3893/A XXVII. GP

Eingebracht am 28.02.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Einkommenssteuergesetz 1988 - EStG 1988 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommenssteuergesetz 1988 - EStG 1988 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:

 

I. Nach § 33 Abs 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt

"(1b) Die Beträge gem. § 41 Abs 1 Z. 1 und § 41 Abs 3 unterliegen einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des § 33a Abs. 3."

 

II. In § 41 Abs 1 Z 1 wird der Betrag „730“ durch den Betrag „1800“ ersetzt.

 

II.I In § 41 Abs 3 wird der Betrag „730“ durch den Betrag „1800“ ersetzt.



Begründung

Anpassung Veranlagungsfreibetrag

Die rasante Inflation der letzten Jahre bringt immer mehr Menschen unter finanziellen Druck - selbst gute Lohneinkommen reichen mitunter nicht mehr aus, um Familien zu erhalten. Gleichzeitig verdienst der Staat derzeit über höherer Steuereinnahmen gut an der Teuerung, die Abgabenquote ist derzeit mit deutlich über 43% auf einem Rekordniveau. Insbesondere Arbeit und Erwerbseinkommen werden in Österreich - auch im internationalen Vergleich - extrem hoch besteuert: Selbst Bezieher:innen mittlerer Einkommen fallen in Österreich unter Steuertarife, wie sie anderswo (bzw. auch früher in Österreich) nur für Spitzenverdiener:innen gelten. Eine Entlastung der arbeitenden Bevölkerung ist daher dringender notwendiger denn je. 

Die durch die Inflation ausgelöste schleichende Steuererhöhung, auch Kalte Progression genannt, wurde 2022 zum Teil abgeschafft, indem einige Tarifgrenzen, Absetz- und Freibeträge im Einkommenssteuergesetz jährlich an die Inflation angepasst werden. Zahlreiche Absetz- und Freibeträge, bzw. -grenzen werden aber nach wie vor nicht jährlich valorisiert, bzw. sind sie zum Teil seit Jahrzehnten nicht angepasst worden. So wurden die Veranlagungsfreigrenze gem. § 41 Abs 1 EStG, sowie der Veranlagungsfreibetrag gem. § 41 Abs 3 von 730 EUR (damals 10.000 Schilling) seit dem Jahr 1988 nicht mehr angehoben. Hätte man diesen Betrag regelmässig an die Inflationsentwicklung angepasst, so gäbe es heute eine Veranlagungsfreibetrag von 1.800 EUR. 

Dieses Versäumnis führt für Lohnsteuerbezieher dazu, dass derzeit bereits geringe andere jährliche Einkünften steuerpflichtig sind und veranlagt werden müssen - was neben einer zusätzlichen steuerlichen Belastung auch einen erhöhten Verwaltungsaufwand nicht nur für die Veranlagenden, sondern auch für die Finanzverwaltung bedeutet. Beides entspricht nicht der ursprünglichen Absicht dieser gesetzlichen Regelung. 

Veranlagungsfreigrenze und -freibetrag sind daher umgehend auf 1.800 EUR anzuheben und zudem jährlich, erstmals ab 1. Jänner 2025, mit der gem. §33a Abs. 3 EStG ermittelten Inflationsrate zu valorisieren. 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.