2680/A XXVII. GP

Eingebracht am 23.06.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Dr., BA Jakob Schwarz

Kolleginnen und Kollegen,

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und mit dem das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird

§ 1. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 40.02.01 (Wirtschaftsförderung) der Untergliederung 40 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre bis 2023 in Höhe von bis zu 450 Mio. Euro für Zwecke des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG), BGBl. I Nr. xx/2022, zu begründen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.Dezember 2023 außer Kraft.

Artikel 2

Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG)

Gegenstand der Förderung, Abwicklung

§ 1. (1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Unterstützung von energieintensiven Unternehmen in Bezug auf die derzeit hohen Energiekosten.

(2) Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt und nach Antragstellung und Abrechnung ausbezahlt. Anträge können für Sachverhalte, die sich ab 1. Februar 2022 verwirklicht haben, gestellt werden. Der Zuschuss wird entsprechend dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ bis längstens 31. Dezember 2022 gewährt. Das Ende der Einreichfrist wird in der Förderungsrichtlinie gemäß § 5 festgelegt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

(3) Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.

(4) Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden maximal 450 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

Definition der energieintensiven Unternehmen

§ 2. (1) Energieintensive Unternehmen sind solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt.  

(2) Nähere Details betreffend die antragsberechtigten Unternehmen werden in der Förderungsrichtlinie gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt.

 

Zuschuss für energieintensive Unternehmen

§ 3. (1) Gefördert werden

 

           1. Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von  Treibstoffen, Strom und Gas, die energieintensiven Unternehmen ab 1. Februar 2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von 400.000 € pro Unternehmen,

           2. Anteile von Mehraufwendungen für Strom- und Erdgas, die energieintensiven Unternehmen ab1. Februar 2022 entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als 400.000 € pro Unternehmen, abhängig von Betroffenheit und Branche. Die Höhe der Förderung wird in der Förderungsrichtlinie gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt und ergibt sich abhängig von Betroffenheit und Branche.

 

         (2) Die Förderungsrichtlinie gemäß § 5 Abs. 1 definiert die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen, insbesondere betreffend die Berechnung des Energiekostenzuschusses und das allfällige Erfordernis von Betriebsverlusten.

(3) Als Förderungswerber kommen bestehende energieintensive Unternehmen mit Sitz oder Be-         triebsstätte in Österreich in Betracht.

Verbot von Mehrfachförderung

§ 4. Die Förderung der förderfähigen Kosten nach diesem Bundesgesetz durch andere öffentliche Rechtsträger ist unzulässig. Die sonstige Unterstützung der Energie- und Strompreise  ist bei der Berechnung der förderfähigen Kosten nach diesem Bundesgesetz in Abzug zu bringen. Wird eine Förderung im Rahmen des SAG 2022 gewährt, dann ist eine Förderung für erhöhte Stromkosten im Jahr 2022 nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen.

 

Förderungsrichtlinie

§ 5. (1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie   eine Richtlinie für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses für Unternehmen zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

           1. förderbare Unternehmen

           2. Rechtsgrundlagen, Ziele,

           3. den Gegenstand der Förderung,

           4. die förderbaren Kosten,

           5. inhaltliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,

           6. das Ausmaß und die Art der Förderung,

           7. das Verfahren, insbesondere

               a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),

               b) Entscheidung,

                c) Auszahlungsmodus,

               d) Berichtspflichten des Fördernehmers,

                e) Einstellung und Rückforderung der Förderung,

           8. Geltungsdauer,

           9. Evaluierung.

(2) Die Förderungsrichtlinie wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort veröffentlicht.

Nachträgliche Überprüfung des Bundesministers für Finanzen

§ 6. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Nachüberprüfung der gewährten Förderung in sinngemäßer Anwendung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG, BGBl. I Nr. 44/2020 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere der §§ 14g bis 14i, durchzuführen.

Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Unternehmensförderung

§ 7. (1) Dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Kontrolle der Förderung notwendig sind. Nähere Spezifikationen erfolgen in der Richtlinie gemäß § 5.

Schlussbestimmungen

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Förderungen nach diesem Bundesgesetz und der Förderungsrichtlinie gemäß § 5 Abs. 1 dürfen erst nach der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt werden.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 5 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im Fall des § 6 der Bundesminister für Finanzen betraut.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Budgetausschuss zuzuweisen.

 

 

 

Begründung:

 

Allgemeiner Teil

 

Die Energiepreise in Europa sind infolge des Wirtschaftsaufschwungs nach dem Zurückfahren von Einschränkungen infolge der COVID-Pandemie und aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine in den letzten Wochen und Monaten signifikant gestiegen. Die sich daraus ergebende besondere Belastung war für die Unternehmen nicht vorhersehbar. Davon besonders betroffen sind energieintensive Unternehmen, die einen sehr hohen Energieverbrauch haben. Vor diesem Hintergrund sollen Anteile der Mehraufwendungen für die Energiepreise (Treibstoff, Strom und Gas) teilweise mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert werden, damit die Liquidität der Unternehmen aufrechterhalten werden kann.

