3951/A XXVII. GP

Eingebracht am 28.02.2024
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Antrag

 

der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf,

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Verbesserung der Energieeffizienz bei Haushalten, Unternehmen und dem Bund sowie Energieverbrauchserfassung und Monitoring (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 72. folgender Eintrag eingefügt:

„§ 72a. Rechenzentren"

2. In § 36 wird im Schlussteil vor dem Wort „umgesetzt“ die Wortfolge „sowie Art. 12 Abs. 1 und 2, Anhang VII in Verbindung mit Art. 32 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, ABl. Nr. L 231 vom 20.09.2023 S. 1,“ eingefügt.

3. In § 37 lauten die Ziffernbezeichnung der Z 33 „34.“, die Ziffernbezeichnung der Z 34 „35.“ und die Ziffernbezeichnung der Z 35 „36.“; nach Z 32 wird folgende Z 33 eingefügt:

      „33. „Rechenzentrum“ eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen oder Servern und zugehöriger Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung bzw. Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird gemäß Anhang A Nummer 2.6.3.1.16. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1;“

4. In § 50 Abs. 1 Z 6 wird der Verweis auf „§ 30“ ersetzt durch den Verweis auf „§ 62“.

5. Dem § 60 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die gemäß § 72a Abs. 1 verpflichteten Personen haben der E-Control unverzüglich zu melden:

           1. die Veröffentlichung von Mindestangaben gemäß § 72a Abs. 1 samt Übermittlung der veröffentlichten Mindestangaben gemäß § 72a Abs. 3 und

           2. die Änderung von veröffentlichten Mindestangaben gemäß § 72a Abs. 1 und 3.

Die verpflichteten Personen sind für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

(6) Die gemäß § 72a Abs. 1 verpflichteten Personen haben die Meldepflichten in die Europäische Datenbank über Rechenzentren, wie sie in einem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegt sind, zu erfüllen. Die E-Control kann Meldungen in die Europäische Datenbank über Rechenzentren gemäß den Bestimmungen eines delegierten Rechtsaktes gemäß Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 vornehmen.“

6. In § 68 Abs. 4 Z 3 wird folgende lit. f angefügt:

              „f) ihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß § 72a Abs. 1 und 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt;“

7. In § 69 Abs. 2 wird die Wortfolge „am 1. Jänner des Geschäftsjahres und 30. Juni“ durch die Wortfolge „spätestens bis zum 5. Jänner und 30. Juni“ ersetzt.

8. In § 69 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.

9. Nach § 72 wird folgender § 72a samt Überschrift eingefügt:

„Rechenzentren

§ 72a. (1) Eigentümerinnen und Eigentümer und Betreiberinnen und Betreiber von Rechenzentren haben, wenn sie eine elektrische Nennleistung für Informationstechnologie von mindestens 500 kW installiert haben, ab 15. Mai 2024 und danach jährlich bis zum 15. Mai jeden Kalenderjahres die in Abs. 3 angeführten Mindestangaben zu veröffentlichen und aktuell zu halten, mit Ausnahme von Informationen, die Geheimhaltungsinteressen, wie insbesondere Verschwiegenheitspflichten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, unterliegen.

(2) Von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Rechenzentren, die ausschließlich zum Endzweck der Landesverteidigung und des Bevölkerungsschutzes, wie insbesondere Zivil- und Katastrophenschutz, genutzt werden oder ihre Dienste erbringen.

(3) Folgende Mindestangaben sind jeweils auf der Website der verpflichteten Rechenzentren veröffentlichen:

           1. Name des Rechenzentrums, Name der Eigentümerin bzw. des Eigentümers und der Betreiberin bzw. des Betreibers des Rechenzentrums, Datum der Inbetriebnahme des Rechenzentrums und Gemeinde, in der sich das Rechenzentrum befindet;

           2. Fläche des Rechenzentrums, installierte Leistung, jährlicher eingehender und ausgehender Datenverkehr und Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten;

           3. Effizienz des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr entsprechend den wesentlichen Leistungsindikatoren, wie insbesondere für Energieverbrauch, Stromnutzung, Temperatursollwerte, Abwärmenutzung, Wasserverbrauch und Nutzung erneuerbarer Energien und

           4. über Z 1 bis 3 hinausgehende Informationen gemäß den Bestimmungen eines delegierten Rechtsaktes gemäß Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791.“

10. In § 74 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 41 Abs. 2 Z 3“ ersetzt durch den Verweis auf „§ 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020“.

11. In § 76 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 13“ ersetzt durch den Verweis auf „§ 45“.

12. Der bisherige Text des § 79 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 36, § 37 Z 33 bis 36, § 50 Abs. 1 Z 6, § 60 Abs. 5 und 6, § 69 Abs. 2 und 4, § 72a samt Überschrift, § 74 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 68 Abs. 4 Z 3 lit. f tritt mit 15. Mai 2025 in Kraft “

Begründung

Mit den Änderungen sollen Art. 2 Z 49, Art. 12 Abs. 1 und 2, Anhang VII in Verbindung mit Art. 32 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, ABl. Nr. L 231 vom 20.09.2023 S. 1, umgesetzt werden. Diese Bestimmungen sind gemäß Art. 36 Abs. 1 2. UAbs. in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bis spätestens 15. Mai 2024 umzusetzen.

Die Kompetenzdeckungsklausel gemäß § 1 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, ermächtigt ausdrücklich auch zur Änderung von Vorschriften, wie sie im EEffG enthalten sind. Dabei sind jedoch nur Regelungsinhalte zulässig, die einen inhaltlichen Bezug zu den bereits bestehenden Bestimmungen aufweisen. Eine Erweiterung von bestehenden Verpflichtungen wurde vom Verfassungsgerichtshof für zulässig erachtet (VfSlg. 8337/1978). Bereits die Stammfassung des EEffG hat Verpflichtungen für Unternehmen vorgesehen wie beispielsweise in den §§ 9 und § 10 EEffG (Durchführungs-, Dokumentations- und Meldepflichten in Bezug auf das Energiemanagement bei großen Unternehmen und Energieeffizienzmaßnahmen bei Energielieferanten). Die vorgeschlagenen Änderungen erweisen sich daher als eine intrasystematische Fortentwicklung des durch die dynamische Kompetenzdeckungsklausel des § 1 EEffG bereits abgedeckten Normenbestands.

Gemäß Erwägungsgrund 13 der Richtlinie (EU) 2023/1791 ist neben dem Verkehrs- und Gebäudesektor der Informations- und Kommunikationstechnologiesektor (IKT-Sektor) ein weiterer zunehmend wichtiger Sektor, auf den 5 bis 9 % des weltweiten Stromverbrauchs und mehr als 2 % der weltweiten Emissionen entfallen.

