954/A XXVII. GP

Eingebracht am 14.10.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Felix Eypeltauer, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:

1.    § 28 (2) EStG lautet:

"(2) Aufwendungen für

·         nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten,

·         Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und damit zusammenhängende Aufwendungen sowie

·         außergewöhnliche Aufwendungen, die keine Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind,

sind über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen Folgendes:

·         Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der Ermittlung der Einkünfte aus.

·         Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.

Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. Bei Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person gilt Folgendes:

·         Bei entgeltlicher Übertragung können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Zehntelbeträge nicht mehr abgezogen werden.

·         Bei unentgeltlicher Übertragung können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Zehntelbeträge vom Rechtsnachfolger fortgesetzt werden."

 

2. In § 124b EStG wird folgende Z 366 angefügt:

"366. § 28 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 und letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 anzuwenden."

Begründung

 

Der Instandsetzungsaufwand ist jener Aufwand, der zwar nicht zu den Anschaffungskosten- oder Herstellungskosten gehört, aber entweder den Nutzungswert eines Gebäudes wesentlich erhöht, oder die Nutzungsdauer wesentlich verlängert.

Hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit der Instandsetzungsaufwendungen wird unterschieden, ob die instandgesetzte Immobilie für Geschäftszwecke oder Wohnzwecke genutzt wird. Im Falle der Nutzung für Geschäftszwecke kann der Instandsetzungsaufwand sofort abgesetzt werden oder auf Antrag auf 15 Jahre verteilt werden. Im Falle der Nutzung zu Wohnzwecken hingegen ist der Instandsetzungsaufwand zwingend auf 15 Jahre abzuschreiben. 

Typische Instandsetzungsaufwendungen sind der Austausch von Wasserinstallationen, Heizungsinstallationen, Sanitärinstallationen, die Reparatur des Daches oder des Dachstuhls, Aufzugsanlagen oder Stiegen, Mauertrockenlegungen et cetera. 

Bis zum Jahr 2015 konnten Instandsetzungsaufwendungen steuerlich auf 10 Jahre abgesetzt werden. Durch das Steuerreformgesetz 2015/16 wurde der Absetzungszeitraum um 50 % auf 15 Jahre erhöht.

Gerade in der Krise ist es wichtig, den Menschen und Unternehmen die Werkzeuge zu geben, um die Wirtschaft wieder anzukurbeln. Eine Modellrechnung der WKO zeigt:  "Würde nur jeder zehnte Haushalt in Österreich einen Handwerksbetrieb mit einer Leistung im Umfang von 1.000 Euro beauftragen, könnten tausende Arbeitsplätze geschaffen bzw. abgesichert werden – konkret würde das zusätzlich zu 2.296 Jobs im Handwerk noch 375 Jobs in der Herstellung von Waren, 216 in der Beherbergung und Gastronomie, 449 im Handel und 224 bei den freien Berufen (über einen Zeitraum von drei Jahren) auslösen." 

Gerade Instandsetzungsmaßnahmen bei Gebäuden werden hauptsächlich von regionalen Handwerkern erledigt. Durch den starken Rückgang des Tourismus in Österreich unterließen Gastronomen geplante Renovierungsmaßnahmen in ihren Betrieben, was sich unmittelbar auf die Auslastung der lokalen Handwerksbetriebe auswirkte und noch einiger Monate auswirken wird.

Um lokale Handwerksbetriebe mittelbar zu unterstützen, den Erhalt und die Verbesserung von bestehendem Wohnraum zu befördern, privates Kapital zu mobilisieren und um Wachstum und Wertschöpfung zu stärken, sollten Investitionen in Instandsetzungsmaßnahmen steuerlich attraktiviert werden. 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.