538/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger,   Sigrid Maurer, BA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.05.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 13.05.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe geändert wird (21. COVID-19-Gesetz)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 2 Abs. 2 wird nach Z 7 folgende Z 7a eingefügt:

 

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

           1. …

 

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

           1. …

 

       „7a. die Vertretung in Beihilfeangelegenheiten in Zusammenhang mit Zuschüssen, die einem Unternehmen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, gewährt werden,“

         7a. die Vertretung in Beihilfeangelegenheiten in Zusammenhang mit Zuschüssen, die einem Unternehmen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, gewährt werden,

 

 

2. Nach § 67d wird folgender § 67e eingefügt:

 

 

§ 67e. § 2 Abs. 2 Z 7a tritt mit 20. Mai 2020 in Kraft.“

§ 67e. § 2 Abs. 2 Z 7a tritt mit 20. Mai 2020 in Kraft.