3536/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Hermann Weratschnig, MBA MSc, Andreas Ottenschläger,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 07.07.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird |
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971, …, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2022, wird wie folgt geändert: |
|
|
In § 3 wird nach der Wortfolge „Straßengräben und Sanitäranlagen, ferner“ die Wortfolge „Photovoltaikanlagen in unmittelbarer Nähe zur Fahrbahn, die entweder auf Flächen im Eigentum der Republik Österreich stehen und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für Zwecke des Fruchtgenusses dienen oder unmittelbar im Eigentum der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft stehen,“ eingefügt. |
|
§ 3. Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen wie Fahrbahnen (zB Hauptfahrbahnen inklusive Kollektoren, Zu- und Abfahrtstraßen, Anschlussstellen samt ihren Rampen) und Parkflächen (zB Park & Ride Anlagen und Park & Drive Anlagen) auch der Grenzabfertigung, der Verkehrsbeeinflussung, der Kontrolle oder der Bemautung dienende Grundflächen und Anlagen, weiters Anlagen im Zuge einer Bundesstraße wie Tunnel, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben und Sanitäranlagen, ferner Betriebsgrundstücke gemäß § 27, sowie sonstige der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke und Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung. |
|
§ 3. Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen wie Fahrbahnen (zB Hauptfahrbahnen inklusive Kollektoren, Zu- und Abfahrtstraßen, Anschlussstellen samt ihren Rampen) und Parkflächen (zB Park & Ride Anlagen und Park & Drive Anlagen) auch der Grenzabfertigung, der Verkehrsbeeinflussung, der Kontrolle oder der Bemautung dienende Grundflächen und Anlagen, weiters Anlagen im Zuge einer Bundesstraße wie Tunnel, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben und Sanitäranlagen, ferner Photovoltaikanlagen in unmittelbarer Nähe zur Fahrbahn, die entweder auf Flächen im Eigentum der Republik Österreich stehen und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für Zwecke des Fruchtgenusses dienen oder unmittelbar im Eigentum der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft stehen, Betriebsgrundstücke gemäß § 27, sowie sonstige der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke und Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung. |