3546/A XXVII. GP

Eingebracht am 30.08.2023
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Antrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG), BGBl. I Nr. 220/2022, wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 1 lautet der dritte Satz:

„Bemessungsgrundlage für den EKB-F ist jener unter Berücksichtigung von Abs. 2 und 3 ermittelte Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn

            – des Erhebungszeitraums zweites Kalenderhalbjahr 2022 um mehr als 20 %,

            – des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2023 um mehr als 10 %

über dem Durchschnittsbetrag liegt.“

Begründung

Im Hinblick auf die gesunkenen Weltmarktpreise für fossile Energieträger und die hohen Raffineriemargen soll für das Kalenderjahr 2023 die Bemessungsgrundlage für den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger auf jenen Betrag erhöht werden, um den der steuerpflichtige Gewinn des Erhebungszeitraumes um mehr als 10% über dem Durchschnittsbetrag liegt.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.