Bundesgesetz, mit dem das Klimaschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Einhaltung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und zur Erarbeitung von wirksamen Maßnahmen zum Klimaschutz (Klimaschutzgesetz – KSG), BGBl. I Nr. 106/2011, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017 wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 vorletzter Satz lautet:

„Dieser Vorschlag ist auch dem Klimaschutzrat (§ 4) vorzulegen.“

2. In § 3 Abs. 4 wird die Bezeichnung „Nationalen Klimaschutzkomitee“ durch die Bezeichnung „Klimaschutzrat“ ersetzt.

3. § 4 inkl. Überschrift lautet:

„Klimaschutzrat

§ 4. (1) Es wird ein Rat für die Kontrolle der Entwicklung der Treibhausgasemissionen eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:

           1. Halbjährliche Analyse der Entwicklung der Treibhausgasemissionen anhand der Nahzeitprognose des Umweltbundesamtes sowie der Treibhausgasinventur,

           2. Abgabe von sektorspezifischen Empfehlungen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und

           3. Erstellung des Fortschrittsberichtes gemäß § 6.

(2) Die Mitglieder des Klimaschutzrates müssen anerkannte Experten/Expertinnen im Bereich des Klimaschutzes sein und dürfen weder von der entsendenden Stelle noch von anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Es entsenden in den Rat:

           1. die im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs gemeinsam Mitglieder aus dem Bereich der Wissenschaft, in der Anzahl der im Hauptausschuss vertretenen Klubs, wobei jedem Klub das Recht auf Namhaftmachung eines Mitglieds zukommt,

           2. die österreichischen Umweltschutzorganisationen drei Mitglieder,

           3. die Wirtschaftskammer Österreich zwei Mitglieder,

           4. die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern zwei Mitglieder,

           5. die Bundesarbeitskammer zwei Mitglieder,

           6. der Österreichische Gewerkschaftsbund zwei Mitglieder,

           7. die Bundesregierung zwei Mitglieder,

           8. die Verbindungsstelle der Bundesländer zwei Mitglieder,

           9. die im Nationalrat vertretenen Parteien, die Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Bundesjugendvertretung, der Seniorenrat, Österreichs E-Wirtschaft, der Verband Erneuerbare Energie Österreich je ein Mitglied.

Für jedes Mitglied ist von der Stelle, die sie entsendet, für den Fall der zeitweiligen Verhinderung eines Mitglieds ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Für Ersatzmitglieder gelten ansonsten die selben Regelungen wie für Mitglieder.

(3) Die von der Bundesregierung, den Parteien und den Bundesländern entsendeten Mitglieder nehmen mit beratender Stimme teil. Der Klimaschutzrat fasst seine Empfehlungen mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder.

(4) Der Vorsitz obliegt einem Mitglied gemäß § 4 Abs. 2 Z 1. Stellvertretende/r Vorsitzende/r ist der/die Vertreter/in jenes Bundeslandes, das den Vorsitz im Rahmen der Landesklimaschutzreferentinnen- und -referentenkonferenz führt.

(5) Die Mitgliedschaft im Klimaschutzrat ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt jedoch der Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Kosten, sofern sie nicht von den Bundesministerien, der Verbindungsstelle der Bundesländer mit Ausnahme des/der stellvertretenden Vorsitzenden, oder den im Nationalrat vertretenen Parteien entsendet sind. Die näheren Bestimmungen regelt eine Geschäftsordnung, welche vom Klimaschutzrat zu beschließen ist.

(6) Die Funktionsperiode des Klimaschutzrates, die sich für sämtliche Mitglieder des Klimaschutzrates auf den gleichen Zeitraum zu beziehen hat, beträgt jeweils sechs Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, hat jene entsendende Stelle, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte, für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu entsenden. Die Wiederbestellung von Mitgliedern nach Ablauf ihrer Funktionsperiode ist zulässig.

(7) Die Geschäftsführung des Klimaschutzrates obliegt dem Umweltbundesamt. Dem Klimaschutzrat ist für seine Aufgaben das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Die Aufwendungen sind dem Umweltbundesamt durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus abzugelten.“

4. § 6 inkl. Überschrift lautet:

„Fortschrittsbericht

§ 6. Über den Fortschritt bei der Einhaltung der gemäß § 3 Abs. 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes hat der Klimaschutzrat dem Nationalrat halbjährlich einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Bericht ist nach Sektoren gemäß den Anlagen zu untergliedern und hat bei voraussichtlicher Pfadabweichung auch eine Abschätzung der zu erwartenden Kosten für Zukäufe von CO2-Zertifikaten zu beinhalten.“