auch ein vereinfachtes Entscheidungsverfahren geregelt werden, das neben dem vom Fonds bestimmten Mitglied die Einbindung eines weiteren in den Richtlinien bestimmten Mitglieds vorsieht. Über die Modalitäten der Durchführung dieser Förderungsmaßnahme ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und dem Künstler-Sozialversicherungsfonds als Abwicklungsstelle zu treffen.

 

 

(3a) Zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 kann der Fonds in den Kalenderjahren 2020 und 2021 zusätzlich bis zu 40 Millionen Euro an Beihilfen gewähren. Für die Gewährung dieser Beihilfen sind Richtlinien unter sinngemäßer Anwendung von § 25b zu erlassen. Diese Richtlinien können vorsehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des § 2 Beihilfen auch an Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler aus diesem Grund gewährt werden können. Weiters kann in den Richtlinien auch ein vereinfachtes Entscheidungsverfahren für offenkundige Fälle geregelt werden, das neben dem vom Fonds bestimmten Mitglied die Einbindung eines weiteren fachkundigen in den Richtlinien bestimmten Mitglieds vorsieht. Über die Modalitäten der Durchführung dieser Förderungsmaßnahme ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und dem Künstler-Sozialversicherungsfonds als Abwicklungsstelle zu treffen.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Das gegenständliche  Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, BGBl. I Nr. 64/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 2a Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „Selbständigen“ der Klammerausdruck „(SVS)“ eingefügt.

 

§ 2a. (1) Für das Kalenderjahr 2021 sind jene Personen antragsberechtigt, die gemäß § 2 für das Kalenderjahr 2020 antragsberechtigt waren. Darüber hinaus sind jene Personen antragsberechtigt, die zum 1. November 2020 zur Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen gemeldet waren und zum Antragszeitpunkt künstlerisch tätig sind.

 

 

§ 2a. (1) Für das Kalenderjahr 2021 sind jene Personen antragsberechtigt, die gemäß § 2 für das Kalenderjahr 2020 antragsberechtigt waren. Darüber hinaus sind jene Personen antragsberechtigt, die zum 1. November 2020 zur Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) gemeldet waren und zum Antragszeitpunkt künstlerisch tätig sind.

 

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Das gegenständliche Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

Das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG, BGBl. I Nr. 40/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 3 Abs. 2 letzter Satz entfällt das Wort „aber“.

 

(2) Ist der Besucher, der Teilnehmer oder der Inhaber des Gutscheins ein Verbraucher (§ 1 KSchG), so sind Vereinbarungen, die von den vorstehenden Bestimmungen zu ihrem Nachteil abweichen, unwirksam. Die freiwillige Entgegennahme von Gutscheinen in einem Wert von mehr als 70 Euro – beziehungsweise im Fall des § 1 Abs. 5 in einem höheren als dort vorgesehenen Wert – anstelle entsprechender Rückzahlungen ist dadurch aber nicht ausgeschlossen.

 

 

(2) Ist der Besucher, der Teilnehmer oder der Inhaber des Gutscheins ein Verbraucher (§ 1 KSchG), so sind Vereinbarungen, die von den vorstehenden Bestimmungen zu ihrem Nachteil abweichen, unwirksam. Die freiwillige Entgegennahme von Gutscheinen in einem Wert von mehr als 70 Euro – beziehungsweise im Fall des § 1 Abs. 5 in einem höheren als dort vorgesehenen Wert – anstelle entsprechender Rückzahlungen ist dadurch aber nicht ausgeschlossen.

 

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non‑Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Das gegenständliche Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non‑Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, BGBI. I Nr. 49/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 4/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 3 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Erlangung“ durch das Wort „Gewährung“ ersetzt.

 

§ 3. (1) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung Richtlinien zu erlassen, mit der insbesondere nähere Regelungen

           1. …

 

§ 3. (1) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung Richtlinien zu erlassen, mit der insbesondere nähere Regelungen

           1. …

           2. zu den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung,

 

           2. zu den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die ErlangungGewährung einer Förderung,

festzulegen sind. Hierbei ist insbesondere eine verpflichtende Abfrage in der Transparenzdatenbank zur Vermeidung von Doppelförderungen des Bundes aus COVID‑19-Maßnahmen vorzusehen.

 

festzulegen sind. Hierbei ist insbesondere eine verpflichtende Abfrage in der Transparenzdatenbank zur Vermeidung von Doppelförderungen des Bundes aus COVID‑19-Maßnahmen vorzusehen.