2334/A XXVII. GP

Eingebracht am 24.02.2022
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ANTRAG

 

der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 214/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 37b wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Dauer der Beihilfengewährung nach Abs. 7 kann unabhängig vom Vorliegen besonderer Umstände nach Abs. 4 bis längstens 31. Mai 2022 verlängert werden.“

2. § 78 wird nach Abs. 46 folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) § 37b Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit 1. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft.“

Begründung

Nach § 37b Abs. 4 AMSG darf eine Kurzarbeitsbeihilfe zunächst nur für die Dauer von sechs Monaten gewährt werden, wobei Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer des Beihilfenbezuges von 24 Monaten möglich sind. Darüber hinausgehende Verlängerungen sind nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.

Bei der Kurzarbeitsbeihilfe ist ein deutlicher Rückgang der Inanspruchnahme der Kurzarbeit feststellbar. Dennoch ist das Instrument für einige Betriebe – bedingt durch eine Übergangsphase zur vollständigen wirtschaftlichen Erholung – noch notwendig.

Aus diesem Grund soll klargestellt werden, dass gewährte Beihilfen aufgrund einer pandemiebedingten Kurzarbeit auch ohne besondere Begründung über die Dauer von 24 Monaten hinaus, jedoch längstens bis 31. Mai 2022 verlängert werden können.

Betriebe, die über diesen Zeitraum hinaus Kurzarbeit in Anspruch nehmen müssen, können diese nach der bisherigen Regelung nur bei Vorliegen besonderer Umstände in anderem Begründungszusammenhang (insbesondere Elementarereignisse, wie Brand, Unfall oder Naturkatastrophe) verlängern.

Aufgrund der Aufhebung fast aller pandemiebedingten, wirtschaftlichen Einschränkungen und der damit einhergehenden positiven Entwicklung am Arbeitsmarkt läuft die erhöhte COVID-19-Kurzarbeit Ende März 2022 aus und ist von der gegenständlichen Verlängerung nicht mitumfasst.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht.