2999/A XXVII. GP

Eingebracht am 18.11.2022
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Antrag

der Abgeordneten Tanja Graf, Ing. Martin Litschauer,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 172/2022, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

2. In den §§ 6 Abs. 3, 18 Abs. 1, 33 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 2, 36 Abs. 2, 38, 43, 44d, 46 Abs. 4, 47 Abs. 1, 49 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 2, 54 Abs. 4, 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 102 Z 2, 4 und 4a wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ jeweils durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

3. In den §§ 7 Abs. 3a, 4 und 6, 18 Abs. 1, 31 Abs. 2, 38, 41 Abs. 2, 44a Abs. 2, 44b Abs. 2, 44d, 47 Abs. 1, 49 Abs. 2, 75 Abs. 2, 76 Abs. 2, 78 Abs. 2, 81 Abs. 5, 102 Z 3, 4 und 4a wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ jeweils durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

4. (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) Die §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 3a, 4 und 6, 18 Abs. 1, 31 Abs. 2, 33 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 2, 36 Abs. 2, 38, 41 Abs. 2, 43, 44a Abs. 2, 44b Abs. 2, 44d, 46 Abs. 4, 47 Abs. 1, 49 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 2, 54 Abs. 4, 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 75 Abs. 2, 76 Abs. 2, 78 Abs. 2, 81 Abs. 5 sowie 102 Z 2, 3, 4 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.

Begründung

Redaktionelle Anpassungen aufgrund des Bundesministeriengesetz 1986 - (BMG), BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2022.