3314/A XXVII. GP

Eingebracht am 27.04.2023
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Antrag

der Abgeordneten Wolfgang Gerstl, Eva Blimlinger,

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1             Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

2             Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Artikel 1

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 5 lit. b wird das Zitat „§ 273 Abs. 1 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 273 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979“ ersetzt.

2. In § 175 erhält Abs. 106 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2022 die Absatzbezeichnung „(108)“ und wird folgender Abs. 109 angefügt:

„(109) § 2 Z 5 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltverzeichnis wird nach dem den § 46e betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

          „§ 46f.    Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion“

2. Dem § 100 wird folgender Abs. 112 angefügt:

„(112) Der den § 46f betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss

Bedeckungsvorschlag: Es ist mit keinen Mehrkosten zu rechnen.

Begründung

Zu Art. 1 Z 1 (§ 2 Z 5 lit. b GehG):

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 175 Abs. 108 und 109 GehG):

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 46f betreffender Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum VBG):

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 100 Abs. 112 VBG):

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten).