959/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 15.10.2020
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Ing. Reinhold Einwallner, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Angleichung der Freibeträge für Auslandspensionsbezieher

 

Rund 35.000 Österreicherinnen und Österreicher sind als grenzüberschreitende Pendler und Pendlerinnen gemeldet und beziehen somit ihre Gehälter und später ihre Pensionen aus dem Ausland. Besonders stark lässt sich dies in Vorarlberg beobachten: 2019 sind insgesamt 16.483 unselbstständig Erwerbstätige aus Vorarlberg einer Tätigkeit im benachbarten Ausland nachgegangen. (923 nach Deutschland, 7035 in die Schweiz und 8525 nach Liechtenstein). [1] Das sind rund 10 Prozent der unselbständig Erwerbstätigen - und somit rund 10 Prozent, die steuerlich benachteiligt werden. Dies gilt auch für ehemalige Pendlerinnen und Pendler, die nun einen Ruhebezug aus dem Nachbarland erhalten. 

Hier ein Beispiel mit einer fiktiven Jahrespension von 24.000 Euro:

Bis zur Pensionierung wurde immer in der Schweiz oder in Österreich gearbeitet. 

Jährliche Pensionszahlung Schweiz: EUR 24.000,00 (also EUR 2.000 x 12)

Jährliche Lohnsteuer:                           EUR    3.421,60

 

Jährliche Pensionszahlung Österreich: EUR 24.000,00 (also EUR 1.714,29 x 14)

Jährliche Lohnsteuer:                                EUR   2.145,90

Die Steuerdifferenz beträgt somit 1.275,70 Euro, die ein Grenzgänger in diesem Beispiel mehr an Lohnsteuer zahlen muss, nämlich 59% mehr als die Vergleichsperson mit einer österreichischen Pension. 

Der wesentliche Unterschied zwischen österreichischen und ausländischen Pensions- und Gehaltszahlungen ist, dass diese im Ausland in der Regel in zwölf Monatsraten ausbezahlt werden, während in Österreich vierzehn Monatsraten vorgesehen sind. Dieser Auszahlungsmodus führt dazu, dass insbesondere Pensionsbezieher und Pensionsbezieherinnen, aber auch aktive Grenzgänger und Grenzgängerinnen wesentlich höhere Steuern bezahlen müssen, als Bezieher und Bezieherinnen einer "heimischen" Pension bzw. im Inland beschäftigte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, weil betroffene Personen die Begünstigung für Sonderzahlungen nicht, oder nur teilweise in Anspruch nehmen können. Hinzu kommt, dass im Pflegefall bei Bezug einer Pension aus Österreich, die Sonderzahlungen den Pflegebedürftigen im Heim verbleiben, während die Pensionsbezieher von deutschen und Schweizer Pensionen nichts haben, um sich beispielsweise einen Friseur zu leisten. 

Grundsätzlich gilt: Alle Einkünfte, egal wo diese erzielt werden, sind dort steuerpflichtig, wo der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ansässig ist. Ansässig ist man in jenem Staat, in dem sich der Wohnsitz befindet. Ein/e grenzüberschreitende/r Pendler oder Pendlerin aus Österreich zahlt daher Zeit -(Arbeits-) Lebens Steuern in Österreich. Wurden in dieser Zeit Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese daher grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.

Bei einer Auslandspension ist es in der Regel so, dass nur zwölf Auszahlungen vorgesehen sind. Das steuerbegünstigte Jahressechstel bleibt somit ungenützt.

Um hier das System nicht noch komplexer werden zu lassen, wäre eine Vereinfachung wünschenswert, die die steuerlichen Begünstigungen der Sonderzahlungen in den allgemeinen Steuertarif miteinbezieht und diese Begünstigungen somit ersetzen würde. Ob und wann eine solche Einbeziehung der Sonderzahlungen in den allgemeinen Steuertarif erfolgt, ist offen, womit sich aber weiterhin eine Diskriminierung aufgrund unterschiedlicher Auszahlungspraktiken für grenzüberschreitende Pendler und Pendlerinnen ergibt. Diese Ungleichbehandlung soll behoben werden.

 

[1] Vorarlberger Nachrichten: Über 17.000 Vorarlberger pendeln zur Arbeit in die Nachbarländer, 11.02.2020

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Finanzen werden aufgefordert, dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, die einen Freibetrag, wie ihn auch selbstständig Erwerbstätige in Form des Gewinnfreibetrages nach § 10 EStG erhalten, für Grenzgänger und Grenzgängerinnen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes und Auslandspensionsbezieher und Auslandspensionsbezieherinnen aus vormaligem Grenzgängerstatus vorsieht."  

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.