2662/A XXVII. GP

Eingebracht am 15.06.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz,

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das COVID-19-Gesetz-Armut, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden sowie das Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G) und das Bundesgesetz über den Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz erlassen werden (Teuerungs-Entlastungspaket)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das COVID-19-Gesetz-Armut, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden sowie das Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G) und das Bundesgesetz über den Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz erlassen werden (Teuerungs-Entlastungspaket)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Abs. 6 Z 2 wird der Betrag „25 250“ durch den Betrag „25 500“ ersetzt.

2. In § 33 Abs. 7 wird jeweils der Betrag „450“ durch den Betrag „550“ ersetzt.

3. § 124b wird wie folgt geändert:

a) Z 392 lautet:

    „392. § 33 Abs. 3a Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 ist für Kalendermonate ab Jänner 2022 anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der höhere Familienbonus Plus noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.“

b) Z 394 lit. b lautet:

             „b) § 33 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt nach BGBl. I Nr. 10/2022 in Kraft und ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.“

c) Nach Z 405 werden folgende Ziffern 406 bis 408 angefügt:

    „406. § 33 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2022 ist erstmalig anzuwenden, wenn

                        – die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,

                        – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.

      407. Hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf einen der Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 oder 6, steht ihm für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro zu. Für die Berücksichtigung des Teuerungsabsetzbetrages gilt:

               a) Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von 18 200 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von 18 200 Euro und 24 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 2 sind für das Kalenderjahr 2022 70 % der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 1 550 Euro, rückzuerstatten.

               b) Bei Anspruch auf einen der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 6 steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro und 25 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 3 sind für das Kalenderjahr 2022 100 % der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 1 050 Euro, rückzuerstatten. Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag ist der Teuerungsabsetzbetrag zusätzlich zu den Absetzbeträgen gemäß § 66 Abs. 1 bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Die pensionsauszahlende Stelle hat für die Pensionsbezieher eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen.

      408. a) Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind

                        – bis 2 000 Euro pro Jahr steuerfrei und zusätzlich

                        – bis 1 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 erfolgt.

Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

               b) Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.

                c) Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.“

Artikel 2

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind. “

2. In § 41 Abs. 4 wird am Ende der lit. g der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. h angefügt:

             „h) die in § 124b Z 408 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt werden (Teuerungsprämie).“

3. Dem § 55 wird folgender Abs. 54 angefügt:

„(54) § 8 Abs. 10 und § 41 Abs. 4 lit. h, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

In § 16 wird folgender Abs. 15 eingefügt:

„(15) Steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen gemäß § 124b Z 408 lit. a EStG 1988 (Teuerungsprämie) sind von der Kommunalsteuer befreit.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 49 Abs. 3 Z 30 lautet:

      „30. steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach § 124b Z 350 lit. a sowie steuerfreie Teuerungsprämien nach § 124b Z 408 lit. a und b EStG 1988;“

2. Im § 51 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „1,2%“ durch den Ausdruck „1,1%“ ersetzt.

3. Im § 53a Abs. 1 wird der Ausdruck „1,2%“ durch den Ausdruck „1,1%“ ersetzt.

4. § 319a samt Überschrift lautet:

„Besonderer Pauschbetrag

§ 319a. (1) Die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten; zwischen diesen Versicherungsträgern sind die §§ 315 bis 319 nicht anzuwenden.

(2) Der Pauschbetrag wird für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 mit 140 Millionen Euro festgesetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt für jedes folgende Kalenderjahr, erstmals mit 1. Jänner 2026, ein vom Dachverband festgesetzter Betrag. Bei der Festsetzung des Pauschbetrages sind die Veränderungen der Anzahl der Arbeitsunfälle und der Fälle von Berufskrankheiten des vorangegangenen Jahres gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Behandlungsaufwandes pro Fall heranzuziehen. Der Pauschbetrag ist im Internet zu verlautbaren.

(3) Der Pauschbetrag ist monatlich im Vorhinein mit einem Zwölftel der Österreichischen Gesundheitskasse zu überweisen.“

5. Nach § 770 werden folgende §§ 771 und 772 samt Überschriften angefügt:

„Teuerungsausgleich

§ 771. (1) Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt allen Personen, die im Juni 2022

           1. Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 292 oder auf Übergangsgeld nach § 306 haben oder

           2. Anspruch auf Übergangsgeld nach § 199 haben oder

           3. Krankengeld nach § 138 beziehen oder

           4. Rehabilitationsgeld nach § 143a beziehen oder

           5. Wiedereingliederungsgeld nach § 143d beziehen.

In den Fällen der Z 3 bis 5 gebührt der Teuerungsausgleich nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und in den Fällen der Z 3 und 4 überdies ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld zusammenzurechnen.

(2) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 gebührt auch dann, wenn Krankengeld nach § 41 AlVG in den Monaten Mai und Juni 2022 für mindestens 31 Tage bezogen wurde.

