3076/A XXVII. GP

Eingebracht am 15.12.2022
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Antrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2d wird folgender § 2e eingefügt:

§ 2e. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien bis zu einem Betrag von 102 Millionen Euro zu übernehmen, mit denen Darlehen der Europäischen Union für die Ukraine gestützt auf Art. 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgesichert werden.

(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 82 BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.“

2. § 3 lautet:

§ 3. Bei der Vergabe von Darlehen gemäß § 1 und bei der Übernahme von Haftungen und Garantien gemäß § 2a, § 2c, § 2d sowie § 2e ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Vizekanzler herzustellen.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.

 

 

Begründung

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Entwurf sieht vor, den Bundesminister für Finanzen zu ermächtigen, Haftungen in Form von Garantien im Zusammenhang mit EU-Makrofinanzhilfeprogrammen für die Ukraine gestützt auf Art. 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übernehmen zu können.

Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union am 20. September 2022, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212, einen Beschluss über die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine in Höhe von fünf Milliarden Euro sowie zur Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds durch Garantien der Mitgliedstaaten angenommen (Beschluss (EU) 2022/1628 über die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine und zur Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds durch Garantien der Mitgliedstaaten und durch spezifische Dotierungen für bestimmte gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201, ABl. Nr. L 245 vom 22.9.2022 S. 1). Zuvor war bereits ein Beschluss über ein außerordentliches Makrofinanzhilfeprogramm mit einem Volumen von einer Milliarde Euro vom Europäischen Parlament und dem Rat auf Basis der gleichen Rechtsgrundlage angenommen worden (Beschluss (EU) 2022/1201 zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine, ABl. Nr. L 186 vom 13.7.2022 S. 1).

Bezüglich der Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds sieht der Beschluss (EU) 2022/1628 vor, dass zum Schutz des Unionshaushalts die Makrofinanzhilfedarlehen beider Beschlüsse und in Höhe von insgesamt sechs Milliarden Euro mit einer Deckung von 70% ausgestattet werden: einerseits durch aus dem Haushalt finanzierte, eingezahlte Dotierungen in Höhe von 9% des Darlehenswertes, andererseits durch Garantien der Mitgliedstaaten zur Deckung von Verlusten von bis zu 61% des Darlehenswerts. Die Garantien der Mitgliedstaaten stellen gleichsam eine Letztsicherung dar, die den Unionshaushalt unterstützt, wenn die aus dem Haushalt finanzierten Dotierungen vollständig in Anspruch genommen worden sind.

Der relative Anteil der Beiträge jedes EU-Mitgliedstaats am Gesamtgarantiebetrag (Beitragsschlüssel) entspricht dem relativen Anteil der Mitgliedstaaten am gesamten Bruttonationaleinkommen der Union. Der österreichische Anteil beträgt rund 2,784%.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Bundesfinanzen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG steht dem Bundesrat bei Gesetzesbeschlüssen des Nationalrates betreffend die Übernahme einer Haftung des Bundes keine Mitwirkung zu.

Besonderer Teil

Zu § 2e:

Mit dem vorgeschlagenen § 2e soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien bis zu einem Betrag von 102 Mio. Euro zu übernehmen, mit denen Darlehen der Europäischen Union für die Ukraine gestützt auf Art. 212 AEUV, dh. in Zusammenhang mit EU-Makrofinanzhilfeprogrammen, abgesichert werden. Der ausgewiesene maximale Haftungsbetrag entspricht dem gerundeten, Österreich zurechenbaren Garantie-Anteil gemäß Beschluss (EU) 2022/1628 über die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine.

Zu § 3:

Auch bei der Übernahme von Haftungen gemäß dem vorgeschlagenen § 2e ist Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Vizekanzler herzustellen.