Bundesgesetz, mit dem Zivilprozessordnung (ZPO) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gesetz vom 1. August 1895 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch BGBl. I 77/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 583 ZPO wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Abs 1 gilt nicht für die Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung.“

2. Der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 4.

3. § 617 ZPO werden folgende Absätze 12 und 13 hinzugefügt:

„(12) Abs 1 bis 11 kommen nicht zur Anwendung auf Streitigkeiten aus einem Gesellschaftsverhältnis und über den Erwerb von Gesellschaftsanteilen einer Gesellschaft, die nicht Publikumsgesellschaft ist.

(13) Eine Publikumsgesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Anteile in einem prospektpflichtigen Angebot nach dem KMG oder nach dem AltFG angeboten worden sind.“