(3) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 1 ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung (mit dem Übergangsgeld) zum 1. September 2022 auszuzahlen.

(4) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sowie Abs. 2 ist vom Träger der Kranken- bzw. Unfallversicherung bis längstens 1. September 2022 auszuzahlen.

(5) Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

(6) Der Bund hat den Versicherungsträgern die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sowie Abs. 2 zu ersetzen.

(7) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Abs. 1 und 2 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung des Teuerungsausgleichs nach der folgenden Rangordnung:

           1. Träger, der die Ausgleichszulage nach § 292 oder das Übergangsgeld nach § 306 auszahlt;

           2. Träger, der das Krankengeld nach § 138 oder § 41 AlVG auszahlt;

           3. Träger, der das Rehabilitationsgeld nach § 143a auszahlt;

           4. Träger, der das Wiedereingliederungsgeld nach § 143d auszahlt;

           5. Träger, der das Übergangsgeld nach § 199 auszahlt.

Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 1 nicht berührt.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch auf den von § 84 B‑KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.

Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

§ 772. Die §§ 51 Abs. 1 Z 2, 53a Abs. 1 und 319a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2022, wird wie folgt geändert:

Nach § 399 wird folgender § 400 samt Überschrift angefügt:

„Teuerungsausgleich

§ 400. (1) Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt allen Personen, die im Juni 2022

           1. Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 149 oder auf Übergangsgeld nach § 164 haben oder

           2. eine Unterstützungsleistung nach § 104a beziehen.

(2) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 1 ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung (mit dem Übergangsgeld) zum 1. September 2022 auszuzahlen.

(3) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 ist bis längstens 1. September 2022 auszuzahlen.

(4) Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

(5) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 zu ersetzen.

(6) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Abs. 1 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal, wobei er vorrangig zur Leistung nach Abs. 1 Z 1 gebührt.“

Artikel 6

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2022, wird wie folgt geändert:

Nach § 393 wird folgender § 394 samt Überschrift angefügt:

„Teuerungsausgleich

§ 394. (1) Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt allen Personen, die im Juni 2022

           1. Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 140 oder auf Übergangsgeld nach § 156 oder

           2. Anspruch auf Übergangsgeld nach § 148z

haben.

(2) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung (mit dem Übergangsgeld) zum 1. September 2022 auszuzahlen.

(3) Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

(4) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 zu ersetzen.

(5) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Abs. 1 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal, wobei er vorrangig zur Leistung nach Abs. 1 Z 1 gebührt.“

Artikel 7

Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022

Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:

            – Name und Anschrift des Handelsteilnehmers und

            – die Benennung eines Verantwortlichen.“

2. In § 9 wird jeweils das Datum „1. Juli 2022“ durch das Datum „1. Oktober 2022“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 1 wird das Wort „November“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.

4. In § 13 Abs. 1 wird das Datum „1. November 2022“ durch das Datum „1. Februar 2023“ ersetzt.

5. In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Juli“ durch das Wort „Oktober“ ersetzt.

6. § 14 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1)

           1. In der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer die unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen durch Selbstberechnung durchzuführen. Dabei gilt die Selbstberechnung gemäß § 23 Abs. 3 MinStG 2022, § 6 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz und § 6 Abs. 1 Kohleabgabegesetz als Selbstberechnung im Sinne des NEHG 2022. Die zuständige Behörde hat automationsunterstützt die Daten aus den Energieabgaben für die unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung heranzuziehen und dem Handelsteilnehmer zur Verfügung zu stellen.

           2. Der Handelsteilnehmer kann ab dem Monatsersten bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats eine ergänzende Treibhausgasemissionsmeldung abgeben, wenn

                        – eine Doppelbelastung durch Geltendmachung der Befreiung gemäß § 20 verhindert werden soll oder

                        – Wasserstoff, welcher im Rahmen der Selbstberechnung der Erdgasabgabe (§ 6 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz) erfasst wurde, berücksichtigt werden soll.

           3. Die zuständige Behörde hat auf Basis der Daten aus den Energieabgaben (Z 1) und der ergänzenden Treibhausgasemissionsmeldung (Z 2) die Treibhausemissionen abzuleiten und die Emissionszertifikate zu ermitteln.

(2) Die anhand der vereinfachten Emissionsmeldung ermittelte Menge an Emissionszertifikaten für das Kalendervierteljahr ist jeweils bis zum 30. des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monates abzugeben.“

7. § 15 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichtes sind Befreiungen nach dem 7. Abschnitt geltend zu machen oder die Inanspruchnahme bekannt zu geben.“

8. In § 22 Abs. 1 Z 18 wird das letzte Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und folgende Z 19 angefügt:

      „19. Erdgas für diplomatische oder konsularische Zwecke im Sinne des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 IStVG, BGBl. I Nr. 71/2003, in der jeweils geltenden Fassung.“

9. In § 24 Abs. 2 wird in der Tabelle für das Jahr 2022 die Zahl „30“ durch die Zahl „15“ und jeweils die Zahl „75“ durch die Zahl „37,5“ ersetzt.

10. In § 25 Abs. 3 wird die Zahl „4,5“ durch die Zahl „2,25“ ersetzt.

11. In § 25 Abs. 4 wird das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ ersetzt.

12. In § 27 Abs. 7 wird das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ ersetzt.

13. In § 31 Abs. 1 wird das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ ersetzt.

14. In § 32 Abs. 1 wird das Datum „30. Juni“ durch das Datum „31. Juli“ ersetzt.

15. In § 34 Abs. 2 wird das Wort „Juli“ durch das Wort „Oktober“ und das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ ersetzt.

16. In § 34 Abs. 3 wird das Wort „Juli“ durch das Wort „Oktober“ ersetzt.

17. Der Anlage 1 wird nach der Tabelle folgender Satz angefügt:

„Für Angaben in Liter gilt § 3 Abs. 4 MinStG 2022 sinngemäß. Für Angaben in m³ gilt § 5 Abs. 3 Erdgasabgabegesetz sinngemäß.“

Artikel 8

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 66 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Personen, die in den Monaten Mai und Juni 2022 mindestens 31 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Z 9 bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) in Höhe von 300 Euro. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf diese Einmalzahlung nicht anzuwenden. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.“

2. Dem § 79 wird nach Abs. 177 folgender Abs. 178 angefügt:

„(178) § 66 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des COVID-19-Gesetz-Armut

Das COVID-19-Gesetz-Armut, BGBl. I Nr. 135/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 4 lautet samt Überschrift:

„Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot

§ 4. (1) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 4 und Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2022, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.“

2. In den §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 2 und 5c Abs. 3 entfällt jeweils der Satz „§ 4 gilt sinngemäß.“

3. In § 5b wird folgender Abs. 4. angefügt:

„(4) Die Stelle, die mit der Abwicklung der Projekte gemäß Abs. 1 beauftragt ist, ist für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Zuwendungen zur Wohnungssicherung oder zum Wohnungswechsel zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.“

4. In § 5c Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „zusätzlich zu den im Bundesfinanzgesetz 2022 in der UG 21 vorgesehenen Budgets“ gestrichen.

5. In § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) §§ 4, 5 Abs. 2, 5a Abs. 2, 5b Abs. 4 und 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2022, wird wie folgt geändert:

Nach § 95f wird folgender § 95g samt Überschrift eingefügt:

„Weiterer Teuerungsausgleich

§ 95g. (1) § 771 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.

(2) Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“

Artikel 11

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2022, wird wie folgt geändert:

Dem § 60 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 771 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.“

Artikel 12

Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G)

Zweck

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:

           1. Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2)

           2. Einmalzahlungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3).

(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 in Höhe von 60 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2026 zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2022 5 Millionen Euro, auf die Jahre 2023 bis 2025 jeweils 15 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 10 Millionen Euro.

(3) Für die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 Z 2 werden 38 Millionen Euro in der UG 21 bereitgestellt.

Teuerungsausgleich Wohnen

§ 2. (1) Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnungssicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die

           1. in Mietwohnungen oder Wohnungen leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, vermietet werden,

           2. aufgrund eines teuerungsbedingt entstandenen Rückstands bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes ab dem Jahr 2024 von Wohnungsverlust bedroht sind und

           3. nicht in der Lage sind, den Wohnungsverlust selbstständig mit eigenen Mitteln zu verhindern.

(2) Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Abs. 1 können in Form einer Unterstützungsleistung zur Wohnungssicherung oder einer pauschalen Unterstützungsleistung zum Wohnungswechsel geleistet werden.

(3) Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Energiesicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die

           1. aus einem Energielieferungsvertrag für den Haushalt zahlungsverpflichtet sind,

           2. von einem teuerungsbedingten Energiekostenrückstand betroffen oder bedroht sind und

           3. nicht in der Lage sind, die Energiekosten selbstständig mit eigenen Mitteln zu entrichten.

(4) Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Abs. 3 können in Form von Pauschalleistungen geleistet werden. Pro Haushalt kann eine Unterstützungsleistung zur Energiesicherung einmal pro Jahr gewährt werden. Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt und wird in den Richtlinien des Bundes gemäß § 6 geregelt.

Einmalzahlung an Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte

§ 3. Der Bund leistet für jede volljährige Person, die im Monat Juni 2022 im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht, eine Zuwendung in Höhe von 300 Euro. Mündige Minderjährige, die in einem eigenen Haushalt leben, sind erwachsenen Personen gleichzustellen. Die Unterstützung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.

Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot

§ 4. (1) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2022, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

Abwicklung

§ 5. (1) Mit der Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 wird jene Stelle betraut, die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit der Abwicklung der Projekte gemäß § 5b Abs. 1 COVID-19-Gesetz-Armut in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2022 beauftragt ist. Diese Stelle kann sich zur Durchführung der Abwicklung geeigneter Beratungseinrichtungen bedienen.

(2) Mit der Auszahlung der Zuwendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 können die Länder im Wege des Art. 104 Abs. 2 B-VG betraut werden.

(3) Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 können nur auf Antrag bei der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1 gewährt werden. Die Einmalzahlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 wird ohne Antrag ausbezahlt.

(4) Die Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1 ist für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.

(5) Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1, jene für die Abwicklung der Einmalzahlungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 den Ländern vor Auszahlung der Zuwendungen über das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.

Richtlinien des Bundes

§ 6. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel für Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

           1. Rechtsgrundlagen, Ziele,

           2. den Gegenstand und die Beschreibung sowie Höhe der Unterstützungsleistungen,

           3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen für die Zielgruppen gemäß § 2 Abs. 1 und 3,

           4. Verfahren,

           5. die Geltungsdauer,

           6. Berichtspflichten,

           7. Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

           8. Maßnahmen zur Vermeidung von Mehrfachförderungen.

(2) Hinsichtlich dieser Richtlinie ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

Inkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Artikel 13

Bundesgesetz über den Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz

§ 1. Studierende, die für Juni 2022 von der Studienbeihilfenbehörde Studienbeihilfe, ein Studienabschluss-Stipendium, ein Mobilitätsstipendium oder eine Studienunterstützung für ein Fernstudium erhalten, bekommen von der Studienbeihilfenbehörde zusätzlich einen einmaligen Betrag von 300 Euro ausbezahlt, ohne dass es dafür eines eigenen Antrags bedarf.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.


 

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu § 33 Abs. 6 Z 2 und § 124b Z 406:

Um sicherzustellen, dass Steuerpflichtige, die Anspruch auf den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag haben, bei jeder Höhe der Einkünfte zumindest im gleichen Umfang entlastet sind wie Steuerpflichtige, die den (nicht erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag beziehen, soll die obere Grenze der Einschleifung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages an jene des (nicht erhöhten) Pensionistenabsetzbetrages angeglichen werden. Dies soll ab dem Jahr 2023 gelten.

Zu § 33 Abs. 7 und § 124b Z 394 lit. b:

Der Kindermehrbetrag soll rückwirkend bereits bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 auf 550 Euro pro Kind erhöht werden. Es soll somit nicht zu einer gestaffelten (2022: 350 Euro, ab 2023: 450 Euro), sondern zu einer einmaligen und umfassenderen Erhöhung des Kindermehrbetrages kommen. Die Erweiterung des Kreises der Bezieher des Kindermehrbetrags, die mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 eingeführt wurde, soll wie bereits vorgesehen für Veranlagungen des Kalenderjahres 2022 gelten.

Zu § 124b Z 392:

Die mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 beschlossene Erhöhung des Familienbonus Plus für alle Kinder, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, soll statt mit 1. Juli 2022 bereits rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten. Die Arbeitgeber sollen dabei verpflichtet werden, bis Ende September 2022 für die bereits vergangenen Monate eine Aufrollung durchzuführen, damit die Entlastung möglichst früh bei den betroffenen Familien wirksam wird, eine entsprechende Aufrollungsverpflichtung wurde bereits für die Tarifsenkung sowie die Erhöhung der Absetzbeträge im Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 vorgesehen.

Zu § 124b Z 407:

Für Steuerpflichtige, denen der Verkehrsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 5 oder ein Pensionistenabsetzbetrag nach § 33 Abs. 6 zusteht, soll einmalig für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro eingeführt werden. Der Teuerungsabsetzbetrag soll zur Gänze im Rahmen der Veranlagung rückerstattet werden. Dazu sollen sowohl die Grenzwerte hinsichtlich der prozentuellen Entlastung als auch hinsichtlich der maximalen Rückerstattung entsprechend angepasst werden. Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Möglichkeit, eine SV-Rückerstattung zu erhalten und ihrer Berechnung (z. B. Begrenzung mit Steuer unter null, Anrechnung steuerfreier Ausgleichs- und Ergänzungszulagen) sollen auch im Kalenderjahr 2022 unverändert gelten.

Der Teuerungsabsetzbetrag soll jenen Steuerpflichtigen, denen der Verkehrsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 5 zusteht, bis zu einem Einkommen von 18.200 Euro in voller Höhe zukommen und sich ab einem Einkommen von 18.200 Euro bis 24.500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null reduzieren. Ergibt sich beim Steuerpflichtigen unter Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrages eine Einkommensteuer unter null, sollen 70% der Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 1.550 Euro jährlich, rückerstattet werden (SV-Rückerstattung). Damit erhöht sich bei Arbeitnehmern im Kalenderjahr 2022 der maximale Betrag an SV-Rückerstattung um 500 Euro und das maximale prozentuelle Ausmaß der Rückerstattung um 15 Prozentpunkte auf 70%.

