3426/A XXVII. GP

Eingebracht am 25.05.2023
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Antrag

 

der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 68/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

Bundesgesetz über die Verbesserung der Energieeffizienz bei Haushalten, Unternehmen und dem Bund sowie Energieverbrauchserfassung und Monitoring (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG)

2. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Kompetenzdeckung

§ 1.

Verfassungsbestimmung

2. Teil
Bestimmungen bis Ende 2020

§ 6.

Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan und Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes

§ 7.

Überprüfung und Planung der Klima- und Energieziele

§ 9.

Energiemanagement bei Unternehmen

§ 10.

Energieeffizienz bei Energielieferanten

§ 31.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 33.

Inkrafttreten

§ 34.

Inkrafttreten einfachgesetzlicher Bestimmungen

3. Teil
Bestimmungen ab 2023

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 35.

Zielbestimmung

§ 36.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 37.

Begriffsbestimmungen

§ 38.

Gesamtstaatliche Energieeffizienzziele

2. Abschnitt
Energieeinsparungen bei Haushalten und begünstigten Haushalten

§ 39.

Beratungsstellen für Haushalte

§ 40.

Unterstützung von Haushalten und Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut

3. Abschnitt
Energieaudits, Managementsysteme und Energiedienstleistungen

§ 41.

Anwendungsbereich

§ 42.

Energieaudits und Managementsysteme bei Unternehmen

§ 43.

Standardisiertes Berichtswesen

§ 44.

Qualitätsstandards

§ 45.

Elektronische Liste

4. Abschnitt
Energieeffizienzverpflichtungen des Bundes

§ 46.

Vorbildfunktion des Bundes

§ 47.

Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes

§ 48.

Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes

§ 49.

Erwerb und Miete des Bundes von unbeweglichem Vermögen

§ 50.

Energieeinsparungen des Bundes und der BIG

§ 51.

Sonstige Energieeffizienzverpflichtungen des Bundes und der BIG

§ 52.

Nutzung von Registern

5. Abschnitt
Einzelverbrauchserfassung

§ 53.

Allgemeine Voraussetzungen

§ 54.

Individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler

§ 55.

Fernableseanforderungen und Datenschutz

6. Abschnitt
Behörde und Verfahren

§ 56.

Behörde

§ 57.

Aufgaben und Befugnisse

§ 58.

Sachverständige und Verfahrenskosten

§ 59.

Elektronische Meldeplattform

§ 60.

Meldepflichten

§ 61.

Überprüfungen vor Ort

§ 62.

Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen

§ 63.

Mess-, Kontroll- und Prüfsystem

§ 64.

Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen

§ 65.

Verfahren zur Prüfung von Energieaudits und Managementsystemen

§ 66.

Verfahren zur Eintragung in die elektronische Liste

§ 67.

Besondere Vorschriften für begünstigte Haushalte

§ 68.

Verwaltungsstrafen und Zuständigkeiten

§ 69.

Finanzierung und Kostenvorschreibungen

§ 70.

Berichts- und Informationspflichten

§ 71.

Aufsicht

7. Abschnitt
Energieeffizienzinformationen

§ 72.

Marktinformationen

§ 73.

Energieeffizienzstatistik

8. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

§ 74.

Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 75.

Übergangsbestimmungen für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023

§ 76.

Übergangsbestimmungen für Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister

9. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 77.

Verweisungen

§ 78.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 79.

In- und Außerkrafttreten

§ 80.

Erlassung von Verordnungen

§ 81.

Vollziehung

Anhang 1 zu § 43

Mindestvorgaben für Energieaudits und Managementsysteme

Anhang 2 zu § 70

Richtwerte der Länder zu Endenergieeinsparungen

3. Die Überschrift des 1. Teils lautet:

„Kompetenzdeckung“

4. Die §§ 2 bis 5 samt Überschriften entfallen.

5. § 8 samt Überschrift sowie die Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils entfallen; vor der Überschrift zu § 6 werden folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:

„2. Teil

Bestimmungen bis Ende 2020“

6. Der 3. bis 7. Teil, Bezeichnung und Überschrift des 8. Teils sowie die §§ 29 und 30 samt Überschriften entfallen.

7. § 32 samt Überschrift entfällt.

8. § 34 samt Überschrift entfällt; § 33a erhält die Bezeichnung „§ 34.“.

9. Nach § 34 (neu) wird folgender 3. Teil eingefügt:

3. Teil

Bestimmungen ab 2023

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zielbestimmung

§ 35. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

           1. die Energieeffizienz zu verbessern und den Endenergieverbrauch zu senken;

           2. das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu stärken;

           3. die Bestimmungen zur Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, wirksam umzusetzen und damit zu den übergeordneten unionsweiten Energieeffizienzzielen den erforderlichen Beitrag zu leisten;

           4. innovative und energieeffiziente Technologien zu stärken;

           5. die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen festzulegen;

           6. einheitliche Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards für Energiedienstleistungen vorzugeben;

           7. notwendige und systematisierte Vorgaben für Energieaudits und Managementsysteme festzulegen und deren Anwendungsbereich auszudehnen;

           8. die Vorbildfunktion des Bundes zu stärken und über die Energieeffizienz die Dekarbonisierung des Bundes voranzutreiben;

           9. die Energieeffizienz durch eine individuelle und fernablesbare Verbrauchserfassung zu verbessern;

        10. den Umstieg auf eine nachhaltige, energieeffiziente und ressourcenschonende Wirtschaft voranzutreiben und damit den Wirtschaftsstandort Österreich zukunftsorientiert zu gestalten;

        11. Haushalte, insbesondere einkommensschwache und energiearme Haushalte, bei der Reduktion des Endenergieverbrauchs angemessen zu unterstützen;

        12. über die Energieeffizienz zu den Zielen der

               a) nationalen Klimaneutralität 2040;

               b) unionsweiten Klimaneutralität 2050;

                c) Forcierung der Erneuerbaren Energien und

               d) Reduktion von Treibhausgasen

beizutragen und

        13. die Stärkung der Energieeffizienz als wesentlichen Grundpfeiler des staatlichen Handelns im Energie- und Klimabereich, um volkswirtschaftliche und budgetäre Nachteile zu vermeiden, die ansonsten nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand oder überhaupt nicht mehr zu beheben sind (Vermeidung von negativen Lock-in-Effekten).

Umsetzung von Unionsrecht

§ 36. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der

           1. Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, und

           2. Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und 2015/652/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1,

umgesetzt.

Begriffsbestimmungen

§ 37. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „alternative strategische Maßnahmen“ die anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens, die in Form von förmlich eingerichteten und verwirklichten Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrumenten von den Gebietskörperschaften gesetzt werden, oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen und kaufen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen;

           2. „anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme“ eine gesetzte Maßnahme, die in Österreich zu überprüfbaren Endenergieeffizienzverbesserungen führt und den Bestimmungen des § 62 entspricht;

           3. „begünstigter Haushalt“ einen einkommensschwachen oder energiearmen Haushalt, der nach diesem oder anderen Bundesgesetzen besonders unterstützt wird; jedenfalls ein begünstigter Haushalt ist ein Haushalt, der

               a) eine Zuschussleistung gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. Nr. I 142/2000, erhält;

               b) eine Befreiung gemäß Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, erhält;

                c) eine Befreiung gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. Nr. I 150/2021, erhält;

               d) eine Ausgleichszulage gemäß Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erhält;

                e) die Voraussetzung zum Erhalt von Mitteln aus dem Unterstützungsvolumen gemäß Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, erfüllt oder

                f) einem Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahren gemäß Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, für natürliche Personen unterliegt, für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens oder der Zahlungsfrist bei Sanierungs- oder Zahlungsplan oder des Abschöpfungsverfahrens;

           4. „Bemessungsjahr“ das Kalenderjahr, dem der jeweilige Energieabsatz zur Bemessung der Verpflichtung zugrunde liegt;

           5. „Bundesstelle“ eine Stelle, die in der Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß Anhang III zum Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), BGBl. Nr. I 65/2018, aufgezählt ist;

           6. „elektronische Meldeplattform“ die Anwendung, die für die Zwecke dieses Bundesgesetzes eingerichtet ist, samt der damit verknüpften Datenbank;

           7. „Endenergieeinsparung“ die eingesparte Menge an Endenergie, die durch das Umsetzen einer Energieeffizienzmaßnahme ausgelöst wird und sich aus der Differenz des normalisierten Endenergieverbrauchs vor und nach Umsetzen der Energieeffizienzmaßnahme ergibt;

           8. „Endenergieverbrauch“ den Energieverbrauch mit Ausnahme jener Energiemengen, die gemäß Anhang A der Verordnung (EG) 2008/1099, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1 (im Folgenden: Energiestatistik-Verordnung), entweder dem Versorgungs- oder Umwandlungssektor oder dem Energiesektor zugerechnet werden;

           9. „Endverbraucherin bzw. Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Endenergie für den eigenen Endverbrauch kauft oder sonst verbraucht;

        10. „Energieabsatz“ die jährliche Menge der entgeltlich an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgegebenen Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt;

        11. „Energieaudit“ eine regelmäßige Überprüfung gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit den Bestimmungen des Anhangs 1 zu § 42 zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage in der Industrie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;

        12. „Energieauditbericht“ ein schriftlicher und detaillierter Langbericht, der

               a) die Ergebnisse eines Energieaudits dokumentiert,

               b) die Angaben des standardisierten Kurzberichts gemäß § 43 ausführlich darlegt und

                c) ein zuverlässiges Bild über die Gesamtenergieeffizienz abgibt sowie verhältnismäßige Verbesserungsmöglichkeiten

aufzeigt;

        13. „Energieauditorin bzw. Energieauditor“ eine natürliche Person, die fachlich qualifiziert ist und Energieaudits durchführt; eine natürliche Person, die die Voraussetzungen gemäß § 44 erfüllt, ist jedenfalls fachlich qualifiziert;

        14. „Energieberaterin bzw. Energieberater“ eine natürliche Person, die fachlich qualifiziert ist und Energieberatungen durchführt; eine natürliche Person, die die Voraussetzungen gemäß § 44 erfüllt, ist jedenfalls fachlich qualifiziert;

        15. „Energieberatung“ die Vermittlung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil einer Endverbraucherin oder eines Endverbrauchers zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirksame Energieeinsparungen;

        16. „Energiedienstleistung“ eine Dienstleistung mit dem Zweck, eine überprüfbare

               a) Energieeffizienzverbesserung oder

               b) End- oder Primärenergieeinsparung

                herbeizuführen;

        17. „Energieeffizienz“ das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;

        18. „Energieeffizienzverbesserung“ die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis technischer, verhaltensbezogener oder wirtschaftlicher Änderungen, welche nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder durch unionsrechtliche Vorgaben näher festgelegt ist;

        19. „Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen der bzw. dem Begünstigten und der Erbringerin bzw. dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen, Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, für die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung getätigt werden; im Rahmen dieser Vereinbarung wird ein vertraglich vereinbarter Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, festgelegt („Einspar-Contracting“);

        20. „Energielieferantin bzw. Energielieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die unabhängig von ihrem Geschäftssitz und von der Art ihres Endverbrauches, entgeltlich Endenergie an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich absetzt;

        21. „Energieträger“ alle handelsüblichen Energieformen, wie beispielsweise feste, flüssige und gasförmige Brenn-, Treib- oder Kraftstoffe fossilen, synthetischen oder biogenen Ursprungs, einschließlich Abfälle, sowie Elektrizität, Wärme und Kälte;

        22. „Energieverbrauch“ die Menge der Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt, die entweder von juristischen Personen, natürlichen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verbraucht wird; nicht als Energieverbrauch einzustufen sind Energiemengen, die nicht energetisch genutzt werden;

        23. „europäische Norm“ eine Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung, dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde;

        24. „Gebäudebestand des Bundes“ die beheizte oder gekühlte Gebäudefläche in Österreich, die sich im Eigentum des Bundes befindet und vom Bund genutzt wird;

        25. „große Unternehmen“ Unternehmen, die nicht kleine (Z 29) oder mittlere Unternehmen (Z 31) sind;

        26. „Haushalt“ die Bewohnerinnen und Bewohner einer

               a) Wohnung oder sonstigen Unterkunft („Privathaushalt“) gemäß § 2 Z 5 Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, oder

               b) Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient („Anstaltshaushalt“) gemäß § 2 Z 4 Registerzählungsgesetz;

        27. „individueller Verbrauchszähler“ für die Zwecke des 5. Abschnitts des 3. Teils ein Messgerät gemäß § 18 Z 4 Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in Verbindung mit der Messgeräteverordnung 2016, BGBl. II Nr. 31/2016, zur Messung des Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbrauchs;

        28. „internationale Norm“ eine Norm, die von der Internationalen Normungsorganisation (ISO) verabschiedet und für die Öffentlichkeit bereitgestellt wurde;

        29. „kleine Unternehmen“ Unternehmen mit höchstens 49 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens zehn Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro;

        30. „Managementsystem“ ein nach nationalen, europäischen oder internationalen Normen anerkanntes regelgebundenes Energie- oder Umweltmanagementsystem gemäß § 42 Abs. 1 Z 2, das

               a) die Energieflüsse in einem Unternehmen erfasst, abbildet und bewertet,

               b) Einsparmaßnahmen vorschlägt,

                c) einer externen Kontrolle unterliegt und

               d) laufend Verbesserungen und Qualitätssicherungen gewährleistet;

        31. „mittlere Unternehmen“ Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, sofern sie nicht kleine Unternehmen (Z 29) sind;

        32. „NEKP“ den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für Österreich gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/1999;

        33. „Sanierungskonzept“ eine erweiterte Energieberatung, die

               a) von befugten Personen vor Ort durchgeführt wird;

               b) der energetischen Bewertung des Gebäudes dient;

                c) dem Stand der Technik entspricht;

               d) die technisch richtige Reihenfolge zur Umsetzung der Maßnahmen enthält und

                e) eine Abschätzung der Vollkosten und der Fördermöglichkeiten enthält;

        34. „Unternehmen“ jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit;

        35. „wesentlicher Energieverbrauchsbereich“ den Energieverbrauch in den Bereichen

               a) „Gebäude“ als Summe aller energieverbrauchenden Geräte und Geräteteile einer Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und die Geräte und Geräteteile nicht den Bereichen gemäß lit. b und c zuzuordnen sind;

               b) „Produktionsprozess“ als Summe aller für die Herstellung von Gütern und Objekten erforderlichen Geräte und Geräteteile und

                c) „Transport“ als Summe aller für die Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzten Fahrzeuge und Fahrzeugteile,

wenn der Verbrauch mindestens 10 % Anteil am gesamten Energieverbrauch des Unternehmens hat; die Berechnung der Energieverbrauchsbereiche kann auch auf Einzelunternehmensebene durchgeführt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.

Gesamtstaatliche Energieeffizienzziele

§ 38. (1) Die Republik Österreich hat die Energieeffizienz so zu verbessern, dass

           1. das indikative Energieeffizienzziel zu den übergeordneten Energieeffizienzzielen der Europäischen Union und zur Erreichung der Klimaneutralität 2040 beiträgt, indem der absolute Endenergieverbrauch

               a) bis zum Kalenderjahr 2030, ausgehend vom Anfangswert im Kalenderjahr 2021, der dem durchschnittlichen Endenergieverbrauch der Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019 entspricht, einen linearen Zielpfad einhält und im Kalenderjahr 2030 der auf ein Regeljahr bezogene Endenergieverbrauch in Höhe von 920 Petajoule als Zielwert nicht überschritten wird und

               b) nach dem Kalenderjahr 2030 soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird, dem Zielwert gemäß lit. a abzüglich 20 % entspricht;

           2. die kumulierten Endenergieeinsparungen

               a) von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 unter Beachtung der Berechnungsgrundsätze gemäß Abs. 4 in Höhe von mindestens 650 Petajoule erreicht werden, wobei

                    aa) mindestens 250 Petajoule kumuliert über den Zeitraum ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 2030 insbesondere durch Bundesmittel gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a lit. a und Z 1b Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. 185/1993, und

                    bb) mindestens 400 Petajoule kumuliert über den Zeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 durch weitere alternative strategische Maßnahmen unter Berücksichtigung der Einsparungen des Bundes und der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. („BIG“) gemäß § 50

zu betragen haben und

               b) nach dem Kalenderjahr 2030 bis 31. Dezember 2040, soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird, die Endenergieeinsparungen mindestens in Höhe des Wertes gemäß lit. a erreicht werden.

(2) Die für die Anrechnung auf die kumulierten Endenergieeinsparungsziele bestimmten Bundesmittel sind so einzusetzen, dass die Erreichung der Zielwerte gemäß Abs. 1 Z 2 gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a lit. a und Z 1b Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. 185/1993, angestrebt wird. Die Verwendung der Bundesmittel ist laufend zu evaluieren; die Zweckmäßigkeit der gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen ist im Bericht gemäß § 70 Abs. 1 zu dokumentieren.

(3) Einem Regeljahr sind folgende Faktoren und Annahmen zugrunde zu legen:

           1. BIP real +1,5 % p.a.;

           2. Bevölkerungszahl +0,5 % p.a. und

           3. Heizgradtage 3 183 Kd.

(4) Im Zeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 sind die kumulierten Endenergieeinsparungen so zu setzen, dass neue jährliche Einsparungen in Höhe von durchschnittlich 1,05 % des Endenergieverbrauches, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum, vor dem 1. Jänner 2019 erreicht werden.

(5) Bund und Länder erarbeiten spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres 2024 eine Strategie, um die Durchführung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen zu dokumentieren. Im Rahmen der integrierten Fortschrittsberichte zum NEKP ist diese Strategie zweijährlich zu aktualisieren und zu veröffentlichen.

(6) Der Bund ist zur Erreichung der gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele wie folgt verantwortlich:

           1. 80 % zum absoluten Endenergieverbrauch gemäß Abs. 1 Z 1;

           2. 100 % zur kumulierten Endenergieeinsparung gemäß Abs. 1 Z 2 bezogen auf 250 Petajoule und

           3. 80 % zur kumulierten Endenergieeinsparung gemäß Abs. 1 Z 2 bezogen auf 400 Petajoule.

Die Beiträge der Länder werden anhand von Richtwerten gemäß § 70 Abs. 1 und Anhang 2 zu § 70 dokumentiert. Sofern Gemeinden anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen in ihrem Wirkungsbereich setzen, können sie bei den Richtwerten der Länder gemäß Anhang 2 zu § 70 berücksichtigt werden.

2. Abschnitt

Energieeinsparungen bei Haushalten und begünstigten Haushalten

Beratungsstellen für Haushalte

§ 39. (1) Energielieferantinnen und Energielieferanten, die auf Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses

           1. elektrische Energie gemäß § 80 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010;

           2. Erdgas gemäß § 125 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 oder

           3. Fernwärme bzw. Fernkälte oder Wärme bzw. Kälte

von mehr als 25 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich im Bemessungsjahr an Endenergie abgesetzt haben und Haushalte oder begünstige Haushalte beliefern, haben kostenlose Beratungen zu wesentlichen Energieeffizienzinformationen wie Energieverbrauch, -einsparung, -kosten und ‑preisentwicklungen durch telefonische Kontaktmöglichkeiten zu üblichen Geschäftszeiten anzubieten.

(2) Energielieferantinnen und Energielieferanten, die auf Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses

           1. elektrische Energie gemäß § 80 ElWOG 2010;

           2. Erdgas gemäß § 125 GWG 2011 oder

           3. Fernwärme bzw. Fernkälte oder Wärme bzw. Kälte

von mehr als 35 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich im Bemessungsjahr an Endenergie abgesetzt haben und Haushalte oder begünstige Haushalte beliefern, haben zusätzlich zu den telefonischen Kontaktmöglichkeiten gemäß Abs. 1 eine Beratungsstelle so einzurichten, dass eine kostenlose Beratung zu wesentlichen Energieeffizienzinformationen wie Energieverbrauch, -einsparung, -kosten und -preisentwicklungen durch eine geeignete Ansprechperson und zumindest eine geeignete Stellvertretung gewährleistet wird. Beratungsstellen haben individuelle Beratungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse und Möglichkeiten für begünstigte Haushalte zu erbringen.

(3) Begünstigte Haushalte können in Österreich anerkannte und geeignete soziale Einrichtungen zu den Beratungen hinzuziehen oder sich von diesen vertreten lassen.

(4) Eine Auslagerung der Beratungstelle ist zulässig, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gewährleistet ist; die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verbleibt bei der verpflichteten Energielieferantin bzw. dem verpflichteten Energielieferanten.

(5) Verpflichtete Energielieferantinnen und verpflichtete Energielieferanten gemäß Abs. 2 haben auf ihrer Website

           1. wesentliche Energieeffizienzinformationen, insbesondere zu Energieverbrauch, -einsparung und ‑kosten, in leicht auffindbarer Weise zu veröffentlichen;

           2. die Ansprechpersonen und deren Stellvertretung zu benennen und

           3. die Möglichkeiten, Beratungsleistungen gemäß Abs. 1 und 2 in Anspruch zu nehmen, darzutun.

 

(6) Energielieferantinnen und Energielieferanten, die an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich ausschließlich Treib-, Brenn- oder Kraftstoffe sowie Strom zum Antrieb von Kraftfahrzeugen absetzen, haben auf Ebene der gesetzlichen Interessenvertretung oder einer sonstigen Vertreterin bzw. eines sonstigen Vertreters geeignete Informationen zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten, um die Energieeffizienz der verwendeten Energieträger unter Beachtung der Bestimmungen über die Anrechenbarkeit von Maßnahmen zu verbessern. Diese Informationen sind auf der Website der namhaft gemachten Vertreterin bzw. des namhaft gemachten Vertreters zu veröffentlichen.

(7) Der Energieabsatz von gemäß Abs. 1, 2 und 6 verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, ist konzernweise zusammenzurechnen.

(8) Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß § 244 Abs. 2 Z 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897, hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Abs. 7 diese Unternehmen gleich zu behandeln sind wie jene Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.

Unterstützung von Haushalten und Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut

§ 40. (1) Der Bund hat geeignete Maßnahmen so zu setzen, dass bezogen auf die kumulierten Endenergieeinsparungen von mindestens 570 Petajoule die Einsparungen bei Haushalten mindestens 34 % und zusätzlich bei begünstigten Haushalten mindestens 3 % zu betragen haben.

(2) Es wird eine Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut („Koordinierungsstelle“) eingerichtet. Die Führung der Geschäfte der Koordinierungsstelle erfolgt im Rahmen einer Geschäftsstelle durch den Klima- und Energiefonds. Für die Erfüllung der Aufgaben der Koordinierungsstelle werden der Geschäftsstelle bis zum Jahr 2030 1 Million Euro pro Kalenderjahr aus der Untergliederung 43 des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bereitgestellt.

(3) Aufgabe der Koordinierungsstelle ist die Bekämpfung von Energiearmut, insbesondere durch

           1. die Kooperation mit und die Vernetzung von Vertreterinnen und Vertretern von Gebietskörperschaften, Behörden, Energielieferantinnen und Energielieferanten und Energieberaterinnen und Energieberaternsowie anerkannten sozialen Einrichtungen;

           2. die Entwicklung von Maßnahmen und die Abgabe von Empfehlungen zur Bekämpfung von Energiearmut sowie die Koordinierung von Maßnahmen in diesem Bereich;

           3. die Unterstützung der Beratungsstellen gemäß § 39, insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation der nominierten Personen;

           4. die Bündelung von Fachexpertise und Forschungsergebnissen sowie einschlägigen nationalen und unionsrechtlichen Gesetzesvorhaben;

           5. die Bereitstellung von Informationen für Haushalte, Energielieferantinnen und Energielieferanten, Gebietskörperschaften und einschlägige Einrichtungen oder Organisationen;

           6. die Beauftragung und Veröffentlichung einschlägiger Studien oder Gutachten und

           7. die Erstellung periodischer Berichte über

               a) den jeweils aktuellen Stand der Energiearmut inklusive Monitoring von vorhandenen Maßnahmen, Entwicklungen und Verbesserungspotenzialen zur Bekämpfung von Energiearmut,

               b) die relevanten Indikatoren für Energiearmut und

                c) die durchgeführten Tätigkeiten der Koordinierungsstelle einschließlich des dafür aufgewendeten budgetären Aufwandes.

(4) Die Koordinierungsstelle kann für die Zwecke der Analyse und Bewertung des § 39 dafür notwendige Auskünfte von den verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten und der E‑Control verlangen.

(5) Bei der Koordinierungsstelle wird eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, eingerichtet, dem jeweils eine zu nominierende Vertreterin oder ein zu nominierender Vertreter

               a) des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

               b) des Bundesministeriums für Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz,

                c) des Bundesministeriums für Finanzen,

               d) der Arbeiterkammer,

                e) der Wirtschaftskammer,

                f) der Länder,

                g) des Städte- und Gemeindebundes,

               h) der Armutskonferenz,

                 i) der E-Control,

                j) der Österreichischen Energieagentur,

               k) von Österreichs E-Wirtschaft und

angehören. Die Koordinierungsstelle kann externe Expertinnen und Experten zu Sitzungen einladen oder für die Ausarbeitung von Empfehlungen hinzuziehen.

(6) Der Vorsitz wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder einer oder einem von ihr nominierten Vertreterin oder Vertreter geführt. Die Vertreterinnen und Vertreter der in Abs. 5 angeführten Bundesministerien werden von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ernannt. Alle übrigen Vertreterinnen und Vertreter werden von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen ernannt.

(7) Die Koordinierungsstelle hat ihre Berichte gemäß Abs. 3 Z 7 auf der Website des Klima- und Energiefonds zu veröffentlichen und dem Nationalrat im Wege der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.

3. Abschnitt

Energieaudits, Managementsysteme und Energiedienstleistungen

Anwendungsbereich

§ 41. (1) Unternehmen mit Sitz in Österreich sind zur Erstellung eines Energieaudits oder zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems verpflichtet („verpflichtete Unternehmen“), wenn sie

           1. große Unternehmen sind;

           2. die Schwellenwerte gemäß § 37 Z 31 im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten haben oder

           3. innerhalb einer Unternehmenszusammenrechnung zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten und in allen zu mehr als 50 % verbundenen Unternehmen zusammen die Schwellenwerte gemäß § 37 Z 31 im vorangegangen Kalenderjahr überschritten haben.

(2) Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, sind konzernweise zusammenzurechnen.

(3) Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß § 244 Abs. 2 Z 3 UGB hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Abs. 2 diese Unternehmen gleich zu behandeln sind, wie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.

(4) Kleine und mittlere Unternehmen können Energiedienstleistungen in Anspruch nehmen und die Erkenntnisse daraus, insbesondere zu Energieverbrauch und Einsparpotenzial, an die E-Control melden oder melden lassen.

Energieaudits und Managementsysteme bei Unternehmen

§ 42. (1) Verpflichtete Unternehmen haben

           1. in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein Energieaudit durch eine Energieauditorin bzw. einen Energieauditor durchzuführen oder

           2. eines der folgenden anerkannten Managementsysteme einzurichten:

               a) ein von einer akkreditierten Stelle zertifiziertes Energiemanagementsystem, das auf anerkannten einschlägigen europäischen, internationalen oder übernommenen Normen beruht oder

               b) ein von einer akkreditierten Stelle zertifiziertes Umweltmanagementsystem, das auf anerkannten einschlägigen europäischen, internationalen oder übernommenen Normen beruht oder ein validiertes Umweltmanagementsystem gemäß EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1.

(2) Ein Energieaudit gemäß Abs. 1 Z 1 oder ein anerkanntes Managementsystem gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Mindestvorgaben gemäß Anhang 1zu § 42 einzuhalten.

(3) Verpflichtete Unternehmen, die die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 durch ein Energieaudit erfüllen, haben

           1. den Energieauditbericht von der Energieauditorin bzw. vom Energieauditor unterschreiben zu lassen;

           2. Vereinbarungen mit Energieauditorinnen und Energieauditoren schriftlich so zu gestalten, dass eine Weitergabe der Ergebnisse aus den Energieaudits an Energieauditorinnen und Energieauditoren oder Energieberaterinnen und Energieberater nicht verhindert wird und

           3. dieses unabhängig vom auditierenden Unternehmensbereich durchzuführen.

(4) Verpflichtete Unternehmen, die die Verpflichtung gemäß Abs. 1 durch ein anerkanntes Managementsystem erfüllen, haben einen Schwerpunkt auf den Energieeffizienzbereich so zu legen, dass die Vorgaben zu den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen Gebäude, Produktionsprozesse und Transport gemäß Anhang 1 zu § 42 dauerhaft gewährleistet sind.

(5) Verpflichtete Unternehmen können die Verpflichtung gemäß Abs. 1 durch Kombination von Energieaudit und anerkanntem Managementsystem erfüllen.

 

Standardisiertes Berichtswesen

§ 43. (1) Bei Energieaudits und Managementsystemen ist die Einhaltung der Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu § 42 mittels standardisierter Kurzberichte zumindest alle vier Jahre zu dokumentieren. Bei Energieaudits ist überdies zumindest alle vier Jahre ein Energieauditbericht zu dokumentieren.

(2) Standardisierte Kurzberichte haben folgende Informationen zu enthalten:

           1. allgemeine Unternehmensdaten;

           2. Angaben zum Energieverbrauch für alle eingesetzten Energieträger und zu den Abwärmepotenzialen;

           3. Angaben zu den hauptenergieverbrauchenden Faktoren und den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen;

           4. Benennung relevanter Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz unter Angabe des jährlichen Einsparpotentials je Maßnahme in kWh, der Investitionskosten und der jährlichen Energiekosteneinsparung in den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen;

           5. Darlegung, ob ein dynamisches Wirtschaftlichkeitsberechnungsverfahren angewendet wurde;

           6. Angaben zu den umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen der letzten vier Jahre;

           7. Angaben zu den ausgewiesenen Energieleistungskennzahlen und deren Entwicklung in den letzten vier Jahren;

           8. bei Energieaudits: Angaben

               a) zur Person der Energieauditorin bzw. des Energieauditors und

               b) zu den fachlichen Qualifizierungen und Requalifizierungen gemäß § 44 und

           9. bei anerkannten Managementsystemen: Angaben

               a) zur Person, die für das Managementsystem verantwortlich ist und

               b) zu den jeweiligen Zertifikaten oder Registriernummern sowie zu deren Gültigkeit.

(3) Die E-Control hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über das Format, die Struktur und die Gliederung der standardisierten Kurzberichte festzulegen.

(4) Energieauditberichte haben zusätzlich zu Abs. 2 folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

           1. sie sind gemäß § 44 von einer fachlich qualifizierten Energieauditorin oder einem fachlich qualifizierten Energieauditor zu erstellen;

           2. sie haben zu dokumentieren, welche Empfehlungen aus einem vorangegangenen Energieauditbericht umgesetzt worden sind und zu begründen, wenn Empfehlungen aus einem vorangegangenen Energieauditbericht nicht umgesetzt wurden;

           3. sie sind vom geschäftsführenden Organ des verpflichteten Unternehmens zu unterzeichnen und

           4. das geschäftsführende Organ des verpflichteten Unternehmens hat dem Aufsichts- oder Kontrollorgan den Energieauditbericht vorzulegen und über die Empfehlungen zu berichten; falls ein vorangegangener Energieauditbericht vorhanden ist, ist über die Umsetzung von Empfehlungen zu berichten und, sofern Empfehlungen nicht umgesetzt wurden, sind diese zu begründen; die Erfüllung dieser Verpflichtung ist zu dokumentieren.

(5) Die Daten, Informationen oder Unterlagen, die den standardisierten Kurzberichten, Energieauditberichten oder Managementsystemen zugrunde liegen, sind gemäß der Aufbewahrungspflicht und -frist des § 212 UGB sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren.

Qualitätsstandards

§ 44. (1) Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater haben folgende Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung bzw. Requalifizierung für zumindest einen der wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport zu erfüllen:

           1. die für die der Tätigkeit zugrundeliegende Berufsausübung notwendigen berufsrechtlichen Anforderungen;

           2. die für die Tätigkeit erforderliche Fachkenntnis durch Ausbildung und

           3. eine praktische Erfahrung im Rahmen einer mindestens einjährigen Tätigkeit im Bereich der Energieeffizienz während der letzten fünf Jahre.

Für die Vornahme von Energieaudits erhöhen sich die Voraussetzungen gemäß Z 3 bezogen auf die Voraussetzung der einjährigen Tätigkeit um zwei weitere Jahre.

(2) Das Vorliegen der fachlichen Qualifizierung bzw. Requalifizierung ist durch folgende Nachweise zu belegen:

           1. Berufsberechtigung;

           2. absolvierte Ausbildungen;

           3. Referenzprojekte und

           4. Dienstzeugnisse bei unselbständigen Tätigkeiten bzw. Auszug aus dem Firmenbuch oder Gewerberegister bei selbständigen Tätigkeiten.

(3) Die E-Control hat mit Verordnung festzulegen:

           1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, wie die

               a) anrechenbaren Ausbildungen und

               b) Mindestanforderungen an Referenzprojekte;

           2. die Voraussetzungen für den Nachweis der fachlichen Qualifizierung bzw. Requalifizierung gemäß Abs. 2 für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater;

           3. ein für die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse und Transport nachvollziehbares Punkteschema für die Bewertung der

               a) absolvierten Ausbildungen, getrennt nach Grundausbildung und energiespezifischer Zusatzausbildung und

               b) Referenzprojekte;

           4. die erforderlichen Punkte innerhalb des Punkteschemas gemäß Z 3, die wie folgt nachzuweisen sind:

               a) mindestens 30 % durch Ausbildungen;

               b) mindestens 30 % durch Referenzprojekte und

                c) der verbleibende Rest wahlweise durch Ausbildungen oder Referenzprojekte;

           5. die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung von Energieberaterinnen und Energieberatern, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Anforderungen für Energieauditorinnen und Energieauditoren zu stehen und mindestens 60 % der erforderlichen Punkte zu betragen hat; Energieberaterinnen und Energieberater, die ausschließlich Haushalte beraten, haben ihre Referenzprojekte im wesentlichen Energieverbrauchsbereich Gebäude nachzuweisen und

           6. die Voraussetzungen der fachlichen Requalifizierung für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, die in einem angemessenen Verhältnis zur Ersteintragung zu stehen und mindestens 50 % der für die Ersteintragung erforderlichen Punkte zu betragen haben.

