3657/A XXVII. GP

Eingebracht am 19.10.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank geändert und das Bundegesetz zur Änderung von Betriebspensionszusagen im Bereich der Austrian Airlines (AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz) erlassen wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank geändert und das Bundegesetz zur Änderung von Betriebspensionszusagen im Bereich der Austrian Airlines (AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank

Die Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank, BGBl. I Nr. 35/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014, werden wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a. (1) Die ab dem 1. Mai 1998 und vor dem 1. Jänner 2007 in ein Dienstverhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank aufgenommenen Funktionäre und Bediensteten, welche auf Grund der Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung in die Pensionskassenlösung der Dienstbestimmungen III aufgenommen sind, haben für die ab 1. Juli 2024 gebührenden monatlichen Bezüge für Bezugsteile über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem § 45 ASVG einen Pensionsbeitrag in Höhe von 3% ihrer Monatsbezüge und Sonderzahlungen an die Oesterreichische Nationalbank zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag beträgt ab 1. Jänner 2025 4% und ab 1. Jänner 2026 5%.

(2) Ein Anspruch auf einen Schlusspensionskassenbeitrag gemäß den Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung entsteht, neben den übrigen Voraussetzungen gemäß der Betriebsvereinbarung und unabhängig vom Geschlecht, erst bei Erreichen des für die Inanspruchnahme einer Korridorpension jeweils geltende Mindestlebensalter gemäß § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, im Fall einer Schwerarbeitspension gemäß § 4 Abs. 3 APG oder bei Berufsunfähigkeit und Invalidität gemäß § 6 APG.

(3) Bei der Berechnung eines etwaigen Schlusspensionskassenbeitrages gemäß den Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung beträgt die Pensionsbemessungsgrundlage anstatt grundsätzlich 80%

ab 1. Jänner 2025

79%

ab 1. Jänner 2028

78%

ab 1. Jänner 2031

77%

ab 1. Jänner 2034

76%

ab 1. Jänner 2037

75%

ab 1. Jänner 2040

74%

ab 1. Jänner 2043

73%

ab 1. Jänner 2046

72%

der maßgeblichen Bezüge gemäß der Betriebsvereinbarung und Abs. 4.

(4) Pensionsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Vergleichspension gemäß den Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung ist der Durchschnitt der letzten 216 Monatsbezüge. Die Aufwertung erfolgt gemäß den Regelungen des § 108 ASVG. Entsteht der Anspruch auf einen Schlusspensionskassenbeitrag in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl 216 durch die Zahl in der rechten Spalte zu ersetzen:

2024

1

2025

14

2026

28

2027

42

2028

56

2029

70

2030

84

2031

98

2032

112

2033

126

2034

140

2035

154

2036

168

2037

182

2038

196

2039

210

(5) Anlässlich der Berechnung der Pensionsbemessungsgrundlage und der Vergleichspension im Anwendungsbereich der Dienstbestimmungen III sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung (und unter Anwendung der Abs. 3 und Abs. 4) sind eine hypothetische Pensionsbemessungsgrundlage und eine hypothetische Vergleichspension ohne Anwendung von Abs. 3 und Abs. 4 zu berechnen. Die für die Schlusspensionskassenbeitragsberechnung relevante Vergleichspension hat mindestens 85% der aufgrund dieses Absatzes errechneten hypothetischen Vergleichspension zu betragen. An die Stelle des Prozentsatzes von 85% treten die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze:

2025

93,75%

2026

92,5%

2027

91,25%

2028

90%

2029

88,75%

2030

87,5%

2031

86,25%

(6) Fällt der Schlusspensionskassenbeitrag vor Erreichen des jeweils individuell geltenden Regelpensionsalters gem. § 4 Abs. 1 APG an, so ist die Vergleichspension für einen etwaigen Schlusspensionskassenbeitrag, berechnet gemäß den Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung und unter Beachtung der Abs. 3, Abs. 4 und gegebenenfalls Abs. 5, im Fall der Inanspruchnahme einer Korridorpension um 0,425%, im Fall einer Schwerarbeitspension um 0,15% und sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes zu mindern. Die maximale Kürzung der Vergleichspension aufgrund dieses Absatzes beträgt 15,3%.

(7)  Liegen die Voraussetzungen für die Leistung eines Schlusspensionskassenbeitrages vor und wurde das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht, sind bei einem späteren Pensionsantritt die Parameter der Abs. 3, 4 und 5 zum Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen Pensionsantrittsalters maßgeblich. Die Kürzung gemäß Abs. 6 bleibt unberührt.

(8) Die Bestimmungen der § 1a Abs. 1, 3, 4, 5 und 6, 7 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 1a Abs. 2 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2027 in Kraft.“

Artikel 2

Bundesgesetz zur Änderung von Betriebspensionszusagen im Bereich der Austrian Airlines (AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz)

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Anwartschaften und Pensionsleistungen aus Betriebspensionszusagen von ehemaligen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern und von ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes der Austrian Airlines (AUA), es sei denn, auf diese Zusagen findet der Änderungs-Kollektivvertrag zur Pensionszusage für das Bordpersonal (PÄKV 2023) Anwendung.

Übertragung von Anwartschaften und Leistungsansprüche auf eine Pensionskasse

§ 2. (1) Die am 31. Dezember 2023 bestehenden Anwartschaften und Pensionsansprüche der ehemaligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes, die aus dem Arbeits(Dienst)verhältnis ausgeschieden sind, sind mit Wirkung 1. Jänner 2024 auf eine Pensionskasse zu übertragen, soweit deren Anwartschaften und Pensionsansprüche nicht bereits auf eine Pensionskasse übertragen sind.

(2) Der Arbeit(Dienst)geber hat das dafür notwendige Deckungserfordernis nach § 48 Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990 grundsätzlich bis zum 1. Jänner 2024 an die Pensionskasse zu überweisen. Die Erstreckung der Überweisung auf längstens 10 Jahre gemäß § 48 PKG ist zulässig, wobei die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen jährlich jeweils bis zum 31. Dezember mindestens mit je einem Zehntel zu erfolgen hat; vorzeitige Überweisungen sind zulässig.

(3) § 3 ist auf die Leistungsansprüche dieser Pensionskassenzusagen anzuwenden, wobei der Rechnungszinssatz entsprechend den Vorgaben des PKG festzusetzen ist. Sofern nicht bereits vorhanden, sind die gesetzlich zwingend erforderlichen Bestimmungen zum Leistungsrecht in den entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarungen vorzusehen.

(4) Mit der vollständigen Überweisung des Deckungserfordernisses wird der Arbeit(Dienst)geber aus der bisherigen Schuld und Haftung aus der direkten Leistungszusage frei.

Umwandlung der (leistungsorientierten) Pensionskassenzusagen in beitragsorientierte Pensionskassenzusagen

§ 3. (1) Für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte, deren leistungsorientierte Ansprüche am 1. Jänner 2024 in der Pensionskasse verwaltet werden, hat die Umstellung auf eine beitragsorientierte Zusage in folgenden Schritten zu erfolgen:

           1. Der Rechnungszinssatz wird auf 3 %, der vorgesehene rechnungsmäßige Überschuss auf 5 % abgesenkt Dies gilt auch für die Zusagen, auf die gemäß § 1 der PÄKV 2023 Anwendung findet.

           2. Ausgehend von der individuellen Referenzpension wird eine individuelle Zielpension nach den folgenden Bestimmungen errechnet: Die vom Arbeit(Dienst)geber finanzierte Eigen- bzw. Hinterbliebenenpension, wie sie im Dezember 2020 gebührte, wird für die Jahre 2021, 2022 und 2023 im Ausmaß der Erhöhungen der Gehälter für das Bordpersonal gem. OS-KV-2015 erhöht (entspricht: 1,4% für 2021, 2% für 2022 und 11% für 2023); das Ergebnis ist die Referenzpension. Die Zielpension errechnet sich aus der Referenzpension unter Anwendung der nachfolgenden Berechnungsregel. Die monatliche Referenzpension (jeweils brutto) unterliegt bis zu €500 keiner Verminderung, der Pensionsteil von über €500 bis zu €1.000 wird um 5%, der Pensionsteil von über €1.000 bis zu €1.500 um 10%, der Pensionsteil von über €1.500 bis €2.000 um 15% und der €2.000 übersteigenden Pensionsteil um 20% vermindert. Die Gesamtverminderung darf jedoch 15% der monatlichen Referenzpension nicht überschreiten.

