3869/A XXVII. GP
Eingebracht am 31.01.2024
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Antrag
der
Abgeordneten Laurenz Pöttinger, Ralph Schallmeiner
und Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im § 786 Abs. 3 wird der Ausdruck „31. März 2024“ durch den Ausdruck „31. August 2024“ ersetzt.
2. Im § 796 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. Juni 2024“ durch den Ausdruck „30. Juni 2025“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 408 Abs. 3 wird der Ausdruck „31. März 2024“ durch den Ausdruck „31. August 2024“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 403 Abs. 3 wird der Ausdruck „31. März 2024“ durch den Ausdruck „31. August 2024“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 284 Abs. 3 wird der Ausdruck „31. März 2024“ durch den Ausdruck „31. August 2024“ ersetzt.
Begründung
Zu den Art. 1 Z 1 und Art. 2 bis 4 (§ 786 Abs. 3 ASVG, § 408 Abs. 3 GSVG, § 403 Abs. 3 BSVG und § 284 Abs. 3 B-KUVG):
Zur Umsetzung des für die Jahre 2024 bis 2028 beschlossenen Finanzausgleichs (FAG) wurde eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit abgeschlossen. Um gemeinsam im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit definierte Vorhaben der Gesundheitsreform umzusetzen, wurde dabei zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung unter anderem vereinbart, für die Dauer der FAG-Periode für mit dem Bereich Impfen in Zusammenhang stehende Maßnahmen und gesundheitspolitische Zielsetzungen 450 Millionen Euro zweckgewidmet zur Verfügung zu stellen. Um ein kontinuierliches Angebot an COVID-19-Impfungen gewährleisten zu können, braucht es bis zur Umsetzung der neuen Maßnahmen eine Verlängerung der derzeit geltenden Bestimmungen.
Daher sollen mit dem gegenständlichen Entwurf die Bestimmungen betreffend die Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich (§ 747 ASVG, § 384 GSVG, § 378 BSVG und § 263 B-KUVG) bis zum Ablauf des 31. August 2024 verlängert werden.
Zu Art. 1 Z 2 (§ 796 Abs. 1 ASVG):
Die in § 796 ASVG für den Bundesminister/die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz enthaltene haushaltsrechtliche Ermächtigung betreffend die Verfügung über im Eigentum des Bundes stehende Bestände an COVID-19-lmpfstoffen und an Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-lmpfstoffen endet mit Ablauf des 30. Juni 2024. Da auch im Jahr 2025 noch Lieferungen erwartet werden, soll die Ermächtigung nun bis Juni 2025 verlängert werden.
Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuss