2654/A XXVII. GP

Eingebracht am 15.06.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten der Abgeordneten der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Mag. Ernst Gödl, Bedrana Ribo, MA

 

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 bis 2025 zur Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen (Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG) erlassen wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 bis 2025 zur Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen (Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 bis 2025 zur Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen (Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Ziele der Zweckzuschüsse

§ 2. Mittelbereitstellung

§ 3. Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse

§ 4. Berichtswesen

§ 5. Pflegeausbildungsdatenbank und Statistik

§ 6. Auszahlung

§ 7. Abrechnung

§ 8. Evaluierung

§ 9. Verweisungen

§ 10. Vollziehung

§ 11. Inkrafttreten

Ziele der Zweckzuschüsse

§ 1. Die Zweckzuschüsse an die Länder dienen der Unterstützung im Bereich von Pflegeausbildungen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, mit dem Ziel, strukturelle und finanzielle Anreize zu setzen, um diese Ausbildungen attraktiver zu gestalten.

Mittelbereitstellung

§ 2. (1) Der Bund stellt den Ländern zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele für die in § 3 festgelegten Maßnahmen für den Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. August 2025 gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, insgesamt 225 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zahlungen erfolgen in Teilbeträgen

           1. für das Jahr 2022 in Höhe von 50 Millionen Euro,

           2. für das Jahr 2023 in Höhe von 75 Millionen Euro,

           3. für das Jahr 2024 in Höhe von 75 Millionen Euro und

           4. für das Jahr 2025 in Höhe von 25 Millionen Euro.

(2) Die Verteilung der Zweckzuschüsse auf die Länder erfolgt nach dem gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.

(3) Der Bund beteiligt sich mit den Zweckzuschüssen an den Ausgaben der Länder für Maßnahmen gemäß § 3 zu zwei Drittel der Aufwendungen.

Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse

§ 3. (1) Die Zweckzuschüsse gemäß § 2 sind

           1. für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag für die gesamte Ausbildungsdauer in Höhe von 600 Euro an Auszubildende zu Berufen nach dem GuKG, die nicht bereits eine Leistung der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, oder dem Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, beziehen, sofern nicht Z 3 zur Anwendung kommt,

           2. für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag für die Dauer der zu absolvierenden Pflichtpraktika in Höhe von 600 Euro an Schülerinnen bzw. Schüler im Rahmen von Schulversuchen im berufsbildenden Schulwesen zu Berufen nach dem GuKG sowie

           3. für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 600 Euro für die maximale Dauer von sechs Monaten an Auszubildende zu Berufen nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, im Rahmen der Ausbildung zur Pflegeassistenz für die Dauer der zu absolvierenden Pflichtpraktika sowie nach Maßgabe der verfügbaren Mittel auch für weitere sechs Monate im Rahmen der Ausbildung zur Pflegeassistenz

zu verwenden.

(2) Der Ausbildungsbeitrag gemäß Abs. 1 ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, befreit und gilt nicht als Einkommen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen. Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass ein derartiger Ausbildungsbeitrag nicht als Einkommen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen gilt.

(3) Darüber hinaus können ab dem Jahr 2023 die verbleibenden Mittel für folgende Maßnahmen verwendet werden:

           1. Ersatz des Entfalls von Schulgeldern für Auszubildende gemäß GuKG und zur Diplom- oder Fach-Sozialbetreuerin bzw. zum Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Familienarbeit, Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe,

           2. Ausbildung zu Lehrenden für Gesundheits- und Krankenpflege sowie

           3. sonstige Maßnahmen zur Attraktivierung der Ausbildung für Auszubildende gemäß GuKG, sofern diese Maßnahmen ab 1. Jänner 2023 eingeführt werden.

Berichtswesen

§ 4. Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen Vorhabensbericht über die geplanten Maßnahmen für das Folgejahr, in dem die damit verbundenen Kosten nachvollziehbar darzustellen sind, zu übermitteln. Erstmals ist der Vorhabensbericht für das Jahr 2023 bis 31. Dezember 2022 zu übermitteln. In den darauffolgenden Jahren sind die Vorhabensberichte bis 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres zu übermitteln.

Pflegeausbildungsdatenbank und Statistik

§ 5. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Pflegeausbildungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Ausbildungsstatistiken einzurichten und ab dem Jahr 2023 zu führen.

(2) Die Länder haben die ihr Land betreffenden und für die Erstellung der Ausbildungsstatistiken erforderlichen statistischen Daten gemäß Abs. 3 jährlich im Nachhinein

           1. bis 30. Juni 2023 für das Jahr 2022,

           2. bis 30. Juni 2024 für das Jahr 2023,

           3. bis 30. Juni 2025 für das Jahr 2024

unentgeltlich, vollständig und auf elektronischem Weg an die Gesundheit Österreich GmbH zu übermitteln.

(3) Die Länder haben für jede Ausbildungseinrichtung im jeweiligen Land zumindest folgende Daten zur Einspeisung in die Pflegeausbildungsdatenbank zu übermitteln:

           1. Anzahl der Ausbildungsplätze pro Ausbildungsjahr,

           2. Anzahl der Auszubildenden,

           3. Anzahl der Bewerbenden,

           4. Anzahl der Repetierenden,

           5. Anzahl der Absolvierenden,

           6. Anzahl der Personen, die eine Ausbildung abgebrochen haben.

(4) Die Gesundheit Österreich GmbH hat für den Bund, die Länder und das Arbeitsmarktservice unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen einen Zugang zur Pflegeausbildungsdatenbank einzurichten.

(5) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen und nach Anhörung der Länder zur Sicherstellung einer österreichweiten einheitlichen Darstellung der Inhalte der Pflegeausbildungsdatenbank mittels Verordnung nähere Vorschriften über die von den Ländern zu übermittelnden und für weiterführende statistische Zwecke notwendigen Daten gemäß Abs. 3 erlassen.

(6) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Gesundheit Österreich GmbH den Aufwand für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus Mitteln der Zweckzuschüsse zu ersetzen. Dadurch verringert sich die Höhe der Zweckzuschüsse nach § 2 Abs. 1.

Auszahlung

§ 6. (1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse gemäß § 2 erfolgt bis spätestens 30. November des jeweiligen Kalenderjahres.

(2) Voraussetzung für die Auszahlung ab dem Jahr 2023 sind die Vorlage des Vorhabensberichts gemäß § 4, der Abrechnungsunterlage gemäß § 7 sowie die vollständige Einspeisung der statistischen Daten in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß § 5. Nachfristsetzungen durch den Bund sind auf begründetes Ansuchen der Länder zulässig.

(3) Wird von einem Land der Zweckzuschuss für die Kalenderjahre 2022 und 2023 nicht verausgabt, so kann dieser in das jeweilige Folgejahr übertragen werden. Für den nicht verausgabten Zweckzuschuss des Kalenderjahres 2024 ist die Übertragung bis längstens 31. August 2025 zulässig.

Abrechnung

§ 7. (1) Die Abrechnung ist anhand einer vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellenden Abrechnungsunterlage durchzuführen. Jährlich ist eine Zwischenabrechnung im Folgejahr für das jeweilige Vorjahr, beginnend mit dem Jahr 2022 und somit erstmalig im Jahr 2023, vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchzuführen. Im Jahr 2025 ist eine Endabrechnung durchzuführen.

(2) Die Abrechnungsunterlage gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

           1. Erklärung der widmungsgemäßen Verwendung, die in geeigneter Weise die Mittelverwendung im Sinne des § 3 schriftlich zu belegen hat, und

           2. Angaben zu den Auswirkungen der Maßnahmen in Hinblick auf die Zielerreichung.

(3) Die Länder haben die ausgefüllte Abrechnungsunterlage für die Zwischenabrechnungen jährlich bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, somit erstmalig bis spätestens 30. Juni 2023, für die Endabrechnung bis spätestens 31. Oktober 2025, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.

(4) Nicht widmungsgemäß verwendete oder mit Ablauf des 31. August 2025 nicht verbrauchte Mittel sind dem Bund zurückzuzahlen. Die zurückzuzahlenden Beträge können auch mit künftig fälligen Beträgen gemäß § 2 aufgerechnet werden.

(5) Abrechenbar sind Leistungen der Länder gemäß § 3, die zwischen 1. September 2022 und 31. August 2025 erbracht werden.

Evaluierung

§ 8. (1) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer begleitenden Evaluierung zu unterziehen, um die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse zu prüfen und zu plausibilisieren. Die Evaluierung wird vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchgeführt.

(2) Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Evaluierung gemäß Abs. 1 bestmöglich zu unterstützen.

Verweisungen

§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Hinblick auf den § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen, betraut.

Inkrafttreten

§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Begründung

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Gemäß Pflegepersonal-Bedarfsprognose der Gesundheit Österreich GmbH aus dem Jahr 2019 werden bis zum Jahr 2030 etwa 76.000 Pflege- und Betreuungspersonen fehlen.

Die demografische Entwicklung bzw. die dazugehörigen Prognosen zeigen weiters ein Ansteigen der älteren Bevölkerung nicht nur bis zum Jahr 2030, sondern weit darüber hinaus. Mit einer älteren Bevölkerung gehen auch erhöhte Pflege- und Betreuungsbedarfe und damit vermehrt Bedarfe an formellen Pflegeleistungen einher.

In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, die Ausbildung zu Pflegeberufen attraktiv zu gestalten, so dass der entsprechende Personalbedarf in den kommenden Jahren gedeckt werden und damit die Bevölkerung auch weiterhin mit qualitativ hochwertigen Pflegeleistungen versorgt werden kann.

Gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993, sowie gemäß Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997) liegt die Zuständigkeit für das Pflegepersonal grundsätzlich sowie die tatsächliche Ausbildung derselben in der Verantwortung der Länder.

Der Bund bietet nun mit dem vorliegenden Zweckzuschussgesetz den Ländern die Möglichkeit, die Ausbildungen im Pflegebereich attraktiver zu gestalten, um mehr Menschen für Pflegeberufe zu gewinnen. Dies soll unter anderem über finanzielle Anreize erreicht werden, die sich vorrangig direkt an die Auszubildenden richten.

Die Steigerung der Attraktivität der Ausbildung ist eine Strategie, um der bestehenden Personalproblematik entgegenzuwirken.

Vor diesem Hintergrund sollen mit dem gegenständlichen Gesetzesvorschlag folgende Maßnahmen gesetzt werden:

Der gegenständliche Gesetzesvorschlag bezweckt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Zweckzuschüssen gemäß §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, als Unterstützungsangebot an die Länder für Maßnahmen der Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen für die Jahre 2022 bis 2025.

Der angekündigte Ausbildungsfonds wird in Form eines Zweckzuschussgesetzes umgesetzt. Die ursprüngliche Dotierung in Höhe von jeweils 50 Mio. Euro jährlich für drei Jahre wird nunmehr auf insgesamt 225 Mio. Euro aufgestockt.

Finanzielle Erläuterungen:

Die Mittel der Zweckzuschüsse werden aus Budgetmitteln des Bundes (UG 21) aufgebracht und vom Bund an die den Zweckzuschuss in Anspruch nehmenden Länder zur Anweisung gebracht.

Die Höhe der Zweckzuschüsse ergibt sich aus folgender Tabelle:

 

2022

2023

2024

2025

Zweckzuschüsse

50 Mio. Euro

75 Mio. Euro

75 Mio. Euro

25 Mio. Euro

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich der vorgeschlagene Gesetzentwurf auf §§ 12 und 13 F-VG 1948 (zweckgebundene Bundeszuschüsse), in Bezug auf § 5 des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (sonstige Statistik).

Die Koordinationskompetenz in Pflegeangelegenheiten kommt dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Teil 2 Abschnitt M Z 5 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 148/2021, zu.

Die Angelegenheiten der Finanzverfassung kommen dem Bundesministerium für Finanzen gemäß Teil 2 Abschnitt G Z 1 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 148/2021, zu.

Besonderer Teil

Zu § 1:

In § 1 sollen die wesentlichen Zielsetzungen, aufgrund derer der Bund ein Angebot zur finanziellen Unterstützung der Länder für die Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe schafft, normiert werden.

Auszubildende dieser Berufe, vor allem Berufseinsteigerinnen bzw. Berufseinsteiger, sollen finanziell unterstützt werden.

Mit den finanziellen Zuwendungen an die Länder soll zur Attraktivierung von Pflegeberufen beigetragen und sollen auch die Weichen für einen längeren Verbleib im Beruf gestellt werden.

Zu § 2:

In § 2 Abs. 1 findet sich die gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Zweckzuschüssen gemäß §§ 12 und 13 F-VG 1948 an die Länder. Der Bund stellt für die Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen für die Ausbildung von Pflegeberufen für die Ausbildungsjahre 2022/23 bis 2024/25 insgesamt 225 Millionen Euro in Form von zweckgebundenen Zuschüssen zur Verfügung. Ein Ausbildungsjahr ist als Zeitraum vom 1. September bis 31. August des Folgejahres zu verstehen, wodurch sich ein Gesamtabrechnungszeitraum vom 1. September 2022 bis 31. August 2025 ergibt. Die technische Abwicklung erfolgt aus budgetären Gründen durch das Abstellen auf Kalenderjahre. Die Zahlungen erfolgen in Teilbeträgen. Für das Jahr 2022 ist ein Teilbetrag in Höhe von 50 Millionen Euro vorgesehen. In den Jahren 2023 und 2024 soll die Auszahlung in Höhe von jeweils 75 Millionen Euro erfolgen. Im Jahr 2025 soll die Auszahlung in Höhe von 25 Millionen Euro erfolgen.

Gemäß Abs. 2 soll die Verteilung der Zweckzuschüsse an die Länder nach dem gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung erfolgen. Sollten die vorgesehenen Maßnahmen des § 3 Abs. 1 mit den zur Verfügung gestellten Mitteln nicht bedeckt werden können, ist eine Tragung der darüberhinausgehenden Kosten durch den Bund nicht vorgesehen.

Der Bund beteiligt sich gemäß Abs. 3 zu zwei Dritteln an den Ausgaben der Länder für die Maßnahmen im Sinne des § 3. Diese Finanzierungsregel bezieht sich auf sämtliche in § 3 genannten Maßnahmen. Gewährt das Land beispielsweise Ausbildungsbeiträge gemäß § 3 Abs. 1 in Höhe von 600 Euro an die Auszubildenden, so beteiligt sich der Bund an diesen Kosten mit 400 Euro. Sollten die von den Ländern erbrachten Beiträge über den in § 3 Abs. 1 genannten Betrag hinausgehen, beteiligt sich der Bund höchstens in der Höhe, die im Gesetz für diese Maßnahme vorgesehen ist, somit maximal in Höhe von 400 Euro. In den Finanzierungsbeitrag der Länder für Maßnahmen nach § 3 können bereits bestehende, sachlich kongruente Leistungen der Länder angerechnet werden. Keiner Anrechnung zugänglich ist jedoch die Tragung von Sozialversicherungsbeiträgen, die im Zusammenhang mit derartigen bestehenden Leistungen anfallen.

Zu § 3:

Seitens des Bundes sollen Mittel im Zusammenhang mit Ausbildungen nach dem GuKG bereitgestellt werden, um dazu beizutragen, den bestehenden sowie zukünftigen Bedarf für die entsprechenden Berufe abzudecken.

Erfasst sind Ausbildungen zu den im GuKG geregelten Gesundheits- und Krankenpflegeberufen, nämlich zur diplomierten Krankenpflege, zur Pflegefachassistenz sowie zur Pflegeassistenz.

Durch die in Abs. 1 und 3 aufgezählten Maßnahmen soll klargestellt werden, dass die Mittel ausschließlich für die Umsetzung dieser zur Verfügung gestellt und verwendet werden können.

Die im Abs. 1 genannten Maßnahmen sollen prioritär behandelt und finanziert werden. Die im jeweiligen Kalenderjahr nach Finanzierung dieser Maßnahmen verbleibenden Mittel sollen ab dem Jahr 2023 auch für die im Abs. 3 genannten Maßnahmen eingesetzt werden können, wobei es den Ländern überlassen bleiben soll, für welche in Abs. 3 verankerte Maßnahmen sie sich entscheiden. Es soll diesbezüglich keine Priorisierung geben.

Die Ausbildung zu Pflegeberufen soll attraktiver gestaltet werden, insbesondere für Berufseinsteigerinnen bzw. Berufseinsteiger. Aus diesem Grund normiert Abs. 1 Z 1, dass der Zweckzuschuss einerseits für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag an jene Auszubildenden gewährt werden soll, die nicht bereits Leistungen des Arbeitsmarktservice (AMS) oder Arbeitsmarktförderungen, welche dem Zweck der materiellen Existenzsicherung dienen, erhalten. Als Leistungen der materiellen Existenzsicherung in diesem Sinne sind beispielsweise Arbeitslosengeld, Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts – DLU, Fachkräftestipendien, Implacement-Stiftungen, Notstandshilfe zu verstehen. Der Erhalt von Zuwendungen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, etwa von Selbsterhalterstipendien, schließt die Gewährung der Ausbildungsbeiträge hingegen nicht aus. Weiters sollen von Z 1 nur Auszubildende erfasst sein, die nicht unter Z 3 fallen, welche die speziellere Regelung darstellt.

Abs. 1 Z 1 soll zum Ausdruck bringen, dass bundesweit alle erfassten Auszubildenden pro Ausbildungsmonat eine Zuwendung erhalten sollen, wobei diese für die gesamte Ausbildungsdauer betraglich einheitlich für sämtliche erfassten Personen in Höhe von 600 Euro pro Monat gewährt werden soll. Erfasst sind Auszubildende zu den im GuKG geregelten Berufen, wobei entweder an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen nach dem GuKG, an Fachhochschulen nach dem Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, oder auch im Rahmen von Lehrgängen nach § 96 GuKG durchgeführte Ausbildungen umfasst sein sollen.

Selbiger monatlicher Ausbildungsbeitrag soll gemäß Abs. 1 Z 2 auch sämtlichen Schülerinnen und Schülern gewährt werden, die im Rahmen eines Schulversuchs an einer berufsbildenden mittleren Schule oder berufsbildenden höheren Schule (BMS/BHS) eine Ausbildung nach dem GuKG absolvieren. Für diese Personengruppe soll der Ausbildungsbeitrag allerdings nur für die Dauer der zu absolvierenden Pflichtpraktika gewährt werden.

Gemäß Abs. 1 Z 3 soll dieser Ausbildungsbeitrag für die Abgeltung von Pflichtpraktika für die maximale Dauer von sechs Monaten während der Absolvierung des Pflegeassistenzmoduls für Auszubildende in den Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, somit Auszubildende zur Diplom- oder Fach-Sozialbetreuerin bzw. zum Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Familienarbeit bzw. Behindertenarbeit, gewährt werden. Er soll auch für weitere sechs Monate im Rahmen des Ausbildungsmoduls Pflegeassistenz gewährt werden, sofern hiefür Mittel der Zweckzuschüsse verfügbar sind.

Diese Zuwendungen (Ausbildungsbeitrag) sollen gemäß Abs. 2 gänzlich von bundesgesetzlichen Abgaben befreit sein, so etwa nicht als Teil der Einkommensgrundlage nach Einkommensteuergesetz – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, behandelt werden. Sie sollen von sozialversicherungsrechtlichen Beiträgen befreit sein. Darüber hinaus sollen sie nach bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen nicht als Einkommen gelten, wobei die Länder innerhalb ihres jeweiligen Kompetenzbereiches hiefür Sorge zu tragen haben. Dies ist notwendig, um finanzielle Zuwendungen an die Auszubildenden nicht ungebührlich zu schmälern.

Gemäß Abs. 3 Z 1 sollen die Mittel als Ersatz für Schulgelder für Ausbildungen zu den GuKG-Berufen sowie zu den Sozialbetreuungsberufen (ausgenommen Heimhilfen) verwendet werden können, auf deren Einhebung bei den Auszubildenden selbst seitens des jeweiligen Trägers verzichtet wurde. Auch der Ersatz von Schulgeldern, die bei privaten Trägern anfallen würden, die aber von den Ländern getragen werden, soll möglich sein.

Gemäß Abs. 3 Z 2 sollen die Mittel für die Ausbildung zur Pflegepädagogik, wie beispielsweise für diesbezügliche Masterstudien und Universitäts- oder Hochschullehrgänge, welche die Grundlage für die Ausbildung von Pflege- und Betreuungspersonen sind, verwendet werden können. Nur mit ausreichend Lehrenden kann in qualifizierter Weise ausgebildet werden. Es sollen daher auch Studiengebühren für die Auszubildenden übernommen werden können.

Gemäß Abs. 3 Z 3 sollen die Mittel für sonstige Maßnahmen zur Attraktivierung im Zusammenhang mit Ausbildungen nach Abs. 1 verwendet werden können, wobei dies auf Maßnahmen eingeschränkt sein soll, die ab 1. Jänner 2023 umgesetzt werden. Unter diese Maßnahmen können etwa Ausbildungskosten für die Praxisanleitung, Stipendien für Hochschullehrgänge, für die noch keine reguläre Förderung besteht, die Übernahme von Ausbildungsgeldern (wie beispielsweise sonstige Ausbildungskosten oder Studiengebühren) sowie Ergänzungskurse für Nostrifikantinnen und Nostrifikanten subsumiert werden.

Zu § 4:

Gemäß § 4 Abs. 1 sollen die Länder in einem Vorhabensbericht ihre geplanten Vorhaben betreffend die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 und 3, einschließlich der mit den Maßnahmen einhergehenden Kosten plausibel und nachvollziehbar darstellen. Mit diesem sollen die Länder eine Absichtserklärung und Vorausschau für das jeweils kommende Jahr abgeben.

Der Vorhabensbericht für das Jahr 2023 soll dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis spätestens 31. Dezember 2022, jener für das Jahr 2024 bis 31. Oktober 2023 und jener für das Jahr 2025 bis 31. Oktober 2024 übermittelt werden.

Zu § 5:

Ziel dieser Bestimmung soll die Schaffung fundierter Datengrundlagen als Basis für die bedarfsadäquate Planung und weitergehende Attraktivierung der Ausbildung der Pflegeberufe nach den Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sein. Dabei soll eine einheitliche, vergleichbare und transparente Datenlage geschaffen werden. Aus diesem Grund sieht Abs. 1 die Einrichtung und Führung einer Pflegeausbildungsdatenbank durch die vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu beauftragende Gesundheit Österreich GmbH vor. Diese Ausbildungsdatenbank soll ab dem Jahr 2023 geführt werden.

Gemäß Abs. 2 sollen die Daten durch die Länder für das jeweilig vorangegangene Kalenderjahr eingemeldet werden, erstmals im Jahr 2023 für das Jahr 2022.

Abs. 3 beinhaltet eine demonstrative Auflistung der von den Ländern für das jeweilige Vorjahr zu übermittelnden Daten. Als Ausbildungseinrichtungen, bezüglich derer Daten einzumelden sind, sind Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Fachhochschulen zu verstehen, an denen Schülerinnen und Schüler zu den im Gesetz erfassten Berufen ausgebildet werden.

In Abs. 4 soll die Gesundheit Österreich GmbH verpflichtet werden, für den Bund, die Länder und das AMS einen Zugang zur Datenbank unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen einzurichten, damit diese ihre in die Datenbank eingemeldeten Daten abrufen können.

Abs. 5 enthält eine Verordnungsermächtigung, wonach im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen und nach Anhörung der Länder nähere Vorschriften über die von den Ländern zu übermittelnden und für weiterführende statistische Zwecke notwendigen Daten normiert werden können.

Abs. 6 legt die Abgeltung der Tätigkeit der Gesundheit Österreich GmbH fest, die aus Mitteln der Zweckzuschüsse zu ersetzen ist und wodurch sich die Höhe des Zweckzuschusses nach § 2 Abs. 1 verringert.

Zu § 6:

Die Auszahlung soll jeweils spätestens mit 30. November des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen.

Die Auszahlung im Jahr 2022 soll als Vorleistung erfolgen. Die Auszahlung der Zweckzuschüsse ab dem Jahr 2023 soll gemäß Abs. 2 an die fristgerechte Übermittlung der im Gesetz genannten Unterlagen und Daten geknüpft werden, wobei sowohl der Vorhabensbericht gemäß § 4 und die ausgefüllte Abrechnungsunterlage gemäß § 7 übermittelt als auch die Daten gemäß § 5 vollständig und fristgerecht in die Datenbank eingespeist werden sollen. Eine Nachfristsetzung durch den Bund bezüglich dieser Unterlagen soll auf begründetes Ansuchen seitens der Länder möglich sein.

Da gemäß § 7 Abs. 5 nur Leistungen abrechenbar sein sollen, die ab 1. September 2022 erbracht werden, für das gesamte Jahr 2022 aber 50 Millionen Euro zu Verfügung stehen, soll es gemäß Abs. 3 möglich sein, im Jahr 2022 zugewiesene, aber in diesem Jahr nicht verbrauchte Mittel auch im darauffolgenden Jahr verwenden zu können. Sie können dann auch für die im § 3 Abs. 3 genannten Maßnahmen verwendet werden. Selbige Übertragungsmöglichkeit soll hinsichtlich im Jahr 2023 zugewiesener Mittel geschaffen werden, in diesem Fall können diese Mittel ins Jahr 2024 übertragen werden. Für den nicht verbrauchten Zweckzuschuss des Jahres 2024 endet die Übertragungsmöglichkeit mit Ablauf des 31. August 2025, dem Datum bis zu dem gemäß § 7 Abs. 4 die Mittel zu verbrauchen sind.

Zu § 7:

In Abs. 1 soll die Grundlage für die Abrechnung durch den Bund oder einer von diesem beauftragten Stelle festgelegt werden. Die Länder sollen auf eine vom Bund bereitzustellende Abrechnungsunterlage, die alle relevanten Daten beinhalten soll, zurückgreifen. Zu diesen relevanten Daten zählen etwa die Anzahl der Auszubildenden, die einen Ausbildungsbeitrag gemäß § 3 Abs. 1 erhalten haben, die Höhe der Kosten für die Ausbildungsbeiträge sowie die Anzahl der Begünstigten, die eine weitere finanzielle Unterstützung für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 3 im Zusammenhang mit der Ausbildung erhalten haben, nach Art der Unterstützung sowie die Kosten, die dafür angefallen sind.

Die Abrechnungsunterlage beinhaltet eine Erklärung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel und weiters sollen in dieser die Auswirkungen der Maßnahmen im Hinblick auf die Zielerreichung dargestellt und beschrieben werden. Die Erklärung über die widmungsgemäße Verwendung der Mittel soll auch eine Begründung beinhalten, warum die jeweilige Maßnahme gewählt wurde.

Zwischenabrechnungen durch den Bund sollen erstmalig im Jahr 2023 erfolgen und sich auf das jeweilige Vorjahr beziehen. Die Länder sollen dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die vollständig ausgefüllte Abrechnungsunterlage bis 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres übermitteln, was gemäß § 6 Abs. 2 eine Voraussetzung für die Auszahlung der Zweckzuschüsse ab dem Jahr 2023 darstellt.

Im Jahr 2025 erfolgt eine Endabrechnung, wofür die Länder dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die vollständig ausgefüllte Abrechnungsunterlage bis spätestens 31. Oktober 2025 übermitteln sollen. Dies soll Voraussetzung für die Auszahlung der Zweckzuschüsse für das Jahr 2025 sein.

Sollte sich herausstellen, dass Mittel nicht widmungsgemäß verwendet wurden, soll der Bund gemäß Abs. 4 ein Rückforderungsrecht haben. Außerdem soll dem Bund die Möglichkeit eingeräumt werden, bereits ausbezahlte Zweckzuschüsse mit künftig fälligen Zweckzuschüssen aufzurechnen zu können.

Im Rahmen des Gesetzes sollen jene Leistungen, die ab 1. September 2022 (dies entspricht dem Beginn des Wintersemesters) bis 31. August 2025 erbracht werden, abgerechnet werden können.

Zu § 8:

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz soll berechtigt werden, eine begleitende Evaluierung der Zweckzuschüsse zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel in Hinblick auf die Zielerreichung durchzuführen. Im Rahmen der begleitenden Evaluierung sollen vor allem der Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse überprüft werden, wobei etwa der Vorhabensbericht nach § 4 herangezogen werden soll. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz soll die Evaluierung selbst durchführen oder eine geeignete Stelle mit der Evaluierung beauftragen können.

Die Länder sollen verpflichtet werden, das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei der Evaluierung bestmöglich zu unterstützen.

Zu §§ 9, 10 und 11:

In §§ 9, 10 und 11 finden sich Schlussbestimmungen im Hinblick auf die Vollziehung des Gesetzes, Verweisungen und Inkrafttreten. Hinsichtlich §§ 2 und 6 ergeben sich Mitwirkungspflichten des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Finanzen aus haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.