Gemäß Erwägungsgrund 85 der Richtlinie (EU) 2023/1791 belief sich der Energieverbrauch der Rechenzentren in der Eurpäischen Union auf 76,8 TWh. Er dürfte bis 2030 auf 98,5 TWh steigen, was einem Anstieg um 28 % entspricht. Dieser Anstieg in absoluten Zahlen lässt sich auch in relativen Zahlen ausdrücken: Im Jahr 2018 waren 2,7 % des Strombedarfs in der Europäischen Union auf Rechenzentren zurückzuführen, und dieser Anteil wird bis 2030 auf 3,21 % steigen, wenn die Entwicklung weiter dem derzeitigen Pfad folgt. In der Digitalstrategie der Europäischen Union wurde bereits hervorgehoben, dass hochgradig energieeffiziente und nachhaltige Rechenzentren erforderlich sind, und es wurden Transparenzmaßnahmen in Bezug auf den ökologischen Fußabdruck von Telekommunikationsbetreibern gefordert. Um die nachhaltige Entwicklung im IKT-Sektor, insbesondere von Rechenzentren, zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer gemeinsamen Vorlage der Europäischen Union die Erhebung und die Veröffentlichung von Daten verlangen, die für die Energieeffizienz, den Wasserfußabdruck und die nachfrageseitige Flexibilität von Rechenzentren von Bedeutung sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Erhebung und Veröffentlichung von Daten nur über Rechenzentren mit einem signifikanten Fußabdruck verlangen, bei denen geeignete auslegungs- oder effizienzbezogene Maßnahmen für neue bzw. bestehende Anlagen zu einer beträchtlichen Verringerung des Energie- und Wasserverbrauchs, zu einem Anstieg der Effizienz der Systeme für die Förderung der Dekarbonisierung des Netzes oder zur Wiederverwendung von Abwärme in nahe gelegenen Anlagen und Wärmenetzen führen können. Auf der Grundlage dieser erhobenen Daten könnten Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren festgelegt werden, wobei auch bereits bestehende Initiativen in diesem Sektor berücksichtigt werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis), Z 2 (§ 36), Z 3 (§ 37 Z 33 bis 36), Z 5 (§ 60 Abs. 5 und 6), Z 6 (§ 68 Abs. 4 Z 3 lit. f) und Z 9 (§ 72a samt Überschrift):

Diese Bestimmungen sollen Art. 2 Z 49, Art. 12 Abs. 1 und 2, Anhang VII in Verbindung mit Art. 32 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, ABl. Nr. L 231 vom 20.09.2023 S. 1, fristgerecht umsetzen.

Der delegierte Rechtsakt gemäß Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 soll weitere Bestimmungen festlegen.

Die Begriffsbestimmung entspricht der Begriffsbestimmung gemäß Anhang A Nummer 2.6.3.1.16. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, ABl.  Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, mit Ausnahme des Schwellenwertes betreffend die Gesamtleistungskapazität, der im Rahmen der Energiestatistikmeldungen mit 1 MW festgesetzt ist (s. Anhang B Nummer 8.1.3.16.).

Die Europäische Kommission richtet gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2023/1791/EU eine Europäische Datenbank über Rechenzentren ein, die die Informationen enthält, die von den verpflichteten Personen gemäß § 72a Abs. 1 und 3 bereitgestellt werden. Die Europäische Datenbank muss auf aggregierter Ebene öffentlich zugänglich sein.

Den Eigentümerinnen und Eigentümern und Betreiberinnen und Betreibern von Rechenzentren mit einer elektrischen Nennleistung für die Informationstechnologie von mindestens 1 MW wird nahe gelegt, die bewährten Verfahren zu berücksichtigen, die in der neuesten Fassung des EU-Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Rechenzentren (vgl Beschluss 2021/2054 der Kommission vom 8.11.2021, ABl. Nr. L 420 vom 25.11.2021 S. 87) angegeben sind. Die E-Control wird diese im Rahmen der Vorgaben zur Marktinformation nach § 72 Abs. 1 EEffG entsprechend informieren.

Zu Z 4 (§ 50 Abs. 1 Z 6), Z 7 (§ 69 Abs. 2), Z 8 (§ 69 Abs. 4), Z 10 (§ 74 Abs. 1) und Z 11 (§ 76 Abs. 1):

Redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 12 (§ 79):

Ein Inkrafttreten mit dem der Kundmachung folgenden Tag ergibt sich zwar schon aus Art. 49 Abs. 1 B-VG. Aus Gründen einer nachvollziehbaren Dokumentation im Gesetzestext selbst ist dennoch eine ausdrückliche Inkrafttretensbestimmung vorgesehen.

Die extrem kurze Vorbereitungszeit für Verpflichtete bedingt durch die knappe Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2023/1791 soll durch ein späteres Inkrafttreten der entsprechenden Verwaltungsstrafen berücksichtigt werden.^

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.