Änderung des Bankwesengesetzes

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Kredit- und Finanzinstitute

Kredit- und Finanzinstitute

§ 1. (1) ...

§ 1. (1) ...

           1. bis 8. ...

           1. bis 8. ...

           9. die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und fundierten Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung des Erlöses nach den hiefür geltenden besonderen Rechtsvorschriften (Wertpapieremissionsgeschäft);

           9. die Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen nach dem Pfandbriefgesetz – PfandBG, BGBl. I Nr. XX/XXX (Wertpapieremissionsgeschäft);

        10. bis 22. ...

        10. bis 22. ...

(2) und (3)

(2) und (3)

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Abs. 1 und 2 ändern oder ergänzen, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der Tätigkeiten des Abs. 2 geändert oder ergänzt wird, hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erlassen. …

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Abs. 1 und 2 ändern oder ergänzen, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der Tätigkeiten des Abs. 2 geändert oder ergänzt wird, hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erlassen. …

§ 23d. (1) bis (8) ...

§ 23d. (1) bis (8) ...

(9) Die FMA hat einen Monat vor der Veröffentlichung gemäß § 69 Abs. 1 Z 8 einer erstmalig festgesetzten oder nachträglich angepassten Entscheidung über eine Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Abs. 5 und drei Monate vor Veröffentlichung der Entscheidung über eine Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Abs. 6 dem ESRB diese Absicht anzuzeigen und folgende Informationen beizulegen: ...

(9) Die FMA hat einen Monat vor der Veröffentlichung gemäß § 69b Abs. 1 Z 8 einer erstmalig festgesetzten oder nachträglich angepassten Entscheidung über eine Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Abs. 5 und drei Monate vor Veröffentlichung der Entscheidung über eine Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Abs. 6 dem ESRB diese Absicht anzuzeigen und folgende Informationen beizulegen: ...

§ 23e. (1) bis (13) ...

§ 23e. (1) bis (13) ...

(14) Die FMA kann den ESRB auf Basis des Art. 134 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU ersuchen, eine Empfehlung im Sinne des Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 an einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu richten, eine von der FMA gemäß Abs. 1 festgesetzte anzuerkennen. ...

(14) Die FMA kann den ESRB auf Basis des Art. 134 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU ersuchen, eine Empfehlung im Sinne des Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 an einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu richten, eine von der FMA gemäß Abs. 1 festgesetzte Kapitalpufferanforderung anzuerkennen. ...

Zuständigkeit der FMA

Zuständigkeit der FMA

§ 69. (1) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Depotgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl I Nr. 69/2015, der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, des STS-Verbriefungsvollzugsgesetzes – STS-VVG, BGBl. I Nr. 76/2018 sowie der für die Bankenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durch

§ 69. (1) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Depotgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl I Nr. 69/2015, der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, des STS-Verbriefungsvollzugsgesetzes – STS-VVG, BGBl. I Nr. 76/2018, des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. XX/XXX sowie der für die Bankenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durch

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

im Rahmen eines risikobasierten Aufsichtsansatzes zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.

im Rahmen eines risikobasierten Aufsichtsansatzes zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Aufsichtsbefugnisse

Aufsichtsbefugnisse

§ 70. (1) ... (3)

§ 70. (1) ... (3)

(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 15 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Depotgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides oder der für die Bankenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, so hat die FMA

(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 15 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Depotgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. XX/XXX, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides oder der für die Bankenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, so hat die FMA

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

Verletzt ein Kreditinstitut die Vorgaben der im ersten Satz angeführten Rechtsakte, oder besteht nach Ansicht der FMA nachweislich Grund zur Annahme, dass ein Kreditinstitut innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen diese Vorgaben verstoßen wird, kann die FMA auch Maßnahmen gemäß Abs. 4a Z 1 bis 12 ergreifen.

Verletzt ein Kreditinstitut die Vorgaben der im ersten Satz angeführten Rechtsakte, oder besteht nach Ansicht der FMA nachweislich Grund zur Annahme, dass ein Kreditinstitut innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen diese Vorgaben verstoßen wird, kann die FMA auch Maßnahmen gemäß Abs. 4a Z 1 bis 12 ergreifen.

(4a) ... (10)

(4a) ... (10)

Elektronische Übermittlung

Elektronische Übermittlung

§ 73a. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, 5 und 6, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 28a Abs. 4, § 63 Abs. 1, § 70a Abs. 5, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 18, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 6 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 12 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, gemäß § 2 Abs. 2 der Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 650/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2003 sowie gemäß Art. 143 Abs. 4, Art. 312 Abs. 1 und 3, Art. 363 Abs. 3, Art. 366 Abs. 5 und Art. 396 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Bankprüfern für Bescheinigungen und Berichte gemäß § 63 Abs. 1c und § 63 Abs. 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

§ 73a. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, 5 und 6, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 28a Abs. 4, § 63 Abs. 1, § 70a Abs. 5, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 18, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 6 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 12 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, gemäß § 13 Abs. 2, § 29 Abs. 1 und 2 und § 30 des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. XX/XXX, gemäß § 2 Abs. 2 der Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 650/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2003 sowie gemäß Art. 143 Abs. 4, Art. 312 Abs. 1 und 3, Art. 363 Abs. 3, Art. 366 Abs. 5 und Art. 396 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Bankprüfern für Bescheinigungen und Berichte gemäß § 63 Abs. 1c und § 63 Abs. 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

§ 77c. (1)...

§ 77c. (1)...

(1a) Die FMA hat gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, über die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen der Liquiditätsaufsicht auf Grundlage des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren gemäß § 69 Abs. 2 und 3, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der Verfahren zur Erfassung des Liquiditätsrisikos gemäß § 39 Abs. 2, 2b Abs. 1 Z 7 und 3 sowie die Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen gemäß § 70d, zu entscheiden. ...

(1a) Die FMA hat gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, über die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen der Liquiditätsaufsicht auf Grundlage des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren gemäß § 69 Abs. 2 und 3, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der Verfahren zur Erfassung des Liquiditätsrisikos gemäß § 39 Abs. 2, 2b Z 7 und 3 sowie die Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen gemäß § 70d, zu entscheiden. ...

 

 

Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 107. (1) bis (104) …

§ 107. (1) bis (104) …

 

(105) § 1 Abs. 1 Z 9, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 4 und § 73a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXX treten mit 8. Juli 2022 in Kraft.

Anlage zu § 23a ...

Anlage zu § 23a ...

           5. Wesentliche Kreditrisikopositionen umfassen alle Forderungsklassen, mit Ausnahme der in Art. 112 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Forderungsklassen, für die folgendes gilt:

               a) sie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

               b) wird die Risikoposition im Handelsbuch gehalten, finden die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung,

                c) handelt es sich bei der Risikoposition um eine Verbriefung, so finden die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 55 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung. …

           5. Wesentliche Kreditrisikopositionen umfassen alle Forderungsklassen, mit Ausnahme der in Art. 112 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Forderungsklassen, für die folgendes gilt:

               a) sie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

               b) wird die Risikoposition im Handelsbuch gehalten, finden die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung,

                c) handelt es sich bei der Risikoposition um eine Verbriefung, so finden die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung. …

Änderung des Bausparkassengesetzes

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. das Wertpapieremissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 9 BWG, eingeschränkt auf die Ausgabe von Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen und das sonstige Wertpapieremissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 10 BWG;       

           4. das Wertpapieremissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 9 BWG und das sonstige Wertpapieremissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 10 BWG;

           5. und 6. …

           5. und 6. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 4. (1) Die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft sind jedem Bausparer bei Vertragsabschluß auszuhändigen und haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:

§ 4. (1) Die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft sind jedem Bausparer bei Vertragsabschluß auszuhändigen und haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. die Ermittlung der Reihenfolge bei der Zuteilung der Vertragssummen unter Anführung der Mindestwartezeit sowie die Bedingungen für die Auszahlung der Vertragssumme; die Mindestwartezeit darf 18 Monate nicht unterschreiten,

           3. die Ermittlung der Reihenfolge bei der Zuteilung der Vertragssummen sowie die Bedingungen für die Auszahlung der Vertragssumme,

           4. bis 8. ...

           4. bis 8. ...

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 18. (1) bis (1h) …

§ 18. (1) bis (1h) …

 

(1i) § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXX tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

§ 30. (1) und (2) …

§ 30. (1) und (2) …

(3) …

(3) …

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

           8. …

           8. …

               a) und b) …

               a) und b) …

                c) Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Vertragsstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, dürfen bis zu 25 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden. Die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen sind in Vermögenswerten anzulegen, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen desselben Emittenten 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens, so darf der Gesamtwert solcher Anlagen 80 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens nicht übersteigen;

                c) Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut, das seinen Sitz in einem EWR-Vertragsstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, vor dem 8. Juli 2022 ausgegeben wurden, wobei die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerten anzulegen sind, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, und Schuldverschreibungen gemäß Art. 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EG, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019, S. 29, dürfen bis zu 25 vH des Fondsvermögens erworben werden. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen desselben Emittenten 5 vH des Fondsvermögens, so darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen insgesamt 80 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen.

               d) bis f) …

               d) bis f) …

           9. …

           9. …

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 31. (1) …

§ 31. (1) …

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

        3a. …

        3a. …

               a) bis c) …

               a) bis c) …

mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies in den Veranlagungsbestimmungen für zulässig erklärt wurde. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber höchstens 25 vH gemäß lit. c und insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Fondsbestimmungen von Spezialfonds haben Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung zu enthalten. Diese Fondsbestimmungen sind der FMA bei Widmung vorzulegen. Über ein von der BV-Kasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Verliert ein corporate bond den Status investment grade, so ist seine Widmung als Daueranlage aufzuheben und gemäß Z 3 zu bewerten. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Rückgabe von Anteilscheinen durch die BV-Kasse, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA erfolgen darf, zulässig. Die FMA hat in der Verordnung gemäß § 39 Abs. 3 den Ausweis der durch die HTM-Bewertung entstehenden stillen Lasten und stillen Reserven vorzuschreiben;

mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies in den Veranlagungsbestimmungen für zulässig erklärt wurde. Die Möglichkeit einer Fälligkeitsverschiebung nach § 22 Pfandbriefgesetz – PfandBG, BGBl. I Nr. XXX/2021, steht dem Vorliegen einer festen Laufzeit nicht entgegen. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber höchstens 25 vH gemäß lit. c und insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Fondsbestimmungen von Spezialfonds haben Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung zu enthalten. Diese Fondsbestimmungen sind der FMA bei Widmung vorzulegen. Über ein von der BV-Kasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Verliert ein corporate bond den Status investment grade, so ist seine Widmung als Daueranlage aufzuheben und gemäß Z 3 zu bewerten. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Rückgabe von Anteilscheinen durch die BV-Kasse, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA erfolgen darf, zulässig. Die FMA hat in der Verordnung gemäß § 39 Abs. 3 den Ausweis der durch die HTM-Bewertung entstehenden stillen Lasten und stillen Reserven vorzuschreiben;

           4. und 5. …

           4. und 5. …

(2) …

(2) …

§ 73. (1) bis (37) …

§ 73. (1) bis (37) …

 

(38) § 30 Abs. 3 Z 8 lit. c und § 31 Abs. 1 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit 8. Juli 2022 in Kraft.

Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 7. (1) Im Sinne des 2. Teils dieses Bundesgesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

§ 7. (1) Im Sinne des 2. Teils dieses Bundesgesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3.

               a) und b) …

           3.

               a) und b) …

       c) Forderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen

       c) Forderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen, die nach dem Pfandbriefgesetz – PfandBG, BGBl. I Nr. XX/XXX, begeben werden sowie Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach dem HypBG, dRGBl. S. 375/1899 idF BGBl. I Nr. 107/2017, PfandbriefG, dRGBl. I S. 492/1927 idF BGB. I Nr. 107/2017 und FBSchVG, RGBl. Nr. 213/1905 idF BGB. I Nr. 29/2010 begeben wurden;

           4. bis 23. …

           4. bis 23. …

       (2) …

       (2) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 61. (1) bis (6) …

§ 61. (1) bis (6) …

 

(7) § 7 Abs. 1 Z 3 lit c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXX tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574,      

           4. im Pfandbriefgesetz – PfandBG, BGBl. I Nr. XX/XXX,

           5. im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375,

 

           6. im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492,

 

           7. im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905,

 

           8. bis 21. …

           8. bis 21. …

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 28. (1) bis (43) …

§ 28. (1) bis (43) …

 

(44) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXX tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.

Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes

§ 20. (1) bis (3) …

§ 20. (1) bis (3) …

(4) Bei einem hypothekarisch gesicherten Kredit kann für die vorzeitige Rückzahlung eine Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten oder bis zum Ablauf einer allfällig vereinbarten Periode mit festem Sollzinssatz vereinbart werden. Hält der Kreditnehmer die vereinbarte Kündigungsfrist nicht ein, so kann der Kreditgeber für den nicht eingehaltenen Teil der Kündigungsfrist eine Entschädigung nach Abs. 2 erster Satz verlangen; auf diese ist Abs. 2 zweiter Satz nicht anzuwenden. Für die Höhe der Entschädigung gilt Abs. 3. §§ 18, 19 und 21 HypBG und § 8 PfandbriefG bleiben unberührt.

(4) Bei einem hypothekarisch gesicherten Kredit kann für die vorzeitige Rückzahlung eine Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten oder bis zum Ablauf einer allfällig vereinbarten Periode mit festem Sollzinssatz vereinbart werden. Hält der Kreditnehmer die vereinbarte Kündigungsfrist nicht ein, so kann der Kreditgeber für den nicht eingehaltenen Teil der Kündigungsfrist eine Entschädigung nach Abs. 2 erster Satz verlangen; auf diese ist Abs. 2 zweiter Satz nicht anzuwenden.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

 

 

§ 31. (1) bis (5) …

§ 31. (1) bis (5) …

 

(6) § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXX tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.

Änderung der Insolvenzordnung

 

Kurator

 

§ 95a. (1) Hat das Insolvenzgericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Kurator zur Geltendmachung von Forderungen zu bestellen, so gilt Folgendes:

 

           1. Der Kurator hat die Forderungen zu ermitteln und anzumelden. Er ist verpflichtet, die Gläubiger auf ihr Verlangen vor Anmeldung der Forderung zu hören und sie von der Anmeldung zu benachrichtigen. Das Recht der Gläubiger, die Forderungen selbst anzumelden, bleibt unberührt.

 

           2. Der Insolvenzverwalter hat dem Kurator und auf Verlangen den Gläubigern dieser Forderungen Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Schuldners zu gewähren.

 

(2) Dem Kurator steht das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung nur gemäß § 93 Abs. 2 zu, es sei denn, dass es sich um Angelegenheiten handelt, die lediglich die zur vorzugsweisen Befriedigung der von ihm vertretenen Gläubiger gewidmeten Vermögensstücke betreffen.

 

(3) Der Kurator hat gegen die Insolvenzmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. § 125 ist anzuwenden.

 

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum BGBl. I Nr. XX/XXX

 

§ 284. § 95a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXX tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft. Die Bestimmung ist auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 7. Juli 2022 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2) werden.

Änderung des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes

Behandlung bevorrechteter Schuldverschreibungen im Konkurs- und Ausgleichsverfahren.

 

§ 4. Unberührt bleiben weiters die Bestimmungen der Gesetze vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48, vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 49, und vom 5. Dezember 1877, R. G. Bl. Nr. 111, über die Rechte der Pfandbriefbesitzer und der Besitzer von Teilschuldverschreibungen, ferner des Gesetzes vom 27. Dezember 1905, R. G. Bl. Nr. 213, über fundierte Bankschuldverschreibungen.

 

§ 5. Wird der Konkurs über das Vermögen einer Anstalt eröffnet, welche bevorrechtete Schuldverschreibungen (Pfandbriefe, fundierte Bankschuldverschreibungen oder fundierte Lokalbahn-Schuldverschreibungen) ausgegeben und bestimmte Vermögensstücke zu deren vorzugsweiser Deckung gewidmet hat, so gelten noch insbesondere folgende Bestimmungen:

 

           1. Die Ansprüche der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger sind durch den für diese Gläubiger bestellten Kurator mit Anmeldung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend zu machen. Die Anmeldung hat die Vermögensstücke, aus denen vorzugsweise Befriedigung beansprucht wird, zu bezeichnen. Der Masseverwalter hat dem Kurator über die ausgegebenen und im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen und über die zu ihrer Deckung bestimmten Vermögensstücke die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen der Anstalt zu gewähren. Dies gilt auch für die vor der Konkurseröffnung bereits verlosten und noch nicht eingelösten Schuldverschreibungen und die bis zu dieser Zeit fälligen Coupons.

 

           2. Abweichend von der Vorschrift des § 58 Z 1, K. O., können im Konkurse auch die von solchen Schuldverschreibungen seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen (Coupons) mit Beschränkung auf die zur vorzugsweisen Befriedigung der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger bestimmte Vermögensmasse durch den Kurator geltend gemacht werden.

 

           3. Entsprechende Anwendung finden die Vorschriften des § 120, Absatz 2, K. O. auf die Veräußerung der zur vorzugsweisen Befriedigung der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger bestimmten Vermögensstücke und des § 132, Absatz 1 und 2, K. O. auf die Berücksichtigung dieser Gläubiger bei Verteilungen aus der allgemeinen Konkursmasse.

 

           4. Dem Kurator steht das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung nur gemäß § 93, Absatz 3, K. O. zu, es sei denn, daß es sich um Angelegenheiten handelt, die lediglich die zur vorzugsweisen Befriedigung der von ihm vertretenen Gläubiger gewidmeten Vermögensstücke betreffen.

 

           5. Für die Bestreitung des geltend gemachten Anspruches auf vorzugsweise Befriedigung gilt § 105, Absatz 3 und 5, K. O.

 

           6. Wird im Konkurse der Anstalt ein Zwangsausgleich geschlossen, so findet die Vorschrift des § 149, Absatz 1, K. O. entsprechende Anwendung. Steht dem Kurator im Zwangsausgleiche nach § 93, Absatz 3, K. O. ein Stimmrecht zu, so gebührt ihm je eine Stimme für den Betrag, der sich bei der Teilung der Summe der übrigen zur Abstimmung berechtigenden Forderungen durch die Anzahl der übrigen stimmberechtigten Gläubiger ergibt.

 

§ 6. (1) Wird das Ausgleichsverfahren über eine Anstalt eröffnet, welche bevorrechtete Schuldverschreibungen ausgegeben und bestimmte Vermögensstücke zu deren vorzugsweiser Deckung gewidmet hat, so ist ein Kurator im Sinne des § 3 des Gesetzes vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48, durch das Ausgleichsgericht von Amts wegen zu bestellen.

 

(2) Die Bestimmungen des Artikels V dieser Kaiserlichen Verordnung und des § 39, Absatz 3, der Ausgleichsordnung finden entsprechende Anwendung.

 

§ 16. (1) bis (4) …

§ 16. (1) bis (4) …

 

(5) §§ 4 bis 6 samt Überschrift treten mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. § 5 ist aber weiterhin auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem 8. Juli 2022 eröffnet wurden.

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Allgemeine organisatorische Anforderungen

Allgemeine organisatorische Anforderungen

§ 10. (1) bis (5) ...

§ 10. (1) bis (5) ...

