3538/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Elisabeth Götze, Peter Haubner,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 07.07.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: Daher müsste der Titel richtig heißen: Bundesgesetz, mit dem das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz geändert wird Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Auch beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG, …, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.
Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages 3538/A tritt das gegenständliche Gesetz mit 30. Juni 2024 außer Kraft. |
Das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG), BGBl. I Nr. 117/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2023, wird wie folgt geändert: |
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In § 15 Abs. 1a entfällt der letzte Satz. |
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(1a) § 1 Abs. 1a bis Abs. 4, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 3 Abs. 2, § 5, § 6 und § 7 Abs. 1 und 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 169/2022 treten mit dem Zeitpunkt gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 169/2022 in Kraft. § 3 Abs. 3 tritt nicht in Kraft. |
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(1a) § 1 Abs. 1a bis Abs. 4, § 2
Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 3
Abs. 2, § 5, § 6 und § 7 Abs. 1 und 3
in der Fassung des BGBl. I Nr. 169/2022 treten mit dem Zeitpunkt
gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des
BGBl. I Nr. 169/2022 in Kraft. |