3536/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Hermann Weratschnig, MBA MSc, Andreas Ottenschläger,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 07.07.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 07.07.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971, …, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 3 wird nach der Wortfolge „Straßengräben und Sanitäranlagen, ferner“ die Wortfolge Photovoltaikanlagen in unmittelbarer Nähe zur Fahrbahn, die entweder auf Flächen im Eigentum der Republik Österreich stehen und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für Zwecke des Fruchtgenusses dienen oder unmittelbar im Eigentum der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft stehen,“ eingefügt.

 

§ 3. Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen wie Fahrbahnen (zB Hauptfahrbahnen inklusive Kollektoren, Zu- und Abfahrtstraßen, Anschlussstellen samt ihren Rampen) und Parkflächen (zB Park & Ride Anlagen und Park & Drive Anlagen) auch der Grenzabfertigung, der Verkehrsbeeinflussung, der Kontrolle oder der Bemautung dienende Grundflächen und Anlagen, weiters Anlagen im Zuge einer Bundesstraße wie Tunnel, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben und Sanitäranlagen, ferner Betriebsgrundstücke gemäß § 27, sowie sonstige der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke und Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung.

 

§ 3. Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen wie Fahrbahnen (zB Hauptfahrbahnen inklusive Kollektoren, Zu- und Abfahrtstraßen, Anschlussstellen samt ihren Rampen) und Parkflächen (zB Park & Ride Anlagen und Park & Drive Anlagen) auch der Grenzabfertigung, der Verkehrsbeeinflussung, der Kontrolle oder der Bemautung dienende Grundflächen und Anlagen, weiters Anlagen im Zuge einer Bundesstraße wie Tunnel, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben und Sanitäranlagen, ferner Photovoltaikanlagen in unmittelbarer Nähe zur Fahrbahn, die entweder auf Flächen im Eigentum der Republik Österreich stehen und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für Zwecke des Fruchtgenusses dienen oder unmittelbar im Eigentum der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft stehen, Betriebsgrundstücke gemäß § 27, sowie sonstige der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke und Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung.