Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt und mit dem das Bundesgesetz hinsichtlich Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Chip‑Gesetz-Begleitmaßnahmengesetz) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird

§ 1. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen beim Detailbudget 40.02.01 der Untergliederung 40 („Wirtschaft“) Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2024 bis 2031 für die Zwecke der nationalen Umsetzung von Vorhaben gemäß den Bestimmungen unter Kapitel III der Verordnung (EU) 2023/1781 (Chip‑Gesetz) in der Höhe von bis zu 2,8 Milliarden Euro zu begründen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 2

Bundesgesetz hinsichtlich Begleitmaßnahmen zur Durchführung von Vorhaben gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Chip‑Gesetz-Begleitmaßnahmengesetz)

Gegenstand der Förderung

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Festlegung von nationalen Zuständigkeiten hinsichtlich der Abwicklung der künftigen Förderprogramme zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems unter den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Chip‑Gesetz), Abl. Nr. L 229 vom 18.9.2023 S. 1.

Abwicklung nach Kapitel II der Verordnung (EU) 2023/1781

§ 2. Mit der Abwicklung der Förderprogramme betreffend Kapitel II der Verordnung (EU) 2023/1781 kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Forschungsförderungseinrichtungen beauftragen.

Abwicklung nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2023/1781

§ 3. (1) Mit der Abwicklung des Förderprogramms betreffend Vorhaben gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2023/1781 wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.

(2) Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hierfür werden maximal 2,8 Milliarden Euro bis 2031 zur Verfügung gestellt.

(3) Die Förderung muss im Rahmen einer Prüfung durch die Europäische Kommission unmittelbar nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV genehmigt werden.

Förderungsrichtlinien

§ 4. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Richtlinie für die Abwicklung des Förderprogrammes betreffend Kapitel III der Verordnung (EU) 2023/1781 zu erlassen.

(2) Die Förderungsrichtlinie gemäß Abs. 1 wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft Richtlinien für die Abwicklung des Förderprogrammes betreffend Kapitel II der Verordnung (EU) 2023/1781 zu erlassen.

(4) Die Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 3 werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht.

Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle

§ 5. (1) Dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und den Forschungs- bzw. den Forschungsförderungseinrichtungen sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Kontrolle notwendig sind.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie werden ermächtigt, die nähere Ausgestaltung der Überprüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen sowie weitere zur Kontrolle erforderliche datenschutzrechtliche Bestimmungen (insbesondere allfällige Anpassungen oder Ergänzungen von Daten) durch Aufnahme in die Förderungsrichtlinie gemäß § 4 festzulegen.

Vollziehung

§ 6. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 2 und des § 4 Abs. 4 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

           2. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

           3. hinsichtlich des § 4 Abs. 3 ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,

           4. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,

           5. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,

           6. hinsichtlich des § 5 Abs. 3 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und

           7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft

Schlussbestimmungen

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2032 außer Kraft.

(2) Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogenen Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.

(3) Mit diesem Bundesgesetz werden die Zuständigkeiten für das Förderprogramm für Vorhaben unter den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 festgelegt.