Elektronische Liste

§ 45. (1) Die E-Control hat eine aktuelle elektronische Liste jener Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, die die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung und Requalifizierung gemäß § 44 erfüllen und dies gemäß § 66 Abs. 1 oder 3 ordnungsgemäß mitgeteilt haben, zum Zweck der Offenlegung der eingetragenen Informationen zu führen.

(2) Die elektronische Liste hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. den Vor- und Familiennamen;

           2. die gültige Zustelladresse, sofern vorhanden auch die E-Mailadresse und

           3. die Art der Berufsberechtigung.

(3) Die elektronische Liste hat bei Energieauditorinnen und Energieauditoren zusätzlich zu Abs. 2 folgende Angaben zu enthalten:

           1. die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport, für die eine besondere fachliche Qualifizierung vorliegt und

           2. die Anzahl der gemeldeten Energieaudits pro wesentlichem Energieverbrauchsbereich Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport.

(4) Die in der elektronischen Liste geführten Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater haben der E-Control jede Änderung der in der elektronischen Liste enthaltenen Informationen bekanntzugeben. Die E-Control hat Aktualisierungen durchzuführen. Schreib- und Übertragungsfehler sowie andere offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

4. Abschnitt

Energieeffizienzverpflichtungen des Bundes

Vorbildfunktion des Bundes

§ 46. Zur Erreichung der nationalen Energieeffizienzzielverpflichtungen gemäß § 38 Abs. 1 nimmt der Bund eine Vorbildfunktion, insbesondere durch die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt, wahr.

Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes

§ 47. (1) Der Bund hat für jede Bundesstelle eine fachlich geeignete Person als Energieexpertin bzw. Energieexperten des Bundes und eine fachliche geeignete Person als Stellvertretung zu bestellen. Die Stellvertretung hat bei Abwesenheit der Energieexpertin bzw. des Energieexperten des Bundes die Aufgaben eigenverantwortlich zu erfüllen. Die Auslagerung der Funktion der Energieexpertin bzw. des Energieexperten des Bundes samt Stellvertretung ist zulässig. Eine Energieexpertin bzw. ein Energieexperte des Bundes oder die Stellvertretung kann für maximal drei Bundesstellen gleichzeitig bestellt werden. Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben verbleibt im Falle der Auslagerung bei der auslagernden Stelle.

(2) Die fachliche Eignung gemäß Abs. 1 ist gegeben, wenn der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung, insbesondere technischer oder wirtschaftlicher Natur, vorliegt, die vertiefende Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz vermittelt; dies ist nachweislich zu dokumentieren.

(3) Den Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes obliegen bei der Erfüllung des Energiemanagements des Bundes insbesondere die jährlich zu erfüllenden Aufgaben gemäß Abs. 4 und die nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben gemäß Abs. 5. Den Anordnungen der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes ist tunlichst Folge zu leisten.

(4) Jährliche Aufgaben sind:

           1. die Befüllung oder die Veranlassung der Befüllung von Erhebungsunterlagen der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes zur Erfassung des Energieeinsatzes im jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Zwecke der Energiestatistik des Bundes und die Übermittlung der befüllten Erhebungsunterlagen an die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes;

           2. die Kennzeichnung der Gebäude, die im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund genutzt werden, im Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister („AGWR II“) als Bundesgebäude und die vollständige Erfassung oder Aktualisierung folgender Gebäudedaten:

               a) Eigentümerin bzw. Eigentümer, Nutzerin bzw. Nutzer, Verwalterin bzw. Verwalter des Gebäudes;

               b) Flächenangaben des Gebäudes;

                c) Gebäudenutzung;

               d) Angaben zum Denkmalschutz;

                e) Eigentümerin bzw. Eigentümer, Nutzerin bzw. Nutzer, Verwalterin bzw. Verwalter aller im Gebäude befindlichen Nutzungseinheiten;

                f) Flächenangaben aller Nutzungseinheiten;

                g) Angabe je Nutzungseinheit, ob die Vorschriften der jeweils aktuellen OIB-Richtlinie 6 erfüllt sind und

               h) Angaben zur Beheizung und Warmwasseraufbereitung.

Werden Gebäude von mehreren Bundesstellen genutzt, hat die Bundesstelle mit der größten Bruttogrundfläche die Koordination der Eintragungen wahrzunehmen;

           3. die Übermittlung der erforderlichen Daten an die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die E-Control, die zur

               a) Erstellung der Berichtsinformationen gemäß § 70 Abs. 1 Z 2 oder

               b) Prüfung der Erfüllung der gemäß den Maßnahmenplänen nach § 51 Abs. 3 Z 1 zu setzenden Maßnahmen und deren Einsparungen notwendig sind;

           4. die Teilnahme an den Schulungen der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes und

           5. die Wahrnehmung von Aufgaben zur Verbesserung der Energieeffizienz im Rahmen der klimaneutralen Verwaltung, wie

               a) die Meldungen über im Eigentum des Bundes stehende und vom Bund genutzte Gebäude bezüglich der Erfüllung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, BGBl. II Nr. 251/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 213/2017, und

               b) sonstige wesentliche Aufgaben, wie sie in anderen Bundesgesetzen oder europäischen Vorgaben festgelegt sind.

(5) Unbeschadet von Abs. 4 sind nach Bedarf zu erfüllende Aufgaben:

           1. die Erhebung der erforderlichen zweijährlichen Daten für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die zur Erstellung der Berichtsinformationen und für die E-Control gemäß § 70 Abs. 2 in Verbindung mit den Fortschrittsberichten zum NEKP gemäß Art. 21 Verordnung (EU) 2018/1999 und Art. 5 der Richtlinie 2012/27/EU erforderlich sind;

           2. die Erhebung der notwendigen Daten für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichtspflichten oder der langfristigen Renovierungsstrategie (LTRS) für Bundesgebäude gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1999, insbesondere gemäß Art. 3 und 21 erforderlich sind;

           3. die Mitwirkung an der Erstellung einer Strategie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Bundesgebäude zur Verbesserung der Energieeffizienz und der damit verbundenen Dekarbonisierung samt konkreten Vorschlägen hinsichtlich der zu setzenden Maßnahmen gemeinsam mit den Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes und

           4. sonstige wesentliche Aufgaben, wie sie in anderen Bundesgesetzen oder europäischen Vorgaben festgelegt sind.

(6) Die Namen der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes und deren Stellvertretung sind auf der Website der jeweiligen Bundesstelle zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten.

Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes

§ 48. (1) Den beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eingerichteten Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes obliegt die Wahrnehmung einer Schnittstellenfunktion zwischen den jeweiligen Energieexpertinnen und -experten des Bundes, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der E-Control. Die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes haben die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung gemäß § 44 Abs. 1 zu erfüllen. Zur Erfüllung der Aufgaben ist ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein ausreichendes Vollbeschäftigungsäquivalent bereitzustellen und dauerhaft zu gewährleisten.

(2) Den Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes obliegen bei der Erfüllung des Energiemanagements des Bundes insbesondere die jährlich zu erfüllenden Aufgaben gemäß Abs. 3 und die nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben gemäß Abs. 4.

(3) Jährliche Aufgaben sind:

           1. die Führung der Energiestatistik des Bundes samt der dazugehörigen Energieverbrauchsbuchhaltung des Bundes zu Controllingzwecken („Energiemonitoring“); darunter fallen insbesondere:

               a) die Erstellung von Erhebungsunterlagen zur Erfassung des Energieeinsatzes im Zuständigkeitsbereich der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes;

               b) die Plausibilitätsprüfung der in den Erhebungsunterlagen eingetragenen energierelevanten Daten;

                c) die Erfassung der Eingabedaten in das Energiedatenbankmodul eGISY oder dessen Nachfolgeprogramm und die Auswertung der Daten durch Grob- oder Feinanalysen;

               d) die Dokumentation der relevanten Energieverbrauchsdaten und die Kontrolle des Energieaufwandes durch Vergleiche sowie die Dokumentation der Veränderung des Energieverbrauches bezogen auf das jeweilige Vorjahr unter Berücksichtigung der Raum- und Klimadaten;

                e) die Erstellung eines Energieberichtes des Bundes samt Energiestatistik des Bundes und Übermittlung an die Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die E-Control;

           2. Energieberatungen für Bundesstellen;

           3. die Erfüllung von Aufgaben im Bereich des Bundescontractings, wie insbesondere die

               a) Erstellung eines Contractingberichtes je Contracting-Pool;

               b) fachtechnische Betreuung der Contracting-Verträge während der Vertragslaufzeit samt jährlicher Abrechnungskontrolle und

                c) Vorbereitung und Abwicklung der Contracting-Pools, wobei die rechtliche Betreuung von Contracting-Verträgen von Bund und BIG gemeinsam durchgeführt wird;

           4. die Schulung der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes und deren Stellvertretung oder der sonst von Bundesstellen entsandten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer;

           5. die stichprobenartige Prüfung der Erfüllung der Aufgaben der Energieexpertinnen und Energieexperten gemäß § 47 Abs. 4 Z 1 bis 3 und Z 5 samt Dokumentation;

           6. die Beratung und Unterstützung der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes samt Stellvertretung bei den Aufgaben gemäß § 47 Abs. 4 Z 1 bis 3 und Z 5;

           7. die Führung einer laufend aktuellen Liste der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes und deren Stellvertretung;

           8. die Dokumentation der Einhaltung der Maßnahmenpläne des Bundes auf Grundlage der Meldungen der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes gemäß § 47 Abs. 4 Z 3 lit. b;

           9. die Koordinierung der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes im Rahmen des Energiemanagements des Bundes;

        10. Aufgaben zur Verbesserung der Energieeffizienz im Rahmen der klimaneutralen Verwaltung, wie

               a) die Sammlung und Plausibilisierung der Meldungen gemäß § 47 Abs. 4 Z 5 lit. a über im Eigentum des Bundes stehende und vom Bund genutzte Gebäude bezüglich der Erfüllung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen und

               b) sonstige wesentliche Aufgaben, wie sie in anderen Bundesgesetzen oder unionsrechtlichen Vorgaben festgelegt sind.

(4) Unbeschadet von Abs. 3 sind nach Bedarf zu erfüllende Aufgaben:

           1. die Sammlung und Prüfung der Daten gemäß § 47 Abs. 5 Z 1 und Z 2 und die Übermittlung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

           2. die Mitwirkung an der Erstellung, Aktualisierung und Evaluierung einer Strategie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Bundesgebäude zur Verbesserung der Energieeffizienz und der damit verbundenen Dekarbonisierung samt konkreten Vorschlägen über die zu setzenden Maßnahmen gemeinsam mit den Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes und

           3. sonstige wesentliche Aufgaben, wie sie in anderen Bundesgesetzen oder europäischen Vorgaben festgelegt sind.

(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens bis 31. März des Folgejahres einen Jahresbericht zu übermitteln und die durchgeführten Aufgaben der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes wie folgt darzulegen („Leistungsnachweis“):

           1. die Anzahl der geprüften Contracting-Abrechnungen je Vertragsjahr;

           2. die Art und Anzahl der durchgeführten wesentlichen Beratungsleistungen;

           3. die Ausbildungsmaßnahmen zur fachlichen Qualifikation der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes;

           4. die Art und Anzahl der durchgeführten Schulungen samt Dokumentation der teilnehmenden Personen;

           5. die sonst erbrachten Leistungen gemäß Abs. 3 und 4 sowie § 52 Abs. 1 und

           6. die im Kalenderjahr des Jahresberichtes als Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes tätigen Vollbeschäftigungsäquivalente.

(6) Basierend auf dem gemäß Abs. 5 zu erstellenden Jahresbericht hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Abstimmung mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft spätestens bis zum folgenden 30. Juni einen Arbeitsplan unter Einbindung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstellen, in dem die jährlichen und die nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben für die nächsten zwei Jahre in Form von schwerpunktmäßigen Zielsetzungen im Vorhinein festgelegt sind.

(7) Die Namen der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes sind auf der Website des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten.

Erwerb und Miete des Bundes von unbeweglichem Vermögen

§ 49. (1) Die Bundesstellen haben als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen in Österreich mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Soweit dies mit

           1. dem Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“;

           2. dem Aspekt der Kostenwirksamkeit;

           3. der wirtschaftlichen Durchführbarkeit;

           4. der Nachhaltigkeit im weiteren Sinne;

           5. der technischen Eignung und

           6. einem ausreichenden Wettbewerb

vereinbar ist, sind Gebäude oder Gebäudeteile mit hoher Energieeffizienz anzumieten oder zu erwerben.

(2) Es sind nur solche Objekte gemäß Abs. 1 anzumieten oder zu erwerben, die die jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU erfüllen, es sei denn, die Anmietung oder der Erwerb dient einem nachstehend genannten Zweck:

           1. Vornahme einer umfassenden Renovierung oder eines Abbruchs;

           2. Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der Bundesstellen oder

           3. Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.

Als wirtschaftlich durchführbar gemäß Abs. 1 Z 3 sind insbesondere Maßnahmen anzusehen, die sich innerhalb der technischen Nutzungsdauer amortisieren. Erfüllen mehrere Objekte die genannten Anforderungen, ist jenem Objekt der Vorzug zu geben, das über geringere Energiebedarfswerte und effizientere Energiebereitstellungssysteme verfügt. Der Auswahlprozess und die Berücksichtigung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist zu dokumentieren.

(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für die Zwecke der Landesverteidigung genutzt werden, sofern die Anwendung der Verpflichtungen diesen Zwecken entgegensteht.

Energieeinsparungen des Bundes und der BIG

§ 50. (1) Der Bund hat in seinem Gebäudebestand anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen zu setzen, um seine Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 2 zu gewährleisten. Anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen für die Zwecke dieser Bestimmung sind insbesondere

           1. Energieeinspar-Contracting;

           2. Energiemanagementmaßnahmen;

           3. Sanierungsmaßnahmen;

           4. Energieeffizienzmaßnahmen, die der Erfüllung der jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU dienen;

           5. Energieberatungen, sofern daraus nachweisbare Endenergieeinsparungen erzielt werden und

           6. sonstige Maßnahmen, die gemäß § 30 anrechenbar sind.

(2) Die Energieeinsparverpflichtung des Bundes beträgt

           1. für 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 390 Terajoule und

           2. ab 1. Jänner 2031 – soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird – den Wert gemäß Z 1.

Die Einsparverpflichtung des Bundes entspricht einer jährlichen Renovierungsquote von 3 %.

(3) Über die Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 hinaus hat der Bund gemeinsam mit der BIG Energieeffizienzmaßnahmen im Gebäudebestand, der sich im Eigentum der BIG befindet und von einer Bundesstelle genutzt wird, durchzuführen. Die Energieeinsparverpflichtung des Bundes gemeinsam mit der BIG beträgt

           1. für 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 930 Terajoule und

           2. ab 1. Jänner 2031 – soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird – den Wert gemäß Z 1.

(4) Anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen der BIG für die Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 3 sind Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6.

(5) Ausgenommen von der Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 2 und 3 sind:

           1. Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeutet;

           2. Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und Zwecken der Landesverteidigung dienen, außer Einzelunterkünfte oder Bürogebäude des Bundesheeres und anderer Bediensteter der Landesverteidigung;

           3. Gebäude, die für den Gottesdienst oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden, und

           4. Bundesgebäude mit einer Gesamtnutzfläche von 250 m² oder weniger.

Werden an diesen Gebäuden dennoch Energieeffizienzmaßnahmen vorgenommen, sind diese, soweit sie den Vorgaben über die Anrechenbarkeit entsprechen, auf die Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 2 und 3 anrechenbar.

(6) Scheidet ein Gebäude, das unter die Energieeinsparverpflichtung des Bundes und der BIG fällt, beispielsweise durch Abriss, Verkauf oder Außerdienststellen aus dem Gebäudebestand des Bundes aus und wird es in einem der zwei darauffolgenden Jahre durch ein neues Gebäude oder durch die intensivere Nutzung anderer Gebäude ersetzt, so ist diese Maßnahme auf die Energieeinsparverpflichtung des Bundes anzurechnen.

(7) Von den Bundesstellen und der BIG in einem bestimmten Jahr durch Renovierungen oder anrechenbare Effizienzmaßnahmen erzielte Überschüsse können auf die jährliche Einsparverpflichtung angerechnet werden. Die Anrechnung kann auf die jährliche Einsparverpflichtung der drei vorangegangenen oder der drei darauffolgenden Kalenderjahre erfolgen.

Sonstige Energieeffizienzverpflichtungen des Bundes und der BIG

§ 51. (1) Der Bund hat bei der Planung und Errichtung von Gebäuden und Gebäudeteilen das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ durch den Einsatz von kosteneffizienten Energieeffizienzmaßnahmen und energieeffizienten Energiebereitstellungssystemen zu berücksichtigen, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist. Die Berücksichtigung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist nachweislich zu dokumentieren. Dies gilt auch für gebäudebezogene Vorhaben des Bundes, die gemeinsam mit der BIG durchgeführt werden.

(2) Der Bund hat für Gebäude oder Gebäudeteile, die im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund genutzt werden, im Falle einer größeren Renovierung jene Gebäude oder Gebäudeteile vorrangig zu sanieren, die die schlechteste Gesamtenergieeffizienz aufweisen, und hocheffiziente alternative Energiesysteme einzusetzen, sofern dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist. Diese Energieeffizienzmaßnahmen sind im Ausmaß der erreichten Energieeinsparungen auf die Energieeinsparverpflichtung gemäß § 50 Abs. 2 und 3 anrechenbar.

(3) Die Bundesstellen haben zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1999 für

           1. Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und vom Bund genutzt werden;

           2. denkmalgeschützte Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und vom Bund genutzt werden, und

           3. weitere vom Bund genutzte Gebäude, die im Eigentum der BIG stehen,

jeweils einen Maßnahmenplan zu erstellen, der die erforderlichen Energieeffizienzmaßnahmen festlegt. Der Maßnahmenplan für die in Z 3 genannten Gebäude ist gemeinsam mit der BIG zu erstellen. Die Maßnahmenpläne haben die Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 bis 6 gesondert darzustellen.

(4) Der Bund hat Gebäude, die neu errichtet werden und im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund genutzt werden, mit Photovoltaikanlagen oder vergleichbaren innovativen Technologien auszustatten; es sind hocheffiziente alternative Energiesysteme einzusetzen, soweit dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist.

(5) Der Bund hat für Gebäude, die im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund genutzt werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass überall dort, wo die technische Machbarkeit gegeben ist, spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2027 die Raumwärme- und Warmwasserbereitung durch Fernwärme oder erneuerbare Energieträger erfolgt; technische Vorkehrungen zur Spitzenlastabdeckung und Notkessel sind davon ausgenommen. Nutzt der Bund Gebäude, die sich im Eigentum der BIG befinden, haben Bund und die BIG gemeinsam diese Verpflichtung zu erfüllen.

(6) Der Bund hat für Gebäude, die im Eigentum des Bundes stehen und eine Gebäudefläche ab 250 m² aufweisen, über einen gültigen Energieausweis gemäß § 2 Z 3 Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012), BGBl. I Nr. 27/2012, zu verfügen. Den im Energie- oder Renovierungsausweis oder Sanierungskonzept enthaltenen Empfehlungen ist, soweit dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist, unter besonderer Beachtung der Steigerung der Energieeffizienz nachzukommen. Wird Empfehlungen nicht nachgekommen, ist dies nachweislich zu begründen.

Nutzung von Registern

§ 52. (1) Die Bundesstellen sind berechtigt, das gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ eingerichtete und geführte Gebäude- und Wohnungsregister, einschließlich der Energieausweisdatenbank, für Zwecke des bundeseigenen Energiemanagements und zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Energieeffizienz unentgeltlich zu nutzen. Die Bundesstellen und die Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes sind berechtigt, die im Eigentum des Bundes stehenden oder von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten oder sonstige Nutzungseinheiten als Bundesgebäude im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) zu kennzeichnen und die Gebäudedaten zu aktualisieren und fehlende Gebäudedaten nachzutragen. Die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes sind berechtigt, Energieausweise gemäß § 2 Z 3 EAVG 2012 für die im Eigentum des Bundes stehenden und von ihm genutzten Gebäude und Nutzungsobjekte zu erstellen. Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes haben dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen ausgestellten Energieausweise in die jeweilige Landesenergieausweisdatenbank eingetragen werden oder, sofern eine Landesenergieausweisdatenbank nicht vorhanden ist, ein Eintrag in die Bundesenergieausweisdatenbank erfolgt.

(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat den Bundesstellen, den Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes sowie den Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes und der E‑Control zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Berechtigungen unentgeltlich Zugriff auf die Applikation „Adress-GWR-Online“ einzuräumen. Der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind vom Bund die gemäß Abs. 1 erfassten Daten auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln.

(3) Die BIG ist zur unentgeltlichen Nutzung der Register gemäß Abs. 1 und der Applikation gemäß Abs. 2 berechtigt.

5. Abschnitt

Einzelverbrauchserfassung

Allgemeine Voraussetzungen

§ 53. (1) Endverbraucherinnen und Endverbraucher sind unter den Voraussetzungen dieses Abschnitts berechtigt, individuelle Verbrauchszähler, die ihren tatsächlichen Energieverbrauch präzise widerspiegeln, zu wettbewerbsfähigen Preisen zu erhalten.

(2) Wird ein bestehendes oder neues Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt, ist am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle ein Zähler zu installieren.

Individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler

§ 54. (1) In bestehenden und neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme- oder Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem versorgt werden, sind individuelle Verbrauchszähler zu installieren, um den Wärme- und Kälteverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gemessen an den potenziellen Energieeinsparungen technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist.

(2) In bestehenden Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärmeerzeugung für Trinkwarmwasser verfügen oder über Fernwärme versorgt werden, sind individuelle Verbrauchszähler zu installieren, um den Trinkwarmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gemessen an den potenziellen Energieeinsparungen technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist.

(3) In neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen und im Wohnbereich neuer Mehrzweckgebäude, die mit einer zentralen Anlage zur Wärmeerzeugung für Trinkwarmwasser ausgestattet sind oder über Fernwärmesysteme versorgt werden, sind individuelle Trinkwarmwasserverbrauchszähler zu installieren.

(4) Wenn bei der Messung des Wärmeverbrauchs der Einsatz individueller Verbrauchszähler unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient durchführbar ist, sind an den einzelnen Heizkörpern Heizkostenverteiler zu installieren, es sei denn, die Installation von Heizkostenverteilern ist nicht kosteneffizient durchführbar.

(5) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat die technischen Spezifikationen der eingesetzten individuellen Verbrauchszähler oder Heizkostenverteiler der Abgeberin bzw. dem Abgeber oder einem sonst beauftragten Dienstleistungsunternehmen auf Verlangen bekannt zu geben.

(6) Die E-Control hat mit Verordnung die technische Machbarkeit gemäß Abs. 1, 2 und 3 zu konkretisieren und dabei insbesondere zu achten auf

           1. die gebäude- und bautechnischen Voraussetzungen;

           2. die vorhandenen Heiz- und Kühlsysteme und

           3. den Stand der Technik.

Änderungen in der technischen Machbarkeit sind zumindest alle zwei Jahre zu prüfen und notwendige Anpassungen an den aktuellen Stand der Technik mit Verordnung vorzunehmen.

(7) Die kosteneffiziente Durchführbarkeit ist gegeben, wenn der zu erwartende finanzielle Nutzen aus den Einsparungen höher ist als die Kosten für die individuelle Verbrauchserfassung. Die E-Control hat mit Verordnung konkrete Details zur kosteneffizienten Durchführbarkeit gemäß Abs. 1, 2, 3 und 4 festzulegen und dabei zu beachten, dass

           1. bei der Bestimmung der Kosten die Maximalanforderungen von individuellen Verbrauchszählern und Heizkostenverteilern nicht überschritten werden;

           2. sämtliche zusätzlichen Kosten zu berücksichtigen sind, die im Rahmen der individuellen Verbrauchserfassung („IVE“) oder der unterjährigen Verbrauchsinformation („UVI“) entstehen; dazu zählen neben den Investitionskosten und Installationskosten auch die laufenden Kosten des Betriebes und der Abrechnung und

           3. bei der Beurteilung der Kosten der jeweilige Stand der Technik maßgeblich ist.

Die E-Control kann mit Verordnung die technischen Spezifikationen von individuellen Verbrauchszählern oder Heizkostenverteilern festlegen, sofern dies für die Durchführung von Z 3 notwendig ist.

(8) Bei Neubauten sind die notwendigen Vorkehrungen für eine spätere Ausstattung mit individuellen Verbrauchszählern zu treffen und durch regelmäßige Überprüfungen ist die kosteneffiziente Durchführbarkeit gemäß Abs. 1 bis 4 zu gewährleisten.

(9) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat Personen, die ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse glaubhaft machen, über die Beurteilung der kosteneffizienten Durchführbarkeit und technischen Machbarkeit zu informieren.

Fernableseanforderungen und Datenschutz

§ 55. (1) Installierte individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler haben fernablesbar zu sein, wenn dies gemäß § 54 Abs. 6 technisch machbar und gemäß § 54 Abs. 7 kosteneffizient durchführbar ist.

(2) Bis 1. Jänner 2027 sind installierte und nicht fernablesbare individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler auf Fernablesbarkeit nachzurüsten oder durch fernablesbare Geräte zu ersetzen, wenn dies gemäß § 54 Abs. 7 kosteneffizient durchführbar ist.

(3) Fernablesbare individuelle Trinkwarmwasserverbrauchszähler haben das jeweils aktuelle Wasservolumen anzuzeigen und zu übertragen oder zu speichern. Fernablesbare individuelle Wärme- oder Kälteverbrauchszähler haben die Energiemenge oder die Durchflussmenge und die Vorlauf- und Rücklauftemperatur zu speichern. Fernablesbare Heizkostenverteiler haben die jeweiligen Einheiten zu speichern. Die Speicherung von zusätzlichen Daten ist zulässig, wenn sie für die Aufrechterhaltung der Betriebsfunktion notwendig ist.

(4) Sofern aus den Daten gemäß Abs. 3 pro Kalendermonat ein Monatswert oder ein vergleichbarer Stichtagswert ermittelt wird, ist dieser für maximal achtundzwanzig Monate für die Zwecke der Verrechnung, Kundeninformation, Energieeffizienz und der Aufrechterhaltung eines sicheren Betriebes von der für die Abrechnung durchführenden Stelle als Verantwortlichem gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: „DSGVO“) zu speichern. Der Monatswert ist von der Kommunikationsschnittstelle an ein nachgelagertes Auslesesystem zu übertragen. Die Ermittlung von Wochen-, Tages-, Stunden- oder Sekundenwerten samt der dazu notwendigen Übermittlung von Daten in korrespondierenden Intervallen ist durch ausdrückliche Zustimmung der Endverbraucherin bzw. des Endverbrauchers zulässig.

(5) Werden fernablesbare individuelle Verbrauchszähler technisch so ausgestattet, dass sie dadurch als intelligente Messgeräte zu qualifizieren sind, haben die Unternehmen, die solche fernablesbaren individuellen Verbrauchszähler installieren oder in Verkehr bringen, als Verantwortliche gemäß Art. 4 Abs. 7 DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO sowie der Verordnung über Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist – DSFA-V, BGBl. II Nr. 278/2018 durchzuführen.

(6) Der Betrieb von fernablesbaren individuellen Verbrauchszählern und fernablesbaren Heizkostenverteilern sowie deren Kommunikation zu externen Geräten oder nachgelagerten Auslesesystemen sind gemäß den Vorschriften des Art. 40 DSVGO abzusichern, um Unberechtigten den Zugriff nicht zu ermöglichen. Der Verantwortliche gemäß Abs. 4 kann die Daten an die vertraglich festgelegten Energielieferantinnen und Energielieferanten weitergeben. Der Betrieb hat den eich- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie dem anerkannten Stand der Technik zu entsprechen.

(7) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von sieben Jahren.

(8) Sofern es für die Ermittlung von Daten technisch oder für die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit im Zusammenhang mit dem Betrieb von fernablesbaren individuellen Verbrauchszählern und fernablesbaren Heizkostenverteilern notwendig ist, kann die E-Control unter Bedachtnahme auf die technische und kosteneffiziente Umsetzbarkeit nähere Bestimmungen zum jeweils aktuellen Stand der Technik festlegen, denen fernablesbare individuelle Verbrauchszähler und fernablesbare Heizkostenverteiler zu entsprechen haben. Dabei sind insbesondere eichrechtliche Bestimmungen und anerkannte nationale und internationale Sicherheitsstandards zu berücksichtigen.

6. Abschnitt

Behörde und Verfahren

Behörde

§ 56. (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, ist die E-Control die zuständige Behörde und hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.

(2) Die Bescheide der E-Control sind schriftlich auszufertigen.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der E-Control nach diesem Bundesgesetz.

Aufgaben und Befugnisse

§ 57. (1) Die E-Control hat insbesondere die

           1. Verordnungen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erlassen sowie Entwürfe gemäß Abs. 5 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 bis 5 vorzubereiten;

           2. unionsrechtlichen Aufgaben und Vorgaben zu beachten;

           3. ordnungsgemäße Einrichtung von Beratungsstellen für Haushalte gemäß § 39 zu überwachen;

           4. Erstellung von Energieaudits und die Einrichtung von anerkannten Managementsystemen gemäß § 42 zu überwachen;

           5. standardisierten Kurzberichte, Energieaudits und anerkannten Managementsysteme gemäß § 43 und § 65 zu überprüfen;

           6. fachliche Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern gemäß § 44 und § 66 zu überprüfen;

           7. elektronische Liste der Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister gemäß § 45 und § 66 zu führen;

           8. elektronische Meldeplattform gemäß § 59 zu führen;

           9. anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 64 zu überprüfen;

        10. alternativen strategischen Maßnahmen gemäß § 63 zu messen, kontrollieren und überprüfen;

        11. Amtsparteistellung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 68 Abs. 3 wahrzunehmen;

        12. ausgeglichene Finanzierung und Budgetierung gemäß § 69 zu erwirken;

        13. Berichtsinformationen gemäß § 70 zu erstellen und

        14. Marktinformationen gemäß § 72 bereitzustellen.

(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.

(3) Die E-Control ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz befugt, in alle Unterlagen von verpflichteten Unternehmen Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände Auskunft zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten zur Evidenzhaltung von Unterlagen, die der Erfüllung der Aufgaben dienen. Wird dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nachgekommen, kann die E-Control ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen.

(4) Die E-Control hat für Entwürfe von Verordnungen, die von der E-Control zu erlassen sind, ein öffentliches Begutachtungsverfahren durchzuführen, um interessierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die E-Control hat den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Begutachtungsverfahrens auf ihrer Website zu veröffentlichen und dabei die Frist zur Stellungnahme jeweils so festzulegen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu Regelungsgegenstand, Regelungsumfang und Dringlichkeit der geplanten Verordnung steht. Diese Bestimmung ist auf Verfahren für die Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 5 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 bis 5 nicht anzuwenden.

(5) Die E-Control hat zur Vorbereitung des Verfahrens zur Erlassung der Verordnung gemäß § 62 Abs. 3 bis 5 einen Entwurf an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die E-Control und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können Sachverständige beiziehen.

(6) Die E-Control hat die von ihr erlassenen Bescheide, sofern keine Verfahren zu diesem Zeitpunkt mehr anhängig sind, und sonstige Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem

           1. bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat und

           2. in den übrigen Fällen die E-Control letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen zu löschen.

Sachverständige und Verfahrenskosten

§ 58. (1) Die Heranziehung von nicht amtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(2) Kosten, die der E-Control bei der Durchführung von Verfahren erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu tragen. Die E‑Control kann der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mit Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die E-Control, direkt zu bezahlen.

Elektronische Meldeplattform

§ 59. (1) Anbringen sind der E-Control, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes normiert wird, über die elektronische Meldeplattform zu übermitteln; sofern dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Übermittlung von Anbringen auf postalischem Weg erfolgen. Ein Anbringen, das im Wege der elektronischen Meldeplattform an die E-Control übermittelt wird, gilt mit Einlangen der Daten im elektronischen Verfügungsbereich der E-Control als eingebracht.

(2) Die E-Control hat dafür Sorge zu tragen, dass die angemessene elektronische Verfügbarkeit der Daten gewährleistet bleibt. Sie hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die meldepflichtigen Personen oder ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

(3) Die E-Control ist datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß DSGVO und hat die elektronische Meldeplattform in ihrer rechtlichen und finanziellen Verantwortung zu betreiben.

(4) Die E-Control ist zur Verarbeitung nachstehender Daten ermächtigt, soweit deren Verwendung für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist:

           1. Kontaktdaten von Ansprechpersonen und vertretungsbefugten Organen der gemäß § 39 und § 58 Abs. 2 verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten sowie der gemäß § 41 verpflichteten Unternehmen;

           2. Daten der Ansprechpersonen samt Stellvertretung von Beratungsstellen für Haushalte gemäß § 39 Abs. 2 und der nominierten Vertretung gemäß § 39 Abs. 6;

           3. Daten der Energieauditorinnen und Energieauditoren oder Energieberaterinnen und Energieberater zur Eintragung in die elektronische Liste gemäß § 45;

           4. Daten zur Ermittlung der Energieauditverpflichtung großer Unternehmen gemäß § 42;

           5. Daten zur Ermittlung des Energieabsatzes gemäß § 60 Abs. 2 bis 4;

           6. Kontaktdaten von Ansprechpersonen und Haushalten im Rahmen des Mess-, Kontroll- und Prüfsystems gemäß § 63 und

           7. Daten im Rahmen des standardisierten Kurzberichts gemäß § 43 in Verbindung mit Anhang 1 zu § 42, wie Energieverbrauch je Energieträger, Energieexport und Energieverbrauchsbereiche und Angaben zu Abwärmepotenzialen.

