2501/A XXVII. GP

Eingebracht am 27.04.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Magª Agnes Sirkka Prammer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, das Gesellschaftsrechtliche COVID‑19-Gesetz, die Rechtsanwaltsordnung und das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, das Gesellschaftsrechtliche COVID‑19-Gesetz, die Rechtsanwaltsordnung und das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des 1. COVID‑19-Justiz-Begleitgesetzes

Das 1. COVID‑19-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 246/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 und 4 wird jeweils das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.

2. In § 7 wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 1 wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.

4. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 3 Abs. 1 und 4, 7 sowie § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des 2. COVID‑19-Justiz-Begleitgesetzes

Das 2. COVID‑19-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 246/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 8 letzter Satz lautet:

„(8) § 15 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

2. Dem § 17 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 17 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Gesellschaftsrechtlichen COVID‑19-Gesetzes

Das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 246/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3a wird das Datum „30. Juni 2022“durch das Datum „31. Dezember 2022“ersetzt.

2. In § 2 Abs. 4 wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ersetzt.

3. In § 4 Abs. 2 zweiter Satz wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 3 zweiter Satz werden das Datum „30. September 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ und das Datum „1. Oktober 2021“ durch das Datum „1. Jänner 2023“ ersetzt.

5. § 4 Abs. 3 dritter Satz lautet:

„Für Unterlagen der Rechnungslegung, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 31. Dezember 2021, aber vor dem 30. April 2022 liegt, ist die Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufstellungsfrist spätestens am 30. September 2022 und die Offenlegungsfrist spätestens am 31. Dezember 2022 endet.“

6. Dem § 4 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 2 Abs. 3a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 246/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 24a Abs. 8 erster Satz wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.

2. In § 27 Abs. 5a erster Satz wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.

3. In § 60 Abs. 15 wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.

4. Dem § 60 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), BGBl. Nr. 474/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 246/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 80 Abs. 7 wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.

2. Dem § 80 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Begründung:

Zu Artikel 1 (Änderung des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes)

Es wird vorgeschlagen, das Außerkrafttreten des 1. COVID-19-JuBG um weitere sechs Monate zu verschieben. Denn solange Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden können, bleiben auch Auswirkungen auf den Gerichtsbetrieb möglich. Im Besonderen soll es für weitere sechs Monate möglich sein, bestimmte Anhörungen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen unter Verwendung geeigneter Kommunikationsmittel zur Wort- oder Bildübertragung durchzuführen (§ 3 Abs. 1 und 4), im Fall der Einstellung der Tätigkeit eines Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (§ 4) und besondere Vorkehrungen in Straf- und Strafvollzugssachen (§§ 9 und 10) zu treffen. Da auch § 3 bereits ein „Ablaufdatum“ in sich trägt, aber die Möglichkeit, Verhandlungen über Videokonferenz abzuhalten, auch in Zukunft bedeutsam sein kann, soll dieses „Ablaufdatum“ ebenfalls um sechs Monate verlängert werden. Die Bestimmung des § 4, wonach bei Einstellung der Amtstätigkeit eines Gerichts Vorkehrungen getroffen werden können, ist auch in Zukunft bedeutsam, solange Gerichte von Betretungsverboten oder Ausgangsregelungen betroffen sein können. Die Verlängerung bis 31. Dezember 2022 hat nach wie vor keine Auswirkung auf die Unterbrechung und Hemmung von Fristen nach den §§ 1 und 2, weil diese Bestimmungen ausdrücklich nur Fristen bis zum Ablauf des 30. April 2020 betreffen. Dasselbe gilt für die §§ 5 und 6. Verlängert wird aber die Geltung des § 7 über die Unterhaltsvorschussgewährung. Soweit sich die Verordnungsermächtigung in § 8 auf die Bestimmungen bezieht, die bereits „abgelaufen“ sind, läuft sie in Zukunft ins Leere. Bedeutsam bleibt aber die Anordnung, nach der die Bundesministerin für Justiz weitere Bestimmungen vorsehen kann, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende gerichtliche Verfahren regeln. Die Verordnungsermächtigung nach § 8 Abs. 2 (besondere Formen oder Örtlichkeiten für die Einbringung von Eingaben an das Gericht und für Zustellungen durch die Gerichte) bleibt ebenfalls bedeutsam. Auch die Verordnungsermächtigungen nach § 9 – mit Ausnahme der bereits „abgelaufenen“ Z 3 – und § 10 bleiben wirksam, ebenso wie die Anordnung des § 11.

Zu Artikel 2 (Änderung des 2. COVID-19-Justizbegleitgesetzes)

Die Gebührenfreiheit der – mit der Änderung des 1.COVID-19-JuBG vorgeschlagenen – Unterhaltsvorschussgewährung soll ebenfalls verlängert werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesellschaftsrechtlichen COVID 19-Gesetzes)

Zu Z 1, 2, 3 und 6 (§ 2 Abs. 3a und 4, § 4 Abs. 2 und 9):

Damit Gesellschaften und Vereine auch noch im zweiten Halbjahr 2022 virtuelle Versammlungen durchführen können, soll die Geltung des § 1 COVID-19-GesG neuerlich um sechs Monate verlängert werden. Trotz Verlängerung sollen digitale Versammlungen weiterhin als eine Option für Gesellschaftsorgane begriffen werden, die ausschließlich durch die gegenwärtige pandemische Situation begründet ist und keinesfalls der generellen Diskussion um die Verankerung von virtuellen Versammlungen vorgreift. Analoge Versammlungen haben sich in der Vergangenheit bewährt, u.a. beim Schutz von Kleinanleger*innenrechten, und bleiben Ausgangspunkt für weitere potentielle Reformschritte. Außerdem soll die in § 2 COVID-19-GesG vorgesehene Möglichkeit, Versammlungen von Gesellschaften und Vereinen zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, bis Jahresende 2022 bestehen.

Zu Z 4 und 5 (§ 4 Abs. 3):

Die Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Unterlagen der Rechnungslegung sollen neuerlich verlängert werden. Das betrifft insbesondere Jahresabschlüsse zum Stichtag 31. Dezember 2021, für die letztmalig die Erweiterungsmöglichkeit der Aufstellungsfrist auf bis zu neun Monate und die Verlängerung der Offenlegungsfrist auf zwölf Monate gilt. Nach dem Vorbild der bisherigen Regelung soll für die Stichtage danach eine Einschleifregelung gelten (Offenlegungsfrist für Stichtag 31. Jänner 2022 elf Monate und für Stichtag 28. Februar 2022 zehn Monate und drei Tage; Aufstellungsfrist kann letztmalig für Unterlagen mit Stichtag 29. April 2022 verlängert werden auf fünf Monate und einen Tag).

Zu Art. 4 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung)

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020 wurden in der RAO zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer eine Briefwahl bzw. Briefabstimmung zur Erledigung der der Plenarversammlung zugewiesenen Aufgaben auch dann anordnen kann, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit bislang nicht oder nur eingeschränkt eröffnet. Darüber hinaus wurde eine Beschlussfassung durch den Ausschuss ermöglicht, dass die (im Fall der Briefwahl/Briefabstimmung an sich stets gebotene) Durchführung einer Plenarversammlung ausnahmsweise entfallen kann. Damit wird sichergestellt, dass die von den Plenarversammlungen zu besorgenden verschiedenen Aufgaben auch dann verlässlich und zeitgerecht erledigt werden können, wenn die Durchführung von Plenarversammlungen in Präsenz pandemiebedingt nicht bzw. nicht wie geplant möglich sein sollte. Das Außerkrafttreten dieser zusätzlichen Maßnahmen und Möglichkeiten wurde zuletzt mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 246/2021 vorerst bis zum 30. Juni 2022 verlängert; es soll nunmehr nochmals – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 – verlängert werden.

Zu Art 5 (Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter)

Mit der Änderung des DSt durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020 wurde klargestellt, dass die im Bereich der RAO vorübergehend eröffnete Möglichkeit der ausschließlichen Briefabstimmung auch für die Festsetzung bzw. Änderung der Geschäftsordnung des Disziplinarrats zur Verfügung steht. Ebenso wie in der RAO (siehe die Erläuterungen zu den dort vorgeschlagenen Änderungen) soll auch diese Vorkehrung bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag dem Justizausschuss zuzuweisen.