282/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.01.2020
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2020 getroffen wird, (Gesetzliches Budgetprovisorium 2020) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 geändert werden.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2020 getroffen wird, (Gesetzliches Budgetprovisorium 2020) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 geändert werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2020

Das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, BGBl. I Nr. X/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 1 Abs. 4 wird folgender § 1a neu eingefügt:

§ 1a. Aufgrund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XX/2020, eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 Abs. 1 anzuwendende BFG 2019 anzupassen.“

2. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, dem § 3 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1a und § 4 Z 1, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2020, treten mit dem der Kundmachung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt der bisherige § 4 Z 1 außer Kraft.“

3. Im § 4 Z 1 wird die Wortfolge Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Artikel II

Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2019 bis 2022

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, BGBl. I Nr. 20/2018, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. X/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 4a lautet:

§ 4a. Die Obergrenzen gemäß § 1, § 2 und § 4 sind entsprechend den Kompetenzänderungen aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XX/2020, anzupassen.“

2. Am Ende von § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 4a in der Fassung BGBl. I. Nr. XXX/2020 tritt mit dem der Kundmachung der

Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 folgenden Tag in Kraft.“

 

 

 

 

 

Begründung:

Artikel I:

Die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 sieht Kompetenzverschiebungen vor und macht Anpassungen des BFG 2019, welches während der Geltung des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2020 zu vollziehen ist, notwendig. Dies wird durch den neu eingefügten § 1a klargestellt.

Artikel II:

Auch im Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 werden aufgrund der Kompetenzverschiebungen der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 Änderungen notwendig.

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuss