3427/A XXVII. GP

Eingebracht am 25.05.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Norbert Sieber, Markus Koza

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz-LWA-G) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz-LWA-G) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes – LWA-G

Das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G, BGBl. I Nr. 93/2022, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt der Punkt am Ende der Z 2 und werden nach der Z 2 folgende Ziffern angefügt:

         „3. Sonderzuwendungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3a)

           4. Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (§ 3b)

           5. Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe (§ 3c).“

2. In § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Hierfür werden

           1. für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 3 124 Millionen,

           2. für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 jeweils 15 Millionen Euro jährlich und

           3. für die Unterstützung gemäß Abs. 1 Z 5 in Höhe von 8 Millionen Euro

zur Verfügung gestellt.

3. In § 2 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „ab dem Jahr 2024“.

4. Nach dem § 3 werden folgende §§ 3a bis 3c samt Überschriften eingefügt:

„Sonderzuwendungen für Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte

§ 3a. (1) Der Bund leistet für jede volljährige Person, die im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht, eine Zuwendung in Höhe von 60 Euro pro Person und Monat. Mündige Minderjährige, die in einem eigenen Haushalt leben, sind erwachsenen Personen gleichzustellen.

(2) Der Bund leistet für Eltern, die im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung stehen, eine Zuwendung für ihre Kinder in Höhe von 60 Euro pro Kind und Monat, soweit kein Fall des Abs. 1 2. Satz vorliegt. Als Eltern im Sinne dieses Gesetzes gelten leibliche Eltern einschließlich Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie etwa Großeltern.

(3) Die Zuwendung gemäß Abs. 1 wird von Juli bis Dezember 2023 und die Zuwendung gemäß Abs. 2 von Juli 2023 bis Dezember 2024 gewährt, soweit im jeweiligen Monat ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung besteht.

(4) Die Unterstützungen gemäß Abs. 1 und 2 können rückwirkend gewährt werden und sind nicht rückzahlbar.

Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler

§ 3b. (1) Mit den gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 bereitgestellten Mittel leistet der Bund für jede Schülerin und jeden Schüler ab der Primarstufe bis zum Ende der Sekundarstufe 2, die oder der in einem Haushalt mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug lebt und das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

           1. beginnend mit dem Jahr 2023 im 2. Halbjahr des jeweiligen Kalenderjahres zusätzlich zu den im Rahmen des ESF+ Programms zur Bekämpfung materieller Deprivation auf Basis der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 geleisteten Zuwendungen eine Aufstockung derselben auf 150 Euro sowie

           2. beginnend mit dem Jahr 2024 im 1. Halbjahr des jeweiligen Kalenderjahres eine weitere Zuwendung in Höhe von 150 Euro.

(2) Die Zuwendung wird geleistet, wenn die Schülerin oder der Schüler in den Stichmonaten Juni oder Dezember des jeweiligen Kalenderjahres in einem Haushalt lebt, in dem zumindest eine Person im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht.

(3) Die Zuwendung wird in Form einer Sachleistung gewährt und dient als Beitrag zur Deckung der mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten sowie zur Befriedigung der Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Bekleidung und Hygieneartikel.

Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe

§ 3c. Um in Krisenlagen eine zielgerichtete Versorgung von vulnerablen Haushalten mit Lebensmitteln zu gewährleisten, können mit den gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 bereitgestellten Mitteln strukturelle Maßnahmen und Projekte im Bereich der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollen insbesondere die Logistik und Infrastruktur, die dafür vorgesehenen personellen Kapazitäten sowie der Ankauf von Lebensmitteln unterstützt werden, damit eine effiziente Abholung, Lagerung und Verteilung sichergestellt ist. Im Bedarfsfall kann auch die Anschaffung von Hygieneartikeln finanziert werden.“

5. In § 5 lauten die Absätze 2 und 3:

„(2) Mit der Auszahlung der Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 können die Länder im Wege des Art. 104 Abs. 2 B‑VG betraut werden.

(3) Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 können nur auf Antrag bei der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1 gewährt werden. Die Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 werden ohne Antrag ausbezahlt.“

6. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1, jene für die Abwicklung der Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 den Ländern vor Auszahlung der Zuwendungen über das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.“

7. In § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 1 und 4, § 2 Abs. 1, § 3a, § 3b, § 3c sowie § 5 Abs. 2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Begründung

Zu § 2:

Mit Änderung des Wohn- und Heizkostenzuschussgesetzes und des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 32/2023 wurden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weitere 25 Millionen Euro für Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen zur Verfügung gestellt (§ 1 Abs. 2b). Um den akuten Unterstützungsbedarf bei der Wohnungssicherung decken zu können, soll die einschränkende Bedingung in § 2 Abs. 1 Z 2 („ab dem Jahr 2024“) entfallen. Damit sind keine budgetären Mehraufwände verbunden.

Zu § 3a:

Mit Ministerratsbeschluss 59/10 vom 17. Mai 2023 wurde ein weiteres umfassendes Maßnahmenpaket geschnürt, mit dem gezielt Familien mit Kindern unterstützt werden sollen. Mit der vorliegenden Novelle des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes werden zusätzlich zu den bereits im Jahr 2022 bereitgestellten 38 Mio. Euro für Einmalzahlungen an Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte (§ 1 Abs. 1 Z 2 und § 3) weitere Mittel für Zuwendungen für diese Zielgruppe bereitgestellt, um der anhaltenden Inflationsentwicklung zu begegnen. Um im Besonderen einkommensschwache Familien zu entlasten, werden ab Juli 2023 bis Dezember 2024 Kindern in Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalten zusätzliche Leistungen in Höhe von 60 Euro pro Monat gewährt, soweit ihre Eltern in einem (oder mehreren) Monaten des genannten Zeitraums einen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung haben.

Des Weiteren wird für jede volljährige und jede mündige minderjährige Person, die im Zeitraum zwischen Juli und Dezember 2023 in einem Leistungsbezug der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung steht, eine zusätzliche Leistung in Höhe von 60 Euro pro Bezieher bzw. Bezieherin gewährt. Wie bereits im Fall der Zuwendungen nach dem COVID-19-Gesetz-Armut und den Zuwendungen nach § 3 dieses Gesetzes sollen auch die nunmehrigen Sonderzuwendungen im Sinne der Raschheit und Effizienz den Ländern zur Besorgung übertragen werden (Art. 104 Abs. 2 B-VG). Eine rückwirkende Gewährung ist - infolge der notwendigen Vorlaufzeit auf der Länderebene für die Gewährung von Leistungen, die etwa zum Stichmonat Juli 2023 gebühren - möglich.

Klargestellt wird weiters, dass mit den Sonderzuwendungen nach § 3a an den Bezug einer Leistung der Sozialhilfe, Mindestsicherung oder einer in Ausführung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes gewährten, gleichzuhaltenden Leistung angeknüpft wird.

Zu § 3b:

Zur weiteren Entlastung von Familien mit niedrigen Einkommen werden die Unterstützungsleistungen, die Haushalten im Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezug schon bisher im Rahmen der Aktion „Schulstartklar!“ und „Schulstart Plus“ gewährt wurden, erhöht und fortan ausgeweitet. Die Zuwendungen werden von 120 Euro auf 150 Euro pro Kind angehoben und künftig zwei Mal jährlich gewährt, um die zu Semesterbeginn anfallenden Kosten für Schulartikel, Lebensmittel, Kleidung und andere Güter des täglichen Bedarfs spürbar zu reduzieren.

Die Feststellung der Zuwendungsberechtigung erfolgt nach den Kriterien des Abs. 1 und 2. 

Zuwendungsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler in einem Haushalt mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug. Auch Bewohner:innen von Frauenhäusern, die dort auf Kosten der Sozialhilfe untergebracht sind und nur ein Taschengeld erhalten, sind mit ihren Kindern zuwendungsberechtigt. 

Für die Maßnahme gemäß § 3b stellt der Bund weitere Mittel in Höhe von 15 Mio. Euro jährlich ab dem Jahr 2024 bereit. Die Aufwendungen für das Jahr 2023 werden aus den bereits budgetierten Mitteln für das EU-Programm zur Bekämpfung materieller Deprivation bedeckt und erfolgen unter Berücksichtigung des EU-finanzierten Anteils sowie den Mitteln, die dafür bereits im aktuellen BFG/BFRG vorgesehen sind. Letzteres gilt auch für die Folgejahre.

Zu § 3c

Wie im Ministerratsbeschluss 58/15 vom 10. Mai 2023 vorgesehen, soll die gemeinnützige Lebensmittelweitergabe unterstützt werden. Für organisatorische und strukturelle Maßnahmen in diesem Bereich sowie zur Durchführung von entsprechenden Projekten mit dieser Zielrichtung stellt der Bund zusätzliche Budgetmittel in Höhe von 8 Millionen Euro für die Jahre 2023 und 2024 zur Verfügung. Die restlichen 2 Millionen Euro der im og. Ministerratsbeschluss insgesamt bereitgestellten 10 Millionen Euro sind für die Finanzierung einer digitalen Drehscheibe für die Weitergabe von Lebensmittelspenden vorgesehen.

Durch die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Bereitstellung von Sachspenden – von der Abholung und Gewährleistung durchgängiger Kühlketten beim Transport bis hin zur Verteilung – soll diese Versorgungsschiene optimiert und ihr Potential stärker ausgeschöpft werden. Damit soll ein weiterer Beitrag des Bundes zur Unterstützung von Menschen in akuten Krisenlagen geleistet werden. Soweit der Bedarf an Lebensmitteln und anderen wichtigen Gütern des täglichen Gebrauchs nicht in ausreichendem Maße gedeckt werden kann, ist auch die Anschaffung solcher Waren möglich.

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie