3826/A XXVII. GP

Eingebracht am 31.01.2024
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Zivilprozessordnung (ZPO) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem Zivilprozessordnung (ZPO) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gesetz vom 1. August 1895 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch BGBl. I 77/2023, wird wie folgt geändert:

 1.   In § 583 ZPO wird folgender Absatz 3 eingefügt:

      (3) Abs 1 gilt nicht für die Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung.

2.    Der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 4

3.    § 617 ZPO werden folgende Absätze 12 und 13 hinzugefügt:

       (12) Abs 1 bis 11 kommen nicht zur Anwendung auf Streitigkeiten aus einem Gesellschaftsverhältnis 
       und über den Erwerb von Gesellschaftsanteilen einer Gesellschaft, die nicht Publikumsgesellschaft ist.

       (13) Eine Publikumsgesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Anteile in einem prospektpflichtigen 
       Angebot nach dem KMG oder nach dem AltFG angeboten worden sind.



 

 

  Begründung

Schiedsrechtsänderungsgesetz 2024

Das SchiedsRÄG 2006 hat Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern sehr starken Beschränkungen unterworfen. Diese Beschränkungen gelten auch in Bereichen, in denen natürliche Personen zwar als Verbraucher zu qualifizieren sind, diese in erster Linie jedoch unternehmerisch tätig werden, indem sie sich an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligen. Die Erstreckung des Verbraucherschutzes auch auf diesen Personenkreis ist überschießend und führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit in der Abgrenzung zwischen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten. 
Die Einschränkungen des § 617 ZPO gelten auch für natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Parteien, die nach österreichischem Recht möglicherweise als Verbraucher zu qualifizieren sind, weichen auf andere Schiedsorte aus, um der sich ergebenden Rechtsunsicherheit zu entgehen. Das führt zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung zwischen natürlichen Personen, die ausländische Schiedsorte vereinbaren, und solchen, die Österreich als Schiedsort wählen wollen. Dies wirkt sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit Österreichs als Schiedsort aus. 
Neben dem Problemkreis der Beteiligung von Verbrauchern an Schiedsvereinbarungen haben sich seit dem SchiedsRÄG 2006 Inkonsistenzen in der Behandlung von Vollmachten zum Abschluss von 
Schiedsvereinbarungen ergeben, die im Zuge der hiermit angeregten beschränkten Reform beseitigt werden sollten. 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen.