3545/A XXVII. GP

Eingebracht am 30.08.2023
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Antrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz

Kolleginnen und Kollegen,

Betreffend ein Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zweckzuschuss

§ 1. Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 150 Millionen Euro zum Zweck der Finanzierung der Senkung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen (§ 16 Abs. 1 Z 15 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016) für die Wasserversorgung, für die Beseitigung von Abwasser und für die Müllabfuhr im Jahr 2024.

Aufteilung der Mittel

§ 2. Die länderweisen Anteile richten sich nach der Volkszahl, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2023 heranzuziehen ist. Die näheren Details zur Abwicklung, insbesondere zu den Anteilen der einzelnen Gemeinden, sind von den Ländern (ohne Wien) auf Basis von Richtlinien festzulegen. Die Länder müssen die durch diese Richtlinien gesenkten Gebühren auf einer öffentlich einsehbaren Website pro Gemeinde ausweisen.

Berichte

§ 3. Die Länder berichten dem Bund bis 31. Dezember 2024 über die Verwendung der Mittel. Diese Berichte werden auf der Website des BMF veröffentlicht.

Vollziehung

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

 

Begründung

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Um die nach wie vor hohe Inflation zu dämpfen, sollen als weitere inflationsdämpfende Maßnahme auch die Steigerungen bei den Benützungsgebühren der Gemeinden für Wasser, Abwasser und Müllabfuhr gedämpft werden.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus § 12 und § 13 F‑VG 1948.

Besonderer Teil

Zu § 1 – Zweckzuschuss

Der Zweckzuschuss des Bundes ist von den Ländern zur Senkung von Benützungsgebühren der Gemeinden im Jahr 2024 zu verwenden. Senkung bedeutet nicht zwangsläufig eine Reduzierung im Vergleich zum Vorjahr, sondern vielmehr eine Reduzierung im Vergleich zur Gebührenhöhe, wie sie sich ohne Gebührenbremse ergeben hätte.

Die Regelung der Details für die Umsetzung, insbesondere auch für welche Benützungsgebühren gesenkt werden sowie die Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden, bleibt den Ländern überlassen. Auch bei der Methode der Senkung bleibt ein Spielraum für die zuständigen Gebietskörperschaften; So kann mit dem gleichen Ergebnis der Zweckzuschuss als Einnahme im Gebührenhaushalt verwendet werden, um die Höhe der Gebühr verringern zu können, oder bei gleichbleibender Gebühr die Vorschreibung an die Benützer durch eine aus dem Zweckzuschuss finanzierte Förderung verringert werden.

Zu § 2 – Aufteilung der Mittel

Die länderweisen Anteile richten sich nach der Volkszahl (Einwohnerzahl), die Anteile der einzelnen Gemeinden und die sonstigen Details zur Abwicklung sind in Richtlinien der Länder zu regeln.

Zu § 3 – Berichte

Zusätzlich zu den vorgesehenen Berichten der Länder an das Bundesministerium für Finanzen, welche auf der Homepage des BMF veröffentlich werden, wird es Aufgabe der Länder sein, die Unterlagen der Gemeinden und Länder zur Umsetzung der Gebührenbremse so aufzubereiten, dass sie eine Kontrolle der sachgerechten Berechnung der vermiedenen Gebührenerhöhung durch unabhängige Stellen (insb. durch den Rechnungshof oder den Landesrechnungshof) erlauben.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.