(5) Der Zugang zur elektronischen Meldeplattform erfolgt über die Anmeldung zum Unternehmensserviceportal („USP“). Die Vornahme von Meldungen hat über die elektronische Meldeplattform und ausschließlich von meldepflichtigen Personen oder den von diesen bevollmächtigten Einbringungsverantwortlichen gemäß Abs. 2 zu erfolgen. Die nach diesem Bundesgesetz verpflichteten Personen sind für die inhaltliche Richtigkeit der Daten verantwortlich.

(6) Unbeschadet der Verantwortung der verpflichteten oder berechtigten Personen gemäß Abs. 5 für die Richtigkeit der Daten, kann im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis die E-Control ihr zur Kenntnis gekommene Mängel oder inhaltliche Unrichtigkeiten der betroffenen Person mit schriftlicher Begründung vorhalten und eine angemessene Frist zur Klärung oder Berichtigung einräumen. Werden die Daten nach wiederholter schriftlicher Aufforderung innerhalb der neuerlich vorgegebenen Frist nicht berichtigt, kann die E-Control die Berichtigung von Amts wegen veranlassen und hat die betroffene Person hievon nachweislich zu verständigen; auf Antrag der betroffenen Person ist darüber bescheidförmig abzusprechen.

(7) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr zur Erfüllung der gesetzmäßigen Aufgaben benötigt werden, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Soweit die Bundesrechenzentrum GmbH (im Folgenden: „BRZ GmbH“) von der E-Control mit der Errichtung, dem Betrieb und der Wartung einer Datenbank zur Erfassung, Verwaltung, Verarbeitung und Analyse von Daten, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu übermittelt sind, betraut wird, besteht hinsichtlich dieser von der BRZ GmbH zu erbringenden Leistungen Betriebspflicht.

Meldepflichten

§ 60. (1) Der E-Control sind insbesondere zu melden:

           1. die Einrichtung der Beratungsstelle durch geeignete Ansprechpersonen samt Stellvertretung gemäß § 39 Abs. 2;

           2. die Einrichtung der Beratungsstelle auf Ebene der gesetzlichen Interessenvertretung oder eines sonst normierten Vertreters gemäß § 39 Abs. 6;

           3. die standardisierten Kurzberichte gemäß § 43 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 und 2; verpflichtete Unternehmen, die ein anerkanntes Managementsystem eingerichtet haben, haben zusätzlich das gültige Zertifikat oder eine gültige Registrierungsnummer zu melden;

           4. die Änderung der in der elektronischen Liste enthaltenen Informationen gemäß § 45 Abs. 2;

           5. alternative strategische Maßnahmen durch die jeweils verantwortlichen Stellen gemäß § 63;

           6. die Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte gemäß § 65 Abs. 1 und

           7. die Zuständigkeiten innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß § 65 Abs. 7.

(2) Energielieferantinnen und Energielieferanten, die mehr als 25 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich im Bemessungsjahr an Endenergie abgesetzt haben, haben der E-Control die abgesetzte Menge zum 30. Juni des Folgejahres zu melden. Die an Haushalte abgesetzte Menge an Endenergie ist gesondert anzugeben, soweit diese Daten technisch oder wirtschaftlich machbar erhoben werden können.

(3) Bei der Ermittlung des Schwellenwertes gemäß Abs. 2 ist der Energieabsatz von Energielieferantinnen und Energielieferanten, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, konzernweise zusammenzurechnen.

(4) Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß § 244 Abs. 2 Z 3 UGB hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Abs. 3 diese Unternehmen gleich zu behandeln sind wie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.

Überprüfungen vor Ort

§ 61. (1) Soweit dies für die Vollziehung der konkreten Aufgabe erforderlich ist, sind die E-Control, ihre Organe und die von ihr herangezogenen Sachverständigen berechtigt, vor Ort die Unterlagen von verpflichteten Unternehmen oder Personen einzusehen sowie Liegenschaften, Gebäude und Anlagen zu betreten, besichtigen und überprüfen. Zu diesem Zweck ist von den verpflichteten Unternehmen oder Personen vorab die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers der Liegenschaft oder des Gebäudes oder der Anlagenbetreiberin bzw. des Anlagenbetreibers einzuholen und der E-Control auf Verlangen vorzulegen.

(2) Verpflichtete Unternehmen oder Personen haben den Organen der E-Control und der bzw. dem von diesen herangezogenen Sachverständigen die für die Überprüfung gemäß Abs. 1 erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und das Betreten, Besichtigen und Überprüfen gemäß Abs. 1 zu dulden. Sie haben den Organen der E-Control und den von diesen herangezogenen Sachverständigen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren und, sofern vorhanden, geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Überprüfung vor Ort ist mindestens eine Woche vor Beginn anzukündigen, sofern dadurch der Zweck der Überprüfung nicht vereitelt wird. Die Organe der E-Control sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag auszustatten und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der Prüfung zu umschreiben. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Liegenschaft oder des Gebäudes, die Betreiberin bzw. der Betreiber der Anlage oder deren gesetzliche Vertreterinnen bzw. gesetzliche Vertreter sind spätestens beim Betreten der Liegenschaft, des Gebäudes oder der Anlage vom Beginn der Prüfung zu verständigen. Störungen und Behinderungen des Betriebes sind dabei möglichst zu vermeiden.

(4) Die in der Prüfung hervorgekommenen Sachverhaltsfeststellungen sind von der E-Control in einer Niederschrift nach § 14 AVG in möglichster Kürze und mit der Maßgabe festzuhalten, dass sie den in Abs. 1 geprüften verpflichteten Unternehmen oder Personen oder deren gesetzlicher Vertretung die Gelegenheit zu geben hat, sich in einem Zusatz zur Niederschrift zu äußern.

(5) Im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis kann die E-Control mit der Durchführung der in Abs. 1 bis 4 angeführten Amtshandlungen auch Organe bestellen, die nicht dem Personalstand der E-Control angehören. Ihnen ist von der E-Control eine angemessene Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Überprüfung verbundenen Arbeit und den Aufwendungen steht. Wurde eine nicht amtliche Sachverständige bzw. ein nicht amtlicher Sachverständiger gemäß § 58 bestellt, kann diese bzw. dieser mit der selbstständigen Vornahme von Amtshandlungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 4 beauftragt werden.

Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen

§ 62. (1) Energieeffizienzmaßnahmen haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

           1. Energieeffizienzmaßnahmen sind anrechenbar, wenn sie

               a) Energieeffizienzverbesserungen bewirken und

               b) über technische oder rechtliche Mindestbestimmungen hinausgehen („Zusätzlichkeit“);

bei der Renovierung bestehender Gebäude kann die Zusätzlichkeit entfallen;

           2. der Anreiz, der dazu führt, dass eine Energieeffizienzmaßnahme gesetzt wird, hat wesentlich und einer Maßnahmensetzung konkret zurechenbar zu sein;

           3. die Energieeffizienzmaßnahme wurde nachweislich nach dem 31. Dezember 2020 gesetzt;

           4. die aus der Energieeffizienzverbesserung resultierenden Endenergieeinsparungen haben aufgrund einer verallgemeinerten Methode oder einer individuellen Bewertung ermittelt zu werden; die Verwendung einer verallgemeinerten Methode als Basis für eine individuelle Bewertung ist zulässig, sofern die verwendeten Werte nachgewiesen werden und konkret begründet sind;

           5. Endenergieeinsparungen sind aus dem normierten und normalisierten Endenergieverbrauch vor Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme (Referenzendenergieverbrauch) minus dem normierten und normalisierten Endenergieverbrauch nach Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme zu ermitteln; wenn mehrere verallgemeinerte Methoden anwendbar sind, ist die speziellere Methode heranzuziehen;

           6. Übertragungen von Energieeffizienzmaßnahmen sind gemäß den Bedingungen der Z 7 zulässig; je Energieeffizienzmaßnahme sind höchstens 50 Übertragungen zulässig;

           7. Endenergieeinsparungen aus Energieeffizienzmaßnahmen, die in einem Jahr gesetzt wurden, können so angerechnet werden, als ob sie in einem der drei darauffolgenden Kalenderjahre erreicht worden wären, sofern der jeweilige Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2021 und dem 31. Dezember 2030 liegt;

           8. geht eine in einem Kalenderjahr angerechnete Endenergieeinsparung über den jährlichen Zielpfad gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 hinaus („Übererfüllung“), kann diese auf das folgende Kalenderjahr angerechnet werden; die Anrechnung der Übererfüllung aus einem Kalenderjahr ist maximal für drei nachfolgende Kalenderjahre zulässig, sofern der jeweilige Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2021 und dem 31. Dezember 2030 liegt;

           9. Energieeffizienzmaßnahmen sind teilbar, sofern die Teile größer als 20 MWh sind; für geteilte Energieeffizienzmaßnahmen gelten dieselben Regeln wie für ungeteilte Energieeffizienzmaßnahmen; die Teilung der Energieeffizienzmaßnahmen hat über die elektronische Meldeplattform zu erfolgen;

        10. Endenergieeinsparungen aus dem Einbau oder dem Austausch von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen oder aus der Anschaffung von energieverbrauchenden Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen, die auf Basis fossiler Energieträger betrieben werden, sind nicht als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar;

        11. Endenergieeinsparungen aus dem Einbau von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen, die bestehende Geräte oder Geräteteile ersetzen und auf Basis fossiler Energieträger betrieben werden, sind auf Grundlage einer individuellen Bewertung bei Unternehmen anrechenbar, wenn bezogen auf die der Endenergieeinsparung zugrundeliegenden Energieeffizienzmaßnahme

               a) die Amortisationszeit dieser Energieeffizienzmaßnahme höchstens fünfzehn Jahre beträgt und

               b) diese nicht in den Bereichen Transport und Gebäude (Raumwärme, -kälte oder Warmwasser) gesetzt wird;

        12. der bloße Wechsel von Brenn-, Treib- oder Kraftstoffen auf andere Brenn-, Treib- oder Kraftstoffe ist nicht als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar; dasselbe gilt für Zusätze zu Brenn-, Treib- oder Kraftstoffen und

        13. die doppelte Anrechnung von Endenergieeinsparungen ist unzulässig.

(2) Eine anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme kann nur dann als gesetzt gemeldet werden, wenn die Endenergieeinsparung, die aus der Energieeffizienzmaßnahme resultiert, zum Zeitpunkt des Setzens tatsächlich in Österreich wirksam ist und nachgewiesen werden kann. Wirkt die Maßnahme nicht bis 31. Dezember 2030, ist die Endenergieeinsparung anteilsmäßig zu reduzieren.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen zur Konkretisierung der Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen nach Vorschlag der E-Control eine Verordnung zu erlassen und dabei auf die Einhaltung der kumulierten Endenergieeinsparungen gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 zu achten. Die Verordnung hat zu enthalten:

           1. die Aufzählung der verallgemeinerten Methoden, insbesondere für Haushalte oder begünstigte Haushalte;

           2. die detaillierten Vorgaben samt Dokumentationserfordernissen für die verallgemeinerten Methoden, wie insbesondere die Festlegung von Datenquellen, Messmethoden, Berechnungsmethoden, und die Ermittlung der Referenzendenergieverbräuche;

           3. die Bedingungen für die Teilbarkeit und die Übertragungen von Energieeffizienzmaßnahmen;

           4. die Festlegung von Anreizen, die zur Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen führen;

           5. die Aufgaben der Energieberaterinnen und Energieberater im Rahmen der verallgemeinerten Methoden;

           6. die Trennung der Voraussetzungen nach verallgemeinerten Methoden und individueller Bewertung und

           7. die Festlegung der Faktoren für die Umrechnung von physikalischen Einheiten in Energieeinheiten („Umrechnungsfaktoren“).

(4) Die Verordnung kann insbesondere enthalten:

           1. weitere Energieeffizienzmaßnahmen, die gemäß § 50 Abs. 1 und 4 für Bund und BIG anrechenbar sind;

           2. Konkretisierungen der Dokumentationserfordernisse für alternative strategische Maßnahmen;

           3. sonstige Konkretisierungen zur Dokumentation von anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen, sofern sie nicht von § 64 erfasst sind;

           4. besondere Teilungs-, Melde- und Dokumentationsbedingungen für gemeinsame Anreizsetzungen;

           5. besondere Melde-, Übertragungs-, Teilungs- oder Dokumentationsbedingungen für alternative strategische Maßnahmen und

           6. besondere Melde- Übertragungs-, Teilungs- oder Dokumentationsbedingungen von Energieeffizienzmaßnahmen durch Unternehmen, Personen oder Stellen.

(5) Die Verordnung ist zumindest zweijährlich von der E-Control dahingehend zu prüfen, ob die Energieeffizienzmaßnahmen dem Stand der Technik entsprechen und für die Erreichung der Energieeffizienzzielverpflichtung zweckdienlich sind. Bei Bedarf ist die Verordnung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen nach Vorschlag der E-Control anzupassen.

Mess-, Kontroll- und Prüfsystem

§ 63. (1) Mit Ausnahme der fiskalpolitischen Maßnahmen hat die E-Control für die gemeldeten alternativen strategischen Maßnahmen ein Mess-, Kontroll- und Prüfsystem einzurichten und dabei zumindest bei einem statistisch signifikanten Anteil eine repräsentative Stichprobe mittels dokumentierter Prüfung durchzuführen. Die Messung, Kontrolle und Überprüfung hat unabhängig von den teilnehmenden, beauftragten oder sonst verantwortlichen Stellen zu erfolgen.

(2) Ergibt das Mess-, Kontroll- und Prüfsystem, dass eine alternative strategische Maßnahme nicht anrechenbar ist, so ist der jeweiligen Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und das Ergebnis in den Berichtsinformationen gemäß § 70 Abs. 1 Z 1, 8, 9 und § 70 Abs. 2 zu dokumentieren.

(3) Die teilnehmenden, beauftragten oder sonst verantwortlichen Stellen haben der E-Control alle Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung, Prüfung und Kontrolle der Anrechenbarkeit von anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen und damit zusammenhängend für die Berichtsinformationen gemäß § 70 Abs. 1 Z 1, 8 und 9 und § 70 Abs. 2 notwendig sind.

Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen

§ 64. (1) Die Dokumentation einer Energieeffizienzmaßnahme hat folgende Angaben und Nachweise zu umfassen:

           1. die Art der Energieeffizienzmaßnahme, die Art des Energieträgers vor und nach Setzen der Energieeffizienzmaßnahme;

           2. Angaben, ob und in welchem Ausmaß die Energieeffizienzmaßnahme bei Haushalten oder begünstigten Haushalten gesetzt wurde;

           3. den Nachweis, dass die Energieeffizienzmaßnahme tatsächlich gesetzt wurde;

           4. die genaue Bezeichnung der juristischen oder natürlichen Person, die die Maßnahme gesetzt hat; wenn die Energieeffizienzmaßnahme von einer dritten Person gesetzt wurde, den Nachweis der Zustimmung zur Überprüfung vor Ort;

           5. die genaue Bezeichnung der Unternehmen, Personen oder Stellen, denen die Energieeffizienzmaßnahme zuzurechnen ist;

           6. den Zeitpunkt und den Ort des Setzens der Energieeffizienzmaßnahme;

           7. die Wirkungsdauer und das Ausmaß der Energieeinsparung sowie die Art ihrer Berechnung;

           8. Art und Umfang von erhaltenen Förderungen für die Energieeffizienzmaßnahme sowie die Angabe des Anreizes, der Aufwendungen, Investitionen oder sonstigen Maßnahmen, die für das Setzen der Effizienzmaßnahme erforderlich waren;

           9. das Datum der Dokumentation;

        10. im Falle einer geteilten Energieeffizienzmaßnahme: Ausweis des Anteils der Endenergieeinsparung, der jeweils einem Unternehmen, einer Person oder einer Stelle zuzurechnen ist;

        11. im Falle einer übertragenen Energieeffizienzmaßnahme: den Nachweis der Übertragungen und der jeweiligen vertraglichen Grundlagen und

        12. Angaben, welche Behörden sonst mit der Energieeffizienzmaßnahme befasst sind und ob die erforderlichen Genehmigungen für die zulässige Realisierung der Maßnahme vorliegen.

(2) Zur Dokumentation von individuell bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen ist zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 erforderlichen Nachweisen insbesondere ein von einer befugten Fachperson erstelltes Gutachten unter Namhaftmachung der Verfasserin bzw. des Verfassers zu folgenden Mindestangaben als Nachweis in der Datenbank zu erfassen:

           1. eine technische Beschreibung der gesetzten Maßnahme;

           2. der berechnete jährliche Energieeinsparungswert und

           3. eine detaillierte Beschreibung der verwendeten Werte, Datenquellen, Messmethoden, Berechnungsmethoden und Herleitungen sowie die Ermittlung der Referenzendenergieverbräuche.

Verfahren zur Prüfung von Energieaudits und Managementsystemen

§ 65. (1) Unternehmen haben der E-Control jeweils bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres zu melden, wenn sie im Kalendervorjahr die Schwellenwerte für verpflichtete Unternehmen gemäß § 41 Abs. 1 überschritten haben und bis zum 30. November des folgenden Kalenderjahres einen standardisierten Kurzbericht gemäß § 43 zu melden.

(2) Verpflichtete Unternehmen haben der E-Control den standardisierten Kurzbericht gemäß § 43 Abs. 1 nach dessen Dokumentation bis spätestens 30. November des Folgejahres zu melden. Erfolgt die Meldung des standardisierten Kurzberichts nicht fristgerecht, wird das fristgerechte Meldedatum als Grundlage für die Berechnung der nächsten Meldung herangezogen. Als Grundlage für die Berechnung der Meldefristen ist jeweils das Kalenderjahr heranzuziehen.

(3) Die E-Control hat von den gemeldeten standardisierten Kurzberichten jährlich mindestens einen statistisch signifikanten Anteil unter Beachtung des Zufallsprinzips zu prüfen (Stichprobe). Bei Managementsystemen hat die E-Control überdies zu prüfen, ob die Energieeffizienz anhand der unternehmerischen Kennzahlen verbessert wurde.

(4) Ergibt die Stichprobe, dass der standardisierte Kurzbericht mangelhaft ist, ist auf Verlangen der E‑Control der Energieauditbericht vorzulegen oder das Managementsystem zu prüfen. Bei Feststellung von Mängeln im Energieauditbericht oder beim Managementsystem hat die E-Control den gesetzmäßigen Zustand zu veranlassen.

(5) Ergibt ein Stichproben- oder Ermittlungsverfahren, dass im Falle von Energieaudits der standardisierte Kurzbericht und der Energieauditbericht von einer nicht in der Liste eingetragenen Energieauditorin bzw. einem nicht in der Liste eingetragenen Energieauditor erstellt wurde, hat die E‑Control zu prüfen, ob die Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die E-Control den gesetzmäßigen Zustand zu veranlassen.

(6) Das verpflichtete Unternehmen ist für die fristgerechte Übermittlung des standardisierten Kurzberichts verantwortlich; es kann jedoch eine Energieauditorin bzw. einen Energieauditor beauftragen, Meldungen in der elektronischen Meldeplattform für das verpflichtete Unternehmen vorzunehmen. Die Folgen einer verspäteten oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten Meldung treffen das verpflichtete Unternehmen.

(7) Innerhalb einer konzernweisen Zusammenrechnung gemäß § 41 Abs. 2 und 3 kann die Meldung des standardisierten Kurzberichts von einem dazu bestimmten Unternehmen mit Sitz in Österreich für andere Unternehmen durchgeführt werden. Wer innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung für die Vornahme von Meldungen zuständig ist, ist der E-Control rechtzeitig im Vorhinein zu melden. Die Feststellung der wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse und Transport kann innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung für ein Einzelunternehmen, für mehrere oder alle der Zusammenrechnung zugehörigen Unternehmen erfolgen.

(8) Bestehen begründete Zweifel, ob ein Unternehmen in den Anwendungsbereich des § 41 fällt, hat die E-Control auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Verfahren zur Eintragung in die elektronische Liste

§ 66. (1) Sofern eine Energieauditorin bzw. ein Energieauditor oder eine Energieberaterin bzw. ein Energieberater die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung gemäß § 44 Abs. 1 erfüllt, kann sie bzw. er dies der E-Control unter Anschluss aller erforderlichen Belege und Nachweise zum Zweck der Aufnahme in die elektronische Liste mitteilen („Erstmitteilung“).

(2) Genügen die der Erstmitteilung angeschlossenen Unterlagen für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die fachliche Qualifizierung, hat die E‑Control die Energieauditorin bzw. den Energieauditor oder die Energieberaterin bzw. den Energieberater innerhalb von drei Monaten in die elektronische Liste aufzunehmen und diese bzw. diesen vom Zeitpunkt der Aufnahme zu verständigen.

(3) Sofern eine Energieauditorin bzw. ein Energieauditor oder eine Energieberaterin bzw. ein Energieberater die Anforderungen an die fachliche Requalifizierung gemäß § 44 Abs. 3 Z 6 erfüllt, kann dies der E-Control unter Anschluss aller erforderlichen Belege und Nachweise zum Zweck des Verbleibs in der elektronischen Liste mitgeteilt werden („Folgemitteilung“).

(4) Der Verbleib in der elektronischen Liste als Energieauditorin bzw. Energieauditor nach Ablauf der Frist von fünf Jahren setzt voraus, dass die E-Control in der Vorperiode nicht mehr als drei Energieauditberichte aufgrund inhaltlicher Mängel abgelehnt hat.

(5) Wird aufgrund der Eintragungen der elektronischen Liste eine dort angeführte Energieauditorin bzw. ein dort angeführter Energieauditor mit der Durchführung eines Energieaudits beauftragt, gilt die Vermutung der fachlichen Eignung der Energieauditorin bzw. des Energieauditors.

(6) Die Folgemitteilung gemäß Abs. 3 hat frühestens sechs Monate und spätestens zwei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu erfolgen. Die Energieauditorin bzw. der Energieauditor oder die Energieberaterin bzw. der Energieberater bleibt über den Fristablauf hinaus in der Liste, bis die E-Control ihr bzw. ihm mitteilt, ob sie bzw. er aufgrund der Erfüllung der Anforderungen an die fachliche Requalifizierung gemäß § 44 Abs. 3 Z 6 für weitere fünf Jahre auf der Liste verbleibt.

(7) Genügen die der Mitteilung angeschlossenen Unterlagen für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 3 nicht, ist die Energieauditorin bzw. der Energieauditor oder die Energieberaterin bzw. der Energieberater von der Liste zu streichen. Eine erneute Aufnahme in die elektronische Liste ist unter Beachtung der Vorschriften für eine Erstmitteilung zulässig.

(8) Beurteilt die E-Control die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung oder Requalifizierung als nicht oder nicht mehr erfüllt, hat die E-Control der Energieauditorin bzw. dem Energieauditor oder der Energieberaterin bzw. dem Energieberater die Streichung aus der Liste schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Auf Antrag der Energieauditorin bzw. des Energieauditors oder der Energieberaterin bzw. des Energieberaters hat die E-Control über die Eintragung in die elektronische Liste oder den Verbleib in selbiger mit Bescheid zu entscheiden.

Besondere Vorschriften für begünstigte Haushalte

§ 67. Die E-Control hat zumindest jährlich eine Liste der Ansprechpersonen von Beratungsstellen für Haushalte gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Verwaltungsstrafen und Zuständigkeiten

§ 68. (1) Verwaltungsstrafen nach diesem Bundesgesetz sind von der gemäß § 26 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde richtet sich nach dem Geschäftssitz oder dem Sitz der Niederlassung der betroffenen Energielieferantin bzw. des betroffenen Energielieferanten oder Unternehmens. Befindet sich dieser im Ausland, ist die für den Sitz der E-Control örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Verwaltungsstrafbehörde.

(3) Die E-Control hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Abs. 1 Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften nach diesem Bundesgesetz geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben.

(4) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

           1. mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer Angaben zur konzernweisen Zusammenrechnung gemäß § 41 Abs. 2 und 3 falsch, nicht oder nicht ordnungsgemäß macht;

           2. mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer

               a) ihrer bzw. seiner in § 39 Abs. 1 und 2 festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Beratungsstelle oder Nominierung von Ansprechpersonen und

               b) ihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt;

                  

           3. mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer

               a) die Meldepflichten gegenüber der E-Control gemäß § 60 nicht oder nicht ordnungsgemäß einhält;

               b) Angaben gemäß § 43 Abs. 2 falsch, nicht oder nicht ordnungsgemäß macht;

                c) die Verpflichtungen gemäß § 39 Abs. 4, 5 und 6 oder § 43 Abs. 1, 2 und 4 verletzt;

               d) als Verpflichtete bzw. Verpflichteter Energieaudits beauftragt, ohne dass die beauftragte Person die hiefür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen gemäß § 44 besitzt;

                e) als Eigentümerin ihren bzw. als Eigentümer seinen Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 oder § 55 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt;

           4. mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer der E-Control die Einsicht oder Auskunft gemäß § 57 Abs. 3 verweigert.

(5) Die Einnahmen aus den Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 4 fließen dem Bund zu.

(6) Die E-Control kann, ausgenommen Abs. 4 Z 3 lit. e, Verpflichtete, die Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen. Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der E-Control gesetzten Frist herstellen.

(7) Die E-Control hat in anonymisierter Form eine jährlich aktualisierte Aufstellung über eingeleitete Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz, deren Ausgang und die Dokumentation der Wahrung ihrer Parteistellung gemäß Abs. 3 zu führen.

Finanzierung und Kostenvorschreibungen

§ 69. (1) Die Aufgabenbereiche der E-Control nach diesem Bundesgesetz sind in zwei Subrechnungskreise zu unterteilen. Diese sind

           1. Subrechnungskreis 1 für die administrativen Gesamtkosten der Aufgaben gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des 3. Teils und

           2. Subrechnungskreis 2 für alle nicht unter Z 1 fallenden Aufgaben im öffentlichen Interesse, wie insbesondere die Kosten für die Einzelverbrauchserfassung gemäß den Bestimmungen des 5. Abschnitts des 3. Teils und die Berichtspflichten der E-Control gemäß § 70.

(2) Der Bund leistet der E-Control für die von ihr nach diesem Bundesgesetz zu erfüllenden Aufgaben pro Geschäftsjahr ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit Wirksamkeit ab dem Geschäftsjahr 2023 einen Beitrag von 900 000 Euro. Der Beitrag ist zumindest in zwei Teilen jeweils am 1. Jänner des Geschäftsjahres und 30. Juni des Geschäftsjahres an die E-Control zu überweisen, wobei der erste Teil 70 % des Gesamtbetrags zu betragen hat. Ein allenfalls verbleibender Betrag zur Finanzierung des Subrechnungskreises 1 ist auf das folgende Geschäftsjahr zu übertragen.

(3) Die E-Control hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um eine getrennte Erfassung der Aufwendungen und Erträge der jeweiligen Subrechnungskreise von den übrigen Tätigkeitsbereichen (Elektrizität und Erdgas) sowie der von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse sonst zu erledigenden Aufgaben zu gewährleisten (Kostenrechnung). Kosten, die nicht direkt den einzelnen Subrechnungskreisen zugeordnet werden können, können von der E-Control unter Verwendung angemessener Umlageschlüssel zugeordnet werden.

(4) Im Jahresabschluss der E-Control gemäß § 31 E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, sind sämtliche Aufwendungen und Erträge für die Subrechnungskreise 1 und 2 gesondert unter dem Titel „Energieeffizienz“ auszuweisen. Allfällige Überschüsse aus Pauschalbeiträgen gemäß Abs. 4 sind auf die Kostenvorschreibungen des Folgejahres anzurechnen. Der Personalaufwand ist gesondert darzulegen.

(5) Im Budget der E-Control gemäß § 30 Abs. 1 und 2 E-ControlG sind Personal- und Sachaufwendungen sowie Erträge getrennt nach Subrechnungskreisen 1 und 2 entsprechend zu berücksichtigen. Die E-Control hat im Rahmen der Budgeterstellung sicherzustellen, dass eine für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung sichergestellt wird.

(6) Zusätzlich zu Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der für die im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der E-Control zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist.

Berichts- und Informationspflichten

§ 70. (1) Die E-Control hat jährlich insbesondere zu berichten

           1. über die gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 wie folgt:

               a) inwieweit die Ziele für das vorangehende Kalenderjahr eingehalten wurden; die Nichteinhaltung von Zielen ist umfassend darzustellen;

               b) die Einhaltung des absoluten Endenergieverbrauchs gemäß § 38 Abs. 1 Z 1, welcher so zu überwachen ist, dass der Endenergieverbrauch bezogen auf das Regeljahr unter Berücksichtigung der relevanten energieverbrauchstreibenden Faktoren berechnet und dem Endenergieverbrauch gemäß linearem Zielpfad gegenübergestellt wird und

                c) das Ausmaß und die Ursache der Energieverbrauchsentwicklung sowie sonstige wesentliche Informationen, die insbesondere für die Reduktion des Energieverbrauchs relevant sind, samt einer detaillierten Analyse und

               d) die Gesamteinsparungen durch anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes und der Länder in absoluten Zahlen und Prozent, wobei die Einhaltung oder Abweichung von den Richtwerten der Länder gemäß Anhang 2 zu § 70 zu dokumentieren ist;

           2. über die Einsparungen des Bundes gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnitts des 3. Teils unter Berücksichtigung der Maßnahmenpläne des Bundes, insbesondere die Informationen zu Maßnahmen gemäß Anhang IX Teil 2 Buchstaben f und g der Verordnung (EU) 2018/1999;

           3. über die anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 62, kategorisiert in Maßnahmenarten;

           4. über relevante Energieeffizienzindikatoren, die die Veränderungen im Vergleich zu den vorangegangenen Kalenderjahren belegen, wobei die Berechnungen und deren statistische Grundlagen darzutun sind und folgende Informationen zu den Sektoren Dienstleistungen, Haushalte, Industrie, Landwirtschaft, und Verkehr abzudecken sind:

               a) der Endenergieverbrauch und der klimabereinigte Endenergieverbrauch;

               b) die Aktivitätsentwicklung und

                c) die Energieintensität;

           5. über relevante österreichische Energieeffizienzindikatoren im Vergleich zu europäischen und internationalen Energieeffizienzindikatoren und die zugrundeliegenden Kennzahlen;

           6. welche Auswirkungen die Bestimmungen des 2., 3. und 5. Abschnitts des 3. Teils auf verpflichtete Unternehmen und Personen haben;

           7. über die gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten und bei begünstigten Haushalten und deren Wirksamkeit;

           8. über die eingesetzten Mittel, die erzielten Effekte durch Förderungen der Energieeffizienz bei alternativen strategischen Maßnahmen des Bundes und der Länder; Angaben zu alternativen strategischen Maßnahmen des Bundes haben Informationen zur Wirkungsorientierung bezüglich der Reduktion von Treibhausgasemissionen in Sektoren innerhalb und außerhalb des Europäischen Emissionshandels zu enthalten, soweit dies möglich oder zweckdienlich ist, und

           9. über die gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 38 Abs. 2.

Die E-Control hat den jährlichen Bericht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Nationalrat vorzulegen. Der Bericht ist auf Basis der verfügbaren Daten per 30. Juni des laufenden Kalenderjahres bis spätestens 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres zu erstellen und auf der Website der E-Control zu veröffentlichen. Im Bericht des Folgejahres sind die Informationen, sofern im Kalendervorjahr vorläufige Daten verwendet wurden, auf Basis der endgültigen Daten zu prüfen und entweder zu bestätigen oder im Ausmaß der Abweichungen zu den vorläufigen Daten zu berichtigen.

(2) Die E-Control hat nach Aufforderung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die jeweils notwendigen Energie- oder Gebäudeeffizienzinformationen für

           1. den NEKP gemäß Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 samt bezughabenden Anhängen;

           2. die zweijährlichen Fortschrittsberichte zum NEKP, insbesondere bezogen auf Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1999 und Art. 5 der Richtlinie 2012/27/EU und

           3. die Aktualisierung des NEKP gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2018/1999

an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(3) Die E-Control kann relevante Energieeffizienzindikatoren gemäß Abs. 1 Z 5 im Rahmen der europäischen oder internationalen Zusammenarbeit direkt an europäische oder internationale Organisationen weitergeben.

(4) Die E-Control ist im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Amtshilfe an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verpflichtet.

Aufsicht

§ 71. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der E-Control dahin auszuüben, dass die E-Control die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, zu dem in Abs. 1 genannten Zweck Auskünfte bei der E-Control über alle Angelegenheiten des Energieeffizienzmonitorings einzuholen. Die E-Control hat unaufgefordert und unverzüglich Meldung an die zuständige Bundesministerin zu erstatten, wenn die ordentliche Überwachung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet werden kann.

(3) Die E-Control hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle notwendigen Daten zur Erfüllung von nationalen, europäischen und internationalen Aufgaben auf begründete Anfrage zur Verfügung zu stellen.

7. Abschnitt

Energieeffizienzinformationen

Marktinformationen

§ 72. (1) Die E-Control hat einschlägige Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer auf ihrer Website über relevante Energieeffizienzinstrumente und -mechanismen sowie Finanz- und Rechtsrahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu informieren.

(2) Die E-Control hat verfügbare Energiedienstleistungsverträge und Klauseln, die in solchen Verträgen aufgenommen werden sollen, zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.

Energieeffizienzstatistik

§ 73. (1) Die E-Control kann auf Anfrage der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ folgende Einzeldaten, die der E-Control von Unternehmen gemäß § 42 mittels standardisiertem Kurzbericht gemeldet wurden, elektronisch und unentgeltlich übermitteln:

           1. gebäudebezogene Informationen zu Art und Größe der Nutzfläche in m²;

           2. Gebäudekategorie;

           3. Baujahr;

           4. Energieverbrauch und Energieexport gesamt, je Nutzungskategorie und je Energieträger oder

           5. im Transportbereich Kraftfahrzeugklasse und Transportenergieverbrauch.

(2) Die Weitergabe von Einzeldaten gemäß Abs. 1 kann nur erfolgen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Rahmen der Bundesstatistik gemäß Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 163/1999, notwendig ist und die Einzeldaten nicht auf anderem Weg ermittelt werden können.

(3) Auf begründete Anfrage der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann die E-Control die unternehmensbezogenen Ansprechpersonen übermitteln, die der E-Control im Rahmen der standardisierten Kurzberichte gemeldet wurden. Die Unternehmen sind nicht zur Auskunftserteilung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verpflichtet.

(4) Die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 über das Statistikgeheimnis sind bei der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 bis 3 von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ anzuwenden.

8. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 74. (1) Das Kalenderjahr der letzten Meldungen gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 ist als Grundlage für die Berechnung der nächsten Meldungen gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2012/27/EU heranzuziehen.

(2) Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 31, die vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 bereits eingeleitet, ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.

(3) Die Verpflichtung für juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 42 in Verbindung mit § 37 Z 34, deren vorrangiger Zweck auf wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet ist, beginnt mit 1. Jänner 2025.

Übergangsbestimmungen für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023

§ 75. (1) Fällt die Meldepflicht gemäß § 74 Abs. 1 auf einen Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder bis zum Ende des Kalenderjahres 2023, hat die Meldung spätestens bis 30. November des dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Verpflichtete Unternehmen können für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ordnungsgemäß durchgeführte Energieaudits oder Managementsysteme gemäß §§ 9, 17 und 18 und Anhang II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 melden. Für die Berechnung der nächsten Meldung ist bei diesen Unternehmen das Kalenderjahr 2023 heranzuziehen.

(2) Der jährliche Bericht gemäß § 70 bezogen auf die Kalenderjahre 2021 und 2022 ist spätestens acht Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der E-Control der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Nationalrat vorzulegen und auf der Website der E-Control zu veröffentlichen.

(3) Meldungen an die Europäische Kommission zu den Energieeffizienzzielen, -verpflichtungen und -werten per 31. Dezember 2020 sind auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 vorzunehmen.

(4) Anträge, die die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020, erfüllen, können bis Ende des Kalenderjahres 2023 bei der E-Control eingebracht werden.

(5) Ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes tritt die E-Control als Rechtsnachfolger des Bundes, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in bestehende Verträge ein, die für die Errichtung, Sicherung oder Betreibung der Anwendung „Energieeffizienz-Monitoring“ mit der BRZ GmbH abgeschlossen wurden. Allfällige vertragliche Kündigungsrechte bleiben davon unberührt. Die Rechtsnachfolge bewirkt, dass Daten der Anwendung „Energieeffizienz-Monitoring“ Daten der elektronischen Meldeplattform sind. Bestehende Zugänge und Anmeldungen bleiben nach der Rechtsnachfolge aufrecht.

(6) Der Bund leistet der E-Control zur Vorbereitung der für die von ihr nach diesem Bundesgesetz zu erfüllenden Aufgaben den notwendigen Beitrag, der von der E-Control schriftlich darzulegen ist. Der Beitrag ist nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes und nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit zu leisten.

(7) Um die ordnungsgemäße Abwicklung des aufgrund § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 abgeschlossenen Vertrags und die Einstellung des Geschäftsbetriebes der Monitoring-Stelle sicherzustellen, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie notwendige Anordnungen gemäß § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 erteilen. Zu diesem Zweck hat die Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 jederzeit Einsicht, insbesondere in die das Monitoring betreffenden Unterlagen, zu gewähren, Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(8) Bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes installierte fernablesbare Geräte, die bezogen auf die Fernablesbarkeit zum Zeitpunkt der Installation dem jeweiligen aktuellsten Stand der Technik entsprochen haben, erfüllen die Anforderungen des § 55 Abs. 4 und 6.

(9) Bis zum Inkrafttreten des § 59 Abs. 1 sind sämtliche Meldungen und sonstige Anbringen an die E-Control unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate elektronisch zu übermitteln.

Übergangsbestimmungen für Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister

§ 76. (1) Die E-Control hat die im Register der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 eingetragenen Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister in die elektronische Liste gemäß § 13 zu übernehmen.

(2) Gemäß § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 zugelassene Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister haben die erforderlichen Nachweise ihrer fachlicher Requalifizierung wie folgt zu erbringen: Bei erstmaliger Zulassung in den Kalenderjahren

           1. 2015 bis 2016 bis 31. Dezember 2024;

           2. 2017 bis 2018 bis 31. Dezember 2026 und

           3. 2019 bis 2021 bis 31. Dezember 2028.

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 77. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze und Verordnungen verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

           1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955;

           2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991;

           3. Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970;

           4. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986;

           5. Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004;

           6. Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999;

           7. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930;

           8. Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018;

           9. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010;

        10. Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012), BGBl. I Nr. 27/2012;

        11. Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010;

        12. Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021;

        13. Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000;

        14. Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011;

        15. Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914;

        16. Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950;

        17. Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006;

        18. Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993;

        19. Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S. 219/1897 und

        20. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

           1. Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1 („Energiestatistik-Verordnung“);

           2. Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1 („EMAS-Verordnung“);

           3. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 („DSGVO“), und

           4. Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1 („Governance-Verordnung“).

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich:

           1. Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, in der Fassung der Richtlinie 2018/844/EU zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU und der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 75 und

           2. Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2019/944/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 78. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.

In- und Außerkrafttreten

§ 79. Für das In- und Außerkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2023 erlassenen, geänderten und aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 1. Teils, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, die Bezeichnung des § 34, der 3. Teil mit Ausnahme des § 59 Abs. 1 sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2 bis 5 und 8 samt Überschriften, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, der 3. bis 7. Teil, Bezeichnung und Überschrift des 8. Teils, die §§ 29, 30, 32 und 34 samt Überschriften und die Anhänge I bis V in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz sowie die Verordnung über die Richtlinien für die Tätigkeit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (Energieeffzienz-Richtlinienverordnung), BGBl. II Nr. 394/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2016 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 83/2019, außer Kraft.

           2. § 59 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt 14 Monate nach dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

           3. § 74 Abs. 1 und 2, § 75 und § 76 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Erlassung von Verordnungen

§ 80. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht früher als die betreffende Gesetzesbestimmung in Kraft treten.

Vollziehung

§ 81. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich § 1 und § 38 die Bundesregierung;

           2. hinsichtlich der Bestimmungen des 4. Abschnitts des 3. Teils die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;

           3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des 3. Teils die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Anhang 1 zu § 43

Mindestvorgaben für Energieaudits und Managementsysteme

1. Abschnitt

Allgemeines

Energieaudits und Managementsysteme haben

           1. eine allgemeine Unternehmens- und Tätigkeitsbeschreibung zu beinhalten;

           2. den einschlägigen europäischen, internationalen oder übernommenen Normen zu entsprechen;

           3. auf aktuellen, gemessenen und belegbaren Daten zum Energieverbrauch für alle eingesetzten Energieträger zu basieren, wobei die ausgewiesenen Mengen in energetische Einheiten umzurechnen sind und auf Lastprofilen oder Zähleinrichtungen zu basieren haben;

           4. die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche aufzuzeigen, wobei pro wesentlichem Energieverbrauchsbereich eine Vor-Ort-Begehung durchzuführen ist, und Folgendes zu identifizieren und analysieren:

               a) hauptenergieverbrauchende Faktoren und Energieumwandlungsanlagen auf Basis von Energie‑, Treib- oder Kraftstoffrechnungen, Subzählern, Berechnungen oder Messungen (Energiebilanz);

               b) relevante Einflüsse auf den Energieverbrauch, insbesondere auf die hauptenergieverbrauchenden Faktoren und Energieumwandlungsanlagen;

                c) relevante Energieleistungskennzahlen einschließlich deren Entwicklung und

               d) Abwärmepotenziale;

           5. auf dynamischen Wirtschaftlichkeitsberechnungen zu basieren, um langfristige Einsparungen und Investitionen sowie Restwerte unter Berücksichtigung von Zins- und Preisentwicklungen zu betrachten; ist eine dynamische Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht möglich oder nicht im erforderlichen Ausmaß durchführbar, kann eine statische Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt werden, wobei die Gründe dafür anzugeben und nachvollziehbar zu dokumentieren sind;

           6. verhältnismäßig und repräsentativ zu sein, sodass ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz und die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten darstellbar sind;

           7. für das jeweilige Unternehmen relevante Maßnahmen zur

               a) Reduktion des Energieverbrauchs;

               b) Verbesserung der Energieeffizienz und

                c) Forcierung des Einsatzes von erneuerbaren Energieträgern

zu identifizieren, analysieren und empfehlen sowie die Wechselwirkungen der relevanten Maßnahmen zu berücksichtigen;

           8. Maßnahmen zur Einführung oder Verbesserung des Monitoringsystems zu prüfen und

           9. detaillierte und validierte Berechnungen für empfohlene Maßnahmen zu beinhalten und klare Informationen über potenzielle Einsparungen zu liefern.

2. Abschnitt

Wesentliche Energieverbrauchsbereiche

Energieaudits und Managementsysteme haben für die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche gemäß Z 1 bis 3 zusätzlich folgende Informationen zu enthalten:

           1. Gebäude:

               a) Darstellung der Eigentumsverhältnisse und Nutzungsvereinbarungen, um Einflussmöglichkeiten auf den Energieverbrauch aufzuzeigen;

               b) Art der Gebäudenutzung;

                c) Identifikation und Analyse des aktuellen Zustands der thermischen Gebäudehülle, um relevante Maßnahmen gemäß Anhang 1, 1. Abschnitt Z 7 identifizieren, analysieren und empfehlen zu können;

               d) Identifikation und Analyse der wesentlichen energierelevanten Teile der technischen Ausstattung von Gebäuden, um relevante Maßnahmen gemäß Anhang 1, 1. Abschnitt Z 7 identifizieren, analysieren und empfehlen zu können;

                e) Darstellung besonderer klimatischer Anforderungen im Inneren des Gebäudes und

                f) Analyse des Nutzerinnen- und Nutzerverhaltens.

           2. Produktionsprozesse:

               a) Erfassung und Analyse von wesentlichen energierelevanten Produktions- und Betriebsmittelprozessen;

               b) Prüfung von Austausch, Änderung oder Aufstockung der Ausstattung;

                c) Prüfung von unternehmensspezifischen Maßnahmen, die einen effizienteren Betrieb, eine fortlaufende Optimierung und eine verbesserte Instandhaltung gewährleisten.

           3. Transport:

               a) Erhebung

                    aa) der genutzten Kraftfahrzeugklassen;

                    bb) des gesamten Energieverbrauchs;

                     cc) der eingesetzten Energieträger und

                    dd) der Fahrleistung und technischen Hauptmerkmale jedes Kraftfahrzeugs.

               b) Prüfung von unternehmensspezifischen Verbesserungsmaßnahmen bei

                    aa) Tourenoptimierungen oder Fahrtroutenplanungen;

                    bb) effizienterem Betrieb von Kraftfahrzeugen;

                     cc) energie- und CO2-relevanten Vorgaben für die Anschaffung für Kraftfahrzeuge;

                    dd) Instandhaltungsprogrammen und

                     ee) alternativem Dienstreise-, Mitarbeitermobilitäts- oder Kundenmobilitätsmanagement.

Anhang 2 zu § 70

Richtwerte der Länder zu Endenergieeinsparungen

Bundesland

Kalenderjahr 2020

(Startwert in Terajoule)

Beitrag zu Gesamtein-sparungen (in %)

Burgenland

35 158

3

Kärnten

86 612

8

Niederösterreich

256 161

24

Oberösterreich

238 589

22

Salzburg

66 311

6

Steiermark

188 235

17

Tirol

87 670

7

Vorarlberg

41 963

3

Wien

134 640

10

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.

 

 

Dieser Antrag wird begründet wie folgt:

Begründung

Allgemeiner Teil

Zitierungen von Paragrafen des 1. und 2. Teils sowie der Anhänge I bis V ohne Gesetzesangabe beziehen sich auf das Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2020. Zitierungen von Paragrafen des 3. Teils ohne Gesetzesangabe beziehen sich auf das EEffG in der Fassung des BGBl. xxx/2023.

Das EEffG ist in wesentlichen Teilen bis Ende des Kalenderjahres 2020 befristet. Die zwingend erforderlichen Änderungen resultieren im Wesentlichen aus der Nichtumsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2018/2002/EU zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210. Mit Mahnschreiben der Europäischen Kommission (EK) vom 20.11.2020 wurde gegen Österreich das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2020/0498 eingeleitet. Die Frist zur begründeteten Stellungnahme ist nach Ablehnung der Fristverlängerung durch die EK abgelaufen. Eine rasche Beschlussfassung dieses Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2018/2002/EU ist alternativenlos.

1. Hauptgesichtspunkte

Das EEffG ist in wesentlichen Teilen bis 31. Dezember 2020 befristet und soll an die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2018/2002/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, angepasst werden. Zudem soll das bisher geltende Energieeffizienzsystem verbessert und effektiver gestaltet werden.

Zwischen November 2017 und April 2018 wurde seitens des zuständigen Fachressorts eine Reihe von „Energieeffizienz-Dialogen“ mit unterschiedlichen Stakeholdern aus betroffenen und interessierten Branchen durchgeführt, um das gesamte EEffG umfassend zu evaluieren. Die Abschlussveranstaltung der nationalen Evaluierung fand am 25. Juni 2019 statt.

Die Ergebnisse der nationalen Evaluierung sind zusammengefasst:

a) Mangelnde Rechtssicherheit bezüglich der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (NEEM)

Der rechtliche Status der NEEM wurde als unklar bewertet. Dies resultierte vor allem aus dem Umstand, dass die NEEM mit zivilrechtlichen Befugnissen ausgestattet war und es keine hoheitlichen Rechtsschutzmöglichkeiten und Verfahren gab. Zudem wurden die Überprüfungsfristen der NEEM für Maßnahmen des Verpflichtungssystems als zu lang angesehen.

b) Reduzierung von Bürokratie

Der Dokumentationsaufwand für Energieeffizienzmaßnahmen wurde als zu groß und teilweise nicht zielführend angesehen. Die Übertragung von Energieeffizienzmaßnahmen wurde als zu aufwändig und nicht praxisnah bewertet. Die Datenbank, und insbesondere die Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen, sollte vereinfacht werden.

c) Erhöhung der Effektivität von Energieeffizienzmaßnahmen

Es wurde ein Konfliktbereich zwischen realen Einsparungen im Verhältnis zu gemeldeten Einsparungen festgestellt. Die Energieeffizienzmaßnahmen im Haushaltsbereich sind nicht einfach zu setzen, überdies verfügen nicht alle verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten über Haushaltskunden. Es gab einen Preisverfall von Energieeffizienzmaßnahmen, das Anreizsystem sollte deshalb hinterfragt werden.

2. Energieeffizienzsystem 2014 bis 2020

Hier wurde ein kombinierter Ansatz aus Verpflichtungssystem und alternativen strategischen Maßnahmen verfolgt.

Für die Jahre 2014 bis 2019 ergingen insgesamt 42.049 aktive Energieeffizienzmaßnahmenmeldungen an die NEEM. 37.564 Meldungen gingen auf verpflichtete Energielieferantinnen und Energielieferanten sowie auf Bund und Länder im Rahmen der strategischen Maßnahmen zurück. Die restlichen Meldungen stammten von nicht verpflichteten Unternehmen, wie kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) gemäß § 9 Abs. 3 EEffG, oder von Gemeinden.

Das kumulierte Endenergieeffizienzziel von 310 PJ gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 EEffG wurde mit dem Kalenderjahr 2019 erreicht. Der Zielwert bezogen auf ein Regeljahr im Kalenderjahr 2020 liegt nach endgültigen Daten der Energiebilanz bei gerundet 1.053 Petajoule. Der Energieeffizienzrichtwert gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 EEffG wurde mit 1.050 Petajoule festgelegt. Obwohl das Ziel des EEffG mit 3 Petajoule nur knapp verfehlt wurde, ist der gegenwärtige Pfad jedenfalls nicht kompatibel mit aktuellen europäischen und nationalen Klimaschutzzielen. Im Jahr 2020 ist aufgrund der COVID-Krise ein deutlicher Einbruch des Energieverbrauchs zu verzeichnen und bei gleichbleibender wirtschaftlicher Entwicklung wie in den Vorjahren hätte der Endenergieverbrauch rund 1.140 PJ im Jahr 2020 betragen. Der Energieverbrauch ist in Österreich in längerfristiger Betrachtung durch stetige Zuwächse gekennzeichnet; erst in der jüngeren Vergangenheit seit 2005 konnte eine weitgehende Stagnation festgestellt werden.

Die Energieeffizienz ist hingegen langfristig deutlich verbessert worden. Bezogen auf die Entwicklung der Wirtschaftsleistung weist diese – mit Ausnahme der Wirtschaftskrise im Jahr 2009 – einen steigenden Trend auf. Die folgende Abbildung veranschaulicht eine deutlich sinkende Tendenz der Energieintensität (BIV pro BIP). Betrachtet seit 2005 hat sich die Energieintensität um insgesamt 16,3 % bzw. um rund 1,3 % jährlich verbessert, stieg aber zuletzt im Vergleich zu den Jahren 2018 und 2019 wieder deutlich an.

Die nachfolgende Grafik zeigt die Entwicklung der Gesamtenergieintensität und des Energieverbrauchs je BIP in Österreich seit dem Jahr 2005 bis 2021 auf:

3. Die wesentlichen Änderungen des EEffG beinhalten:

               a) Stärkung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“.

               b) Ausschließlicher Ansatz durch alternative strategische Maßnahmen, ein Verpflichtungssystem ist nicht mehr vorgesehen.

                c) Festlegung einer indikativen absoluten Endenergieverbrauchszielverpflichtung von maximal 920 Petajoule im Kalenderjahr 2030 und Einführung eines gesamtstaatlichen linearen Zielpfades.

               d) Festlegung eines kumulierten Endenergieeinsparungsziels von mindestens 650 Petajoule im Zeitraum 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030.

                e) Festlegung einer gesamtstaatlichen Aufteilung der Energieeffizienzziele.

                f) Betrauung einer Behörde mit dem Vollzug von gesetzlich klar definierten Aufgaben durch Übergang des Monitorings von der „NEEM“ auf die E-Control.

                g) Bürokratieabbau durch klare Vorgaben.

               h) Bereinigung des Katalogs der anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen unter dem Aspekt der Effektivität und Einschränkung bei der Anrechenbarkeit von fossilen Energieträgern, um negative Lock-in-Effekte zu vermeiden.

                 i) Reduzierung der Mindestangaben und standardisiertes Reporting bei Energieaudits und anerkannten Managementsystemen.

                j) Reduzierung nicht notwendiger Anforderungen bei anerkannten Managementsystemen.

               k) Stärkung der Vorbildfunktion des Bundes, insbesondere durch die Erweiterung der Kompetenzen von Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes sowie Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes und neuen Aufgaben im Bereich der klimaneutralen Verwaltung

                 l) Erweiterung des Kreises bei begünstigten Haushalten zur Förderung sozial schwacher und energiearmer Haushalte und

              m) Ergänzung der bestehenden Vorschriften für fernablesbare individuelle Verbrauchszähler für den Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserbereich („Sub Metering“ oder „Einzelverbrauchserfassung“) um die Bedingungen der technischen Machbarkeit, kosteneffizienten Durchführbarkeit und der Fernablesbarkeit.

4. Europäische Vorgaben

a) Energie- und Klimaunion

Gemäß Erwägungsgrund 1 der Verordnung (EU) 2018/1999, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1, soll die erforderliche Rechtsgrundlage für ein zuverlässiges, inkludierendes, kosteneffizientes, transparentes und berechenbares Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz geschaffen werden, mit dem die bis 2030 und darüber hinaus langfristig angestrebten Ziele und Zielvorgaben der Energieunion im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („Übereinkommen von Paris“) durch ehrgeizige komplementäre und kohärente Maßnahmen der Europäischen Union erreicht werden sollen.

Gemäß Erwägungsgrund 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 soll die Energieunion fünf Dimensionen abdecken:

aa)   Sicherheit der Energieversorgung;

bb)   Energiebinnenmarkt;

cc)   Energieeffizienz;

dd)   Dekarbonisierung sowie Forschung;

ee)   Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.

Gemäß Erwägungsgrund 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 ist es Ziel einer krisenfesten, auf einer ehrgeizigen Klimapolitik beruhenden Energieunion, die Verbraucherinnen und Verbraucher der Europäischen Union, einschließlich der Haushalte und Unternehmen, mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie zu versorgen sowie Forschung und Innovation durch die Mobilisierung von Investitionen zu fördern; dies erfordert eine grundlegende Umstellung des Energiesystems der Europäischen Union. Diese Umstellung ist auch eng damit verbunden, dass es die Umwelt zu erhalten, zu schützen und zu verbessern gilt und dass die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen gefördert werden muss, insbesondere durch die Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen und die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energieformen.

Gemäß Erwägungsgrund 1 der Richtlinie 2018/2002/EU, soll die Erhöhung der Energieeffizienz in der gesamten Energiekette einschließlich Energieerzeugung, -übertragung, -verteilung und -endverbrauch zum Umweltschutz beitragen, die Luftqualität und die öffentliche Gesundheit verbessern, die Treibhausgasemissionen verringern, die Energieversorgungssicherheit aufgrund der geringeren Abhängigkeit von Energieimporten aus Drittländern erhöhen, die Energiekosten für Haushalte und Unternehmen mindern, Energiearmut senken, die Wettbewerbsfähigkeit, die Beschäftigung und die Wirtschaftstätigkeit insgesamt erhöhen und so die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger verbessern.

Gemäß Erwägungsgrund 2 soll die Richtlinie 2018/2002/EU zur Verwirklichung der Energieunion beitragen, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt wird. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche soll der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ Berücksichtigung finden. Energieeffizienzaspekte sollen bei allen Planungsentscheidungen oder Finanzierungsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Energiesystem berücksichtigt werden. Zudem sollen Energieeffizienzverbesserungen immer dann umgesetzt werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies soll dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile der Energieeffizienz für die Europäische Union zu realisieren.

Gemäß Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2018/2002/EU soll die Notwendigkeit, die Energieeffizienzziele der Union für den Primär- und/oder Endenergieverbrauch auf Unionsebene zu erreichen, in Form eines Ziels von mindestens 32,5 % für 2030 klar zum Ausdruck kommen. Prognosen aus dem Jahr 2007 zeigten einen Primärenergieverbrauch im Jahr 2030 von 887 Millionen t RÖE und einen Energieendverbrauch von 1 16 Millionen t RÖE auf. Eine Reduzierung von 32,5 % ergibt jeweils 1 273 Millionen t RÖE und 956 Millionen t RÖE in 2030. Auf Ebene der Mitgliedstaaten werden für 2020 und 2030 keine verbindlichen Ziele vorgegeben und die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihre nationalen Beiträge auf der Grundlage des Primär- oder Endenergieverbrauchs, der Primär- oder Endenergieeinsparungen oder der Energieintensität festzulegen, soll weiterhin nicht beschränkt werden.

Im Rahmen des „Green Deal/Fit for 55“-Legislativpaketes der Europäischen Kommission wurden bereits weitere Anpassungen der unionsweiten Energieeffizienzvorgaben beschlossen.

b) Umsetzung von Unionsrecht

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll eine Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 315 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2018/2002/EU zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, CELEX Nr. 32018L2002, und in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und 2015/652/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1, CELEX Nr. 32018R1999, erfolgen.

c) Grundüberlegungen zur Umsetzung der Richtlinie 2018/2002/EU

Die Umsetzung soll durch Änderung des bestehenden EEffG erfolgen.

5. Kompetenzgrundlage

Energieeffizienz oder Energiesparen oder die Senkung des Energieverbrauchs im Allgemeinen fällt nach Art. 15 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der jeweils geltenden Fassung, in die Zuständigkeit der Länder, soweit kein Sonderkompetenztatbestand des Bundes im Einzelfall herangezogen werden kann. Der Bund kann sich im Bereich der Energieeffizienz gemäß Art. 10 Abs. 1 B‑VG beispielsweise auf folgende Kompetenztatbestände stützen: „Zivilrechtswesen“ (Z 6), „Verkehrswesen“ (Z 9), „Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet“ (Z 10), „Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen“ (Z 12), „Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen“ (Z 12) oder „Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist“ (Z 12). Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Frage nach der Zuständigkeit vom Regelungszweck der zu erlassenden Bestimmungen abhängt.

Zu den Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz im Bereich des Vergaberechts wird auf § 95 in Verbindung mit Anhang XIV BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

Der Bund agiert im Rahmen seiner Vorbildfunktion im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als Träger von Privatrechten. Gemäß Art. 17 B-VG wird durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.

Im Rahmen der nachhaltigen öffentlichen Beschaffung (naBe), abrufbar unter https://www.nabe.gv.at, sind neben der Verbesserung der Energieeffizienz, der Umwelt- und Klimaschutz sowie ein sorgsamer und verantwortungsvoller Umgang mit Ressourcen und Natur zentrale Ziele der österreichischen Bundesverwaltung, die insbesondere im Bereich der klimagerechten und klimaneutralen Verwaltung ihre Vorbildwirkung aktiv wahrnimmt.

6. Zieltrias „Klimaschutz – Ausbau erneuerbarer Energieträger – Energieeffizienz“

Neben der Verbesserung der Energieeffizienz sind die Regelungen zum Klimaschutz und der Umstieg auf erneuerbare Energieträger zentrale Schlüsselaspekte, die miteinander verbunden sind. Unter dem Dach des Klima- und Umweltschutzes wirken Energieeffizienz und der Ausbau sowie der völlige Umstieg auf erneuerbare Energieträger zur Herbeiführung der Energiewende verschränkt zur gemeinsamen Zielerreichung: Die Erreichung der Klimaneutralität Österreichs bis 2040.

a) Klimaschutz

Die Republik Österreich unterliegt völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen.

Gemäß dem Übereinkommen von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, haben alle Staaten aufeinanderfolgende national festgelegte Beiträge zum Klimaschutz einzuhalten, um die Langfristziele des Übereinkommens zu erreichen. Zu den Langfristzielen in Art. 2 des Übereinkommens zählen (a) die Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperaturen auf deutlich unter zwei bzw. nach Möglichkeit 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau, (b) Maßnahmen zur Anpassung an unvermeidbare Folgen des Klimawandels zu steigern sowie (c) Finanzmittelflüsse in Einklang mit einem Weg hin zu einer emissionsarmen und widerstandsfähigen Entwicklung zu bringen.

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 26, hat Österreich seine Treibhausgasemissionen bis 2030 (außerhalb des EU-Emissionshandels) um 36 % gegenüber den Werten des Jahres 2005 zu senken. Es ist zu erwarten, dass dieses Ziel im Rahmen des neuen Unionsziels einer Reduktion der Treibhausgasemissionen von mindestens 55 % bis 2030 im Vergleich zu 1990 in den nächsten zwei Jahren weiter angehoben werden wird.

In einem neu zu überarbeitenden Klimaschutzgesetz sollen insbesondere wirkungsvolle Treibhausgasbudgets und Sektorziele vorgesehen werden, welche die Einhaltung dieser Zielvorgaben ermöglichen. Das Einhalten der Obergrenzen der Treibhausgasbudgets und Sektorziele soll durch ein regelmäßig zu überarbeitendes Klimaschutz-Aktionsprogramm sichergestellt werden.

b) Ausbau der erneuerbaren Energieträger

Mit dem Maßnahmenpaket der Europäischen Union „Saubere Energie für alle Europäer“ wurde die Erreichung eines Anteils von mindestens 32 % an Energie aus erneuerbaren Quellen bis zum Jahr 2030 als verbindliches Ziel der Union festgelegt.

Eingebettet in den europäischen Rechtsrahmen und als Beitrag zur Umsetzung der Unionsziele ist es das Ziel der österreichischen Bundesregierung, die Stromversorgung bis 2030 auf 100 % (national bilanziell) Strom aus erneuerbaren Energieträgern umzustellen und Österreich bis 2040 klimaneutral zu machen. Ein wesentliches Element zur Zielerreichung ist die Förderung des Ausbaus von erneuerbaren Energien.

Mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket (EAG-Paket), BGBl. I Nr. 150/2021, werden das bestehende Ökostrom-Fördersystem an die geänderten beihilferechtlichen Vorgaben angepasst und wesentliche Regelungsbereiche des „Saubere Energie für alle Europäer“-Paketes, insbesondere die Vorgaben zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Richtlinie (EU) 2018/2001, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 311 vom 25.09.2020 S. 11, und Teile der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2020 S. 8, umgesetzt. Damit einhergehend werden auch wichtige Systeminnovationen implementiert.

Eine der zentralen Systeminnovationen ist die Einbringung von erneuerbarem Gas und Wasserstoff in das Energiesystem, indem mittels Investitionsförderungen für Produktionsanlagen der Anteil von erneuerbarem Gas im österreichischen Gasnetz erhöht werden soll. Weitere Systeminnovationen sind die Ermöglichung der Gründung von Energiegemeinschaften und die Schaffung von regulatorischen Freiräumen („Sandboxes“) zur Erprobung von innovativen Ideen im Bereich erneuerbarer Energien.

c) Energieeffizienz

Das vorliegende Gesetzespaket soll insbesondere einen absoluten Energieverbrauchswert und eine kumulierte Endenergieeinsparungsverpflichtung für den Zeitraum 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 festlegen. Bezweckt werden sollen Energieeinsparungen und damit verbunden eine Reduktion des Energieverbrauchs. Dies ist notwendig zur Forcierung der Energiewende und damit verbunden ein essenzieller Beitrag zum nationalen, unionsweiten und globalen Klimaschutz sowie zur Erreichung der nationalen Klimaneutralität bis 2040.

d) Wechselwirkungen „Energieeffizienz – Treibhausgase – Erneuerbare“

Prinzipiell besteht ein Zusammenhang zwischen Treibhausgasemissionen und dem fossilen Energieeinsatz. Bei Energieeffizienzmaßnahmen ist ein erhöhter Ausstoß von Treibhausgasen (THG) die Ausnahme; es kann aber grundsätzlich bei einem Wechsel auf Technologien, bei denen stärker emittierende Energieträger eingesetzt werden, zu diesem unerwünschten Effekt kommen. Dies würde beispielsweise beim Umstieg von einem Biomassekessel auf einen energieeffizienteren, aber mit fossiler Energie befeuerten, Brennwertkessel passieren. Maßnahmen, die Lock-in-Effekte bewirken können und damit die Erreichung der Klimaziele erschweren oder verhindern, sollen im Rahmen dieses Gesetzesvorschlags prinzipiell nicht als Energieeffizienzmaßnahme anerkannt werden.

Energieeffizienzmaßnahmen können positive Effekte auf den Anteil erneuerbarer Energieträger erzielen. Durch die Einsparung fossiler Energieträger verringert sich gesamtheitlich betrachtet der Bruttoendenergieverbrauch. Zusätzlich führt ein Wechsel auf erneuerbare Technologien zu einer direkten Erhöhung der Menge und damit des Anteils der Erneuerbaren. Effizienzmaßnahmen bei erneuerbar betrieben Anlagen resultieren in einer Verringerung des Verbrauchs erneuerbarer Energieträger.

Die Auswirkungen auf die THG und die Erneuerbaren wurden in einer Kurzstudie der Umweltbundesamt GmbH (UBA) untersucht. Dafür wurden repräsentative Energieeffizienzmaßnahmen, wie beispielsweise Abwärmenutzung, Bauteilsanierung, Heizungscheck oder Null-Emissions-Fahrzeuge („Zero-Emissions-Vehicles“), bewertet, die für die Energieeffizienzverpflichtung relevant sind und gemeinsam ein Einsparungspotenzial von 338 PJ (93.807 GWh) kumuliert von 2021 bis 2030 aufweisen. Die Ergebnisse, bezogen auf die Sektoren Industrie, Gebäude und Verkehr, stellen sich wie folgt dar:

Industrie

Gebäude

Verkehr

Δ-Anteil erneuerbarer Energieträger auf das Gesamtziel (%)

0,43

0,25

0,05

CO2-Einsparung (kt CO2/a)

599

727

97

Endenergieeinsparung (GWh/a)

667

1 039

48

Die erste Zeile zeigt die Auswirkungen der Maßnahmen im jeweiligen Sektor auf das Gesamtziel im Bereich erneuerbarer Energieträger auf. Der Anteil an Erneuerbaren erhöht sich somit im Sektor Industrie aufgrund des berechneten Potenzials der berechneten Maßnahmen um 0,43 %. Die zweite und dritte Zeile zeigen die Einsparung pro Jahr an CO2-Emissionen/Endenergie.

Nachfolgende Tabelle zeigt die Einsparpotenziale durch repräsentative Energieeffizienzmaßnahmen an Energie und CO2-Emissionen:

Potenzial/a

kumulierte Effekte
2021–2030

CO2-Einsparung (kt CO2/a)

1 423

Energieeinsparung (GWh/a oder GWh)

1 754

93 807

7. Energieeffizienzsystem 2021 bis 2030

Es soll ein ausschließlicher Ansatz aus alternativen strategischen Maßnahmen verfolgt werden.

Die nachfolgende Grafik zeigt die notwendigen Einsparungen gemäß der Richtlinie 2018/2002/EU im Vergleich zu einem „Business as Usual“-Szenario („BAU“ bzw. Primes 2007):

Österreich setzt sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene eine Reihe von Instrumenten und Maßnahmen zur Einsparung von Energie im Hinblick auf die Verbesserung der Energieeffizienz ein. Diese Maßnahmen betreffen auch die Bereiche Forschung, technologische Entwicklung, Verbreitung von Informationen und finanzielle Anreize für die Umsetzung von geeigneten Energieeffizienzmaßnahmen.

Besonderer Teil

1. Teil

Kompetenzdeckung

Energieeffizienz, Energiesparen oder die Senkung des Energieverbrauchs im Allgemeinen nach Art. 15 Abs. 1 B-VG fällt in die Zuständigkeit der Länder, soweit kein Sonderkompetenztatbestand des Bundes im Einzelfall herangezogen werden kann. Der Bund kann sich im Bereich der Energieeffizienz gemäß Art 10 Abs. 1 B‑VG beispielsweise auf die Kompetenztatbestände „Zivilrechtswesen“ (Z 6), „Verkehrswesen“ (Z 9), „Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet“ (Z 10), „Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen“ (Z 12), „Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen“ (Z 12) oder „Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist“ (Z 12). Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Frage nach der Zuständigkeit vom Regelungszweck der zu erlassenden Bestimmungen abhängt.

Das Bundes-Energieeffizienzgesetz enthält eine dynamische Kompetenzdeckungsklausel.

Gemäß § 1 sind die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden. Maßstab für die Beurteilung, welche zulässigen Änderungen im Rahmen der sogenannten dynamischen Kompetenzdeckungsklausel sind die bereits bestehenden Regelungen des EEffG, nach denen die Reichweite der Kompetenzdeckungsklausel zu bestimmen ist. Dies ergibt sich schon aus dem Begriff „Änderung“, der eine Anknüpfung der Regelungstätigkeit des einfachen Gesetzgebers an den Regelungsinhalt des geltenden EEffG voraussetzt.

Die notwendige Umsetzung insbesondere von Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 5, 7, 7b, 9a, 9b Abs. 1 und 2, 9c der RL 2018/2002/EU und Anhang V im EEffG erfordert die Änderung oder Neuregelung von bestehenden Bestimmungen des EEffG insbesondere bei den gesamtstaatlichen Zielen (§ 5), Energieaudits und Managementsystemen von Unternehmen (§ 9), der Erfassung des Verbrauchs durch Messgeräte oder Heizkostenverteiler in den Bereichen Wärme, Kälte und Warmwasser (§ 22) sowie dem Monitoring von alternativen strategischen Maßnahmen (§ 25). Um die Effektivität des Vollzugs zu erhöhen, sollen darüber hinaus die bestehenden Bestimmungen zum Monitoring geändert und klarer gestaltet werden.

Die Betrauung der E-Control mit Monitoringaufgaben soll Rechtssicherheit schaffen und Verfahren vereinfachen, vor allem effizienter gestalten. Diese Betrauung einer Bundesbehörde mit unmittelbaren Vollzugsaufgaben ist von der dynamischen Kompetenzdeckung des § 1 EEffG gemäß letztem Satz ausdrücklich erfasst. Sie wird im Übrigen auch nicht als systembildend gesehen, da sie im Wesentlichen die Aufgaben der bisherigen Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (im Folgenden „NEEM“) weiterführt (s. § 24 ff). Gemäß § 5 Abs. 4 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, ist die E-Control im nicht-regulatorischen Bereich bereits nach aktueller Rechtslage mit Aufgaben und Vollzug des EEffG betraut (s. § 21 Abs. 2).

§ 22 Abs. 2 und 3 enthält bereits bestimmte Verpflichtungen, individuelle Wärme-, Kälte- oder Warmwasserzähler zu installieren . Die durch Art. 9c der RL 2018/2002/EU geforderte Fernablesbarkeit von individuellen Zählern soll nicht das grundgelegte System ändern, sondern ergänzt es um eine technische Fortentwicklung. Der Regelungszweck derartiger Zähler liegt darin, die individuelle Verbrauchserfassung technisch zu verbessern und die Ableseinformationen häufiger bereitzustellen und der Verbraucherin bzw. dem Verbraucher über ihren Energieverbrauch Anreize zum Energiesparen zu bieten. Laut Erwägungsgrund 33 der RL 2018/2002/EU soll mit der Fernablesbarkeit eine kosteneffizientere und häufigere Bereitstellung von Verbrauchsinformationen sichergestellt werden. Auf die §§ 16 ff des HeizKG wird hingewiesen.

In Lehre und Rechtsprechung wird vertreten, dass die Kompetenz des einfachen Gesetzgebers zur Änderung der Bestimmungen des EEffG eng auszulegen ist und nur Regelungsinhalte umfasst, die einen inhaltlichen Bezug zu den bereits bestehenden Bestimmungen aufweisen. Mit anderen Worten sind Änderungen nur in dem Ausmaß zulässig, das nach der Methode der intrasystematischen Fortentwicklung bestimmt wird; eine Änderung der Art der in der Stammfassung festgelegten Berechtigungen und Verpflichtungen ist unzulässig. Damit besteht nicht nur eine inhaltliche Beschränkung auf den Regelungsgegenstand des geltenden EEffG, sondern auch eine entsprechende Beschränkung in Bezug auf die eingesetzten Regelungsinstrumente (siehe dazu VfSlg. 8337/1978 sowie Funk, Die neue Ausgleichstaxenregelung in § 9 Abs. 1 InvEG aus verfassungsrechtlicher Sicht, ZAS 1976, 3 [6 f.]; Neudorfer, Kompetenzdeckungsklauseln außerhalb des B-VG, in Schmied et al. [Hrsg.], Auf dem Weg zum hypermodernen Rechtsstaat? [2011] 111 [127 ff.]).

Im Zuständigkeitsbereich der Länder gibt es eigene Regelungen zur Energieeffizienz, wie beispielsweise das NÖ Energieeffizienzgesetz 2012 (NÖ EEG 2012), LGBl. Nr. 4/2012, GZ 7830-0 in der jeweils geltenden Fassung, Art. 7 Abs. 7 der Vorarlberger Landesverfassung, LGBl. Nr. 9/1999 in der jeweils geltenden Fassung und Art. 9 der Salzburger Landesverfassung, LGBl. Nr. 25/1999 in der jeweils geltenden Fassung.

2. Teil

Bestimmungen bis 2020

Die Verfassungsbestimmungen bleiben von den Änderungen des EEffG unberührt, sind aber grundsätzlich nicht mehr anwendungs- oder vollzugsrelevant.

Bezüglich der Berichtspflichten der Republik Österreich an die Europäische Kommission wird auf die Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/1999 hingewiesen. § 6 wird insofern von dem autonomen Anwendungsbereich dieser EU-Verordnung verdrängt. § 7 steht inhaltlich in unmittelbarem Zusammenhang mit § 6 und soll von § 38 des 3. Teils ersetzt werden.

§ 9 und § 10 sind bis Ende 2020 befristet.

§ 31 verweist auf zeitlich befristete Verfassungsbestimmungen oder aufgehobene einfachgesetzliche Bestimmungen.

3. Teil

Bestimmungen ab 2023

Zum Inhaltsverzeichnis

Das Inhaltsverzeichnis soll die neue Gliederung und Systematik des EEffG abbilden.

Zu § 35 (Zielbestimmung)

Die programmatische Aufzählung von allgemeinen Zielbestimmungen wird durch die jeweils korrespondierenden Bestimmungen inhaltlich konkretisiert.

Z 1 legt das primäre Ziel dieses Bundesgesetzes fest.

Z 2 wird durch die Bestimmungen in § 38 Abs. 5, § 49 und § 51 konkretisiert. Das Prinzip selbst geht primär auf die Begriffsbestimmung und die Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1999, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und 2015/652/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1, zurück.

Z 4, Z 5 und Z 10 werden insbesondere durch § 62 konkretisiert.

Z 6 und 7 werden durch die Bestimmungen des 3. Abschnitts des 3. Teils konkretisiert.

Z 8 wird durch die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 3. Teils konkretisiert.

Z 9 wird durch die Bestimmungen des 5. Abschnitts des 3. Teils konkretisiert.

Z 11 wird insbesondere durch den 2. Abschnitt des 3. Teils und § 67 konkretisiert.

Z 12 und Z 13 sind sekundäre Ziele der Energieeffizienz und werden insbesondere durch § 38 und § 62 konkretisiert.

Zu § 36 (Umsetzung von Unionsrecht)

Die Änderungen der Richtlinie 2012/27/EU durch die Richtlinie 2019/944/EU mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, werden nicht durch dieses Bundesgesetz umgesetzt und daher auch nicht angeführt. Ebenso werden die Änderungen der Anhänge VIII und IX der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 137 vom 23.05.2019 S. 3 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/826 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU nicht durch dieses Bundesgesetz umgesetzt.

Die Verordnung (EU) 2018/1999 und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/826 zur Änderung der Anhänge VIII und IX der Richtlinie 2012/27/EU hinsichtlich des Inhalts der umfassenden Bewertungen des Potenzials für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung, ABl. Nr. L 137 vom 23.05.2019 S. 3, sind autonom geltende Rechtsakte.

Zu § 37 (Begriffsbestimmungen)

Zu Z 1: Der Begriff „alternative strategische Maßnahmen“ soll in Anlehnung an die unionsrechtliche Begrifflichkeit gemäß Art. 7b der Richtlinie 2018/2002/EU entsprechend konkretisiert werden. Zum Begriff „strategische Maßnahmen“ siehe Art. 2 Z 18 der Richtlinie 2012/27/EU. Alternative strategische Maßnahmen des Bundes und der Länder sind insbesondere Ordnungsrecht, fiskalpolitische Maßnahmen, Fördermaßnahmen und Beratungen und sonstige bewusstseinsbildende Maßnahmen.

Zu Z 2: Die Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen wird vorrangig durch die Bestimmungen des § 62 konkretisiert.

Zu Z 3: Der Begriff „begünstigte Haushalte“ entspricht wesentlich geändert § 5 Abs. 1 Z 14. Der Kreis der begünstigten Personen soll erweitert werden. Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993 in der jeweils geltenden Fassung, enthält in § 6 Abs. 2f lit. c ebenfalls den Begriff „einkommensschwacher Haushalt“. Der Begriff „energiearmer Haushalt“ wird durch Art. 7 Abs. 11 der Richtlinie 2018/2002/EU und die Verordnung (EU) 2018/1999 vorgegeben und soll im Rahmen der innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie 2019/944/EU mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2021/27/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, bundesgesetzlich festgelegt werden. Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung, beziehen, sollen unabhängig von einem allfällig gestellten Antrag und erteilten Befreiungen nach Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. Nr. I 142/2000 in der jeweils geltenden Fassung, Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, oder Erneuerbaren Ausbau Gesetz (EAG), BGBl. Nr. I 150/2021 in der jeweils geltenden Fassung, zum Kreis der Begünstigten zählen, genauso wie Privatpersonen, sowie Personen, die einem laufenden Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahren gemäß den Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen. Als Nachweis gelten die Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH oder im Falle des EAG der jeweilige Ausweis der Erneuerbaren-Förderpauschale oder der Erneuerbaren-Förderbeitrag in der Rechnung oder im Falle von Ausgleichzulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt oder im Falle von Privatkonkursen für die Dauer des laufenden Verfahrens der aktuelle Auszug aus der Insolvenzdatei. Pro Haushalt oder Wohnung oder sonstiger Unterkunft ist einer der genannten Nachweise ausreichend.

Zu Z 4: Der Begriff „Bemessungsjahr“ soll die zeitliche Abfolge der Kalenderjahre klarer abgegrenzt darstellen.

Zu Z 5: Der Begriff „Bundesstelle“ entspricht grundsätzlich dem bisherigen Begriff der „Bundesdienststellen“, der wiederum auf die in Anhang II enthaltene Liste der Bundessdienststellen zurückzuführen war und die Umsetzung von Art. 2 Z 8 der Richtlinie 2012/EU/27 darstellt. Art. 2 Z 8 der Richtlinie 2012/27/EU normiert unter dem Begriff „öffentliche Einrichtungen“ die „öffentlichen Auftraggeber“ gemäß der Definition der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004 S. 114 (Richtlinie 2004/18/EG). Diese Richtlinie wurde mit der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014, S. 65 (Richtlinie 2014/24/EU) aufgehoben und die öffentliche Auftragsvergabe neu geregelt. Die Richtlinie 2014/24/EU wurde mit dem BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, umgesetzt. Anhang III BVergG 2018 setzt Art. 2 Z 8 der Richtlinie 2012/27/EU in vergaberechtlich aktualisierter Form um. Aus Gründen der Einfachheit soll künftig auf den Anhang III BVerG 2018 direkt verwiesen werden, um eine Konsistenz der Begrifflichkeiten und der Reichweite auch im erweiterten internationalen Rahmen des Government Procurement Agreement (GPA) gewährleisten zu können. Art. 5 und Art. 6 der Richtlinie 2012/27/EU bauen auf dem Begriff der „öffentlichen Einrichtungen“ auf. Gemäß Guidance Note der Europäischen Kommission SWD/2013/0451 final, S. 5, kann der Begriff der Zentralregierung gemäß Art. 2 Z 9 der Richtlinie 2012/27/EU auf Anhang IV RL 2004/18/EG gestützt werden.

Zu Z 6: Der Begriff „elektronische Meldeplattform“ soll eingeführt werden und die Meldeplattform definieren. Sämtliche Anträge und Meldungen nach diesem Bundesetz sind, soweit gesetzlich nicht anderes festgelegt wird, gemäß § 59 Abs. 1 über die elektronische Meldeplattform einzubringen. Der authentifizierte Zugang zur elektronischen Meldeplattform erfolgt über das Unternehmensserviceportal (USP). Über dieses gesicherte Portal ist die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz erreichbar. Die Eingaben sind ausschließlich für die Behörde und die eingebende Stelle oder Person im Rahmen ihrer Berechtigung abrufbar. Zum USP siehe Unternehmensserviceportalgesetz (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009 in der jeweils geltenden Fassung.

Zu Z 7: Der Begriff „Endenergieeinsparung“ soll eingeführt werden und ist wesentlich bei der Beurteilung von anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 62.

Zu Z 8: Der Begriff „Endenergieverbrauch“ entspricht Art. 2 Z 3 und Z 1 der Richtlinie 2012/27/EU bzw. § 5 Abs. 1 Z 1. Der Verweis auf Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, in der geltenden Fassung, konkretisiert den Anwendungsbereich hinreichend klar, sodass Anhang I ersatzlos entfallen kann.

Zu Z 9: Der Begriff „Endverbraucherin bzw. Endverbraucher“ soll eingeführt werden und entspricht der Begriffsbestimmung gemäß Art. 2 Z 23 der Richtlinie 2012/27/EU (Endkunde) sowie der Definition gemäß ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 in der jeweils geltenden Fassung. Der Begriff des Endnutzers, wie er in der Richtlinie 2018/2002/EU neu eingeführt wird, ist für die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 3. Teils in Umsetzung der Art. 9, 9a Abs. 1 und 2 sowie Art. 9c Richtlinie 2018/2002/EU nicht relevant, sondern ist ein Begriff im Rahmen der Abrechnungsinformation nach den Bestimmungen des HeizKG, BGBl. Nr. 827/1992 in der jeweils geltenden Fassung.

Zu Z 10: Der Begriff „Energieabsatz“ soll eingeführt werden.

Zu Z 11: Der Begriff „Energieaudit“ entspricht Art. 2 Z 25 der Richtlinie 2012/27/EU und § 5 Abs. 1 Z 3.

Zu Z 12: Der Begriff „Energieauditbericht“ soll eingeführt werden.

Zu Z 13: Der Begriff „Energieauditorin bzw. Energieauditor“ soll eingeführt werden und gemeinsam mit Z 12 eine einheitliche Verwendung von Begriffen im Rahmen der Bestimmungen des 3. Abschnitts des 3. Teils gewährleisten. In die elektronische Liste gemäß § 45 aufgenommene Energieauditorinnen und Energieauditoren erfüllen jedenfalls die erforderlichen Qualitätsstandards.

Zu Z 14: Der Begriff „Energieberaterin bzw. Energieberater“ soll eingeführt werden und gemeinsam mit Z 15 eine einheitliche Verwendung von Begriffen im Rahmen der Bestimmungen des 3. Abschnitts des 3. Teils gewährleisten. In die elektronische Liste gemäß § 45 aufgenommene Energieberaterinnen und Energieberater erfüllen jedenfalls die erforderlichen Qualitätsstandards.

Zu Z 15: Der Begriff „Energieberatung“ soll eingeführt werden.

Zu Z 16: Der Begriff „Energiedienstleistung“ entspricht § 5 Abs. 1 Z 5 und Art. 2 Z 7 der Richtlinie 2012/27/EU. Energiedienstleistungen sind jedenfalls Energieaudits, Energieberatungen und Contracting. Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister sind gemäß Art. 2 Z 24 der Richtlinie 2012/27/EU natürliche oder juristische Personen, die Energiedienstleistungen oder andere Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung in den Einrichtungen oder Räumlichkeiten einer Endverbraucherin bzw. eines Endverbrauchers erbringen oder durchführen.

Zu Z 17: Der Begriff „Energieeffizienz“ entspricht § 5 Abs. 1 Z 6 und Art. 2 Z 4 der Richtlinie 2012/27/EU.

Zu Z 18: Der Begriff „Energieeffizienzverbesserung“ soll eingeführt werden und entspricht Art. 2 Z 6 der Richtlinie 2012/27/EU. Eine Energieeffizienzverbesserung wird erreicht durch Verringerung des Energieeinsatzes bezogen auf den gleichen Ertrag oder durch Erhöhung des Ertrags bei gleichem Energieeinsatz.

Zu Z 19: Der Begriff „Energieleistungsvertrag“ soll eingeführt werden und entspricht den Begriffen gemäß Art. 2 Z 27 der Richtlinie 2012/27/EU und Art. 2 Z 15c RL 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, in der Fassung der Richtlinie 2018/844/EU zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU und der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 75. Damit soll der Begriff „Einspar-Contracting“ gemäß Anhang IV Z 1 ersetzt werden, da der Verweis auf die Norm DIN 8930 Teil 5 nicht mehr aktuell ist. Neben „Einspar-Contracting“ kann der Energieleistungsvertrag auch andere Formen des Contractings enthalten, wie beispielsweise ein „Anlagen-Contracting“. Der Begriff „Betriebsführungscontracting“ gemäß Anhang IV Z 3 soll ersatzlos entfallen, da er vom Begriff „Energieeinspar-Contracting“ miterfasst ist.

Zu Z 20: Der Begriff „Energielieferantin bzw. Energielieferant“ entspricht § 5 Abs. 1 Z 11. Für die Qualifizierung, ob eine Lieferantinnen- bzw. Lieferanteneigenschaft vorliegt, sind insbesondere auch die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 18.09.2019, GZ: Ro 2018/04/0010, ist die Betreiberin bzw. der Betreiber einer E-Tankstelle als Endverbraucherin bzw. Endverbraucher zu qualifizieren. Das Vorliegen der Entgeltlichkeit ist anhand der dem Einzelfall zugrundeliegenden zivilrechtlichen Verträge und Bedingungen zu beurteilen. Der Hauptzweck der Tätigkeit hat auf den Verkauf von Energie ausgerichtet zu sein. Im Rahmen der Abfallverwertung dient die Abgabe von Energie beispielsweise dem Hauptzweck der Abfallbeseitigung.

Zu Z 21: Der Begriff „Energieträger“ entspricht § 5 Abs. 1 Z 13, mit der Änderung, dass Wärme und Kälte auch als nicht leitungsgebundene Energieformen erfasst sein sollen.

Zu Z 22: Der Begriff „Energieverbrauch“ soll neu eingeführt werden und entspricht Art. 2 Z 2 der Richtlinie 2012/27/EU. Der Energieverbrauch inkludiert auf unternehmensbezogener Ebene neben dem Endenergieverbrauch auch Energiemengen, die dem Umwandlungssektor gemäß Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 zuzuordnen sind.

Zu Z 23: Der Begriff „europäische Norm“ soll eingeführt werden und entspricht Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2018/2002/EU.

Zu Z 24: Der Begriff „Gebäudebestand des Bundes“ soll als Begriffsbestimmung eingeführt werden und entspricht § 16 Abs. 1 erster Satz.

Zu Z 25: Der Begriff „große Unternehmen“ entspricht § 5 Z 19. Große Unternehmen sind alle Unternehmen, die keine KMU sind. Zur KMU-Definition siehe Empfehlung (EG) 2003/361 der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen.

Beschäftigt ein Unternehmen z. B. 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (oder mehr), ist es jedenfalls als großes Unternehmen zu qualifizieren. Beschäftigt es lediglich 249 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, so ist es nur dann als großes Unternehmen zu qualifizieren, wenn der Schwellenwert, den das Unternehmen wahlweise einhalten möchte (Bilanzsumme oder Umsatz), überschritten wird. Liegt also der Umsatz bei einem Unternehmen, das 249 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, bei mehr als 50 Millionen Euro, die Bilanzsumme aber bei 43 Millionen Euro (oder weniger), so braucht sich das Unternehmen nur auf die Bilanzsumme zu stützen, um als KMU qualifiziert zu werden.

Bei der Angabe der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist von Jahresarbeitseinheiten auszugehen. Jede bzw. jeder, die oder der in einem Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist, zählt als eine Einheit. Für Teilzeitbeschäftigte, Saisonarbeitskräfte und Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben, ist der jeweilige Anteil auf die Einheit anzurechnen. Beim Umsatz- und Bilanzschwellenwert ist der jeweils letzte Jahresabschluss heranzuziehen. Genauere Vorgaben zur Ermittlung der Schwellenwerten sind dem Benutzerleitfaden der Europäischen Kommission zur Definition von KMU, Ref. Ares (2016)956541 – 24/02/2016, zu entnehmen.

Zu Z 26: Der Begriff „Haushalt“ soll als Begriffsbestimmung eingeführt werden. Der Begriff „Anstaltshaushalt“ gemäß § 2 Z 4 Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006 in der jeweils geltenden Fassung, erfasst Einrichtungen, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dienen: Darunter zählen beispielsweise Internate, Heime für Schülerinnen und Schüler, sowie für Studentinnen und Studenten, Heime für Berufstätige in Ausbildung, Heil- und Pflegeanstalten, Heime für Pensionistinnen und Pensionisten, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Kloster oder ähnliche Anstalten, Kasernen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen für Flüchtlinge und Einrichtungen für sozial Bedürftige sowie Wohnungslose. Gemäß jährlicher Anstaltenerhebung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ waren 2020 insgesamt 131 193 Personen mit Hauptwohnsitz in Anstaltshaushalten in Österreich gemeldet.

Zu Z 27: Der Begriff „individueller Verbrauchszähler“ soll eingeführt werden und entspricht dem Wortlaut von Art. 9a und 9b der Richtlinie 2018/2002/EU. Individuelle Verbrauchszähler sind eichpflichtige Messgeräte nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950 in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Messgeräteverordnung 2016, BGBl. II Nr. 31/2016. Ein Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip ist kein eichpflichtiges Messgerät nach den Vorschriften des MEG in Verbindung mit der Messgeräteverordnung 2016. Die systematische Trennung zwischen individuellen Verbrauchszählern und Heizkostenverteilern geht auf den Wortlaut der Richtlinie 2012/27/EU und 2018/2002/EU zurück und entspricht auch der Systematik gemäß MEG und Messgeräteverordnung 2016. Um die Verständlichkeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Empfehlung (EU) 2019/1660 der Europäischen Kommission vom 25. September 2019, ABl. Nr. L 275 vom 28.10.2019 S. 121, zur Umsetzung der neuen Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU für die Verbrauchserfassung und Abrechnung zu gewährleisten, wurde dem unionsrechtlichen Begriff des „Verbrauchszählers“ der Vorzug vor dem nationalrechtlich definierten Begriff des „Messgerätes“ gegeben. Technische Anforderungen an individuelle Verbrauchszähler finden sich beispielsweise in der ÖNORM B 2535 Kaltwasserzähler (Baubestimmungen) und der ÖNORM EN 1434 Wärmezähler (alle Teile samt allfälligen Änderungen). Technische Anforderungen an Heizkostenverteiler finden sich beispielsweise in der ÖNORM EN 834 Heizkostenverteiler für die Verbrauchswerterfassung von Raumheizflächen (Geräte mit elektrischer Energieversorgung) und ÖNORM EN 835 Heizkostenverteiler für die Verbrauchswerterfassung von Raumheizflächen (Geräte ohne elektrische Energieversorgung nach dem Verdunstungsprinzip).

Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip (HKVV) berücksichtigen nicht alle für die Berechnung der Wärmemenge notwendigen physikalischen Größen und sind keine Messgeräte. Die Oberflächentemperatur des Heizkörpers wird über Wärmeleiter auf eine Spezialflüssigkeit übertragen und die auf einer Skala abgelesene Menge der verdunsteten Flüssigkeit als Hilfsgröße zur Ermittlung der verbrauchten Wärmemenge verwendet. Bei Heizkostenverteilern handelt es um sogenannte Messhilfsgeräte, die keine physikalischen Einheiten erfassen, sondern abstrakte Recheneinheiten anzeigen. Diese Einheiten stellen den jeweiligen Anteil am Gesamtverbrauch im Gebäude dar. Erst aus dem Verhältnis mehrerer gleichartiger Heizkostenverteiler in einem Gebäude errechnen sich also die konkreten Heizkosten zum Beispiel für die jeweilige Nutz- oder Wohneinheit. Ein elektronischer Heizkostenverteiler (HKVE) ist, sofern in den technischen Anforderungen nichts anderes festgelegt wird, einem HKVV gleichzusetzen.

Zu Z 28: Der Begriff „internationale Norm“ soll neu eingeführt werden und entspricht Art. 2 Z 13 der Richtlinie 2018/2002/EU.

Zu Z 29: Der Begriff „kleine Unternehmen“ entspricht § 5 Z 20 und Art. 2 Z 26 der Richtlinie 2012/27/EU.

Zu Z 30: Der Begriff „Managementsystem“ entspricht § 5 Abs. 1 Z 12 und Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2018/2002/EU. Zu den anerkannten Managementsystemen siehe § 42 Abs. 1 Z 2.

Zu Z 31: Der Begriff „mittlere Unternehmen“ entspricht § 5 Z 21 und Art. 2 Z 26 der Richtlinie 2012/27/EU. Die für die Einstufung eines Unternehmens als KMU ausschlaggebenden Faktoren sind die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Umsatz oder die Bilanzsumme.

Um daher als mittleres Unternehmen qualifiziert zu werden ist es erforderlich, dass einerseits die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von 249 nicht überschritten wird und weiters wahlweise der Umsatz von 50 Millionen Euro oder die Bilanzsumme von 43 Millionen Euro nicht überschritten wird.

Zu Z 32: Der Begriff „NEKP“ soll eingeführt werden und basiert auf dem Begriff der Verordnung (EU) 2018/1999 und den damit zusammenhängenden Berichtspflichten und -formaten.

Zu Z 33: Der Begriff „Sanierungskonzept“ soll eingeführt werden. Basierend auf einer Erfassung der Gebäudehülle, wie insbesondere Geometrie, Bauteile (inklusive Fenster und Türen) und Haustechnik soll nach den Berechnungsalgorithmen der OIB Richtlinie 6 eine energetische Bewertung des Bestands durchgeführt werden. Darauf aufbauend soll eine Optimierung der Gebäudehülle durchgeführt werden, um ein zum Gebäude passendes Heizungssystem entsprechend dem Stand der Technik auswählen zu können. In Form einer gezielten Beratung vor Ort sollen die geplanten Maßnahmen berechnet, bewertet und dargestellt werden. Das Ergebnisprotokoll soll zudem Angaben zu der technisch richtigen Umsetzungsreihenfolge der einzelnen Maßnahmen, inklusive Vollkosten, und zu den gegebenen Fördermöglichkeiten enthalten. Befugte Personen sind insbesondere Energieausweisberechnerinnen und Energieausweisberechner, wie sie nach den landesgesetzlichen Bestimmungen eingerichtet sind.

Zu Z 34: Der Begriff „Unternehmen“ entspricht im Wesentlichen § 5 Z 18 mit der Änderung, dass es für die Qualifikation als Unternehmen nicht mehr rein auf die privatrechtliche Organisation ankommen soll, sondern jede Organisationsform mit selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit erfasst werden soll. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, beispielsweise in Form von Körperschaften oder Anstalten, sollen von diesem Begriff insofern erfasst sein, als sie durch Bundesgesetz errichtet werden und die Größenkriterien, die insbesondere an einem Jahresabschluss nach den Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897 in der jeweils geltenden Fassung, zu messen sind, zutreffen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn ein Jahresabschluss zumindest teilweise nach den Bestimmungen des UGB zu erstellen ist bzw. vorliegt. Gebietskörperschaften sind von diesem Begriff nicht erfasst. Bundesstellen sind ausschließlich nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des 3. Teils verpflichtet.

Zu Z 35: Der Begriff „wesentlicher Energieverbrauchsbereich“ soll eingeführt werden. Zur Ermittlung der wesentlichen Energieverbrauchsbereiche „Gebäude“, „Produktionsprozesse“ und „Transport“ wird auf die Bestimmungen des Anhangs 1zu § 42 verwiesen. Der Begriff des „Gebäudes“, wie in lit. a vorgesehen, entspricht dem Begriff gemäß Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, in der Fassung der Richtlinie 2018/844/EU zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU und der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 75. Ob und wann die Ermittlung auf Einzelunternehmensebene zweckmäßig erscheint, ist im Einzelfall zu beurteilen.

Zu § 38 (Gesamtstaatliche Energieeffizienzziele)

Diese Bestimmung entspricht § 4geändert durch die Umsetzung der Richtlinie 2018/2002/EU. Die Bestimmung soll, bezogen auf die Berechnung der Zielverpflichtungen, Bund und Länder erfassen. Das Energieeffizienzziel gemäß Abs. 1 Z 1 ist nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung indikativer Natur und die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung des Ziels soll in den Berichtsinformationen gemäß § 70 Abs. 1 Z 1 dokumentiert werden.

Abs. 1 Z 1 lit. a soll Art. 1 Abs. 1 UAbs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2018/2002/EU umsetzen.

Die Mitgliedstaaten sollen gemäß Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2018/2002/EU bei der Festlegung ihrer nationalen indikativen Energieeffizienzbeiträge berücksichtigen, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 273 Millionen t RÖE an Primärenergie beziehungsweise höchstens 956 Millionen t RÖE an Endenergie betragen darf. Dies entspricht einer Verringerung des Energieverbrauchs der Union um 26 % an Primärenergie und um 20 % an Endenergie gegenüber 2005. Mit „Prognosen aus dem Jahr 2007“ ist ein von der Technischen Universität Athen erstelltes „Baseline“-Szenario, das PRIMES-Szenario 2007, abrufbar unter https://ec.europa.eu/energy/sites/default/files/documents/trends_to_2030_update_2007.pdf, gemeint.

Gemäß der von dem Umweltbundesamt (UBA) erstellten Kurzstudie zum Energieeffizienzgesetz (2021), Umweltbundesamt REP-0772, abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/publikationen/rep0772.pdf, würde unter Zugrundelegung des PRIMES-Szenarios 2007 eine Energieeffizienzverbesserung um 32,5 % bis 2030 für Österreich Zielwerte von 1 048 Petajoule für den Primärenergieverbrauch und 920 Petajoule für den energetischen Endverbrauch bedeuten.

Da neben den unionsrechtlichen Zielen auch das nationale Ziel der Klimaneutralität 2040 zu beachten ist, ist die Setzung ambitionierterer Ziele notwendig. In der Kurzstudie zum Energieeffizienzgesetz wurde ein Mengengerüst entwickelt, wie der nationale Energieverbrauch bis 2040 bilanziell zur Gänze aus erneuerbaren Energieträgern gedeckt werden kann. Als Ergebnis wird festgehalten, dass hiefür einerseits der Ausbau erneuerbarer Energieträger forciert und gleichzeitig der Energieverbrauch deutlich reduziert werden müssen. Als absoluter Wert für den energetischen Endverbrauch wird in der Studie für das Jahr 2030 ein Ziel zwischen 820 und 920 Petajoule ausgewiesen.

Das Jahr 2030 stellt einen wichtigen Schritt auf dem Weg zum Ziel der Klimaneutralität 2040 dar. Um das Ziel der Klimaneutralität 2040 zu erreichen, sind die Anstrengungen, u.a. im Bereich Energieeffizienz, auch nach dem Jahr 2030 fortzusetzen. Je höher der Energieverbrauch, umso schwieriger ist das Ziel der Klimaneutralität 2040 zu erreichen, da die Mengen an erneuerbaren Energieträgern begrenzt sind. Ein energetischer Endverbrauch von 600 bis 700 Petajoule für das Jahr 2040 scheint geeignet, um das Ziel zu erreichen.

Je mehr Energie bis zum Jahr 2030 verbraucht wird, umso steiler muss die Verbrauchskurve bis zum Jahr 2040 absinken, und dementsprechend strenger wären dann auch die Maßnahmen zu setzen. Ein ambitioniertes Ziel für das Jahr 2030 ist daher für die Klimaneutralität 2040 von entscheidender Bedeutung.

Die Dokumentation der Erreichung des linearen Zielpfads soll in der Berichtsinformation gemäß § 70 Abs. 1 Z 1 lit. b dargestellt werden. Dazu ist der jährliche Endenergieverbrauch der Energiebilanz der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ heranzuziehen; dieser ist auf das Regeljahr zu beziehen und mit dem Wert des Zielpfades zu vergleichen. Siehe dazu auch Abs. 3 samt bezughabenden Erläuterungen.

Abs. 1 Z 1 lit. b soll nur zur Anwendung kommen, soweit nichts anderes gesetzlich festgelegt wird. Üblicherweise finden die Verhandlungen auf Unionsebene für die neue Periode erst zum Ende der laufenden Periode statt. Der nationale Umsetzungs- und Handlungsdruck verlagert sich in aller Regel auf das Ende der Periode und umfassende Systemänderungen oder Neuerungen sind in zeitlicher Hinsicht dann nur begrenzt möglich. Daher soll diese Bestimmung, wenn überhaupt, interimistisch wirken, bis gesetzliche Regelungen für die neue Periode festgelegt werden.

Abs. 1 Z 2 lit. a soll die konkrete Höhe der kumulierten Endenergieeinsparung und deren Erfüllung durch alternative strategische Maßnahmen gemäß Art. 7 Abs. 10 der Richtlinie 2018/2002/EU festlegen. Für den als Teil der gesamten kumulierten Endenergieeinsparungen festgelegten Zielwert von zumindest 250 Petajoule trägt der Bund alleinig Verantwortung und übernimmt daher auch die damit verbundenen finanziellen Lasten. Auf Basis der Kostenabschätzungen des Umweltbundesamtes wird über die bestehenden Zusagerahmen im Rahmen der Umweltförderung im Inland hinaus ein zusätzlicher Mittelaufwand gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a lit. a) und Z 1b UFG, BGBl. I Nr. 185/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022, werden zusätzliche Förderungen und Aufträge für Energieeffizienzmaßnahmen realisiert, die sicherstellen, dass der kumulierte Einsparwert in Höhe von mindestens 250 Petajoule erreicht wird.

Abs. 1 Z 2 lit. b soll nur zur Anwendung kommen, soweit nichts anderes gesetzlich festgelegt wird. Üblicherweise finden die Verhandlungen auf Unionsebene für die neue Periode erst zum Ende der laufenden Periode statt. Der nationale Umsetzungs- und Handlungsdruck verlagert sich in aller Regel auf das Ende der Periode und umfassende Systemänderungen oder Neuerungen sind in zeitlicher Hinsicht dann nur begrenzt möglich. Daher soll diese Bestimmung, wenn überhaupt, interimistisch wirken, bis gesetzliche Regelungen für die neue Periode festgelegt werden.

Die Optionen, die gemäß Art. 7 Abs. 2 bis 5 und 8 der Richtlinie 2018/2002/EU vorgesehen sind, sollen nicht ausgenutzt werden.

Abs. 2 soll die Beitragsleistung des Bundes für die Erreichung der kumulierten Einsparverpflichtung festlegen. Vom jährlichen Mindestaufwand für den Bund, der für das Einsparungsziel in Höhe von zumindest 250 Petajoule festgelegt ist, kann abgewichen werden, wenn durch andere strategische Maßnahmen (sonstige Förderungen, ordnungsrechtliche oder steuerliche Maßnahmen) die Zielerreichung sichergestellt ist. Siehe dazu auch § 6 Abs. 2f Z 1a lit. a und Z 1b UFG, BGBl. I Nr. 185/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022. Die derart normierte zusätzliche Energieeffizienzförderung ist eine alternative strategische Maßnahme gemäß Art. 7b der Richtlinie 2018/2002/EU zur Erfüllung von Art. 7 Abs. 1 1. UAbs. Buchstabe b der Richtlinie 2018/2002/EU.

Folgende alternative strategische Maßnahmen sollen im Entwurf des NEKP, der bis 30. Juni 2023 an die Europäische Kommission zu übermitteln ist, enthalten sein:

-    Wohnbau-, Energie- und Umweltförderungen (Bundesländer);

-    Umweltförderung im Inland (Bund):

-    Sanierungsoffensive (Bund):

-    Klima- und Energiefonds (Bund);

-    Ökosoziale Steuerreform (Bund);

-    zusätzliche Energieeffizienzförderungen (Bund);

-    Transformation der Industrie (Bund).

Gemäß aktuellen Berechnungen ist davon auszugehen, dass die gesetzlich festgelegten 650 PJ mit den genannten alternativen strategischen Maßnahmen erfüllt werden können. Die jeweils aktualisierten und konkreten Berechnungen zu den alternativen strategischen Maßnahmen Österreichs sollen im NEKP bzw. den entsprechenden Fortschrittsberichten dargestellt werden.

Abs. 3 soll den Begriff „Regeljahr/e“ konkretisieren. Der auf ein Regeljahr bezogene Endenergieverbrauch wird durch Anpassung des Endenergieverbrauchs an jene Faktoren, die den Endenergieverbrauch beeinflussen, berechnet. Die den Endenergieverbrauch beeinflussenden Faktoren sind das Bevölkerungswachstum, wobei auch der Endenergieverbrauch für Verkehr der Haushalte mitumfasst ist, und das Wirtschaftswachstum in Form der BIP-Entwicklung in Österreich für den Endenergieverbrauch von Industrie und Dienstleistungen, wobei auch hier der Endverbrauch für Verkehr dieser Sektoren mitumfasst ist. Zusätzlich wird der Endenergieverbrauch für Raumwärme an die Veränderung der Heizgradtage angepasst.

Einem Regeljahr sollen folgende Faktoren und Annahmen zugrunde gelegt werden:

Abs. 3 Z 1 bezieht sich auf die Erhöhung des BIP um 1,5 % p.a., die sich aus der durchschnittlichen jährlichen Veränderung des BIP in Österreich im Zeitraum 2001 bis 2018 ergibt.

Abs. 3 Z 2 bezieht sich auf die Erhöhung der Bevölkerungszahl um 0,5 % p.a. und entspricht der Wachstumsrate der Bevölkerung in Österreich zwischen 2005 bis 2015.

Abs. 3 Z 3 bezieht sich auf 3 183 Kd (Kelvintage) und entsprechen dem Mittelwert der jährlichen Heizgradtage in Österreich zwischen 2005 bis 2015.Abs. 4 soll Art. 7 Abs. 1 1. UAbs. Buchstabe b der Richtlinie 2018/2002/EU umsetzen. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2018/2002/EU sind von den Mitgliedstaaten kumulierte Endenergieeinsparungen durch neue jährliche Einsparungen in Höhe von 0,8 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Jänner 2019, zu erreichen. Für die Kalenderjahre 2016 bis 2018 betrug der Endenergieverbrauch laut der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ herausgegebenen Energiebilanzen 1970–2018 (Energiebilanzen Österreich), abrufbar unter: https://www.statistik.at/statistiken/energie-und-umwelt/energie/energiebilanzen, im Durchschnitt 1 130 Petajoule. Die neue jährliche Endenergieeinsparung, die aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben bis 2030 in Österreich zu erreichen ist, beträgt 9,04 Petajoule [1 130x0,8 %], kumuliert über die Verpflichtungsperiode sind dies gerundet 500 Petajoule [9,04*55]. Diese Bestimmung entspricht zugleich Art. 7 Abs. 1 letzter UAbs. der Richtlinie 2018/2002/EU.

Der Wert, der aus Art. 7 der Richtlinie 2012/27/EU bis zum Ende des Kalenderjahres 2020 für Österreich verpflichtend zu erreichen war, betrug gerundet 220 Petajoule. Das Ziel von 310 Petajoule war damit gerundet 1,4-Mal so hoch wie das unionsrechtliche Ziel. Um Unsicherheiten bei der Zielerreichung abzufedern, die durch die Bereinigung von Doppelzählungen oder Rebound-Effekte auftreten können und um einen notwendigen Beitrag zur Erreichung des nationalen Energieeffizienzziels in Form eines absoluten Endenergieverbrauchs gemäß Abs. 1 Z 1 zu gewährleisten, soll das nationale Ziel auch bei Umsetzung der Richtlinie 2018/2002/EU über der unionsrechtlichen Mindestverpflichtung liegen. Zur Mindestharmonisierung der unionsrechtlichen Bestimmungen siehe Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2012/27/EU in der Fassung der Richtlinie 2018/2002/EU.

Abs. 5 soll das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ auf Ebene des Bundes und der Länder im jeweiligen Zuständigkeits- und Wirksamkeitsbereich durchführen. Eine Verschiebung oder sonstige Veränderung von bestehenden Zuständigkeiten ist nicht intendiert, es sollen lediglich die Handlungen von Bund und Ländern in einer Strategie zusammengefasst werden. Das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ wird in Art. 2 Z 13 der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt und bezeichnet die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, bei Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen über Planung sowie Politiken und Investitionen im Energiebereich, um die Ziele dieser Entscheidungen zu erreichen. Der erste Fortschrittsbericht Österreichs zum NEKP war gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 am 15. März 2023 vorzulegen.

Abs. 6 konkretisiert die Selbstbindung des Bundes im Bereich der alternativen strategischen Maßnahmen.

Zu § 39 (Beratungsstellen für Haushalte)

Diese Bestimmung entspricht § 10 Abs. 5 mit Änderungen. Mit dieser Bestimmung soll gewährleistet werden, dass Haushalte, und vor allem begünstigte Haushalte, bezogen auf ihre Einkommenssituation Beratungsmöglichkeiten durch fachlich geeignete Ansprechpersonen erhalten. Werden keine Haushalte beliefert, ist keine Beratungsstelle einzurichten. Auf Basis verfügbarer Daten aus den Kalenderjahren 2019 und 2020 lässt sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung bezogen auf die Größengrenze von 25 GWh beispielhaft wie folgt darstellen, wobei die Daten vorbehaltlich der jeweils aktuellen Bemessungsgrundlagen zu verstehen sind, die sich jeweils jährlich nach oben oder unten verändern können:

Energielieferantin bzw. Energielieferant

Anzahl

Energieträger bzw. nähere Gruppenbezeichnung

Abs. 1 und 2: Energieversorger

56

Strom, Erdgas, Fernwärme

Abs. 1 und 2:

Regionale Energieversorger

65

Nah- und Fernwärme,

Stadtwerke

Summe

121

 

Abs. 1 soll eine telefonische Beratungsmöglichkeit und grundsätzliche Erreichbarkeiten gewährleisten. Gerade die Energiepreiskrise zeigt, dass ein Bedarf an Mindestvorschriften besteht. Energielieferantinnen und Energielieferanten haben nicht zu prüfen, ob es sich um einen begünstigten Haushalt handelt. Es soll im Beratungsfall nur gewährleistet sein, dass im Falle von Anfragen durch begünstigte Haushalte die notwendige Expertise bereitsteht.

Abs. 2 soll die Einrichtung einer Beratungsstelle gewährleisten. Geeignet ist eine Ansprechperson und Stellvertretung jedenfalls dann, wenn sie zumindest über eine einjährige einschlägige Praxiserfahrung im Bereich der Energieeffizienz für begünstigte Haushalte verfügt. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist darzutun und gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 der E-Control zu melden. Die Erreichbarkeit der Ansprechpersonen zu üblichen Geschäftszeiten soll für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden jedenfalls auf der Website ersichtlich sein, damit die Kontaktaufnahme im Bedarfsfall rasch und unkompliziert erfolgen kann. Energielieferantinnen und Energielieferanten haben nicht zu prüfen, ob es sich um einen begünstigten Haushalt handelt. Es soll im Beratungsfall nur gewährleistet sein, dass im Falle von Anfragen durch begünstigte Haushalte die notwendige Expertise bereitsteht.

Die Differenzierung der Verpflichtungen nach Größengrenzen in Abs. 1 und 2 soll dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen.

Abs. 3 bezieht sich auf begünstigte Haushalte. Anerkannt sind soziale Einrichtungen, die auf der vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichen Liste spendenbegünstigter Einrichtungen zu finden sind, siehe dazu § 4a Abs. 3 bis 6 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der jeweils geltenden Fassung.

Abs. 4 soll die Bedingungen für eine Auslagerung der Funktionen einer Beratungsstelle festlegen. Dabei liegt es in der Verantwortung des auslagernden Unternehmens oder der auslagernden Person, sicherzustellen, dass eine Beratung durch geeignete Ansprechpersonen erfolgt.

Abs. 5 soll die Transparenzvorschriften durch Veröffentlichung von Informationen auf der Website der gemäß Abs. 2 verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten festlegen.

Abs. 6 soll die Verpflichtungen für Betreiberinnen und Betreiber von Tankstellen vorsehen, indem geeignete Informationen auf transparente Art und Weise zur Verfügung gestellt werden.

Abs. 7 und 8 sollen den Anwendungsbereich für Abs. 1 bis 6 bei Konzernen konkretisieren.

Zu § 40 (Unterstützung von Haushalten und Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut)

Mit dieser Bestimmung sollen Art. 7 Abs. 11 der Richtlinie 2018/2002/EU umgesetzt sowie die mit Art. 7 Abs. 11 in Verbindung stehenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999 durchgeführt werden.

Abs. 1: Die Höhe von 34 % bezogen auf Haushalte ergibt aus den statistischen Daten der Energiebilanz Österreich, woraus ableitbar ist, dass der Endenergieverbrauch von Haushalten gemessen am Gesamtendenergieverbrauch Österreichs gerundet 35 % beträgt, wobei nach Bereinigung gewisse Schwankungsbreiten zu berücksichtigen sind. Die Höhe von 3 % bezogen auf begünstigte Haushalte ergibt sich aus der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und der E-Control im Jahr 2021 durchgeführten Studie „Erweiterte Betrachtung der Energiearmut in Österreich: Hohe Energiekosten bzw. Nicht-Leistbarkeit von Energie für Wohnen“, S. 24, abrufbar unter: www.e-control.at/documents/1785851/1811582/erweiterte_betrachtung_der_energiearmut_in_oesterreich_2018.pdf, woraus ableitbar ist, dass ungefähr 3 % der Haushalte von Energiearmut betroffen sind. Die geeigneten Maßnahmen sind durch den Bund zu setzen. Die Höhe von 570 Petajoule ergibt sich aus der Summe 250 Petajoule und 80 % von 400 Petajoule gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 lit. a.

Abs. 2 bis 7 hat die Bekämpfung von Energiearmut zum zentralen Gegenstand. Zusätzlich zu Abs. 1, mit dem eine verbindliche Haushaltsquote festgelegt wird, soll eine Koordinierungsstelle eingerichtet werden, die in den Abs. 2 bis 7 hinsichtlich Finanzierung, Aufgaben und Governance näher konkretisiert wird. Die weitere Funktions- und Arbeitsweise der Geschäftsstelle und der Kommission können über eine Geschäftsordnung festgelegt werden.

Diese Koordinierungsstelle soll alle Aspekte der Energiearmut zentral bündeln und bestehende Angebote transparent darlegen. Die Vernetzung aller involvierten und berührten Akteure ist zur zielgerichteten Bekämpfung von Energiearmut unerlässlich.

Diese Bestimmung entspricht insbesondere Art. 3 Abs. 3 Buchstabe d) der Verordnung (EU) 2018/19999 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 11 und Art. 7b der Richtlinie 2018/2002/EU.

Die aktuelle Studie der Statistik Austria (Hrsg), Dimensionen der Energiearmut in Österreich - Hohe Energiekosten bzw. Nicht-Leistbarkeit von Energie für Wohnen (2022), https://www.statistik.at/fileadmin/publications/Dimensionen-der-Energiearmut-2020-2021_barrierefrei.pdf, zeigt unter anderem, dass Energiearmut bis zu Beginn der Energiekrise ab Ende 2021 relativ stabil war. Erste verfügbare Daten weisen auf einen deutlichen Anstieg der Betroffenheit von Energiearmut hin. Umso wichtiger ist es, energiearme Haushalte gezielt zu unterstützen. Energiearmut kommt grundsätzlichen in verschiedenen Formen, aber tendenziell in denselben Bevölkerungsgruppen vor. Der Anteil der energiearmen Haushalte in kleinen, Ein-Personen-Haushalten ist bereits deutlich höher als im Bevölkerungsdurchschnitt. Auch bei der Wohnsituation gibt es klare Unterschiede zwischen energiearmen und nicht-energiearmen Haushalten. So befinden sich energiearme Haushalte generell öfter in älteren Gebäuden, Mehrfamilienhäusern, kleineren Wohnungen und bei Miete.

Zu § 41 (Anwendungsbereich)

Diese Bestimmung soll den Anwendungsbereich des 3. Abschnitts des 3. Teils und die Ausnahmen konkretisieren: Z 1 unterwirft große Unternehmen gemäß § 37 Z 25 dem Anwendungsbereich. Z 2 regelt, dass große Unternehmen die Schwellenwerte gemäß § 37 Z 31 im Vorjahr überschritten haben müssen, um der Verpflichtung gemäß Abs. 1 zu unterliegen (siehe dazu auch die korrespondierenden Meldepflichten in § 65 Abs. 1 und Abs. 2). Z 3 regelt den Anwendungsbereich im Fall der Unternehmenszusammenrechnung.

Die Bestimmungen zu konzernweiser Zusammenrechnung (Abs. 2) und beherrschendem Einfluss (Abs. 3) entsprechen § 39 Abs. 7 und 8.

Zu § 42 (Energieaudits und Managementsysteme bei Unternehmen)

Diese Bestimmung entspricht § 9 in Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie 2012/27/EU mit folgenden Änderungen:

Abs. 1 soll zwei gleichwertige Möglichkeiten festlegen: Entweder haben verpflichtete Unternehmen zumindest alle vier Jahre ein Energieaudit gemäß Z 1 durchzuführen oder ein akkreditiertes oder validiertes Managementsystem nach bestimmten Kriterien gemäß Z 2 einzurichten. Der Begriff „einrichten“ ist weit zu verstehen und erfasst das Einführen und das laufend Aufrechterhalten.

Ein Energiemanagementsystem gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a hat der ÖNORM EN ISO 50001 zu entsprechen. Die ÖNORM EN ISO 50001 ist eine übernommene Norm gemäß § 2 Z 1 lit. b Normengesetz 2016 (NormG 2016), BGBl. I Nr. 153/2015 in der jeweils geltenden Fassung. Zu den Begriffen „europäische Norm“ oder „internationale Norm“ siehe Begriffsbestimmungen gemäß § 37 Z 23 und Z 28. Nachfolgenormen der ÖNORM EN ISO 50001 sind anerkannte Managementsysteme gemäß dieser Bestimmung.

Ein Umweltmanagementsystem gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b hat entweder der ÖNORM EN ISO 14001 zu entsprechen oder der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1 (im Folgenden EMAS-Verordnung), die ebenfalls auf der ISO 14001 beruht, darauf aufbauend aber weiterführende und strengere Qualitätskriterien vorgibt. In § 77 wird klargestellt, dass auf die EMAS-Verordnung dynamisch verwiesen wird, da die ISO 14001 in regelmäßigen Abständen überarbeitet und angepasst wird. Mit der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1505, ABl. Nr. L 222 vom 29.08.2017 S. 1, wurde die EMAS-Verordnung in Anhang II an die neue ISO 14001:2015 angepasst. Der Begriff „validiert“ stammt aus der EMAS-Verordnung. Eine Umweltprüfung, das Umweltmanagementsystem, das Verfahren für die Umweltbetriebsprüfung und seine Umsetzung werden von einer akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachterin bzw. Umweltgutachter begutachtet und die Umwelterklärung wird von dieser bzw. diesem validiert (Art. 4 Abs. 5 EMAS-Verordnung). Die ÖNORM EN ISO 14001 ist eine übernommene Norm gemäß § 2 Z 1 lit. b NormG 2016. Die Validierung ist die Bestätigung der Umweltgutachterin bzw. des Umweltgutachters (vgl. Definition gemäß Art. 2 Z 25 EMAS-Verordnung). Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der Registrierungsantrag positiv beurteilt und die Organisation wird in das EMAS-Register eingetragen (vgl. §§ 15 ff Umweltmanagementgesetz (UMG), BGBl. I Nr. 96/2001 in der jeweils geltenden Fassung). Man spricht in der Folge von einer „registrierten Organisation“ (vgl. Art. 6 ff EMAS-Verordnung). Managementsysteme, die Nachfolgenormen der ÖNORM EN ISO 50001 oder der ÖNORM EN ISO 14001 entsprechen, sind anerkannte Managementsysteme gemäß dieser Bestimmung.

Abs. 2 entspricht § 9 Abs. 2 sowie Art. 8 Abs.1 3. UAbs. in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2012/27/EU.

Abs. 3 soll sich nur an Unternehmen richten, die Energieaudits durchführen:

Abs. 3 Z 1 soll festlegen, dass der Energieauditbericht von der beauftragten Energieauditorin bzw. vom beauftragten Energieauditor zu unterschreiben ist.

Abs. 3 Z 2 entspricht dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 letzter UAbs. der Richtlinie 2012/27/EU und § 18 Abs. 4.

Abs. 3 Z 3 soll die unabhängige Durchführung festlegen. Ein Energieaudit darf nicht von ein und derselben Person durchgeführt werden, die für den Unternehmensbereich verantwortlich ist.

Abs. 4 soll sich nur an Unternehmen richten, die Managementsysteme eingerichtet haben.

Abs. 5 stellt klar, dass ein Energieaudit und ein anerkanntes Managementsystem zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch kombiniert werden können.

Die erstmalige Verpflichtung zur Erklärung der Einführung eines Managementsystems oder zur Durchführung eines Energieaudits wurde mit § 32 Abs. 1 normiert und entspricht Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 2012/27/EU.

Zu § 43 (Standardisiertes Berichtswesen)

Diese Bestimmung soll neu eingeführt werden. Der standardisierte Kurzbericht soll das Berichtswesen für die verpflichteten Unternehmen und die Behörde vereinheitlichen und damit erleichtern. Der standardisierte Kurzbericht ist bei Energieaudits und Managementsystemen gleichermaßen durchzuführen und ersetzt im Falle von Energieaudits nicht die Verpflichtung, Energieauditberichte zu erstellen.

Abs. 1 soll klarstellen, dass der standardisierte Kurzbericht den Mindestvorgaben gemäß Anhang 1zu § 42 zu entsprechen hat. Standardisierte Kurzberichte sind gemäß den Bestimmungen des § 60 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 der E-Control zu melden.

Der standardisierte Kurzbericht dient dazu, die Eckpunkte des Energieaudits und des anerkannten Managementsystems zusammenzufassen. Er enthält jedoch nicht die Informationen, die ein Unternehmen benötigt, um in weiterer Folge Entscheidungen zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen auf einer fundierten Basis treffen zu können. Der Energieauditbericht bleibt in der inhaltlichen Ausgestaltung und dem Layout den unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten überlassen, solange die Einhaltung der Mindestvorgaben gemäß Anhang 1zu § 42 nachvollziehbar dokumentiert ist. Bei Unternehmen mit einem eingerichteten und anerkannten Managementsystem ist neben dem Zertifikat oder der Registrierungsnummer ein zusätzlicher Energieauditbericht nicht erforderlich. Diese Differenzierung und Erleichterung zugunsten eingerichteter Managementsysteme entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie 2012/27/EU und dem unterschiedlichen Zweck und System, die diese fortlaufenden Systeme dauerhaft und konsequent auch außerhalb der Vierjahresintervalle von Energieaudits verfolgen.

Abs. 2 soll die notwendigen Inhalte für das künftig einheitlich standardisierte Berichtsformat enthalten.

Abs. 3 soll eine Verordnungsermächtigung für die E-Control enthalten, um die Bestimmungen über das Format, die Struktur und die Gliederung der standardisierten Kurzberichte festzulegen.

Abs. 4 soll zusätzliche Bestimmungen für Energieauditberichte enthalten.

Abs. 5 entspricht dem Wortlaut des Anhang VI letzter UAbs. der Richtlinie 2012/27/EU und § 18 Abs. 3 und soll die Aufbewahrungsfrist nach den Bestimmungen des UGB konkretisieren.

Zu § 44 (Qualitätsstandards)

Diese Bestimmung entspricht § 17 Abs. 1 und 2 mit folgenden Änderungen:

Abs. 2 soll die Nachweise, die die fachliche Qualifizierung bzw. Requalifizierung belegen, festlegen.

Abs. 3 soll die Befugnisse der E-Control im Rahmen der Verordnungsermächtigung konkretisieren.

Zu § 45 (Elektronische Liste)

Diese Bestimmung entspricht § 17 Abs. 3 mit folgenden Änderungen:

Gemäß Abs. 1 soll die E-Control zum Zweck der Publizität das Vorhandensein der erforderlichen fachlichen Qualifizierung oder Requalifizierung bei den eingetragenen Personen darlegen.

Gemäß Abs. 2 sollen die notwendigen Daten festgelegt werden.

Gemäß Abs. 3 sollen die zusätzlichen Daten festgelegt werden, die ausschließlich für Energieauditorinnen und Energieauditoren gelten.

Gemäß Abs. 4 soll die elektronische Liste laufend aktualisiert werden.

Zu § 46 (Vorbildfunktion des Bundes)

Diese Bestimmung entspricht geändert § 12 Abs. 1 und 2 und soll die Verpflichtungen des Bundes konkretisieren.

Neben der Verbesserung der Energieeffizienz sind im Rahmen der nachhaltigen öffentlichen Beschaffung (naBe), Umwelt- und Klimaschutz, ein sorgsamer und verantwortungsvoller Umgang mit Ressourcen und Natur sowie eine klimagerechte Verwaltung, die ihre Vorbildwirkung aktiv wahrnimmt, zentrale Ziele der österreichischen Bundesverwaltung. Das Bundesvergabegesetz (BVergG) normiert, dass im Vergabeverfahren auf die Umweltgerechtigkeit der Leistung Bedacht zu nehmen ist (§ 20 Abs. 5 erster Satz BVergG 2018). Der naBe-Aktionsplan konkretisiert diese Vorgabe. Der aktuelle naBe-Aktionsplan (abrufbar unter: https://www.nabe.gv.at) nimmt bezüglich der Gebäudestandards auf die OIB-Richtlinie 6 aus dem Jahr 2019 Bezug und enthält insbesondere auch Vorgaben zur Verwendung umweltfreundlicher Baustoffe sowie zum energierelevanten Gebäudemanagement. Er enthält auch bauökologische Vorgaben, wie sie gemäß § 16 Abs. 13 von den Leitlinien für bauökologisch vorbildhafte Sanierung gefordert waren und von daher in den Vorgaben des naBe-Aktionsplans aufgehen. Für Hochbauprojekte im Anwendungsbereich der naBe-Kriterien gilt neben der Einhaltung der klimaaktiv-Basiskriterien die Erreichung des klimaaktiv Silber-Standards als Mindeststandard.

Zu § 47 (Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes)

Abs. 1 entspricht geändert § 14 Abs. 1, da eine fachlich geeignete Stellvertretung für den Fall der Abwesenheit der Energieexpertin bzw. des Energieexperten des Bundes vorgesehen werden soll. Dies soll eine fortlaufende Arbeit gewährleisten und insgesamt die Qualität der Arbeit erhöhen.

Abs. 2 entspricht § 14 Abs. 3 mit Anpassungen im Hinblick auf die fachlichen Voraussetzungen. Liegen die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung gemäß § 44 Abs. 1 vor, sind die vertiefenden Kenntnisse jedenfalls gegeben. Die vertiefenden Kenntnisse sind auch erfüllt, wenn eine fachspezifische Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden kann. Das Vorliegen der vertiefenden Kenntnisse ist im Einzelfall von den bestellenden Organen zu prüfen.

Abs. 3 soll mittels Verweis auf Abs. 4 und 5 die Reichweite der Aufgaben von Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes festlegen. Diese Aufgaben sollen in enger Koordinierung mit den Aufgaben der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes erfolgen.

Abs. 4 soll die jährlich zu erfüllenden Aufgaben festlegen und entspricht § 14 Abs. 4 mit angepassten und zum Teil erweiterten Aufgaben, die insbesondere aufgrund der Klima- und Energieunion gemäß Verordnung (EU) 2018/1999 notwendig sind. Das Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister (AGWR) wird von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im gesetzlichen Auftrag geführt. Grundlage dafür ist das Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004. Das AGWR II ist eine Datenanwendung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“.

Abs. 5 soll die nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben festlegen. Die Anforderungen an die fachliche Eignung sind laufend zu erfüllen, daher sind laufend einschlägige Schulungen und Fortbildungen notwendig.

Abs. 6 soll die Transparenz zur Veröffentlichung der Namen der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes gewährleisten. Diese ist notwendig, damit die Schnittstellenfunktion zwischen Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes sowie den Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes ausgeübt werden kann.

Zu § 48 (Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes)

Diese Bestimmung entspricht geändert § 14 Abs. 5 bis 7 und soll die Qualifizierungsanforderungen, sowie die jährlichen und nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes festlegen und erweitern. Die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes sollen – wie bisher – organisatorisch beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) angesiedelt sein.

Abs. 1 soll die fachlichen Voraussetzungen für Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes festlegen.

Abs. 2 soll mittels Verweis auf Abs. 3 und 4 die Reichweite der Aufgaben von Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes festlegen. Diese Aufgaben sollen in enger Koordinierung mit den Aufgaben der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes erfolgen.

Abs. 3 soll die jährlich zu erfüllenden Aufgaben festlegen.

Abs. 3 Z 4: Die Schulungen können bestimmte Schwerpunkte zum Inhalt haben, die über die Arbeitspläne gemäß Abs. 6 näher festgelegt werden.

Abs. 3 Z 5: Die stichprobenartige Prüfung lässt Ermessensspielräume offen und kann beispielsweise schwerpunktmäßig erfolgen. Davon erfasst sein soll jedenfalls eine stichprobenartige Prüfung des AGWR II.

Abs. 4 soll die nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben festlegen.

Abs. 5 soll die Dokumentationserfordernisse, die Berichtsleitlinien und den Leistungsnachweis festlegen.

Abs. 5 Z 1: Jeder Contracting-Pool hat einen Vertrag, der auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen wird. Für jedes einzelne Vertragsjahr wird vom Contractor den Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes eine Abrechnung zur Prüfung vorgelegt. Somit soll dokumentiert werden, ob für jeden Contracting-Pool für jedes Jahr die Abrechnungen geprüft wurden.

Abs. 5 Z 2: Wesentliche Beratungsleistungen sind vor allem Energieberatungen, messtechnische Überprüfungen und Berechnungen.

Abs. 5 Z 3: Dargelegt werden soll, über welche konkrete Ausbildung die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes verfügen.

Abs. 6 soll gemäß den in Abs. 5 festgelegten Erfordernissen eine schwerpunktmäßige Abstimmung zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, dem die Fach- und Dienstaufsicht über die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes obliegt, und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gewährleisten. Dadurch können die Ressourcen entsprechend dem Arbeitsaufwand eingeschätzt werden.

Abs. 7 soll die Transparenz zur Veröffentlichung der Namen der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes gewährleisten. Diese ist notwendig, damit die Schnittstellenfunktion zwischen Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes sowie den Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes ausgeübt werden kann.

Zu § 49 (Erwerb und Miete des Bundes von unbeweglichem Vermögen)

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 10 Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, sind Verträge über Erwerb, Miete oder Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechten daran, ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten, vom Anwendungsbereich des BVergG 2018 ausgenommen.

Die Bestimmung entspricht § 15, womit Art. 6 in Verbindung mit Anhang III lit. f der Richtlinie 2012/27/EU umgesetzt wurde; dies mit Anpassungen an das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ in Abs. 1 und 2.

Das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ wird in Art. 2 Z 13 der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt. Gemäß dieser Bestimmung ist darunter die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung zu verstehen, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen über Planung sowie Politiken und Investitionen im Energiebereich, um gleichzeitig die Ziele dieser Entscheidungen zu erreichen. Beim Auswahlprozess sind die im Einzelfall zugrundeliegenden Möglichkeiten, wie insbesondere der Standort des Objektes und die vorhandenen Alternativvarianten, zu berücksichtigen.

Abs. 3 entspricht § 15 Abs. 3.

Zu § 50 (Energieeinsparungen des Bundes und der BIG)

Die Bestimmung entspricht § 16 und der Option gemäß Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2012/27/EU. Der Begriff „Renovierungsquote“ entspricht der unionsrechtlichen Terminologie und soll künftig einheitlich und durchgängig so bezeichnet werden, anstelle des bisher auch verwendeten Begriffs der „Sanierungsquote“.

Anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen für die Zwecke dieser Bestimmung richten sich nach den Vorgaben von Art. 5 der Richtlinie 2012/27/EU. Eine Anrechnung auf Art. 7 der Richtlinie 2018/2002/EU ist nur möglich, wenn die Energieeffizienzmaßnahmen die Anforderungen nach der Richtlinie 2018/2002/EU erfüllen.

Abs. 1 entspricht § 16 Abs. 1, angepasst an die neue Begriffsbestimmung gemäß § 37 Z 24 „Gebäudebestand des Bundes“.

Abs. 2 Z 1 dient der Durchführung von Art. 4 Buchstabe b Z 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 zur Verlängerung des Einsparungszeitraums gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU bis zum Jahr 2030. Im Laufe des Jahres 2020 wurde erhoben, wie viele Gebäude im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund genutzt sind, die nicht denkmalgeschützt sind und nicht den Mindestanforderungen gemäß OIB-Richtlinie 6 (2019). Dabei wurden 400 Gebäude mit einer konditionierten Bruttogrundfläche in der Höhe von 778 752 m2 festgestellt. In Summe ergibt das eine kumulierte Gebäudefläche von 204 481 m2, die in der Periode 2021 bis 2030 unter der Annahme einer jährlichen 3 %-Renovierungsquote zu sanieren wären. Das Einsparziel wird aus der Differenz des Endenergiebedarfs eines Gebäudes vor und nach der Sanierung ermittelt und daraus wird die Energieeinsparung berechnet. Aus den 400 Gebäuden ergibt sich ein kumuliertes Einsparziel von gerundet 390 Terajoule, wenn der Endenergiebedarf herangezogen wird.

Abs. 2 Z 2 soll die Vorgehensweise für kommende Verpflichtungszeiträume über 2030 hinaus regeln, wenn nicht davor entsprechende gesetzliche Regelungen beschlossen werden.

Abs. 3 entspricht im Wesentlichen § 16 Abs. 2 und betrifft die Verpflichtungen, die der Bund über seine Bundesstellen gemeinsam mit der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (im Folgenden „BIG“ genannt) zu erfüllen hat. Die Regelungen zu den Verpflichtungsperioden 2021 bis 2030 und darüber hinaus sollen der Methodik des Abs. 2 angepasst werden und somit eine kohärente Vorgehensweise gewährleisten. Die Einsparverpflichtungen von Bund und BIG entsprechen dem Verhältnis der Periode 2014 bis 2020. Entsprechend einer kohärenten Vorgehensweise wurde seitens der BIG eine Gebäudeerhebung durchgeführt, um festzustellen, welche Gebäude im Eigentum der BIG stehen und vom Bund genutzt sind, die nicht unter Denkmalschutz stehen und nicht bereits den Mindestanforderungen gemäß OIB-Richtlinie 6 (2019) entsprechen. Die Erhebung hat ergeben, dass es sich hierbei um eine konditionierte Bruttogrundfläche (BGF) laut Definition im Energieausweis (EA) in der Höhe von rund 2,8 Millionen m2 handelt und in Summe um eine kumulierte Gebäudefläche von rund 737.000 m2, die in der Periode 2021 bis 2030, unter der Annahme einer 3 %-igen jährlichen Renovierungsquote, zu sanieren wäre. Das Einsparziel wird aus der Differenz des Heizwärmebedarfes eines Gebäudes vor und nach der Sanierung ermittelt und daraus die Energieeinsparung berechnet. Aus der konditionierten BGF laut Definition im EA ergibt sich unter Heranziehung des Endenergiebedarfs (EEB) ein kumuliertes Einsparziel von gerundet 930 Terajoule.

Abs. 4 soll die anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen der BIG im Rahmen ihrer Energieeinsparverpflichtung festlegen.

Abs. 5 entspricht § 16 Abs. 3 Z 1 bis 4 und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2012/27/EU.

Abs. 6 entspricht § 16 Abs. 9 und der Option gemäß Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2012/27/EU.

Abs. 7 entspricht § 16 Abs. 5 und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2012/27/EU.

Zu § 51 (Sonstige Energieeffizienzverpflichtungen des Bundes und der BIG)

Abs. 1 soll die Berücksichtigung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei gebäudebezogenen Vorhaben von Bund und BIG festlegen.

Abs. 2 entspricht § 16 Abs. 4 und 8. Abgesehen von der Neuerrichtung waren diese Bestimmungen inhaltlich ähnlich ausgestaltet und sollen daher zusammengefasst werden. Die Vorgabe, dass Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz vorrangig zu renovieren sind, entspricht Art. 5 Abs. 1 letzter UAbs. der Richtlinie 2012/27/EU. Was hocheffiziente alternative Energiesysteme sind, wird in der OIB-Richtlinie 6 (2019), insbesondere unter Punkten 5.1 und 5.2, erläutert. Kosteneffizient durchführbar ist eine Maßnahme grundsätzlich dann, wenn die Einsparungen der Maßnahme die finanziellen Aufwendungen über den Lebenszyklus betrachtet übersteigen, also Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Dazu ist es in aller Regel notwendig, Kosten-Nutzen-Analysen durchzuführen und diese auch zu dokumentieren. Die kosteneffiziente Durchführbarkeit nach dieser Bestimmung ist nicht ident mit der kosteneffizienten Durchführbarkeit nach den Bestimmungen des 5. Abschnitts des 3. Teils, da diese ausschließlich für die Zwecke des 5. Abschnitts des 3. Teils festgelegt sind.

Abs. 3 entspricht im Wesentlichen § 16 Abs. 7, wobei konkrete Zeitangaben, bis wann die Maßnahmenpläne des Bundes zu erstellen sind, künftig entfallen sollen. Die Verknüpfung mit der Verordnung (EU) 2018/1999 in der jeweils geltenden Fassung hat zur Folge, dass die daraus resultierenden Berichts- und Informationspflichten im Zusammenhang mit den Maßnahmenplänen rechtzeitig zu erfüllen sind.

Abs. 4 entspricht im Wesentlichen § 16 Abs. 10, erweitert um die Ausstattungsverpflichtung durch Photovoltaikanlagen, wenn dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist. Die Erweiterung soll dem Aspekt der klimaneutralen Verwaltung Rechnung tragen. Dass neuerrichtete Gebäude den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erfüllen haben, wird von der RL 2010/31/EU und in der innerstaatlichen Umsetzung davon von der OIB-Richtlinie 6 (2019), Punkt 5.2.3, in Verbindung mit den jeweiligen landesgesetzlichen Bauvorschriften, vorgeschrieben. Daher soll § 16 Abs. 10 nicht mehr fortgeführt werden. Was hocheffiziente alternative Energiesysteme sind, wird in der OIB-Richtlinie 6 (2019), insbesondere unter Punkten 5.1 und 5.2, erläutert.

Abs. 5 soll den Umstieg des Bundes auf Fernwärme und oder erneuerbare Energieträger bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2027 forcieren, wenn dies technisch machbar ist.

Abs. 6 entspricht § 16 Abs. 11 und 12. Zum Sanierungskonzept siehe OIB-Richtlinie 6 (2019), Punkte 4.5 und 6.

Zu § 52 (Nutzung von Registern)

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 23 Abs. 1 bis 3 unter Entfall von Abs. 4, da sich diese Bestimmung als nicht praxisrelevant herausgestellt hat. In Abs. 3 soll klargestellt werden, dass die Berechtigungen des Bundes auch und ausschließlich für die BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. gelten sollen.

Die Einrichtung und Führung der Energieausweisdatenbank (EADB) geht auf die Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU zurück und basiert auf bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen.

Gemäß § 1 Abs. 4 Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004 in der jeweils geltenden Fassung, hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bei Bedarf als Dienstleister der Länder und Gemeinden im Gebäude- und Wohnungsregister eine gesonderte Energieausweisdatenbank (EADB) für die elektronische Registrierung von Energieausweisen einzurichten. Gemäß § 7 Abs. 2 GWR-Gesetz hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf Verlangen über die Online-Applikation gemäß § 5 GWR-Gesetz einen unentgeltlichen Online-Zugriff zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben nicht-kommerzieller Art auf bestimmte Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister einzuräumen. Die für die Führung einer Energieausweisdatenbank relevanten landesrechtlichen Bestimmungen sind den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen zu entnehmen (siehe Baugesetze, Bautechnikgesetze, Bauordnungen oder Bauvorschriften der Länder).

Zu § 53 (Allgemeine Voraussetzungen)

Abs. 1 setzt Art. 9a Abs. 1 der Richtlinie 2018/2002/EU um. Diese allgemeine Bestimmung soll durch die Bestimmungen gemäß § 54, § 55 § 68 Abs. 4 Z 3 lit. e weiter konkretisiert werden.

Abs. 2 setzt Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie 2018/2002/EU um und entspricht im Wesentlichen § 22 Abs. 2 erster Satz.

Die Begriffe „Wärmetauscher“ und „Übergabestelle“ werden einerseits in diversen landesgesetzlichen Bauvorschriften und andererseits in den jeweiligen Wärme- und Kältelieferverträgen konkretisiert. Der Zähler an der Wurzel des Gebäudes ist zu installieren, um die individuelle Verbrauchserfassung gewährleisten zu können. Wird die individuelle Verbrauchserfassung beispielsweise durch bereits bestehende Einzelzähler im Gebäude gewährleistet, ist dies ausreichend.

Die Empfehlung (EU) 2019/1660 der Europäischen Kommission, ABl. Nr. L. 275 vom 25.09.2019 S. 121, zur Umsetzung der neuen Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU für die Verbrauchserfassung und Abrechnung, enthält Detailinformationen, die zu berücksichtigen sind.

Der Begriff „Einzelverbrauchserfassung“ ist mit dem Begriff „Sub Metering“ gemäß Wortlaut der Richtlinie 2018/2002/EU gleichzusetzen, und soll insbesondere eine Abgrenzung zum Begriff „Smart Metering“ im Strombereich signalisieren. Der Wärme- und Kältebereich ist nicht ident mit dem Strombereich, weder in den technischen Voraussetzungen noch in den jeweiligen zugrundeliegenden unionsrechtlichen und bezughabenden bundesgesetzlichen Bestimmungen.

Zu § 54 (Individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler)

Diese Bestimmung soll Art. 9b Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2018/2002/EU umsetzen und stellt eine bundesgesetzliche Ausstattungsverpflichtung eines Gebäudes mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile gemäß § 6 Abs. 1 HeizKG dar. Das HeizKG selbst enthält keine Verpflichtung zur Ausstattung des Gebäudes mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile. Der Novelle zum HeizKG ist in den bezughabenden Erläuterungen zu entnehmen: „Die in Umsetzung der Bestimmungen von Art. 9 ff Richtlinie 2012/27/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/2002 zu normierende Ausstattungsverpflichtung in anderen Bundesgesetzen geht insoweit mit dem HeizKG konform, als dies bereits vom historischen Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 HeizKG vorweggenommen wurde.“

Die Verordnungsermächtigung für Messgeräte für Fern- und Nahwärme gemäß § 22 Abs. 1 soll entfallen. Im Bereich der Messgeräte sind ausschließlich die Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes MEG in Verbindung mit der Messgeräteverordnung 2016 maßgeblich. Technische Voraussetzungen für individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler werden in diversen technischen Normen und Standards festgelegt. In der Richtlinie 2018/2002/EU wird nicht konkretisiert, was für die Zwecke von Art. 9b Abs. 2 unter einem „neuen“ Gebäude zu verstehen ist. Die Empfehlung der Europäischen Kommission (EU) 2019/1660, S. 127 führt dazu aus: „Einerseits können die Nutzer von Neubauten, die erstmals bezogen werden, erwarten, dass das Gebäude mit den für die Verbrauchserfassung erforderlichen Geräten ausgestattet ist. Andererseits wurde die Verbrauchserfassung womöglich noch nicht eingeplant, weil die Baugenehmigung vor der Umsetzung dieser Vorschrift in nationales Recht beantragt wurde. In jedem Fall aber gilt für neue Gebäude, für die die Baugenehmigung nach Ablauf der Umsetzungsfrist beantragt wurde, die Anforderung gemäß Artikel 9b Absatz 2, dass sie mit Zählern ausgestattet sein müssen.“

Was unter einem Mehrzweckgebäude zu verstehen ist, richtet sich nicht ausschließlich nach der Erläuternden Bemerkung zur OIB-Richtlinie 6 (2019), S. 7, sondern vielmehr ist auf darauf abzustellen, welchen Nutzungszwecken das jeweilige Gebäude dient. Mehrzweckgebäude sind jedenfalls Gebäude, die Wohn- und anderen Nutzzwecken dienen.

Abs. 1 und 2 sollen Art. 9b Abs. 1 1. UAbs. der Richtlinie 2018/2002/EU umsetzen. Individuelle Wärme- und Kälteverbrauchszähler sind in bestehenden und neuen Gebäuden oder Mehrzweckgebäuden nur zu installieren, wenn dies technisch machbar oder kosteneffizient durchführbar ist. Individuelle Trinkwarmwasserzähler sind in bestehenden Gebäuden oder Mehrzweckgebäuden nur zu installieren, wenn dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist. Soweit in bestehenden und neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden Wohnungsstationen vorhanden sind, die den Wärme- und Kälteverbrauch der einzelnen Einheiten messen, sind keine individuellen Verbrauchszähler zu installieren.

Abs. 3 soll Art. 9b Abs. 2 der Richtlinie 2018/2002/EU umsetzen. In neuen Gebäuden sind individuelle Trinkwarmwasserzähler jedenfalls zu installieren. Eine Prüfung, ob dies technisch machbar oder kosteneffizient durchführbar ist, hat nicht zu erfolgen. Diese Unterscheidung zwischen Trinkwarmwasser- und Wärme- und Kälteverbrauch ist sachlich begründet, weil das Verhalten der Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Warmwasserbereich die damit verbundenen Kosten das gesamte Jahr über beeinflusst, während der Einfluss des Verhalten im Kälte- und Wärmebereich üblicherweise auf die warmen bzw. kalten Monate des Jahres begrenzt ist.

Abs. 4 soll Art. 9b Abs. 1 2. UAbs. der Richtlinie 2018/2002/EU umsetzen. Wenn die Installation von Heizkostenverteilern nicht kosteneffizient durchführbar ist, gibt es keine Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile und das HeizKG ist gemäß § 3 Abs. 1 HeizKG nicht anwendbar. Bei der Aufteilung sind diesfalls die Grundsätze der jeweiligen Wohnrechtsmaterie maßgeblich, wie beispielweise gemäß den Bestimmungen des WEG die Aufteilung nach Miteigentumsanteilen.

Abs. 5 soll die Informationspflichten der Eigentümerin bzw. des Eigentümers festlegen. Der Begriff des Abgebers ist in § 2 Z 3 HeizKG geregelt.

Abs. 6 und 7 sollen Art. 9a Abs. 1 2. UAbs. letzter Satz der Richtlinie 2018/2002/EU umsetzen. Die Bewertung der technischen Machbarkeit und kosteneffizienten Durchführbarkeit ist stichtagsbezogen durchzuführen. Der Stand der Technik und die damit verbundenen Kosten unterliegen jedoch einer laufenden technischen Fortentwicklung. Daher sollte der Wärme- und Kälteverbrauch des Gebäudes oder der jeweiligen Einheit dauerhaft evaluiert werden („Gebäude- und Energiemonitoring“). Auch gibt es in der Praxis Fälle, bei denen eine umfassende Sanierung unmittelbar bevorsteht. Dies sollte nicht dazu führen, dass durch eine stichtagsbezogene Beurteilung vor der umfassenden Sanierung unnötige Aufwendungen oder Kosten entstehen. Daher kann die E-Control für diese Fälle die notwendigen Bedingungen im Bereich der technischen Machbarkeit oder in der kosteneffizienten Durchführbarkeit berücksichtigen und festlegen. Die Kann-Verordnungsermächtigung soll es der E-Control für die Fälle ermöglichen, in denen technische Normen nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind, die notwendigen technischen Details mit Verordnung festlegen zu können.

Abs. 8 soll gewährleisten, dass die notwendigen Vorkehrungen für eine spätere Ausstattung mit individuellen Verbrauchszählern getroffen werden.

Abs. 9 soll gewährleisten, dass notwendige Informationen im Hinblick auf die technische Machbarkeit oder kosteneffiziente Durchführbarkeit eines bestimmten Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer bestimmten Wohneinheit, einem berechtigen Personenkreis zur Verfügung gestellt werden. Dies soll einen transparenten Prozess bei Entscheidungen, ob individuelle Verbrauchszähler oder Heizkostenverteiler installiert werden oder nicht, gewährleisten.

Zu § 55 (Fernableseanforderungen und Datenschutz)

Diese Bestimmung soll neu eingeführt werden und Art. 9c der Richtlinie 2018/2002/EU umsetzen.

Die Fernablesbarkeit von individuellen Verbrauchszählern und Heizkostenverteilern ist eine Voraussetzung für die unterjährige Verbrauchsinformation („UVI“) gemäß Anhang VIIA der Richtlinie 2018/2002/EU.

Abs. 1 soll Art. 9c Abs. 1 der Richtlinie 2018/2002/EU umsetzen.

Abs. 2 soll Art. 9c Abs. 2 der Richtlinie 2018/2002/EU umsetzen.

Abs. 3 soll klarstellen, welche Daten gespeichert werden dürfen. Für die Betriebsfunktion notwendige Daten sind insbesondere Mindest-, Maximal-, Mittel-, Summen- oder Stichtagswerte, um die für die korrekte Funktion der Übergabestation oder die Einhaltung von vertraglich geregelten Parametern gewährleisten oder überprüfen zu können. Die Speicherung zusätzlicher Daten ist zulässig, sofern eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt, die die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO) in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt.

Abs. 4 soll eine Verpflichtung zur Speicherung von Monatswerten für die Dauer von maximal achtundzwanzig Monaten im individuellen Verbrauchszähler oder über gleichwertige Datenzugriffssysteme („Backend“) festlegen. Dies korrespondiert mit den Verpflichtungen gemäß § 16 und § 17 HeizKG. Gemäß § 24 HeizKG haben die Abnehmer 6 Monate nach der gehörig gelegten Abrechnung Zeit Einwendungen zu erheben. Demzufolge kann es auch nach 28 Monaten zu fristgerechten Einwendungen kommen, daher soll eine Speicherung maximal 28 Monate möglich sein sofern dies technisch möglich ist. Gemäß § 17 Abs. 5 HeizKG sind, sofern fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind, den Abnehmerinnen und Abnehmern von den Abgeberinnen bzw. Abgebern ab dem 1. Jänner 2022 innerhalb der Heiz- und Kühlperioden Verbrauchsinformationen auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mindestens monatlich bereitzustellen. Diese Informationen können auch über das Internet zur Verfügung gestellt und so oft aktualisiert werden, wie es die eingesetzten Messgeräte und Messsysteme zulassen.

Abs. 5 soll im Fall einer Ausstattung mit intelligenten Messgeräten die Verpflichtung zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO und der Empfehlung 2014/724/EU der Europäischen Kommission über das Muster für die Datenschutz-Folgenabschätzung für intelligente Netze und intelligente Messsysteme, ABl. Nr. 300 vom 18.10.2014 S. 63, normieren. Gemäß Art. 2 Z 28 der Richtlinie 2018/2002/EU handelt es sich bei einem intelligenten Verbrauchserfassungssystem um ein elektronisches System zur Messung des Energieverbrauchs, wobei mehr Informationen angezeigt werden als bei einem herkömmlichen Zähler bzw. Messgerät, und Daten auf einem elektronischen Kommunikationsweg übertragen und empfangen werden können. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 ist ein „intelligentes Messgerät“ eine technische Einrichtung, die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst, und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt.

Abs. 6 soll klarstellen, dass die Verwendung oder der Betrieb von fernablesbaren Geräten den eichrechtlichen Bestimmungen gemäß dem MEG in Verbindung mit der Messgeräteverordnung 2016, zu entsprechen hat. Die im Zuge der Um- oder Nachrüstung verwendeten Geräte haben im Hinblick auf die Fernablesbarkeit ebenfalls dem Stand der Technik zu entsprechen.

Gemäß Erwägungsgrund 33 der Richtlinie 2018/2002/EU steht es den Mitgliedstaaten frei zu entscheiden, ob Walk-by- oder Drive-by-Technologien als fernablesbar gelten oder nicht. Für die Ablesung fernablesbarer Geräte ist kein Zugang zu den einzelnen Wohnungen oder Einheiten erforderlich. Gemäß Erwägungsgrund 34 der Richtlinie 2018/2002/EU sollen Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass neue Technologien zur Messung des Energieverbrauchs nur erfolgreich eingeführt werden können, wenn verstärkt in die Aufklärung und die Fähigkeiten sowohl von Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch von Energieversorgerinnen und Energieversorgern investiert wird. Bezogen auf Österreich erscheint eine Einschränkung auf eine bestimmte Technologie – beurteilt nach den zur Verfügung stehenden Informationen – nicht sinnvoll. Es sollen alle Technologien eingesetzt werden können, die die (datenschutz)technischen Voraussetzungen für die Fernablesbarkeit gewährleisten. Welche Technologie im Einzelfall zur Anwendung gelangen soll, ist insbesondere über die technische Machbarkeit und kosteneffiziente Durchführbarkeit zu prüfen.

Abs. 7 soll die Verpflichtung zur unverzüglichen Löschung der Daten nach Zweckerfüllung, spätestens nach Ablauf von sieben Jahren, normieren. Dies entspricht der steuerrechtlichen Aufbewahrungspflicht gemäß § 132 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, und § 212 UGB.

Abs. 8 enthält eine Kann-Ermächtigung für eine Verordnungserlassung durch die E-Control.

Die Verknüpfung der gespeicherten Information in den verwendeten Geräten mit den Daten der Kundinnen bzw. Kunden im Unternehmen fällt nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Zu § 56 (Behörde)

Abs. 1 soll die E-Control als sachlich und örtliche zuständige Verwaltungsbehörde erster Instanz festlegen. Die E-Control soll die ihr mit diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Hoheitsverwaltung bundesweit wahrnehmen.

Die Übertragung der Aufgaben an eine bereits eingerichtete und im hoheitlichen Vollzug erfahrene Behördenorganisation dient der Nutzung von Synergien und entspricht den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Damit wird vor allem eine rasch erforderliche zeitnahe Aufnahme der behördlichen Vollzugstätigkeit ermöglicht.

Das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 in der jeweils geltenden Fassung, enthält allgemeine Organisationsregeln und verfahrensrechtliche Vorgaben. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes normiert wird, sind die Verwaltungsverfahrensbestimmungen des E-ControlG oder die Verwaltungsverfahrensgesetze gemäß Art. I des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Abs. 2 soll klarstellen, dass die Bescheide der E-Control schriftlich auszufertigen sind.

Abs. 3 soll bei Beschwerden gegen die Bescheide der E-Control die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in erster Instanz gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG festlegen.

Zu § 57 (Aufgaben und Befugnisse)

Diese Bestimmung entspricht geändert § 24 Abs. 2. Die notwendigen Änderungen ergeben sich durch den hoheitlichen Vollzug. Grundsätzlich ist zwischen schlichter Hoheitsverwaltung und behördlichen Tätigkeiten, gegen die ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, zu unterscheiden.

Abs. 1 Z 2 soll klarstellen, dass die Bestimmungen der VO (EU) 2018/1999 in der jeweils geltenden Fassung sowie die „europäischen Gepflogenheiten“ zu berücksichtigen sind. Darunter sind auch Empfehlungen der Europäischen Union zu verstehen. Dazu zählen insbesondere:

a)     Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. November 2013, SWD (2013) 445 final;

b)     Empfehlung der Europäischen Kommission vom 25. September 2019, ABl. Nr. L 275 vom 28.10.2019 S. 1;

c)     Empfehlung der Europäischen Kommission vom 25. September 2019, ABl. Nr. L 275 vom 28.10.2019 S. 121;

d)     Empfehlung der Europäischen Kommission vom 25. September 2019, C(2019) 6625 final;

e)     Empfehlung der Europäischen Kommission vom 14. Oktober 2020, C(2020) 9600 final;

f)      Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36 und

g)     Benutzerleitfaden der Europäischen Kommission, Ref. Ares (2016) 956541 – 24/02/2016.

Abs. 2 soll § 24 E-ControlG nachbilden und für die Zwecke dieses Bundesgesetzes auf das nicht-regulatorische Handeln der E-Control ausdehnen.

Abs. 3 soll § 34 E-ControlG nachbilden und für die Zwecke dieses Bundesgesetzes auf das nicht-regulatorische Handeln der E-Control ausdehnen.

Abs. 4 soll das Verfahren bei der Verordnungserlassung durch die E-Control konkretisieren. Zur Kundmachung von Verordnungen der E-Control siehe § 36 Abs. 3 E-ControlG.

Abs. 5 soll das Verfahren bei der Verordnungserlassung durch die Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie konkretisieren.

Abs. 6 soll festlegen, dass nach Ablauf einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist von der E-Control erlassene Bescheide und sonstigen Unterlagen, sofern keine Verfahren zu diesem Zeitpunkt anhängig sind, zu löschen sind. Diese Frist entspricht der für die Bundesministerien der Republik Österreich geltenden Frist, vgl. § 25 und § 30 Abs. 3 der Büroordnung 2004, die auf Grundlage des § 12 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, verordnet wurde, abrufbar unter: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:ddf000dc-882e-4827-b3b5-3d5ed8c7416f/Bueroordnung_2004_ehem_Kanzleiordnung.pdf.

Zu § 58 (Sachverständige und Verfahrenskosten)

Nach der bisherigen Rechtslage basierte die sachverständige Prüftätigkeit ohne Ablehnungsmöglichkeit lediglich auf privatrechtlichen Vertragsverhältnissen. Aufgrund des geänderten Vollzugsbereichs werden künftig von der Behörde beigezogene nichtamtliche Sachverständige als deren Hilfsorgane bei ihrer rechtssprechenden Tätigkeit hoheitsrechtlich mit bekämpfbarem Bescheid nach § 52 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, bestellt; deren Aufwand bildet einen Bestandteil der der Behörde erwachsenden Verfahrenskosten: Der Gebührenanspruch des nichtamtlichen Sachverständigen besteht nach § 53a AVG. Die Kostentragung im Individualverfahren regelt § 76 Abs. 1 AVG wonach die Kosten für nichtamtliche Sachverständige, die als Barauslagen der Behörde entstehen, von der Partei zu tragen sind, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.

Abs. 1 begegnet im Zusammenhang mit der Beachtung von Entscheidungsfristen und den Rechtsfolgen der gesetzlich verankerten Feststellungsfiktionen der Situation, dass es aufgrund der terminisierten Massenanträge und -meldungen in Spitzenzeiten dazu kommen kann, dass keine ausreichende Anzahl von Amtssachverständigen zur Verfügung steht, und darüber hinaus im Einzelfall zur Beurteilung einer selten vorliegenden Maßnahme sehr spezifisches Fachwissen erforderlich ist.

Abs. 2 entspricht der dem § 3b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der jeweils geltenden Fassung, entnommen Konstruktion und bietet die vom VwGH geforderte Rechtsgrundlage (VwGH vom 18.11.1953, GZ: 1628/52), um die aufwandsvereinfachende Behördenpraxis der Forderungsübertragung und Zahlungsanweisung an die Partei zur direkten Überweisung der Sachverständigengebühren an den Sachverständigen zu legitimieren.

Zu § 59 (Elektronische Meldeplattform)

Diese Bestimmung soll die notwendigen Voraussetzungen der elektronischen Meldeplattform und der dazugehörigen Datenbank festlegen. Zum Begriff „elektronische Meldeplattform“ siehe § 37 Z 6 samt bezughabenden Erläuterungen.

Abs. 1 soll gewährleisten, dass Anbringen vorrangig auf elektronischem Wege eingebracht werden.

Abs. 2 und 3 sollen die Verantwortlichkeiten der E-Control für die elektronische Verfügbarkeit von Daten und das Betreiben der elektronischen Meldeplattform festlegen.

Abs. 4 normiert die Verarbeitung von Daten natürlicher und juristischer Personen. Während die DSGVO nur personenbezogene Daten natürlicher Personen schützt, werden die Daten juristischer Personen durch das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, geschützt. Jeder in diesem Absatz vorgenommene Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ist verhältnismäßig, angemessen und stellt jeweils das gelindeste Mittel dar.

Abs. 4 Z 1 soll festlegen, dass die E-Control zur Verarbeitung bestimmter Kontaktdaten berechtigt ist. Unter Kontaktdaten natürlicher Personen wird verstanden: Vorname, Nachname, Adresse, E-Mailadresse, Telefonnummer. Unter Kontaktdaten von Unternehmen wird insbesondere verstanden: Firma, Adresse, Identifikationsnummer (Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer). Die Verarbeitung dieser Daten ist verhältnismäßig und notwendig da die Verpflichtungen gemäß § 39 zur Einrichtung von Beratungsstellen, zur Meldung des Energieabsatzes gemäß § 60 Abs. 2 und zur Durchführung von Energieaudits und Managementsystemen gemäß § 42 wichtige Bestimmungen darstellen, die auch mit Verwaltungsstrafe bedroht sind. Die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme seitens der E-Control mit den jeweils im Unternehmen zuständigen Personen trägt zur Verwaltungsverfahrensvereinfachung bei.

Abs. 4 Z 2 soll festlegen, dass die E-Control zur Verarbeitung des Vor- und Nachnamens der Ansprechperson und deren Stellvertretung bzw. der namhaft gemachten Vertreterin oder des namhaft gemachten Vertreters berechtigt ist. Die Verarbeitung ist notwendig, um eine angemessene Kontrolle dieser Verpflichtungen durch die E-Control zu gewährleisten.

Abs. 4 Z 3 soll festlegen, dass die E-Control zur Verarbeitung der in § 45 Abs. 2 und 3 definierten Daten der Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie der Energieberaterinnen und Energieberater berechtigt ist. Die Aufnahme in die elektronische Liste erfolgt auf Initiative der Antragstellerin bzw. des Antragstellers. Die Daten werden in der elektronischen Liste allgemein zugänglich veröffentlicht werden und stellen eine Qualifizierung mit öffentlicher Beweiskraft dar. Dadurch wird die Kontaktaufnahme zwischen Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberatern und den verpflichteten bzw. interessierten Unternehmen oder Privatpersonen erleichtert und gefördert.

Abs. 4 Z 4 soll festlegen, dass die E-Control berechtigt ist, Daten von großen Unternehmen, die zur Durchführung eines Energieaudits bzw. zur Einrichtung eines Managementsystems verpflichtet sind, zu verarbeiten. Es handelt sich dabei um die Angaben gemäß § 37 Z 25. Die Daten sind Voraussetzung für die Führung des Verfahrens gemäß § 65 Abs. 1.

Abs. 4 Z 5 soll die Befugnis der E-Control zur Verarbeitung von Daten zur Ermittlung des Energieabsatzes regeln. Die Verarbeitung dieser Daten ist insbesondere für das Energieverbrauchsmonitoring und zur Erfassung der Informationen für die Energieeffizienzstatistik gemäß § 73 notwendig.

Abs. 4 Z 6 soll die Befugnis der E-Control zur Verarbeitung von Daten zur Messung, Prüfung und Kontrolle der alternativen strategischen Maßnahmen regeln, in deren Rahmen insbesondere auch Kontaktdaten von Ansprechpersonen und Haushalten verarbeitet werden dürfen, um eine Überprüfbarkeit der gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen zu gewährleisten.

Abs. 4 Z 7 soll festlegen, dass die E-Control zur Verarbeitung von Daten im Rahmen des standardisierten Kurzberichts berechtigt ist. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Daten: Energieverbrauch je Energieträger, Energieexport und Energieverbrauchsbereiche, Angaben zu Abwärmepotenzialen. Die Daten sind Voraussetzung für die Führung des Verfahrens gemäß § 65 Abs. 2 bis 8.

Abs. 5 soll den Zugang zum Unternehmensserviceportal („USP“) und die Verantwortlichkeiten bei elektronischen Meldungen konkretisieren. Auch Maßnahmensetzerinnen und Maßnahmensetzer können daher mit entsprechender Bevollmächtigung der verpflichteten meldepflichtigen Personen Zugang zur elektronischen Meldeplattform erhalten und Eintragungen im Namen und im Auftrag der meldepflichtigen Person vornehmen. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten bleiben die beauftragenden Personen verantwortlich.

Abs. 7 soll die Verpflichtung der Löschung von personenbezogenen Daten festlegen und ist gleichlaufend mit der Aufbewahrungsfrist und der Verpflichtung zur Löschung gemäß § 57 Abs. 6 zu sehen.

Abs. 8 entspricht § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996 in der jeweils geltenden Fassung, für die Zwecke dieses Bundesgesetzes.

Zu § 60 (Meldepflichten)

Abs. 1 soll alle Meldepflichten anwendungsfreundlich an einer Stelle zusammenfassen.

Abs. 2 bis 4 sollen die Meldepflichtigen konkretisieren. Abs. 3 entspricht inhaltlich § 10 Abs. 7.

Zu § 61 (Überprüfungen vor Ort)

Diese Bestimmung soll eingeführt werden, um die E-Control auch bei Überprüfungen vor Ort mit den notwendigen Befugnissen auszustatten.

Abs. 1 soll die amtswegigen Überprüfungsbefugnisse der Behörde festlegen. Es handelt sich um Betretungs- und Inspektionsbefugnisse, ohne dass schon der konkrete Verdacht der Nichtbefolgung von energieeffizienzrechtlichen Vorschriften bestehen muss. Die Ermächtigung umfasst keine Probenahmen oder Messungen; allerdings können aufgrund Art. 22 B-VG die nach anderen Materiengesetzen für die Bewilligung und bzw. oder die Überwachung der gesetzten Maßnahmen zuständigen Behörden um Hilfeleistung ersucht werden.

Besteht zwischen der verpflichteten Person und der duldungspflichtigen Person keine Identität, darf die Überprüfung in diesen Fällen nur mit vorab eingeholter Zustimmung der Maßnahmensetzerin bzw. des Maßnahmensetzers oder der Betreiberin bzw. des Betreibers der zu überprüfenden Anlage oder Maßnahme bzw. der Liegenschaftseigentümerin bzw. des Liegenschaftseigentümers erfolgen. Die vorab einzuholende Zustimmung ist eine zwingend vorzulegende Antragsdokumentation und ihr Fehlen ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG.

Damit liegt keinesfalls eine Ermittlungs- und Beschaffungspflicht der Behörde vor, sondern es ist Aufgabe der verpflichteten Person, die Zustimmungen zur behördlichen Betretung und Überprüfung durch entsprechende zwischenparteiliche Vereinbarungen vor dem Antragszeitpunkt zu erwirken. Eine erfolglos gebliebene Mängelbehebung oder eine Verweigerung der Zustimmung zur Überprüfung hat hier zur Konsequenz, dass die von einer verpflichteten Person zur Anrechnung beantragte Maßnahme von vornherein nicht anerkannt werden darf, wenn keine privatrechtlich vereinbarte Zustimmung der Maßnahmensetzerin bzw. des Maßnahmensetzers zur Überprüfung der Maßnahme vor Ort als Teil der Antragsdokumentation vorgelegt wird.

Abs. 3 sieht eine Vorankündigung der Überprüfung vor. Diese kann dann entfallen, wenn dadurch deren Zweck vereitelt würde. Bei der Durchführung der Überprüfung trifft die Organe und Sachverständigen eine Schonungsverpflichtung: Unabhängig von der (vorab) einzuholenden Zustimmung sind die Duldungsverpflichteten unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung von der Prüfung in Kenntnis zu setzen.

Abs. 4 soll vorsehen, dass über den Hergang der Überprüfung und die hervorgekommenen Sachverhaltsfeststellungen zwingend eine Niederschrift gemäß § 14 AVG aufzunehmen ist. Außerdem ist ein unmittelbares schriftliches Äußerungsrecht der überprüften Personen zur erfolgten Amtshandlung als Zusatz zur Niederschrift vorgesehen. Mit der Niederschrift wird weder den Ergebnissen eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere einer Beweiswürdigung, noch einer mündlichen Verhandlung vorgegriffen.

Abs. 5 soll die Behörde ermächtigen, von ihr herangezogene nichtamtliche Sachverständige neben ihrer Sachverständigentätigkeit (in Abweichung zu § 52 AVG) – auch ohne weitere Begleitung durch ein Behördenorgan – zusätzlich mit der Vornahme von Amtshandlungen gemäß Abs. 1 bis 4 zu betrauen. Damit sollen Synergien genutzt und Personalaufwand sowie Verfahrenskosten geringgehalten werden. Bei der Bestellung ist zu beachten, dass die bzw. der nichtamtliche Sachverständige neben seiner Befähigung auch die entsprechenden Beeidungen leistet, sowie konkrete Prüfaufträge und Anleitungen, vor allem zur Verschriftlichung von tauglichen Niederschriften, durch die Behörde erhält.

Zu § 62 (Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen)

Abs. 1 soll die gesetzlichen Vorgaben für die Bewertung und Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen festlegen.

Abs. 1 Z 1 entspricht weitgehend unverändert § 27 Abs. 4 Z 1 und Anhang V Z 2 lit. a und Z 2 lit b der Richtlinie 2018/2002/EU.

