570/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Kai Jan Krainer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 27.05.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 27.05.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot))

 

Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung Umsatzsteuergesetzes 1994

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung (zum Stichtag der Einbringung) erfolgte durch BGBl. I Nr. 44/2020 (Kundmachung am 14.05.2020).

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 28 Abs. 50 lautet:

 

(50) Abweichend von § 10 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

 

„(50) Abweichend von § 10 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferung und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, Gesichtsschilder und Schutzvisiere, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

(50) Abweichend von § 10 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die LieferungenLieferung und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, Gesichtsschilder und Schutzvisiere, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 20201.2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.