Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Z 4 lit. a lautet der erste Satz:

             „a) Als Kilometergelder sind höchstens zu berücksichtigen

                       1. für Motorfahrräder und Motorräder 0,31 € je Fahrkilometer,

                       2. für Personen- und Kombinationskraftwagen 0,54 € je Fahrkilometer,

                       3. für Mitbeförderung von Personen in einem Personen- oder Kombinationskraftwagen je Person 0,06 € je Fahrkilometer,

                       4. für die Benützung eines eigenen Fahrrades 0,50 € je Fahrkilometer.“

2. In § 26 Z 4 lit. b wird der Betrag „26,40 Euro“ durch den Betrag „39,60 Euro“ ersetzt.

3. In § 26 Z 4 lit. c wird der Betrag „15 Euro“ durch den Betrag „24,90 Euro“ ersetzt.

4. In § 124b werden nach Z 394 folgende Z 395 und Z 396 angefügt:

    „395. § 26 Z 4 lit. a, lit. b und lit. c jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 sind erstmalig anzuwenden,

                  - wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022,

                  - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.“