Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Unternehmensgesetzbuchs
Das Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 235 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Eine Ausschüttungssperre gilt weiters für Zeiträume, in denen das Unternehmen insbesondere arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche, unternehmensrechtliche oder steuerrechtliche Maßnahmen oder Unterstützungsgeldleistungen, Förderungen, Zuschüsse oder Beihilfen auf Grund der Covid-19-Krise in Anspruch nimmt. Darunter fallen insbesondere Maßnahmen nach dem COVID-19-FondsG, Arbeitsmarktservicegesetz, KMU-Förderungsgesetz, Härtefallfondsgesetz, Epidemiegesetz oder Erleichterungen gemäß § 733 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.“
2. In § 906 wird nach Abs. 49 folgender Abs. 50 angefügt:
„§ 235 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“