Der Teuerungsabsetzbetrag soll für Steuerpflichtige, denen ein Pensionistenabsetzbetrag nach § 33 Abs. 6 zusteht, bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20.500 Euro in voller Höhe zukommen und sich ab Pensionseinkünften von 20.500 Euro bis 25.500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null reduzieren. Ergibt sich beim Steuerpflichtigen unter Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrages eine Einkommensteuer unter null, sollen 100% der Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 1.050 Euro jährlich, rückerstattet werden (SV-Rückerstattung). Damit erhöht sich bei Pensionisten im Kalenderjahr 2022 der maximale Betrag an SV-Rückerstattung um 500 Euro und das maximale prozentuelle Ausmaß der Rückerstattung um bis zu 20 Prozentpunkte auf 100%.

Bei Pensionsbeziehern soll der Teuerungsabsetzbetrag in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden, wobei für die bereits vergangenen Monate des Jahres 2022 bis Ende September eine Aufrollung durchzuführen ist. Um den administrativen Aufwand für die Arbeitgeber möglichst gering zu halten und eine weitere zusätzliche Komplexität in der Lohnverrechnung zu vermeiden, sollen aktive Arbeitnehmer, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, den Teuerungsabsetzbetrag im Rahmen der Veranlagung erhalten.

Zu § 124b Z 408:

Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in den Jahren 2022 und 2023 auf Grund der gestiegenen Preise zusätzlichen Arbeitslohn, soll diese Maßnahme steuerlich entlastet werden: Derartige zusätzliche Zahlungen sollen als „Teuerungsprämie“ in den Kalenderjahren 2022 und 2023 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 000 Euro pro Jahr steuerfrei sein. Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein; Belohnungen die aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, fallen daher nicht unter diese Befreiung. Im Lichte der bereits eingetretenen Preissteigerung setzt die Steuerbefreiung bis 2 000 Euro nur eine zusätzliche Zahlung in den Jahren 2022 und 2023 voraus, ist aber sonst an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Das volle Ausmaß der Befreiung von 3.000 Euro soll nur dann ausgeschöpft werden können, wenn die 2 000 Euro übersteigende Zahlung aufgrund einer lohngestaltendenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 geleistet wird.

Eine Teuerungsprämie soll jedoch zusammen mit einer Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35) nur im Ausmaß von insgesamt 3 000 Euro pro Jahr steuerfrei bleiben. Nach Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie kann eine Mitarbeitergewinnbeteiligung nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis 3 000 Euro steuerfrei ausbezahlt werden. Umgekehrt kann nach Gewährung einer steuerfreien Gewinnbeteiligung eine Teuerungsprämie ebenfalls nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis 3 000 Euro steuerfrei pro Jahr ausbezahlt werden.

Es soll aber möglich sein, dass der Arbeitgeber eine im Kalenderjahr 2022 gewährte Gewinnbeteiligung im Jahr 2022 nachträglich zu einer Teuerungsprämie umqualifiziert. Diese Möglichkeit soll deshalb eingeräumt werden, weil die Teuerungsprämie neben der Befreiung von der Einkommensteuer, auch von der Sozialversicherung sowie von Lohnnebenkosten – wie insbesondere Kommunalsteuer und DB – befreit werden soll.

Zu Artikel 2 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

Zu § 8 Abs. 10 und § 55 Abs. 54:

Mit einer Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind, die gemeinsam mit der Familienbeihilfe für August 2022 ausgezahlt werden soll, sollen Familien wegen der allgemeinen Teuerung finanziell entlastet werden.

Zu § 41 Abs. 4 lit. h:

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber aufgrund der gestiegenen Preise zusätzlich leistet, sollen in den Kalenderjahren 2022 und 2023 bis 3.000 Euro pro Jahr von der Einkommensteuer befreit werden, sofern zumindest 1.000 Euro davon aufgrund einer lohngestaltendenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988 geleistet werden. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden (vgl. § 124b Z 408 lit. a EStG 1988). Sind die Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung erfüllt, dann soll die Teuerungsprämie in den Kalenderjahren 2022 und 2023 auch vom Dienstgeberbeitrag befreit sein. § 124b Z 408 lit. b EStG 1988 sieht die Möglichkeit vor, im Kalenderjahr 2022 eine gewährte (beitragspflichtige) Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 in eine Teuerungsprämie umzuwandeln. Insoweit dies erfolgt, entfällt rückwirkend die Beitragspflicht.

Zu Artikel 3 (Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993):

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber aufgrund der gestiegenen Preise zusätzlich leistet, sollen in den Kalenderjahren 2022 und 2023 bis 3.000 Euro pro Jahr von der Einkommensteuer befreit werden, sofern zumindest 1.000 Euro davon aufgrund einer lohngestaltendenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988 geleistet werden. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden (vgl. § 124b Z 408 lit. a EStG 1988). Sind die Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung erfüllt, dann soll die Teuerungsprämie in den Kalenderjahren 2022 und 2023 auch vom Dienstgeberbeitrag befreit sein. § 124b Z 408 lit. b EStG 1988 sieht die Möglichkeit vor, im Kalenderjahr 2022 eine gewährte (beitragspflichtige) Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 in eine Teuerungsprämie umzuwandeln. Insoweit dies erfolgt, entfällt rückwirkend die Beitragspflicht.

Zu Artikel 4 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

Zu § 49 Abs. 3 Z 30:

Die steuerfreie Teuerungsprämie nach § 124b Z 408 EStG 1988 soll auch von der Beitragspflicht nach dem ASVG befreit werden und gilt daher nicht als Entgelt nach § 49 ASVG.

Dies gilt im Verweisungsweg auch für jene Versicherten nach dem B-KUVG, deren Beitragsgrundlage nach § 19 Abs. 1 Z 5 und 7 B-KUVG geregelt ist.

Zu §§ 51 Abs. 1 Z 2 und 53a Abs. 1:

Zur Senkung der Lohnnebenkosten soll mit 1. Jänner 2023 der Unfallversicherungsbeitrag im Bereich des ASVG von 1,2% auf 1,1% abgesenkt werden.

Zu § 319a:

Die gegenseitigen Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sind im Fünften Teil, Abschnitt I, 1. Unterabschnitt, des ASVG geregelt. Die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten. Mit dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018, wurde vorgesehen, dass dieser besondere Pauschbetrag nach § 319a ASVG mit 1. Jänner 2023 entfallen soll und die Ersatzansprüche künftig im Wege einer Einzelabrechnung abgewickelt werden.

Nunmehr soll jedoch mit 1. Jänner 2023 ein modifizierter Pauschbetrag im Verhältnis zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zur Anwendung gelangen. Dieser soll in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils jährlich 140 Millionen Euro betragen und ab dem Jahr 2026 jährlich angepasst werden. Mit dieser gesetzlichen Festschreibung entfällt auch die Grundlage für den Beschluss der damaligen Verwaltungskörper des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Abgeltung ambulanter Behandlungen für Nicht-Arbeitsunfälle in Unfallkrankenhäusern. Jener Beschluss über den Abgeltungsbetrag in Höhe von 14,5% vom Pauschbetrag, der seit dem Jahr 1983 zur Anwendung gelangt ist, ist somit ab der Abrechnung für das Jahr 2023 als gegenstandslos zu betrachten.

Zwecks Verwaltungsvereinfachung soll vorgesehen werden, dass der besondere Pauschbetrag künftig von der Allgemeinen Unfallversicherung monatlich im Vorhinein mit einem Zwölftel unmittelbar an die Österreichische Gesundheitskasse – und nicht wie bisher im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger – zu überweisen ist.

Zu Artikel 4, 5 und 6 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes):

Zu § 771 ASVG, § 400 GSVG und § 394 BSVG:

Im Hinblick auf die gestiegene Inflationsrate der letzten Monate soll allen Personen, die Anspruch auf Ausgleichszulage oder ein Übergangsgeld haben, ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gewährt werden.

Darüber hinaus soll auch Langzeitbezieher/innen von Kranken-, Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsgeld bzw. Bezieher/innen einer Unterstützungsleistung nach § 104a GSVG ein solcher Teuerungsausgleich zu Gute kommen. Auch Bezieher/innen von Krankengeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz sind leistungsberechtigt (§ 40 Abs. 1 AlVG).

Personen, die eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen und erkranken, sollen den Teuerungsausgleich auch dann erhalten, wenn sie im April und Mai 2022 einen Krankengeldbezug im Ausmaß von mindestens 31 Tagen aufweisen. Ein durchgehender Bezug ist – analog den Erfordernissen für den Teuerungsausgleich bei Bezug einer Geldleistung nach dem AlVG – nicht erforderlich.

Dabei wird vorausgesetzt, dass das Kranken- bzw. Rehabilitations- bzw. Wiedereingliederungsgeld bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend in voller Höhe bezogen wurde. Hinsichtlich dieser Leistungsvoraussetzung sind direkt aufeinander folgende Bezüge von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld zusammenzurechnen.

Der Bund hat den Krankenversicherungsträgern die Kosten für den Teuerungsausgleich zugunsten der Bezieher/innen von Kranken-, Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsgeld bzw. von Unterstützungsleistung sowie von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung zu ersetzen. Die Kosten für den Teuerungsausgleich für die Ausgleichszulagen- sowie Übergangsgeldbezieher/innen aus der Pensionsversicherung sind durch die Ausfallhaftung des Bundes gedeckt.

Zu Artikel 7 (Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022):

Zu § 4 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Z 19, § 32 Abs. 1 und Anlage 1:

Es sollen Anpassungen hinsichtlich der geplanten Verfahrensabläufe sowie Korrekturen von Redaktionsversehen vorgenommen werden.

So soll für die unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung festgelegt werden, dass die selbst berechneten Daten aus den Energieabgaben auch als selbst berechnete Daten für das NEHG 2022 herangezogen werden. Zusätzlich soll zur Erfassung von Daten, die derzeit nicht gesondert in den Energieabgaben erfasst werden, eine ergänzende Treibhausgasemissionsmeldung eingeführt werden. Aus den selbst berechneten Daten und den Daten aus der ergänzenden Treibhausgasemissionsmeldung sollen dann die Treibhausgasemissionen für das umfasste Kalendervierteljahr ermittelt werden. Durch Entrichtung der sich daraus ergebenden Zahllast wird die Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten erfüllt.

Außerdem soll die Befreiung für diplomatische oder konsularische Zwecke der Energieabgaben in das NEHG 2022 übernommen werden, um den vollständigen Gleichklang der verschiedenen Materien sicherzustellen.

Bei den übrigen Änderungen handelt es sich um Korrekturen von Redaktionsversehen sowie um Klarstellungen.

Zu § 9, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 3 und 4, § 27 Abs. 7, § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 2 und § 34 Abs. 3:

Im Rahmen der Beschlussfassung der ökosozialen Steuerreform war ein Start der CO2-Bepreisung des NEHG 2022 mit 1. Juli 2022 vorgesehen. Parallel dazu sollten auch die zahlreichen Ausgleichsmaßnahmen der ökosozialen Steuerreform in zeitlicher Nähe wirksam werden. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt das Ausmaß des Anstieges der Energiepreise, wie er derzeit zu beobachten ist, noch nicht in vollem Umfang absehbar. Ein Festhalten an den Grundsätzen der ökosozialen Steuerreform ist unumgänglich, um die Reduktion von energiespezifischen Treibhausgasemissionen sicherzustellen, allerdings müssen dabei auch sozial- und standortpolitische Herausforderungen, die sich durch die Energiepreissituation ergeben, berücksichtigt werden. Aus diesem Grund soll die Bepreisung von CO2 Emissionen für ein Quartal ausgesetzt werden und anstatt mit 1. Juli 2022 mit 1. Oktober 2022 beginnen. Dadurch soll die relative Entlastungswirkung erhöht werden und ein zusätzlicher Beitrag zur allgemeinen Entlastung der Bevölkerung erreicht werden.

Zu Artikel 8 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977):

Arbeitslose Personen sollen als Teuerungsausgleich auf Grund der gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten im September eine weitere Einmalzahlung (§ 66) aus der Arbeitslosenversicherung erhalten. Die Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro soll jenen Personen gebühren, die in den Monaten Mai und Juni 2022 mindestens 31 Tage eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben. Bei einem Wegfall der Leistung (§ 10) oder Ruhen (§ 16) liegt kein Bezugstag vor.

Wie die bisherigen Einmalzahlungen soll die Leistung nicht der Einkommensteuer oder der Sozialversicherungspflicht unterliegen und bei sonstigen Abgaben und Befreiungen nicht berücksichtigt werden. Die Einmalzahlung ist unpfändbar. Um eine doppelte Gewährung des Teuerungsausgleichs zu vermeiden, werden die Sozialhilfeträger ermächtigt, die Einmalzahlung auf die Sozialhilfe anzurechnen, weil diese Personen im Rahmen der Sozialhilfe eine entsprechende Leistung erhalten. Für Bezieherinnen und Bezieher von Krankengeld im Anschluss an eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung wird im ASVG eine entsprechende Regelung geschaffen.

Zu Artikel 9 (Änderung des COVID-19-Gesetz-Armut):

Es wird klargestellt, dass alle nach diesem Bundesgesetz gewährten Leistungen keiner Anrechnung auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung unterliegen. Zudem wird ein Verweis auf den erst kürzlich mit BGBl. I Nr. 78/2022 in Kraft getretenen § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz aufgenommen. Im Sinne einer besseren Kontrollmöglichkeit von Anträgen wird darüber hinaus eine Abfrageberechtigung für die Stelle, die mit der Abwicklung der Projekte gemäß § 5b Abs. 1 des COVID-19-Gesetz-Armut beauftragt ist, nach den Bestimmungen des Meldegesetz 1991 (MeldeG) geschaffen.

Artikel 10 und 11 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965 und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes):

Im Hinblick auf die gestiegene Inflationsrate der letzten Monate soll allen Personen, die Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach dem Pensionsgesetz 1965 oder nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben (Mindestpensionisten), ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gewährt werden.

Die Kosten belaufen sich auf rund 400 000 Euro.

Zu Artikel 12 (Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G)):

Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, einen finanziellen Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen insbesondere im Bereich Wohnkosten von akut unterstützungsbedürftigen Haushalten zu leisten.

Maßgeblicher Inflationstreiber ist neben dem Verkehr zuletzt vor allem das Wohnen. Im April 2022 wurden die Preise für Wohnen (inkl. Wasser und Energie) um 9,4% erhöht. Bei den frei vereinbarten Wohnungsmieten wird aufgrund der üblicherweise vertraglich vereinbarten Wertsicherungsklausel (der Schwellenwert liegt meist bei 5%) mit einer markanten Erhöhung gerechnet. Für manche Mietverhältnisse (die den 5%-Schwellenwert bereits im Jänner oder Februar 2022 erreicht haben) ist aufgrund der hohen Inflation im heurigen Jahr mit einer zweiten Mietanpassung zum Jahresende zu rechnen. In der Prognose des Wirtschaftsforschungsinstituts wird daher von einem Anstieg der frei vereinbarten Mieten von 8% ausgegangen. Bei Gas und Strom wirken 2023 die Preissteigerungen im europäischen Großhandel aus dem Jahr 2022 mit großer Verzögerung nach – hier wird von den Experten und Expertinnen von Dezember 2022 bis Mai 2023 mit einer zweiten Teuerungswelle bei den Haushaltstarifen für Gas und Strom gerechnet. Die Energiepreise werden laut Wirtschaftsforschungsinstitut im laufenden Jahr um 40 % und im nächsten Jahr voraussichtlich um 17 % steigen.

Einkommensschwache Haushalte müssen einen überdurchschnittlich hohen Anteil ihres Einkommens für Wohnkosten aufwenden. Die aktuell hohen Inflationsraten treffen diese Haushalte deshalb besonders und schränken ihren finanziellen Handlungsspielraum noch stärker ein. Mangels Ersparnissen sind sie häufig nicht in der Lage, steigende Mieten und hohe Energiekostennachzahlungen zu decken und die inflationsbedingt stark steigenden Mietkosten ohne zusätzliche Unterstützung zu bewältigen.

Die inflationsbedingten Teuerungen treffen mittlerweile nicht nur einkommensschwache Haushalte, sondern stellen auch zunehmend jene Haushalte vor finanzielle Probleme, die grundsätzlich nicht dem unteren Einkommenssegment zuzuordnen sind.

Für Menschen, die aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie von Mietzinsrückständen betroffen waren bzw. sind, bietet die COVID-19-bedingte Delogierungsprävention und Wohnungssicherung unter dem Titel „Wohnschirm“ bis Ende 2023 die Möglichkeit, Mietzinsrückstände in Form von Einmalzahlungen zu begleichen. Derzeit sind dafür Mittel in Höhe von 24 Millionen Euro vorgesehen. Mit dem gegenständlichen Vorhaben soll das Instrument des Wohnschirms des Bundes gem. § 5b des COVID-19-Gesetz-Armut für die Folgejahre bis Ende 2026 verlängert werden.

Aufgrund der derzeit schwer abschätzbaren Situation angesichts der Auswirkungen der Teuerung auf Delogierungen und Wohnkosten inkl. Energie, die vermutlich einen Unterstützungsbedarf für viele in Bedrängnis kommende Haushalte in Österreich bewirken wird, wird eine Umschichtung nicht verbrauchter Mittel aus § 5b des COVID-19-Gesetz-Armut zu den Teuerungsausgleichen erfolgen können. Damit ist größtmögliche Flexibilität zwischen den beiden Bereichen sichergestellt.

Zu § 2 Abs. 3 wird klarstellend angemerkt, dass unter Energielieferungsvertrag im Bedarfsfall unter anderem auch eine Öl- oder Pelletslieferung verstanden werden kann. Gerade im ländlichen Bereich sind Eigenheime mit Einzel-Öl-/Pellets-/Hackschnitzel-/etc.-Heizungen gängig.

Zum Leistungsspektrum dieses Bundesgesetzes gehören neben Unterstützungsmaßnahmen im Bereich Wohnkosten auch eine Einmalleistung für Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungshaushalte. Damit die Hilfe rasch und unbürokratisch gelingt, wird auf bewährte Abwicklungsstrukturen gesetzt. Dies bedeutet, dass einerseits die Länder mit der Auszahlung der Einmalzahlungen gem. § 3 und die Abwicklungsstelle des Bundes für den Wohnschirm laut § 5b COVID-19-Gesetz-Armut andererseits mit der Umsetzung der Maßnahmen gem. § 2 betraut werden sollen. Damit wird dem Modell des COVID-19-Gesetz-Armut gefolgt. Im Bedarfsfall soll sich die Abwicklungsstelle neben ihren derzeit rund 30 anerkannten Beratungsstellen auch noch weiterer geeigneter Stellen für die Abwicklung des Teuerungsausgleiches bedienen können.

Zu Artikel 13 (Bundesgesetz über den Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz):

Bezieherinnen und Bezieher von Studienbeihilfe und anderen Studienförderungsmaßnahmen gehören zu jener besonders bedürftigen Personengruppe, die von der derzeitigen Teuerung stark betroffen ist. Mit der Einmalzahlung von 300 Euro soll daher jenen Studierenden, die im Juni 2022 eine Studienbeihilfe, ein Studienabschluss-Stipendium, ein Mobilitätsstipendium oder eine Studienunterstützung zur Finanzierung eines Fernstudiums beziehen, rasch und unbürokratisch geholfen werden. Davon profitieren rund 48.000 Studierende.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.