 

Eine Vorbelastung darf gemäß § 60 Abs. 4 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG), BGBl. I Nr. 139/2009 idgF, nur aufgrund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung erfolgen, wenn deren zugehörige Auszahlungen jeweils jährlich in zumindest einem folgenden Finanzjahr den Anteil von 10 vH der bei der jeweiligen Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) vorgesehenen Auszahlungsobergrenze übersteigen würden. Im Hinblick auf die für 2023 gemäß BGBl. I Nr.196/2021 idgF für die Untergliederung 40 „Wirtschaft“ vorgesehene Auszahlungsobergrenze in der Höhe von 2.344,914 Mio. Euro liegt die Betragsgrenze nach § 60 Abs. 4 Z 1 BHG bei rd. 234,491 Mio. Euro jährlich. Für die Begründung der erforderlichen gegenständlichen Vorbelastungen für die Finanzjahre bis 2023 ist daher eine bundesgesetzliche Ermächtigung einzuholen.

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll daher die haushaltsrechtliche Ermächtigung zur Begründung jener Vorbelastungen schaffen, die durch oben genannte Maßnahme bis 2023 entstehen. Der vorliegende Gesetzesentwurf soll dazu ermächtigen, Vorbelastungen in Höhe von bis zu 450 Mio. Euro (inkl. Abwicklungskosten) in den Finanzjahren  bis 2023 zu begründen. Um den von dieser Förderungsmaßnahme umfassten Unternehmen die Liquidität zum ehestmöglichen Zeitpunkt bereit stellen zu können, wird das für dieses Förderungsprogramm vorgesehene Budget iHv 450 Mio. Euro (inkl. Abwicklungskosten) bereits im Finanzjahr 2022 veranschlagt. Allenfalls nicht im Finanzjahr 2022 ausbezahlte Mittel werden einer eigenen Rücklagenkennziffer in der UG 40 zugeführt und sollen bedarfsgerecht im Finanzjahr 2023 abgerufen und der aws für Auszahlungen an die Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Für diesen Fall wird gegenständliches Vorbelastungsgesetz erlassen.Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird daher im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die erforderlichen Vorbelastungen in Höhe von bis zu 450 Mio. Euro (inkl. Abwicklungskosten) hinsichtlich des Zeitraums bis 2023 zu begründen.

 

 

Besonderer Teil

 

Zu § 1 (Gegenstand der Förderung, Abwicklung)

Die gewährten Bundesförderungen werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt.

Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann mit dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Basis dieses Gesetzes eine Förderungsrichtlinie erlassen, auf deren Grundlage die Förderungen gewährt werden, um Unternehmensstandorte und Betriebsstätten zu sichern.

Die Zuschussgewährung und der förderungsfähige Zeitraum entsprechen dem Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine.

Mit der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist gemäß § 1 Abs. 3 ein Abwicklungsvertrag abzuschließen. Für die Förderung nach diesem Bundesgesetz werden maximal 450 Mio. € zur Verfügung gestellt. Nach Ausschöpfen dieses Fördervolumens können keine weiteren Förderzusagen getätigt werden.

 

Zu § 2 (Definition der energieintensiven Unternehmen)

Die Definition energieintensiver Unternehmen erfolgt gemäß der Mitteilung der Kommission „Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“,  Abl. Nr.  2022/C 131 I/01. Bei Zuschüssen gemäß § 3 Abs 1 Z 1 umfassen die Energiebeschaffungskosten auch Treibstoffe.

 

Zu § 3 (Zuschuss für Unternehmen)

Diese Förderung für Anteile von Mehraufwendungen aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Energiepreise wird nach den Eckpfeilern des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine ausgestaltet.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 werden bis zu einer maximalen Förderhöhe von 400 000 Euro pro Unternehmen auch Anteile von Mehraufwendungen für Treibstoffe ersetzt.

 

Zu § 4 (Verbot von Mehrfachförderung)

Die Förderung oder sonstige Unterstützung der förderfähigen Kosten durch andere öffentliche Förderungsträger ist unzulässig (Anti-Teuerungspaket der Bundesregierung vom 14. Juni 2022). Wird eine Förderung im Rahmen des SAG 2022 gewährt, dann ist eine Förderung für erhöhte Stromkosten im Jahr 2022 nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen.

 

 

Zu § 5 (Förderungsrichtlinie)

In § 5 Abs. 1 wird geregelt, dass der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Förderungsrichtlinie erlassen kann. Die Eckpunkte dieser Richtlinie sind festgehalten. Die Richtlinie ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kundzumachen. Auf einen Energiekostenzuschuss besteht kein Rechtsanspruch.

 

Zu § 6 (Nachträgliche Überprüfung des Bundesministers für Finanzen)

Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz hat sich bei der Nachprüfung durch das BMF nach Ansicht der abwickelnden Stellen bewährt. Deshalb wird die sinngemäße Anwendung der leg. cit. festgelegt.

 

Zu § 7 (Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Unternehmensförderung)

In § 7 wird geregelt, dass der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen - unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln haben, die für die Kontrolle des Zuschusses notwendig sind.

 

Zu § 8 (Schlussbestimmungen)

In § 8 ist das Inkrafttreten und die Vollziehung geregelt. Das Inkrafttreten der Förderungsmaßnahme kann erst nach Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission erfolgen.