(6) Verwaltungsgesellschaften haben die §§ 2, 20 bis 21, 28 bis 28b, 29 bis 30, 35 bis 39, 41, 43 Abs. 1, 2 und 3, 44 bis 68, 70a, 74 bis 76, 81 bis 91, 99g Abs. 1 und 103q BWG sowie Teil 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den 3. Teil des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015 einzuhalten. Die §§ 28a Abs. 5a bis 5c, 39 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6, 57 Abs. 5 und 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a sowie 75 BWG finden keine Anwendung.

(6) Verwaltungsgesellschaften haben die §§ 2, 20 bis 21, 28 bis 28b, 29 bis 30, 35 bis 39, 41, 43 Abs. 1, 2 und 3, 44 bis 68, 70a, 74 bis 76, 81 bis 91, 99g Abs. 1 und 103q BWG sowie Teil 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den 3. Teil des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015 einzuhalten. Die §§ 28a Abs. 5a bis 5c, 39 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6, 57 Abs. 5 und 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a sowie 75 BWG finden keine Anwendung.

Quantitative Beschränkungen zur Vermeidung einer Emittentenkonzentration

Quantitative Beschränkungen zur Vermeidung einer Emittentenkonzentration

§ 74. (1) bis (3) …

§ 74. (1) bis (3) …

(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Vertragsstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, bis zu 25 vH des Fondsvermögens erworben werden. Die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen sind in Vermögenswerten anzulegen, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen desselben Emittenten 5 vH des Fondsvermögens, so darf der Gesamtwert solcher Anlagen 80 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen.

(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen

 

           1. Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut, das seinen Sitz in einem EWR-Vertragsstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, vor dem 8. Juli 2022 ausgegeben wurden, wobei die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerten anzulegen sind, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, und

 

           2. Schuldverschreibungen gemäß Art. 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EG, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019, S. 29,

 

bis zu 25 vH des Fondsvermögens erworben werden. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen gemäß Z 1 und 2 desselben Emittenten 5 vH des Fondsvermögens, so darf der Gesamtwert aller Schuldverschreibungen gemäß Z 1 und 2 insgesamt 80 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 200. (1) bis (29) …

§ 200. (1) bis (29) …

 

(30) § 74 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXX tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. bis 94. …

           1. bis 94. …

        95. gedeckte Schuldverschreibung: ein Instrument gemäß Art. 52 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32;

        95. Gedeckte Schuldverschreibung: eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Art. 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 29, oder, wenn das Instrument vor dem 8. Juli 2022 begeben wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Art. 52 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der am Emissionstag gültigen Fassung;

        96. bis 115. …

        96. bis 115. …

§ 101. (1) bis (4) …

§ 101. (1) bis (4) …

(5) Werden Verbindlichkeiten von einem in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, an einen seiner bestehenden Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten sein, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Sie werden in Übereinstimmung mit § 105 Abs. 8 Z 1 begeben,

           2. die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen wird durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten gemäß §§ 70, 71 oder 72 nicht beeinträchtigt,

           3. sieübersteigen nicht einen Betrag, der sich nach Abzug:

               a) der Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und des Betrags der gemäß § 105 Abs. 8 Z 2 begebenen Eigenmittel, von

               b) dem Betrag, der gemäß § 105 Abs. 8 Z 1 erforderlich ist, ergibt… .

(5) Werden Verbindlichkeiten von einem in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, an einen seiner bestehenden Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten sein, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Sie werden in Übereinstimmung mit § 105 Abs. 8 Z 1 begeben,

           2. die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen wird durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten gemäß §§ 70, 71 oder 72 nicht beeinträchtigt,

           3. sie übersteigen nicht einen Betrag, der sich nach Abzug:

               a) der Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und des Betrags der gemäß § 105 Abs. 8 Z 2 begebenen Eigenmittel, von

                b)            dem Betrag, der gemäß § 105 Abs. 8 Z 1 erforderlich ist,

ergibt.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 167. (1) bis (8) …

§ 167. (1) bis (8) …

 

(9) § 2 Z 95 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXX tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.