3536/A XXVII. GP

Eingebracht am 07.07.2023
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Antrag

der Abgeordneten Hermann Weratschnig, Andreas Ottenschläger

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2022, wird wie folgt geändert:

In § 3 wird nach der Wortfolge „Straßengräben und Sanitäranlagen, ferner“ die Wortfolge Photovoltaikanlagen in unmittelbarer Nähe zur Fahrbahn, die entweder auf Flächen im Eigentum der Republik Österreich stehen und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für Zwecke des Fruchtgenusses dienen oder unmittelbar im Eigentum der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft stehen,“ eingefügt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.

Begründung

Das Regierungsprogramm 2020-2024 sieht vor, bestehende verkehrliche Materiengesetze im Hinblick auf die Verankerung des Klimaschutzes zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dadurch sollen weitere wichtige Schritte zur Erreichung der Klimaneutralität Österreichs uA im Bereich des Verkehrssektors gesetzt und umweltfreundliche Mobilität forciert werden. Durch diesen Antrag wird ein zur Erreichung dieses Ziels wesentlicher Beitrag vorgenommen.

Photovoltaikanlagen in unmittelbarer Nähe zur Fahrbahn werden als Bestandteil der Bundesstraße aufgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass diese weiters entweder auf Flächen im Eigentum der Republik Österreich stehen und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für Zwecke des Fruchtgenusses dienen oder unmittelbar im Eigentum der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft stehen.

Dadurch wird nicht nur das Regierungsziel der Steigerung des Anteils von erneuerbarer Energie insgesamt umgesetzt, sondern erfolgt insbesondere auch die notwendige Vorbereitung auf mögliche Netzausfälle (Blackout-Resilienz). Systeme der Tunnel und der freien Strecke können damit selbst bei Stromausfällen in Betrieb bleiben. Die Umsetzung erfolgt unter der Berücksichtigung, Bodenversiegelung und Flächeninanspruchnahme – insbesondere von hochwertigen landwirtschaftlich genutzten Flächen – so gering wie möglich zu halten.

Als Bestandteil der Bundesstraße muss die Photovoltaikanlage funktional in einem Zusammenhang mit der Straße stehen. Dies ist gegeben, wenn der produzierte Strom der bilanziell überwiegenden eigenständigen Energieversorgung der Bundesstraße und ihrer Anlagen dient (z.B. Tunnelbeleuchtung, Stromversorgung von Verkehrsbeeinflussungsanlagen).

Die Bereitstellung des von der Anlage produzierten Stroms umfasst auch dessen Speicherung und Leitung. Eine fallweise Einspeisung von Überschussenergie in das öffentliche Netz schadet nicht, sofern dies aus technischen Notwendigkeiten passiert. Insbesondere die Einspeisung von nicht speicherbarer Überschussenergie aufgrund begrenzter Speicherkapazitäten ändert nichts an dem funktionalen Zusammenhang zwischen der Anlage und der Bundesstraße, sofern dieser Zusammenhang durch einen entsprechenden Eigenverbrauchsanteil eindeutig belegt ist.