           3. Es ist die notwendige Deckungsrückstellung zu errechnen, welche für die durch Anwendung der Z 1 und 2 neu errechnete Zielpension notwendig wird. Die Berechnung der notwendigen Deckungsrückstellung erfolgt gemäß den Bestimmungen des genehmigten Geschäftsplans der Pensionskasse.

           4. Die gem. Z 3 berechnete Deckungsrückstellung wird mit der zum 31. Dezember 2023 in der Pensionskasse vorhandenen kapitalgedeckten Deckungsrückstellung verglichen. Ist die vorhandene Deckungsrückstellung geringer als die notwendige Deckungsrückstellung, so wird aus der Differenz ein Einmalbetrag ermittelt, welcher in drei jährlichen gleich hohen Teilbeträgen bis spätestens 31. Dezember 2024, 31. Dezember 2025 und 31. Dezember 2026 vom Arbeit(Dienst)geber in die Pensionskasse einbezahlt wird.

           5. Falls die individuelle, bereits vorhandene Deckungsrückstellung höher sein sollte als die nach der Z 3 errechnete notwendige Deckungsrückstellung, so erfolgt eine Neuberechnung der Pensionsleistung auf Basis der individuellen, bereits vorhandenen Deckungsrückstellung.

           6. Die individuelle Deckungsrückstellung zum 1. Jänner 2024 entspricht daher entweder der notwendigen Deckungsrückstellung gemäß Z 3, oder der individuell bereits vorhandenen Deckungsrückstellung zum 31. Dezember 2023.

(2) Die Höhe der ab 1. Jänner 2024 gebührenden Leistung ergibt sich aus der Verrentung der individuellen Deckungsrückstellung und unter Anwendung des Rechnungszinssatzes gem. Abs. 1 entsprechend dem Geschäftsplan der Pensionskasse. Ab 1. Jänner 2024 wird das für die Erbringung der laufenden Versorgungsleistung vorhandene Kapital alljährlich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31.Dezember) unter Berücksichtigung des Rechnungszinses, des rechnungsmäßigen Überschusses, der Sterblichkeitsgewinne/-verluste und des tatsächlichen Veranlagungsergebnisses und unter Beachtung der Vor-schriften über die Schwankungsrückstellung (§§ 24 und 24a PKG) gemäß den Grundsätzen des von der Pensionskassenaufsicht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) genehmigten Geschäftsplanes bewertet. Dieser so bewertete Kapitalbetrag oder die sich so ergebende Deckungsrückstellung wird nach den Grundsätzen des genehmigten Geschäftsplanes verrentet, wodurch sich die im folgenden Jahr zur Auszahlung gelangende Versorgungsleistung ergibt, die somit höher, niedriger oder gleich hoch wie die Vorjahresleistung sein kann.

(3) Die zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen für die Hinterbliebenenpensionen (etwa Anspruchsvoraussetzungen, Übergangs-Prozentsätze, allenfalls vorgesehene Deckelung der Pensionshöhe bei Anfall) bleiben für nach dem 31. Dezember 2023 neu anfallende Hinterbliebenenpensionen unverändert. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Garantie eines Mindestertrages gemäß § 2 PKG ist ausgeschlossen.

(5) Nach der Umstellung auf eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage sind keine weiteren Beitragsleistungen des Arbeit(Dienst)gebers an die Pensionskasse mehr vorgesehen und es entfällt damit auch jegliche Nachschusspflicht des Arbeit(Dienst)gebers.

 

 

(6) Zusammen mit den Beiträgen gem. Abs. 1 leistet der Arbeit(Dienst)geber eine einmalige, zusätzliche Dotierung der Schwankungsrückstellung in Höhe von 2 % der zum 1. Jänner 2024 vorhandenen Deckungsrückstellung. Sofern das Veranlagungsergebnis der Pensionskasse zum 31. Dezember 2023 den rechnungsmäßigen Überschuss übersteigt, ist der den rechnungsmäßigen Überschuss übersteigende Teil auf diese 2 % anzurechnen.

(7) Die sich aus der Umstellung ergebenden Beiträge enthalten nicht die Kosten der Pensionskasse und die Versicherungssteuer, die beide vom Arbeit(Dienst)geber zusätzlich zu tragen sind.

Verweisungen

§ 4. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

Inkrafttreten

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

 

Begründung

 

Zu Art 1 (Änderung der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank)

Im Rahmen der Sammelnovelle eines Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes – SpBegrG, BGBl. I Nr. 46/2014, wurde das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) novelliert. In § 10 Abs. 5 leg. cit. wurden Höchstgrenzen des Sicherungsbeitrages für ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen festgelegt. Der Bundesgesetzgeber ist befugt, innerhalb dieses Rahmens Sicherungsbeiträge festzulegen (§ 10 Abs. 4 leg. cit.).

In den vom BMF zu vollziehenden Materiengesetzen, die gleichzeitig mit dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz diesbezüglich novelliert wurden, wurde der Rahmen der Befugnis hinsichtlich der Dienstbestimmungen III (DB III) der Oesterreichischen Nationalbank nicht voll ausgeschöpft. Zur Angleichung und Harmonisierung der Pensionsregeln zwischen den verschiedenen Dienstbestimmungen werden die entsprechenden Änderungen nunmehr für die Dienstbestimmungen III normiert.

Das BezBegrBVG normiert in § 10 leg. cit. umfassend Vorgaben und Ermächtigungen zur Begrenzung der Bezüge und Ruhebezüge der vom Rechnungshof kontrollierten Rechtsträger. Die Oesterreichische Nationalbank wird explizit als unter den Normzweck fallend genannt.

Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 leg. cit. Können Pensionsbeiträge von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern der DB III eingehoben werden. Die Materien zu diesem Absatz enthalten hinsichtlich dieser Ermächtigung einen  Verweis auf den Abs. 3 leg. cit. (leistungsorientierte Pensionszusagen). Jedenfalls handelt es sich beim Pensionsrecht der DB III zumindest im Zeitpunkt des Pensionsantritts durch den Schlusspensionskassenbeitrag (SPKB) der OeNB um ein quasi-leistungsorientiertes System.

Darüber hinaus kann die Ermächtigung zu einfachgesetzlichen Eingriffen gem. § 10 Abs. 7 leg. cit.  herangezogen werden. Nur formell liegt eine ASVG-Pensionsversicherung mit ergänzender Pensionskassenregelung vor, tatsächlich wurde wirtschaftlich das System der DB II nachgebaut und treffen die DB III die ASVG-Reformen wirtschaftlich nicht.

Zudem zeugt das Umgehungsverbot des § 11 Abs. 23 BezBegrBVG betreffend die Umwandlung von direkten Leistungszusagen in wirtschaftlich gleichwirkende Pensionskassensysteme von der verfassungsgesetzgeberischen Wertung, dass gerade der in DB III effektuierte Nachbau eines vom Gesetzgeber als zu großzügig und deshalb reformierten Pensionssystems in ein wirtschaftlich gleich wirkendes Pensionskassensystem – zumindest aus heutiger Sicht – Korrekturbedarf impliziert.

All die genannten Bestimmungen sowie die einschlägigen Materien lassen den Schluss zu, dass die Harmonisierung von Pensionssystemen ein legitimes Ziel der Rechtsordnung an sich ist.

Nach dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) kennzeichnet die Ermächtigungen in § 10 BezBegrBVG das öffentliche Interesse an den bisherigen pensionsreformierenden Regelungen in der Oesterreichischen Nationalbank hinsichtlich aller der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Unternehmen sowie den Eingriff in bestehende Verträge als zulässiges gesetzgeberisches Ziel. Analoges gilt de lege ferenda in Bezug auf DB III.

Die Gebarungsprüfkompetenz des Rechnungshofes hinsichtlich der Oesterreichischen Nationalbank ist unter anderem Ausdruck des offenbaren verfassungsrechtlichen Ziels, dass auch die Oesterreichische Nationalbank bei ihrer Gebarung „Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit“ an den Tag zu legen hat.

Dieses Ziel wird nach Einschätzung des Rechnungshofes bei der DB III-Pensionsregelung nicht erreicht: Hinsichtlich der Regelung in DB III merkte der Rechnungshof bereits 2006 kritisch an, dass sich die DB III-Pensionsregelung weiterhin an der – damals noch unreformierten – „günstigen“ DB II-Regelung orientiert. „Daher wären weitere Reformschritte zu setzen, um die eigenen pensionsrechtlichen Dienstbestimmungen an die seit 1998 reformierten ASVG-Pensionsbestimmungen - im Sinne einer Harmonisierung aller Pensionssysteme - im Ergebnis langfristig anzugleichen.“

Darüber hinaus spricht auch die durch eine Harmonisierung zu erwartende Einsparung der Oesterreichischen Nationalbank für die vorgeschlagene Maßnahme. Eine Reduktion der Rückstellungsdotierungen insbesondere in den nächsten Jahren auch auf Grund der aus der Zinswende und den geldpolitischen Maßnahmen des ESZB (Europäisches System der Zentralbanken) zu erwartenden Aufwendungen ist zweckdienlich.

Für die Schlusspensionskassenbeiträge (SPKB) in DB III wurden im Jahresabschluss 2022 auf Basis des Teilwertverfahrens rund EUR 77 Mio. rückgestellt; voraussichtlich muss diese Rückstellung für den Jahresabschluss 2023 deutlich erhöht werden. Die Rückstellung zeigt noch nicht die gesamte tatsächliche wirtschaftliche Belastung, da bis zum jeweiligen Pensionsantritt noch Anwartschaften aufgebaut werden und außerdem die Oesterreichische Nationalbank bis zum Pensionsantritt des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin das Veranlagungsrisiko trägt. Weiters trägt die Oesterreichische Nationalbank das SPKB-bezogene „Risiko“ eines Karrieresprungs, weil das daraus resultierende, höhere Letztgehalt nicht durch entsprechende Dienstgeberbeiträge bis zum Karrieresprung „gedeckt“ wurde und folglich bedeutend höhere SPKB notwendig sind. Die individuell gerechneten Rückstellungen können einen Betrag bis zu 1,05 Mio. EUR erreichen. Die (mittelbare) Budgetwirksamkeit einer Reform spricht nach dem VfGH für das Vorliegen eines zulässigen politischen Ziels im Hinblick auf einen gesetzlichen Eingriff bei betrieblichen Pensionszusagen.

Durch das SpBegrG erfolgten nicht unerhebliche Eingriffe in die Pensionen der DB I und DB II. DB IV und DB V haben bereits marktkonforme beitragsorientierte Pensionskassensysteme. Lediglich in DB III erfolgte bis dato keine Harmonisierung, obwohl das Niveau der Letztversorgungsgrade des jüngeren DB III-Systems das Niveau der unreformierten DB II-Regelungen nachbildet.

Eine gesetzliche Intervention würde daher eine innerbetriebliche Harmonisierung bei einem gleichzeitigen Beitrag zum Unternehmenswohl effektuieren. Dies würde die DB III in die innerbetriebliche Logik integrieren:

           •  Nach einer versicherungsmathematischen Schätzung der Oesterreichischen Nationalbank kam es bei DB I und DB II zu einer Senkung der ursprünglichen Letztversorgungsgrade (85% bzw. 80%) von 3 bis 9 Prozentpunkten.

           •  In DB IV und V liegen die Letztversorgungsgrade zw. 45% und 55%, wobei aufgrund der weit in der Zukunft liegenden Pensionsantritte und aufgrund der schwer zu prognostizierenden Umgebungsparameter wie insb. die ASVG-Pensionshöhe diese Werte reine Richtwerte darstellen.

Die Zielsetzung soll aufgrund der innerbetrieblichen Logik daher sein, dass das Pensionsrecht der DB III grundsätzlich zu einem unter DB II liegenden Letztversorgungsgradniveau zu liegen kommt, wie es auch das ursprüngliche System vor dem SpBegrG vorsah. Die Reform der DB III würde dieses Dienstrecht hinsichtlich der durchschnittlichen Letztversorgungsgrade harmonisch zwischen die DB I und II einerseits und DB IV und V andererseits einfügen.

 

Zu Art. 2 (AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz)

Zur langfristigen Absicherung des Betriebspensionssystems der Austrian Airlines (AUA) soll die befristete Änderung des Pensionsrechtes in einem Zusatzkollektivvertrag für das Bordpersonal vom 26.6.2020 und den Nachtrag zum Zusatzkollektivvertrag für das Bordpersonal vom 15.9.2021 durch eine angemessene, dauerhafte Regelung ersetzt werden, wie dadurch auch der langfristige Fortbestand der AUA unterstützt wird.

Das Pensionssystem des aktiven Bordpersonals von Austrian Airlines ist bereits seit 01.07.2012 gänzlich, d.h. auch für solches Bordpersonal, das vor diesem Stichtag über eine Anwartschaft auf eine leistungsorientierte Pension verfügte, auf beitragsorientierte Pensionszusagen umgestellt.

Die auf Grundlage der für die Leistungsberechtigten einer leistungsorientierten Pensionskassenpension jeweils geltenden Bestimmungen des Kollektivvertrages gewährten und vom Arbeitgeber finanzierten Pensionsleistungen ohne Berücksichtigung allfälliger ASVG-Ersatzleistungen werden dahingehend geändert, dass auch für die erfassten Personen und gegebenenfalls ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen ab 1. Jänner 2024 eine Umstellung von leistungsorientierten auf beitragsorientierte Pensionszusagen erfolgt.

Für Leistungsberechtigte, deren Ansprüche noch nicht in der Pensionskasse verwaltet werden, erfolgt die Umstellung auf beitragsorientierte Pensionszusage durch die Übertragung ihrer Ansprüche in die Pensionskasse und die weitere Verwaltung ihrer Leistungsansprüche in der Pensionskasse. Die gesetzlichen Regelungen sind unverändert aus dem Änderungs-Kollektivvertrag zur Pensionszusage für ehemaliges Bordpersonal der Austrian Airlines AG vom 16.10.2023, der den Ausgangspunkt des Vorhabens bildet, übernommen worden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“).

Zu § 1:

§ 1 regelt den Geltungsbereich des AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetzes. Dieses erfasst die Betriebspensionszusagen der ehemaligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes der AUA, soweit sie auf einem Einzelvertrag und nicht auf einem Kollektivvertrag beruhen. Damit ergänzt die gesetzliche Regelung die im Kollektivvertrag vorgenommen Änderungen bei den Betriebspensionszusagen, in dem diese unverändert übernommen werden.

Zu den §§ 2und 3:

Im § 2 ist zunächst die die Übertragung von direkten Leistungszusagen in eine Pensionskasse nach § 48 Pensionskassengesetz und deren Fortführung als Pensionskassenzusagen nach den Vorgaben des § 3 vorgesehen.

Im Weiteren ordnet § 3 die Umwandlung von bereits von einer Pensionskasse verwalteten Betriebspensionszusagen sowie den nach § 2 in die Pensionskasse übertragenen Pensionszusagen in beitragsorientierte Pensionskassenzusagen an. Das Leistungsrecht für diese Pensionskassenzusagen ist in den arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarungen nach den gesetzlichen Vorgaben zu regeln.

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuss