3178/A XXVII. GP

Eingebracht am 01.03.2023
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Antrag

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Einkommensteuergesetz 1988 wird wie folgt geändert:

§ 68 Abs. 2 lautet wie folgt:

"(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten 20 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes steuerfrei."

 

Begründung

Ausweitung der Steuerbegünstigung der Überstundenzuschläge

Der demographisch bedingte Arbeitskräftemangel verstärkt sich und allein in den nächsten 10 Jahren werden jährlich 40.000 Beschäftigte mehr den Arbeitsmarkt verlassen als junge Arbeitskräfte nachrücken. Die Unternehmen sind somit zunehmend auf Beschäftigte angewiesen, die bereit sind Überstunden zu leisten. Allerdings begünstigt das österreichische Einkommensteuersystem aufgrund der steilen Progression den Trend zur Arbeitszeitreduktion, anstatt Mehrleistung zu fördern. Vor allem Berufseinsteiger, die in der Regel noch keine Kinder haben, neigen oft zu einer Überstundenpauschale, um sich Vermögen aufzubauen. Aber auch generell sollen jene Beschäftigte entlastet werden, die bereit sind, mehr zu leisten als die Normalarbeitszeit. Diese Mehrleitungsbereitschaft sollte daher insofern begünstigt werden, indem die Steuerbegünstigung für die Zuschläge der ersten 20 Stunden (statt 10 Stunden) gelten soll. Außerdem soll die aktuelle Obergrenze von 86 Euro fallen, die zuletzt 2009 an die durchschnittliche Lohnentwicklung angepasst wurde.

 

§ 68 (2) EStG aktuell:

"(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 86 Euro monatlich, steuerfrei."

§ 68 (2) EStG neu:

"(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten 20 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes steuerfrei."

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.