3722/A XXVII. GP

Eingebracht am 23.11.2023
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Antrag

der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner
und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Ersten Teil, Abschnitt V wird nach § 84c folgender 8. Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:

„8. UNTERABSCHNITT

Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“)

Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien

§ 84d. Der Dachverband hat Vertreterinnen und Vertreter der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder des Dachverbandes nach Maßgabe des Art. 4 der Frühe-Hilfen-Vereinbarung

           1. in die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen nach Art. 4 Abs. 1 sowie

           2. in die jeweilige regionale Koordinierungsgruppe nach Art. 4 Abs. 2

zu entsenden. Bei der Entsendung ist das Verhältnis der Finanzierungsverantwortung der einzelnen Träger zu berücksichtigen.

Finanzielle Beteiligung der Kranken- und Pensionsversicherungsträger

§ 84e. (1) Die Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind in den Jahren 2024 bis 2028 verpflichtet, sich jeweils zur Hälfte an der Finanzierung der Frühen Hilfen im Ausmaß von jährlich maximal sieben Millionen Euro nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 5 der Frühe-Hilfen-Vereinbarung zu beteiligen.

(2) Die Festlegung der von den einzelnen Kranken- und Pensionsversicherungsträgern aufzubringenden Mittel erfolgt durch Beschluss der Konferenz (§ 441a).

(3) Der Dachverband überweist den Betrag der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 3 der Frühe-Hilfen-Vereinbarung.“

2. Nach § 792 wird folgender § 793 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2023

§ 793. Der 8. Unterabschnitt des Ersten Teils, Abschnitt V in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.“

 

 

 

 

 

Begründung

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen in Österreich („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“) sieht die nachhaltige Bereitstellung und Finanzierung eines flächendeckenden und bedarfsgerechten Angebots der Frühen Hilfen für die Jahre 2024 bis 2028 vor.

Unter Frühen Hilfen werden nach Art. 1 dieser Vereinbarung Maßnahmen zur Gesundheitsförderung bzw. gezielten Frühintervention in Schwangerschaft und früher Kindheit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs verstanden, die die Ressourcen und Belastungen von Familien in spezifischen Lebenslagen berücksichtigten. Ein zentrales Element von Frühen Hilfen ist die bereichs- und berufsgruppenübergreifende Vernetzung von vielfältigen Angeboten, Strukturen sowie Akteurinnen und Akteuren in allen relevanten Politik- und Praxisfeldern.

Der gegenständliche Gesetzesentwurf dient der in Art. 12 der Vereinbarung vorgesehenen Anpassung von Bundesgesetzen, wonach der Bund dafür Sorge zu tragen hat, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung festgehaltenen Verpflichtungen der Kranken- und Pensionsversicherungsträger erfüllt und die dafür notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorgenommen werden.

Zur Umsetzung der gegenständlichen Verpflichtungen soll im Ersten Teil, Abschnitt V, des ASVG ein eigener 8. Unterabschnitt über die Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“) geschaffen werden.

Im § 84d ASVG soll die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die nach der Art. 4 der Vereinbarung einzurichtenden Gremien (nationale Koordinierungsgruppe sowie in die jeweilige regionale Koordinierungsgruppe) geregelt werden. Bei der Entsendung ist das Verhältnis der Finanzierungsverantwortung der einzelnen Kranken- und Pensionsversicherungsträger zu berücksichtigen, um Finanzierungpflichten und Mitspracherechte aufeinander abzustimmen.

Des Weiteren ist die finanzielle Beteiligung der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 5 der Vereinbarung zu regeln. Diese Träger haben demnach für die Dauer der Laufzeit der Vereinbarung jährlich maximal sieben Millionen Euro (vgl. Art. 13 Abs. 5) beizutragen, wobei der Betrag jeweils zur Hälfte von den Krankenversicherungsträgern und zur Hälfte von den Pensionsversicherungsträgern aufzubringen ist. Dies entspricht in etwa der Verteilung der Verbandsbeitragspunkte auf die Kranken- und Pensionsversicherungsträger unter Außerachtlassung der nicht betroffenen Unfallversicherungsträger.

Die Festlegung der von den einzelnen Kranken- und Pensionsversicherungsträgern tatsächlich aufzubringenden Mittel erfolgt durch Beschluss der Konferenz (§ 441a).

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss