3826/A XXVII. GP
Eingebracht am 31.01.2024
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Antrag
der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Zivilprozessordnung (ZPO) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem Zivilprozessordnung (ZPO) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gesetz vom 1. August 1895 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch BGBl. I 77/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 583 ZPO wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Abs 1 gilt nicht für die Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung.
2. Der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 4
3. § 617 ZPO werden folgende Absätze 12 und 13 hinzugefügt:
(12) Abs 1 bis 11 kommen nicht zur Anwendung auf Streitigkeiten aus einem
Gesellschaftsverhältnis
und über den Erwerb
von Gesellschaftsanteilen einer Gesellschaft, die nicht Publikumsgesellschaft
ist.
(13) Eine Publikumsgesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Anteile in
einem prospektpflichtigen
Angebot nach dem KMG oder
nach dem AltFG angeboten worden sind.
Schiedsrechtsänderungsgesetz 2024
Das SchiedsRÄG 2006
hat Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern sehr starken Beschränkungen
unterworfen. Diese Beschränkungen gelten auch in Bereichen, in denen
natürliche Personen zwar als Verbraucher zu qualifizieren sind, diese in
erster Linie jedoch unternehmerisch tätig werden, indem sie sich an einer
Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligen. Die Erstreckung des Verbraucherschutzes
auch auf diesen Personenkreis ist überschießend und führt zu
erheblicher Rechtsunsicherheit in der Abgrenzung zwischen Verfahren vor den
ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten.
Die Einschränkungen des § 617 ZPO gelten
auch für natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland haben. Parteien, die nach österreichischem Recht
möglicherweise als Verbraucher zu qualifizieren sind, weichen auf andere
Schiedsorte aus, um der sich ergebenden Rechtsunsicherheit zu entgehen. Das führt
zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung zwischen natürlichen Personen,
die ausländische Schiedsorte vereinbaren, und solchen, die Österreich
als Schiedsort wählen wollen. Dies wirkt sich negativ auf die
Wettbewerbsfähigkeit Österreichs als Schiedsort aus.
Neben dem Problemkreis der Beteiligung von
Verbrauchern an Schiedsvereinbarungen haben sich seit dem SchiedsRÄG 2006
Inkonsistenzen in der Behandlung von Vollmachten zum Abschluss von
Schiedsvereinbarungen ergeben, die im Zuge der
hiermit angeregten beschränkten Reform beseitigt werden sollten.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen.