3535/A XXVII. GP

Eingebracht am 07.07.2023
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Antrag

 

der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Hermann Weratschnig,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das ASFINAG-Gesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das ASFINAG-Gesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2016, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 15a. Abs. 1, erster Satz lautet:

„Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 ermächtigt, jährlich höchstens 3 v.H. von den im Jahr 2003 nach dem Arlberg-Schnellstraßen-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 113/1973, dem Bundesgesetz betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, dem Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 442/1978, dem Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 479/1971, und dem Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 115/1969, eingehobenen Netto-Benützungsentgelten für Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation in der Umgebung der von den oben genannten Finanzierungsgesetzen erfassten Strecken den Bundesländern zur Verfügung zu stellen.“

 

 

2. In § 15a. wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die zweckgemäße Verwendung durch Vereinbarung mit den Bundesländern sicherzustellen und hierüber jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Bericht über die Verwendung der Mittel im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gemäß Abs. 1 erster Satz zu übermitteln.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.

Begründung:

 

 

 

Da das Verkehrsaufkommen (insbesondere der Transitverkehr) seit Inkrafttreten obenstehender Bestimmung deutlich zugenommen hat, sind auch die finanziellen Anforderungen zur Verbesserung der Umweltsituation für die jeweiligen Bundesländer und Regionen angestiegen. Um dem gestiegenen Finanzierungsbedarf zur Verbesserung der Umweltsituation nachzukommen, soll eine Anhebung des im § 15a ASFINAG Gesetz angeführten Prozentsatzes vorgenommen werden. Aktuell wendet die ASFINAG (auf Basis der 1% der Netto-Benützungsentgelt auf allen Sondermautstrecken) für Umweltmaßnahmen rund 4,4 Mio. Euro auf.

 

 

Zu Z 1:

 

Der § 15a soll dahingehend angepasst werden, dass der Prozentsatz von den eingehobenen Netto-Benützungsentgelten für Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation von 1% auf 3% erhöht wird. Die erhöhten Mittel sollen den jeweiligen Bundesländern zur Verbesserung der Umweltsituation in den jeweils betroffenen Umgebungen zur Verfügung gestellt werden. Die Auszahlung der Mittel unterliegt einer laufenden Evaluation und Vorlage der entsprechenden Verwendungsnachweise.

 

Zur Verbesserung der Umweltsituation sollen Projekte umgesetzt und Investitionsinitiativen durchgeführt werden. Durch die Anteilserhöhung soll ein angemessener Beitrag dazu geschaffen werden.

 

 

Die Mittel wären beispielhaft für die Umsetzung folgender Maßnahmen zweckgebunden zu verwenden:

 

•           Maßnahmen zur Verbesserung des Lärm- und Emissionsschutzes

•           Maßnahmen zur Stärkung des Umweltschutzes in den jeweils betroffenen Regionen

•           Ausbau des öffentlichen Verkehrs zur Reduktion der gesamten Verkehrsbelastung 

•           Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit

•           Radweg-Investitionen

 

Zu Z 2:

 

Die ASFINAG soll jährlich über die Verwendung der Mittel gemäß Abs. 1 berichten.