2679/A XXVII. GP

Eingebracht am 23.06.2022
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Antrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gasdiversifizierungsgesetz 2022 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gasdiversifizierungsgesetz 2022 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gasdiversifizierungsgesetz 2022 (GDG 2022), BGBl. I Nr. xxx/2022, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

„Bundesgesetz über die Förderung des Ausstiegs aus russischem Erdgas und der Diversifizierung des Erdgasbezugs aus anderen Quellen (Gasdiversifizierungsgesetz 2022 - GDG 2022)“

2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern dies für die Erreichung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine Verordnung erlassen, mit der bis längstens 31. Dezember 2023 zusätzliche Mittel zur Verfügung bereitgestellt werden.“

3. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 werden im jeweils gültigen Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz innerhalb der Untergliederung bereitgestellt, aus der Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung hauptsächlich bedeckt werden.“

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Budgetausschuss zuzuweisen.

 

 

Begründung:

Zu Z 1 (Titel):

Die Änderung des Titels des Bundesgesetzes ist ausschließlich redaktioneller Natur.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1):

Aktuell sind für die Zwecke des GDG 2022 jährlich Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro vorgesehen. Aufgrund der reduzierten Gaslieferungen aus Russland und der damit einhergehenden weiteren Preissteigerungen kann es erforderlich sein, über diesen Betrag hinausgehende Mittel für die Zwecke des GDG 2022 einzusetzen. Die Aufstockung der Mittel im Wege einer Verordnung sorgt dafür, dass die zusätzlichen Mittel flexibel, rasch und unaufwendig bereitgestellt werden können, falls bis längstens Ende 2023 entsprechende Bedarfe entstehen.

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2):

Es wird klargestellt, dass die Bereitstellung der erforderlichen Fördermittel im jeweils gültigen BFRG und BFG aus der Untergliederung zu erfolgen hat, die für die Bedeckung von Ausgaben zur Sicherung der Gasversorgung hauptsächlich zuständig ist, zu denen auch die Auszahlungen nach diesem Gesetz zählen. Beispielhaft zu nennen wären etwa Auszahlungen zur Anschaffung einer strategischen Gasreserve einschließlich allfälliger Ermächtigungen.