1006 der Beilagen XXVII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut), BGBl. I Nr. 135/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5a wird folgender § 5b samt Überschrift eingefügt:

„Mittel zur COVID-19-bedingten Delogierungsprävention und Wohnungssicherung

§ 5b. (1) Zur Durchführung von Projekten zur COVID-19-bedingten Delogierungsprävention und Wohnungssicherung werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Jahre 2021 bis 2023 zusätzliche Mittel in Höhe von 24 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

(2) Zielgruppe der Projekte sind Mieterinnen und Mieter mit Hauptwohnsitz in Österreich, die

           1. in Mietwohnungen oder Wohnungen leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, vermietet werden;

           2. aufgrund eines durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie entstandenen Rückstands bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes von Wohnungsverlust bedroht sind und

           3. nicht in der Lage sind, den Wohnungsverlust selbstständig mit eigenen Mitteln und unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips zu verhindern.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel nach Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

           1. Rechtsgrundlagen, Ziele;

           2. Gegenstand und Beschreibung der förderbaren Leistung;

           3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Abs. 2;

           4. die Höhe der pauschalierten Förderung für die Durchführung der Projekte;

           5. den Ablauf der Förderungsgewährung;

           6. Auszahlungsmodalitäten;

           7. die Geltungsdauer;

           8. Berichtspflichten;

           9. Maßnahmen zur Vermeidung von Mehrfachförderungen.“

2. In § 6 entfällt der Ausdruck „finanziellen“.

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 5b und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“