2830/A XXVII. GP

Eingebracht am 21.09.2022
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A n t r a g

der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2022, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 396 und 397 samt Überschriften entfallen.

2. Nach § 400a wird folgender § 401 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

§ 401. Die §§ 396 und 397 samt Überschriften treten rückwirkend mit 20. Juli 2022 außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Sozialversicherungsanstalt haben für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.“

Artikel 2

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2022, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 390 und 391 samt Überschriften entfallen.

2. Nach § 394a wird folgender § 395 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

§ 395. Die §§ 390 und 391 samt Überschriften treten rückwirkend mit 20. Juli 2022 außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Sozialversicherungsanstalt haben für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.“

Artikel 3

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 258 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „SARS-CoV-2“ durch den Ausdruck „COVID-19“ ersetzt.

2. § 258 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft und mittels Antikörperpräparaten nicht ausreichend geschützt werden kann.“

3. Im § 258 Abs. 2a letzter Satz wird der Ausdruck „30. Juni 2022“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2022“ ersetzt.

4. § 258 Abs. 3e entfällt.

5. Die §§ 275 und 276 samt Überschriften entfallen.

6. Nach § 280 wird folgender § 281 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

§ 281. (1) § 258 Abs. 2 Z 1, 2 und Abs. 2a letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt rückwirkend mit 20. Juli 2022 in Kraft.

(2) Die §§ 258 Abs. 3e, 275 und 276 samt Überschriften treten rückwirkend mit 20. Juli 2022 außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Versicherungsanstalt haben für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.“

 

 

Begründung

Zu Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Z 5 und Z 6 (§§ 396 und 401 GSVG; §§ 390 und 395 BSVG; §§ 275 und 281 Abs. 2 B-KUVG)

Nach der bestehenden Rechtslage gebührt den Fachärztinnen bzw. Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe für die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes von der COVID-19-Impfpflicht an die zuständige Amts- oder Epidemieärztin bzw. an den zuständigen Amts- oder Epidemiearzt (§ 3 Abs. 4 COVID-19-IG) ein Honorar in Höhe von zwölf Euro durch den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger. Der Bund hat den Krankenversicherungsträgern die Kosten für die Honorare zu ersetzen.

Mit BGBl. I. Nr. 131/2022 wurde die COVID-19-Impfpflicht aufgehoben. Bestätigungen über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes von der COVID-19-Impfpflicht sind sohin nicht mehr erforderlich. Im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, im Bauern-Sozialversicherungsgesetz und im Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sollen daher die an die COVID-19-Impfpflicht anknüpfenden Honorarbestimmungen für die Ausstellung von Bestätigungen über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes von der COVID-19-Impflicht für Schwangere entfallen.

In diesem Sinne wurde mit Änderung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 108/2022 bereits die Honorarbestimmung im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§§ 764 und 765) aufgehoben. Die nunmehrigen Änderungen sollen daher den Anpassungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz entsprechend rückwirkend mit 20. Juli 2022 erfolgen.

Zu Art. 3 Z 1 bis Z 4 und 6 (§§ 258 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 2a letzter Satz und Abs. 3e sowie 281 Abs. 1 B-KUVG)

Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist für die Ausstellung eines positiven COVID-19-Risiko-Attests gemäß § 258 Abs. 2 Z 2 B-KUVG Voraussetzung, dass die betreffende Person nach § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b COVID-19-Impfpflichtgesetz (COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, von der COVID-19-Impfpflicht ausgenommen ist und eine entsprechende Bestätigung nach § 3 Abs. 3 COVID-19-IG samt den dieser zugrundeliegenden Befunden vorlegt.

Die COVID-19-Impflicht wurde aufgehoben. Aus diesem Grund soll § 258 Abs. 2 Z 2 B-KUVG wie im Bereich des ASVG (vgl. § 735 in der Fassung des BGBl. I Nr. 108/2022) dahingehend angepasst werden, dass die Ausstellung eines positiven COVID-19-Risiko-Attests für Versicherte nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz nach § 258 Abs. 2 Z 2 B-KUVG dann zulässig ist, wenn die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft und mittels Antikörperpräparaten auch nicht ausreichend geschützt werden kann. § 258 Abs. 2 Z 1 B-KUVG bleibt abgesehen von einer sprachlichen Anpassung unverändert bestehen.

Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist gemäß § 258 Abs. 2a B-KUVG die Kostentragung des Bundes über den 30. Juni 2022 hinaus ausgeschlossen. Aufgrund Fortdauerns der Pandemie wird diese Frist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 verlängert.

Die Änderungen treten den Anpassungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz entsprechend rückwirkend mit 20. Juli 2022 in Kraft.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss