33/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 23.10.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 23.10.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert wird“

Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „Das Bundesgesetz vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 71/1968, über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert: “

Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken geändert wird:

 

 

1. § 7 Absatz 1 lautet:

 

§ 7. (1) Für elektrische Leitungsanlagen, welche dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widersprechen, ist die Bau- und Betriebsbewilligung vorzusehen. Die Landesgesetzgebung hat hiebei eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes sowie die Anhörung der zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften vorzusehen.

 

„(1) Für elektrische Leitungsanlagen, welche dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widersprechen, ist die Bau- und Betriebsbewilligung vorzusehen. Die Landesgesetzgebung hat hierbei eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Landschaftsbildes, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes, des Dienstnehmerschutzes und der Vermeidung von Nutzungskonflikten sowie die Anhörung der zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften vorzusehen.“

§ 7. (1) Für elektrische Leitungsanlagen, welche dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widersprechen, ist die Bau- und Betriebsbewilligung vorzusehen. Die Landesgesetzgebung hat hiebeihierbei eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Landschaftsbildes, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und, des Dienstnehmerschutzes und der Vermeidung von Nutzungskonflikten sowie die Anhörung der zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften vorzusehen.

 

2. In § 7 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3 hinzugefügt:

 

 

„(3) Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 kV oder weniger sind als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels in Relation zu den Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,5 nicht überschreiten und Gründe des Naturschutzes nicht entgegenstehen.“

(3) Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 kV oder weniger sind als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels in Relation zu den Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,5 nicht überschreiten und Gründe des Naturschutzes nicht entgegenstehen.