Abs. 1 Z 2 entspricht im Wesentlichen § 27 Abs. 3 Z 6 mit folgender Änderung: In Umsetzung von Art. 7a der Richtlinie 2018/2002/EU in Verbindung mit Anhang III Z 4 lit. d Verordnung (EU) 2018/1999 und unter Berücksichtigung der Empfehlung (EU) 2019/1658 der Europäischen Kommission, ABl. Nr. L 275 vom 28.10.2019 S. 1, zur Umsetzung der Energieeinsparverpflichtungen nach der Energieeffizienzrichtlinie, Anlage IX soll die Bestimmung dahingehend konkretisiert werden, dass ein Anreiz nur dann vorliegt, wenn dieser auch ursächlich für die Setzung der Energieeffizienzmaßnahme war. Es muss daher im Rahmen der Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen dargelegt werden, dass die Energieeffizienzmaßnahme ohne den Anreiz gar nicht gesetzt worden wäre. Im Normalfall ist der Anreiz daher zeitlich vor der Maßnahme zu setzen („Wesentlichkeit“).

Anreize können beispielsweise finanzielle Unterstützung, gezielte Energieberatung, technische Unterstützung bei der Gestaltung oder Umsetzung der Maßnahme sein.

Abs. 1 Z 3 soll Art. 7 Abs. 1 2. UAbs. in Verbindung mit Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2018/2002/EU umsetzen. Um als Energieeffizienzmaßnahme für die Periode 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 anrechenbar zu sein, ist Voraussetzung, dass die Energieeffizienzmaßnahme bis 31. Dezember 2030 gesetzt wird. In Entsprechung von Art. 7 Abs. 1 1. UAbs. der Richtlinie 2018/2002/EU können Programme, unabhängig davon, ob sie bis zum 31. Dezember 2020 oder nach diesem Datum eingeführt wurden, insofern angerechnet werden, als neue Einzelmaßnahmen nach dem 31. Dezember 2020 gesetzt wurden. Dabei können nur solche Einzelmaßnahmen angerechnet werden, die diesem Bundesgesetz entsprechen.

Abs. 1 Z 4 entspricht § 3 Abs. 3 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl. II 2015/394, (im Folgenden „EEff-RIVO“ genannt).

Der Begriff „verallgemeinerte Methode“ entspricht im Wesentlichen § 12 Abs. 1 EEff-RIVO und umfasst Bewertungsmethoden, die auf einen generellen Kreis von systemisch gleichen Energieeffizienzmaßnahmen Anwendung finden und in der künftig von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen nach Vorschlag der E-Control zu erlassenden Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung (im Folgenden „EEff-MV“ genannt) als solche gekennzeichnet sind. Sofern sich eine Energieeffizienzmaßnahme auf eine verallgemeinerte Methode bezieht, ist diese Methode für die Berechnung der Energieeinsparungen anzuwenden.

Der Begriff „individuelle Bewertung“ entspricht im Wesentlichen § 13 EEff-RIVO: Sofern für eine Energieeffizienzmaßnahme keine verallgemeinerte Methode existiert oder fachliche Gründe gegen die Anwendung einer verallgemeinerten Methode sprechen und dies nachvollziehbar gegenüber der E-Control begründet werden kann, kann die Endenergieeinsparung einer Energieeffizienzmaßnahme aufgrund einer individuell entwickelten Bewertung ermittelt werden.

Abs. 1 Z 5 entspricht im Wesentlichen § 2 Abs. 2 Z 3 EEff-RIVO. Unter Referenzendenergieverbrauch ist jene Energiemenge zu verstehen, die ohne Umsetzung einer Energieeffizienzmaßnahme verbraucht worden wäre. Unter normiertem Endenergieverbrauch wird die Ermittlung des Endenergieverbrauchs mithilfe von Normen oder standardisierten Berechnungsverfahren verstanden. Beim normalisierten Endenergieverbrauch handelt es sich um den, zur Erlangung eines repräsentativen Durchschnittsverbrauchs innerhalb der Wirkdauer der Energieeffizienzmaßnahme um maßnahmenfremde Einflüsse, wie beispielsweise das Wetter, bereinigten Endenergieverbrauch.

Abs. 1 Z 6 entspricht im Wesentlichen § 27 Abs. 4 Z 2 mit der Änderung, dass das System der Erst- und Weiterübertragung nicht mehr übernommen wurde, da es sich in der Praxis als nicht zielführend gezeigt hat. Übertragungen von Energieeffizienzmaßnahmen sind nunmehr maximal fünfzig Mal innerhalb des für „Banking“ lt. Abs. 1 Z 7 zulässigen Zeitraums zulässig. „Übertragung der Energieeffizienzmaßnahme“ bedeutet nicht, dass es zu einer physischen Übertragung von Gegenständen kommen muss, vielmehr sind die Endenergieeinsparungen samt der dazugehörenden Dokumentation zu übertragen.

Abs. 1 Z 7 soll die Option gemäß Art. 7a Abs. 6 lit. b 2. Fall der Richtlinie 2018/2002/EU umsetzen („Banking“).

Abs. 1 Z 8 entspricht im Wesentlichen § 27 Abs. 4 Z 4. Die Anrechnung der Übererfüllung auf das Folgejahr kann innerhalb des für „Banking“ zulässigen Zeitraums stattfinden.

Abs. 1 Z 9 entspricht im Wesentlichen § 17 Abs. 2 EEff-RIVO mit der Änderung, dass im Falle einer Teilung von Energieeffizienzmaßnahmen die einzelnen Teile größer als 20 MWh sein müssen. Bereits geteilte Energieeffizienzmaßnahmen können weiter geteilt werden, allerdings unter Beachtung der Größengrenze von 20 MWh.

Abs. 1 Z 10 soll gemeinsam mit Z 11 die Zielbestimmung gemäß § 35 Z 13 zur Vermeidung von negativen Lock-in-Effekten konkretisieren. Unter fossilen Energieträgern sind in diesem Zusammenhang insbesondere Energieträger aus nicht-erneuerbarer Energie gemäß Erneuerbarem-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der jeweils geltenden Fassung, zu verstehen. Weiters zählen Energieträger insbesondere aus Fern- oder Abwärme und Strom oder Wasserstoff – unabhängig von der Primärenergiequelle – nicht zu den fossilen Energieträgern. Anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich von Z 10 sollen künftig jedenfalls die Verbesserung der thermischen Gebäudequalität bzw. -hülle sein, sowie die Optimierung von Verbrennungsparametern (z. B. Heizkurve etc.), der Einbau einer Regelung, Wärmeverteiler-Umwälzpumpen, Fernwärmeanschlüsse, Wärmerückgewinnung (Abwärme in Industrie) sein.

Abs. 1 Z 11 soll eine für den Gewerbe- und Industriebereich eingeschränkte Anrechenbarkeit von fossilen Energieeffizienzmaßnahmen vorsehen. Anders als bei der Berechnung gemäß § 62 Abs. 2 soll im Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf die Amortisationszeit abgestellt werden.

Abs. 1 Z 12 soll klarstellen, dass ein bloßer Wechsel von Brenn-, Treib- oder Kraftstoffen keine anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme darstellt. Eine Umstellung auf biogene Kraftstoffe oder synthetische Kraftstoffe (Wasserstoff) verursacht im Normalfall keine Endenergieeinsparungen. Selbst wenn der bloße Wechsel von Brenn-, Treib- oder Kraftstoffen zu besseren Verbrennungsvorgängen und somit zu einer Effizienzsteigerung führen sollte, liegt keine anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme, vor. Sofern ein Wechsel mit dem Einbau effizienterer Technologie verbunden ist, ist eine Anrechnung möglich. Ebenfalls keine Energieeffizienzmaßnahme soll die Beimischung von Zusätzen zu Brenn-, Treib- oder Kraftstoffen darstellen, wie z. B. die Beimischung von Reinhalteadditiven.

Abs. 1 Z 13 entspricht im Wesentlichen § 27 Abs. 4 Z 3 und Art. 7 Abs. 12 der Richtlinie 2012/27/EU.

Abs. 2 soll die notwendigen Voraussetzungen für das Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen festlegen und entspricht § 5 Abs. 1 Z 8.

Eine Energieeffizienzmaßnahme gilt dann als gesetzt, sobald die Endenergieeinsparung tatsächlich in Österreich wirksam ist und nachgewiesen werden kann. Der Zeitpunkt der Maßnahmensetzung entspricht z. B. bei der Errichtung oder Sanierung von Gebäuden dem Datum der Baufertigstellung, bei der Installation von technischen Anlagen oder Geräten dem Datum der Abnahme bzw. wenn keine Abnahme erforderlich ist, dem Datum der Inbetriebnahme. Energieeffizienzmaßnahmen, die nicht bis Ende der Periode 2030 wirksam sind, sind anteilig anrechenbar. Dazu hat die Einsparung für die anteilige Anrechnung mit der Anzahl der Jahre der Lebensdauer multipliziert und durch die Anzahl der Jahre bis zum Ende des Verpflichtungszeitraumes dividiert zu werden, um die verminderte Einsparung pro Jahr zu erhalten.

Abs. 3 bis 5 enthalten Vorgaben für die von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassende Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung („EEff-MV“) nach Vorschlag der E-Control durch Übermittlung eines Entwurfs gemäß § 57 Abs. 5.

Zu § 63 (Mess-, Kontroll- und Prüfsystem)

Diese Bestimmung soll die Befugnisse der E-Control für die Zwecke der Überprüfung von alternativen strategischen Maßnahmen festlegen und Art. 7b Abs. 2 der Richtlinie 2008/2002/EU umsetzen.

Zu § 64 (Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen)

Diese Bestimmung soll eingeführt werden, um die notwendige Dokumentation zu regeln. Der im Einzelfall zu erbringende Nachweis ist nach den Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze zu beurteilen. Sammelnachweise, beispielsweise im Falle einer Sammelmeldung von Förderungen, sollen aber möglich sein. Für Beweiszwecke kann unter Umständen eine Unterschrift auf dem Nachweis erforderlich sein.

Abs. 1 bezieht sich auf Endenergieeinsparungen aufgrund einer verallgemeinerten Methode, Abs. 2 auf individuelle Bewertungen.

Zu § 65 (Verfahren zur Prüfung von Energieaudits und Managementsystemen)

Diese Bestimmung soll das Überprüfungsverfahren und die Meldung von Energieaudits und Managementsystemen regeln.

Abs. 1 soll die Fälle regeln, in denen ein Unternehmen erst zu einem verpflichteten Unternehmen wird.

Abs. 2 soll die Fälle regeln, wenn das Unternehmen gemäß § 41 bereits ein verpflichtetes Unternehmen ist. Als Grundlage für die Meldeverpflichtungen soll das Kalenderjahr und nicht ein bestimmter Stichtag herangezogen werden. Dieser Ansatz soll administrative Erleichterungen für die verpflichteten Unternehmen und die Behörde schaffen. Der zweite Satz dieser Bestimmung soll klarstellen, dass bei verspäteten Meldungen kein Vorteil durch Verschieben der Frist nach hinten entstehen soll, unabhängig davon, ob die Verletzung zu verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen geführt hat oder nicht.

Abs. 3 entspricht den Bestimmungen gemäß Art. 8 Abs. 1 2. UAbs. der Richtlinie 2012/27/EU.

Abs. 4 soll festlegen, dass bei mangelhaften standardisierten Kurzberichten der Energieauditbericht auf Verlangen der E-Control vorzulegen ist.

Abs. 5 soll das Verfahren zur Prüfung der fachlichen Qualifizierung des Energieauditors festlegen, wenn dieser nicht in der elektronischen Liste eingetragen ist. Liegt die erforderliche fachliche Qualifizierung nicht vor, hat die E-Control dem Unternehmen aufzutragen, einen Energieauditbericht vorzulegen, der den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.

Abs. 6 soll die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei Meldungen durch die Energieauditorin bzw. den Energieauditor festlegen.

Abs. 7 soll die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei Meldungen innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung festlegen.

Abs. 8 soll vorsehen, dass in Zweifelsfällen ein Feststellungsbescheid erwirkt werden kann. Dies soll die Klärung der Rechtspflichten vor Einleitung eines Strafverfahrens ermöglichen. Mit der Bestimmung soll einem bislang bemängelten Rechtsschutzdefizit begegnet werden.

Zu § 66 (Verfahren zur Eintragung in die elektronische Liste)

Diese Bestimmung entspricht § 17 Abs. 3 mit wesentlichen Anpassungen an die geänderten Bestimmungen gemäß §§ 44 und 45.

Zu § 67 (Besondere Vorschriften für begünstige Haushalte)

Diese Bestimmung entspricht Anhang I lit. m und soll die Zusammenarbeit zwischen den in Österreich anerkannten sozialen Einrichtungen, dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der E-Control stärken.

In Österreich anerkannt sind soziale Einrichtungen, die auf der vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlichen Liste spendenbegünstigter Einrichtungen zu finden sind, siehe § 4a Abs. 3 bis 6 EStG 1988 bzw. die Liste des Bundesministeriums für Finanzen, abrufbar unter: https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/ListebeguenstigterEinrichtungen.pdf.

Zu § 68 (Verwaltungsstrafen und Zuständigkeiten)

Abs. 1, 2 und 5 entsprechen § 31 Abs. 2 und 3. Wie bisher sollen Bezirksverwaltungsbehörden sachliche und örtliche Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz sein. Die örtliche Zuständigkeit gemäß Abs. 2 weicht von den Vorschriften des § 27 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der jeweils geltenden Fassung, ab.

Abs. 3 soll die Parteistellung der E-Control in Verwaltungsstrafverfahren und deren Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes verankern, um Rechtswidrigkeiten geltend machen zu können.

Abs. 4 soll die materiellen Verwaltungsübertretungen und den Strafrahmen für Geldstrafen festlegen.

Abs. 4 Z 3 lit. e soll klarstellen, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Gebäudes verantwortlich ist. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Gebäudes ist grundsätzlich im Grundbruch ersichtlich.

Abs. 6 soll die Möglichkeit eröffnen, dass durch rechtzeitige Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes die Einleitung eines Strafverfahrens vermieden werden kann.

Abs. 7 soll eine Evaluierung der eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren in anonymisierter Berichtsform ermöglichen.

Zu § 69 (Finanzierung und Kostenvorschreibungen)

Diese Bestimmung soll die Finanzierung der E-Control festlegen.

Abs. 1 soll die Aufgabenbereiche in Subrechnungskreise unterteilen.

Abs. 2 soll den jährlich zu leistenden Bundesbeitrag und die Zahlungsmodalitäten festlegen, damit die notwendige Liquidität zur Erfüllung der Tätigkeiten der E-Control gewährleistet wird.  Darüber hinaus kann der Bund Kostenbeiträge leisten, wenn dies nach Abwägung der zugrundeliegenden Umstände und trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung erforderlich ist, siehe Abs. 6..

Abs. 3 und 4 sollen die Bestimmungen zur Dokumentation der finanziellen Gebarung der E-Control für die Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz festlegen, damit eine Prüfung und Kontrolle, insbesondere über das Instrument der Aufsicht gemäß § 71 durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, erfolgen kann.

Abs. 5 soll nähere Regelungen zum Budget der E-Control festlegen.

 

Zu § 70 (Berichtspflichten und internationale Zusammenarbeit)

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 30 mit Änderungen aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2018/2002/EU. Die Verordnung (EU) 2018/1999 sieht überdies ein einheitliches europäisches standardisiertes Berichtswesen für Energieeffizienz, Dekarbonisierung und erneuerbare Energien vor.

Abs. 1 ist inhaltlich den bisherigen Berichten der NEEM nachgebildet und soll die wesentlichen Informationen daraus übernehmen sowie themenbezogene Schwerpunktsetzungen ermöglichen. Insbesondere ist darzustellen, ob sich der Endenergieverbrauch gemäß dem linearem Zielpfad entwickelt. Die Ausmaße und Ursachen für Abweichungen sind zu analysieren. Weiteres sind sonstige wesentliche Informationen, die insbesondere für die Reduktion des Energieverbrauchs oder die Gesamtzielerreichung relevant sind, darzustellen. Bei der Überprüfung des Zielpfades soll die gesamte bisherige Periode bis zum jeweils aktuellen Kalenderjahr betrachtet werden, um aus den relevanten Parametern den jeweiligen Durchschnitt zu bilden, der wiederum den neuen Sollwert für den Endenergieverbrauch darstellt.

Abs. 1 Z 1 lit. d soll insbesondere die Dokumentation zu anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen der Länder gemäß Anhang 2 zu § 70 gewährleisten.

Abs. 1 Z 4 lit. a bis c: Mittels relevanten Energieeffizienzindikatoren soll für Österreich gesamt und für die genannten Sektoren dargestellt werden, in welchem Maße die Verbrauchsentwicklung auf wirtschaftliches Wachstum, auf Strukturwandel und auf Verbesserungen der Energieeffizienz zurückzuführen ist.

Abs. 1 Z 6: Insbesondere soll dargestellt werden, wie viele Unternehmen und Personen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betroffen sind. Bei Energielieferantinnen und Energielieferanten soll ein Vergleich der Energieabsatzmeldungen mit der Energiebilanz und die Anzahl der eingerichteten Beratungsstellen berichtet werden, sowie weitere geeignete Darstellungen, die für ein Gesamtbild wichtig sind, erfolgen. Bei der Darstellung der Verpflichtungen aus Energieaudits und Managementsystemen sind insbesondere die Anzahl der Verpflichteten, die Branchenaufteilung der Verpflichteten, die Verteilung des Energieverbrauchs nach Branchen und die gemeldeten Energieaudits und Managementsysteme zu berücksichtigen. Relevante Erkenntnisse aus Energieaudits, Managementsystemen und Marktbeobachtungen sollen ebenfalls dargestellt werden.

Abs. 1 Z 7 soll insbesondere die Anzahl und Einsparungen der bei Haushalten und begünstigten Haushalten gesetzten Maßnahmen, unter besonderer Berücksichtigung der Empfehlung der Europäischen Kommission (EU) 2020/1563 zu Energiearmut ABl. Nr. 357 vom 14.10.2020 S. 3 und den in der Empfehlung enthaltenen statistischen Indikatoren, darstellen.

Abs. 1 Z 8 und 9 sollen einen Überblick geben über die eingesetzten Instrumente im Rahmen der alternativen strategischen Maßnahmen, wie insbesondere die Wohnbau-, Energie- und Umweltförderungen der Bundesländer, die Umweltförderung im Inland (UFI), die Sanierungsoffensive des Bundes, Aufwendungen und Energieeinsparung von klimaaktiv mobil, Aufwendungen und Energieeinsparung des Klima- und Energiefonds sowie sonstige relevante Förderungen und dazugehörenden Einsparungen, die auf die Energieeffizienzziele nach diesem Bundesgesetz anrechenbar sind. Weiters soll die Verwendung von Bundesmitteln gemäß § 38 Abs. 2 dargestellt werden.

Abs. 2 soll die Tätigkeiten der E-Control im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 und die Informationsrechte des Bundesministers für Finanzen festlegen.

Abs. 3 soll die Tätigkeiten der E-Control bei der Weitergabe von Energieeffizienzindikatoren im Rahmen der europäischen und internationalen Zusammenarbeit festlegen.

Abs. 4 soll eine Amtshilfe der E-Control mit Informationspflichten an den Bundesminister für Finanzen festlegen.

Zu § 71 (Aufsicht)

Diese Bestimmung soll die notwendigen Aufsichtsrechte der Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Tätigkeit der E-Control festlegen. Die Aufsicht gemäß § 26 ist mit der nunmehr hoheitlichen Über- und Unterordnung der beteiligten Behörden nicht mehr vergleichbar.

Zu § 72 (Marktinformationen)

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 13 mit der Änderung, dass die E-Control verpflichtet sein soll, die unionsrechtlich geforderten Informationen zu veröffentlichen.

Abs. 1: Einschlägige Markteilnehmerinnen und Marktteilnehmer sind jedenfalls die in Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2012/27/EU genannten Personen, wie Endverbraucherinnen und Endverbraucher, Bauunternehmerinnen und Bauunternehmer, Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure, Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter, Energieauditorinnen und Energieauditoren und Installateurinnen und Installateure von Gebäudekomponenten.

Abs. 2 entspricht den Vorgaben gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/27/EU. Eine Verpflichtung zur inhaltlichen Prüfung der Energiedienstleistungsverträge ist damit allerdings nicht verbunden.

Zu § 73 (Energieeffizienzstatistik)

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 28 mit der Änderung, dass die Bedingungen für eine allfällige Datenweitergabe an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bundesgesetzlich festgelegt werden und nicht an die Ausübung einer Verordnungsermächtigung geknüpft werden sollen.

Die Einzeldaten sollen in Abs. 1 Z 1 bis 5 taxativ aufgezählt werden und beziehen sich in ihrer Bezeichnung und bei allfälligen Auslegungen der genannten Begriffe ausschließlich auf die Meldungen und Inhalte, wie sie im standardisierten Kurzbericht gemäß § 43 in Verbindung mit dem Anhang 1 zu § 42 geregelt sind.

Abs. 1 Z 1: Der Begriff „Nutzfläche“ soll nach dem Stand der Technik unter Rückgriff auf anerkannte und einschlägige technische Normen ermittelt werden.

Abs. 2 bis 4 sollen die Bedingungen festlegen, die die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bei der Weiterleitung von Einzeldaten zu berücksichtigen hat.

Zu § 74 (Allgemeine Übergangsbestimmungen)

Diese Bestimmung soll die allgemeinen Bedingungen für den Übergang vom alten auf das neue System regeln.

Zu § 75 (Übergangsbestimmungen für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023)

Diese Bestimmung soll die besonderen Bedingungen für den Übergang vom alten auf das neue System bezogen auf die ersten drei Kalenderjahre der neuen Verpflichtungsperiode bis 2030 regeln.

Abs. 1 soll die Meldung von Energieaudits und Managementsystemen gemäß den Bestimmungen des Art. 8 der Richtlinie 2012/27/EU regeln. Sofern vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes Energieaudits und Managementsysteme ordnungsgemäß durchgeführt wurden, können diese gemeldet werden.

Abs. 2 soll den Übergang der Berichtspflichten bezogen auf die Kalenderjahre 2021 und 2022 regeln.

Abs. 3 soll Meldungen an die Europäische Kommission bezogen auf das Kalenderjahr 2020 regeln.

Abs. 4 und 5 sollen die Zuständigkeiten, die Rechtsnachfolge für bestehende Verträge mit der Bundesrechenzentrum GmbH regeln.

Abs. 6 soll die Finanzierung der E-Control für einen Übergangszeitraum ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes regeln.

Abs. 7 soll die ordnungsgemäße Abwicklung der Tätigkeiten der NEEM und entsprechende Anordnungsbefugnisse der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Innovation, Mobilität und Technologie gewährleisten.

Abs. 8 soll unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben eine Übergangsfrist bei den Bestimmungen des 5. Abschnitts des 3. Teils einräumen.

Zu § 76 (Übergangsbestimmungen für Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister)

Diese Bestimmung soll aufgrund der mit diesem Bundesgesetz eingeführten fachlichen Requalifizierung von Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater einen sachlich und zeitlich gerechtfertigten Übergang gewährleisten.

Abs. 1 soll klarstellen, dass alle bisher eingetragenen Energiedienstleisterinnen, insbesondere auch interne und externe Energieauditorinnen, in die elektronische Liste gemäß § 45 übernommen werden sollen.

Auf Grundlage der gemäß § 17 Abs. 3 erfolgten Eintragungen soll festgelegt werden, bis wann eine fachliche Requalifizierung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern zu erfolgen hat.

Zu § 77 (Verweisungen)

Abs. 1 und Abs. 2 sollen dynamische Verweisungen auf bundesgesetzliche Bestimmungen und EU-Verordnungen normieren.

Abs. 3 sollen statische Verweisungen auf EU-Richtlinien normieren.

Zu § 78 (Sprachliche Gleichbehandlung)

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 5 Abs. 3.

Zu § 79 (In- und Außerkrafttreten)

Ein Inkrafttreten mit dem der Kundmachung folgenden Tag ergibt sich zwar schon aus Art. 49 Abs. 1 B‑VG. Aus Gründen einer nachvollziehbaren Dokumentation im Gesetzestext selbst ist dennoch eine ausdrückliche Inkrafttretensbestimmung vorgesehen.

Zu § 80 (Erlassung von Verordnungen)

Diese Bestimmung soll den Zeitpunkt der Erlassung von Verordnungen regeln.

Zu § 81 (Vollziehung)

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 34 mit Anpassungen an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986 in der jeweils geltenden Fassung.

Zu Anhang 1 (zu § 42)

Mindestvorgaben für Energieaudits und Managementsysteme

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen Anhang III mit der maßgeblichen Änderung, dass die bisherige Umsetzung des Anhangs VI der Richtlinie 2012/27/EU auf das für die Praxishandhabung notwendige Maß reduziert werden soll. Die Bestimmungen des Anhangs sollen künftig ausschließlich die Vorschriften enthalten, die ein sogenanntes „level-playing-field“ zwischen den Energieauditorinnen und Energieauditoren bzw. Energieaudits und Managementsystemen gewährleisten und eine notwendige Transparenz samt Vergleichsmöglichkeiten sicherstellen sollen.

Der 1. Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen, die für alle Energieaudits und Managementsysteme maßgeblich sind.

Z 2: Einschlägige internationale oder übernommene Normen sind insbesondere die ÖNORM EN 16247, Teil 1 bis 4, oder die ISO 50002.

Z 3: Das Wort „gemessen“ umfasst auch die Ergebnisse von Energiezählern oder sonstigen Messgeräten. Unter „belegbare Daten“ sind insbesondere Jahresrechnungen bei leitungsgebundenen Energieträgern oder Einzelrechnungen bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern zu verstehen. Ein Lastprofil ist eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugs- oder Liefermenge einer Einspeiserin bzw. eines Einspeisers oder einer Entnehmerin bzw. eines Entnehmers.

Z 4: Zum Begriff „wesentlicher Energieverbrauchsbereich“ siehe die Begriffsbestimmung gemäß § 37 Z 35 samt bezughabenden Erläuterungen.

Z 4 lit. a: Hauptenergieverbrauchende Faktoren sind weit zu verstehen und können beispielsweise auch Geräte sein, die innerhalb eines wesentlichen Energieverbrauchsbereichs hauptsächlich für den Energieverbrauch verantwortlich sind. Bildet beispielsweise ein von einem Unternehmen betriebener Fuhrpark einen wesentlichen Energieverbrauchsbereich, stellen die diesen Fuhrpark bildenden Kraftfahrzeuge hauptenergieverbrauchende Faktoren dar. Eine Energiebilanz ist eine Darstellung der Energieflüsse, vom Aufkommen über die Umwandlung bis zur Verwendung, im Unternehmen oder am Standort oder der Betriebsstätte, wie beispielsweise Kreis- oder Sankey-Diagramme. Der Energieverbrauch der ausgewählten hauptenergieverbrauchenden Faktoren sollte in Summe zumindest 80 % des gesamten Energieverbrauchs des jeweiligen Unternehmens umfassen.

Z 4 lit. b: Relevante Einflüsse sollen insbesondere durch die Energieverbrauchstreiber, die hauptsächlich für die Entstehung oder die Veränderung des Energieverbrauchs verantwortlich sind, abgebildet werden. Energieverbräuche können mehr als einen Energieverbrauchstreiber haben. Beispiele dafür sind die Produktionsmenge bei Produktionsmaschinen, die erforderliche Innenraumtemperatur, das Wetter für die Raumwärme oder die Betriebszeiten.

Z 4 lit. c: Relevante Energieleistungskennzahlen, wie sie beispielsweise gemäß DIN ISO 50006 ermittelt werden können, basieren auf dem Energieverbrauch und den relevanten Einflussfaktoren und erlauben die Beobachtung einer Entwicklung dieser Energieleistungskennzahlen über die Zeit um beispielsweise Verbesserungen der Energieeffizienz festzustellen. Die Energieleistungskennzahlen sollen auf jene Hauptenergieverbraucher und relevanten Einflussfaktoren bezogen werden, die im Einflussbereich des Unternehmens sind. Relevante Einflussfaktoren (beispielsweise Wetter) sollen für eine Normalisierung der Energieleistungskennzahlen herangezogen werden.

Z 6: Ein Energieaudit wird als verhältnismäßig und repräsentativ bewertet, wenn Vor-Ort-Begehungen an einer repräsentativen Anzahl von Standorten oder Betriebsstätten durchgeführt werden. Die Energieauditorin bzw. der Energieauditor legt gemeinsam mit dem Unternehmen fest, welche Standorte oder Betriebsstätten miteinander vergleichbar sind (sogenanntes Clustern von Standorten oder Betriebsstätten). Pro Cluster soll mindestens eine Vor-Ort-Begehung durchgeführt werden, wobei die daraus gewonnenen Erkenntnisse auf andere Standorte oder Betriebsstätten des Clusters übertragbar sein müssen, um übernommen werden zu können.

Z 7: Relevante Maßnahmen beziehen sich auf die größten zu erwartenden Verbesserungen unter Einbeziehung wirtschaftlicher Überlegungen, wie beispielsweise geplante Revisionsarbeiten oder Prioritäten auf den Austausch älterer Anlagenkomponenten. Wechselwirkungen können sich mit den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen „Gebäude“ oder „Produktionsprozesse“ ergeben, wie beispielsweise durch die Reihenfolge der Gebäudedämmung oder einen Kesseltausch, oder beim wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Transport“ durch E-Mobilität und Eigenerzeugung aus der Energie aus Photovoltaikanlagen.

Z 9: Entspricht Anhang VI 2. UAbs. der Richtlinie 2012/12/EU und im Wesentlichen § 18 Abs. 2.

Der 2. Abschnitt enthält die besondere Bestimmungen zu den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen. Energieaudits und Managementsysteme können Schwerpunktprüfungen enthalten, sofern

a)     sich keine wesentlichen Änderungen seit dem vorangegangenen standardisierten Kurzbericht ergeben haben,

b)     alle Vorgaben gemäß dem Anhang berücksichtigt und eingehalten wurden und

c)     die Daten aktualisiert sind.

Z 1 lit. b: Bezüglich der Kategorien und Arten bei der Gebäudenutzung siehe insbesondere OIB-Richtlinie 6 (2019).

Z 1 lit. d: Die technische Ausstattung eines Gebäudes umfasst beispielsweise Heizungstechnik, Warmwasserbereitung, Raumlufttechnik, Kälte- und Klimatechnik, Beleuchtungstechnik, Gebäudeleittechnik, Sanitärinstallationen, Sicherheitstechnik, Aufzüge, Sonnenschutzmaßnahmen, Solarthermiesysteme, Photovoltaiksysteme, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie weitere elektrische Systeme.

Z 1 lit. e: Besondere klimatische Anforderungen im Inneren des Gebäudes beziehen sich auf spezielle Konditionierungsanforderungen von Teilbereichen oder einzelnen Räumen des Gebäudes, die von den üblichen klimatischen Anforderungen, die mit der angeführten Gebäudenutzung einhergehen, abweichen (wie beispielsweise der Operationsaal im Krankenhaus, der Serverraum im Bürogebäude, der Kühlraum im Restaurant).

Z 2 lit. a: Produktionsprozesse können beispielsweise in Lager-, Produktionshallen, Verpackungs-, Logistik- und Forschungszentren, Laboratorien, Reinräumen oder Büros in Industriegebäuden auftreten. Herstellungsverfahren oder integrale Bestandteile von Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie sind ebenfalls Beispiele für wesentliche relevante Produktionsprozesse.

Betriebsmittelprozesse sind Querschnittstechnologien, deren Anwendung nicht nur auf einen Prozess oder Produktionsprozess beschränkt ist, sondern die sich auf mehrere Prozesse oder Produktionsprozesse beziehen. Sie umfassen auch die Bereitstellung in den jeweiligen Anlagen, wie beispielsweise Dampf-, Warmwasserkessel, Druckluft-, Kältekompressoren und die Verteilung der Medien über Leitungen und Speicher. Sie beinhalten Prozesse zur Bereitstellung von Anlagen, wie innerbetriebliche Förderbänder, Hebe- und Krananlagen, Wärmerückgewinnungsanlagen, Pumpen, Ventilatoren und Lüftungssysteme, Beleuchtung und IT-Infrastruktur, sofern sie diese industriellen Prozesse unterstützen und nicht in den Energieverbrauchsbereich „Gebäude“ fallen.

Z 2 lit. b: Austausch bedeutet den vollständigen Ersatz der bestehenden Anlage oder von bestehenden Anlagenteilen, wie beispielsweise Tausch des Heizkessels. Änderung meint Anpassungen an einer bestehenden Anlage. Aufstockung bedeutet die Erweiterung oder Ergänzung der bestehenden Anlage, wie beispielsweise die Installation eines Wärmetauschers.

Z 3 lit. a: Bei der Erhebung des Energieverbrauchs sind neben den relevanten Energieverbräuchen des eigenen Fuhrparks nach Möglichkeit auch weitere relevante Energieverbräuche des Güterverkehrs (ausgelagerte Transporte) und des Personenverkehrs (Dienstreisen mit Flugzeug, Bahn oder öffentlichen Verkehrsmitteln, Privat-Pkw) zu berücksichtigen. Die technischen Hauptmerkmale eines Fahrzeugs sind beispielsweise das höchstzulässige Gesamtgewicht, der Normverbrauch, die Kraftstoffart, bei LKWs zusätzlich die Euroklasse und Motorgröße.

Z 3 lit. b sublit. bb: Beispiele für den effizienten Betrieb von Kraftfahrzeugen sind Fahrtrainings zum Energiesparen, wie Sprit- oder Stromspartrainings.

Zu Anhang 2 (zu § 70):

Richtwerte der Länder zu Endenergieeinsparungen

Bei der Tabelle „Richtwerte der Länder zu den Endenergieeinsparungen “ wurden folgende Faktoren berücksichtigt:

1.     der absolute Endenergieverbrauch gemäß § 38 Abs. 1 Z 1;

2.     die kumulierte Endenergieeinsparung gemäß § 38 Abs. 1 Z 2;

3.     der jeweilige Anteil am Endenergieverbrauch;

4.     das Bruttoregionalproduktes real (BRP real) je Einwohnerin und Einwohner;

5.     der Endenergieverbrauch je Einwohnerin und Einwohner und

6.     der Endenergieverbrauch je BRP real.