Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Aufgrund der Weiterentwicklung im Bereich Elementarpädagogik, mit ua. der Umbenennung der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, soll der Begriff für die Berufsgruppe einheitlich festgelegt werden. Auch sollen die Möglichkeiten zur Ausbildung erweitert werden: Die bisherigen Ausbildungsabschlüsse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen sowie für Inklusive Elementarpädagoginnen und Inklusive Elementarpädagogen sollen um einen neuen Abschluss an der Pädagogische Hochschule ergänzt werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (Titel des Gesetzes):

Es soll der Begriff „Kindergärtnerinnen“ in „Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen“ aktualisiert werden. Darüber hinaus soll der Begriff „Erzieher“ zur Vereinheitlichung gendergerecht wiedergegeben werden. Zur besseren Nachvollziehung soll das Gesetz einen Kurztitel und eine Abkürzung erhalten.

Zu Z 3 (§ 1 Z 1 lit. d):

Die bisherigen Ausbildungsabschlüsse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen sollen um einen neuen Abschluss erweitert werden. Der Hochschullehrgang „Elementarpädagogik“ im Umfang von 60 ECTS an den Pädagogischen Hochschulen dient als Quereinstiegsmöglichkeit in das Berufsfeld der Elementarpädagogik im Sinne der Qualifizierung als „gruppenführende Elementarpädagogin bzw. gruppenführender Elementarpädagoge“ für facheinschlägig vorgebildete Personen. Der Hochschullehrgang gliedert sich in 12 Module einschließlich eines theorie- und praxisorientierten Portfolios. Im ersten sowie im zweiten Semester sind jeweils 6 Module zu absolvieren. Diese umfassen theoretisch-didaktische Grundlagen, den Schwerpunkt elementare Bildung und Didaktik und elementarpädagogisch-praktische Studien. Nach Abschluss des Hochschullehrgangs ist den Absolventinnen bzw. Absolventen ein Hochschullehrgangszeugnis auszustellen, das die Berechtigung der Gruppenführung darlegt. Auf Basis der Erkenntnisse aus der Pilotierung erfolgt gegebenenfalls eine Anpassung des Aufbaues des Hochschullehrgangs.

Zu Z 4 (§ 1 Z 2):

Jene Personengruppe, die im Bereich der Inklusiven Elementarpädagogik tätig ist, soll zur leichteren Erfassung und Wiedergabe mit der Definition „Inklusive Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen“ beschrieben werden. Die bisherigen Ausbildungsabschlüsse für Inklusive Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen werden ebenso um einen neuen Abschluss erweitert, da diese künftig die Möglichkeit haben, einen Hochschullehrgang „Inklusive Elementarpädagogik“ im Umfang von 90 ECTS an den Pädagogischen Hochschulen zu absolvieren. Dadurch erhalten sie die Berufsberechtigung.

Zu Z 5 und 7 (Begriff „Schülerinnen und Schüler“):

Ebenso soll der Begriff „Schüler“ durch „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt werden.

Zu Z 10 (Art. II Abs. 2):

Hier soll die Aktualisierung des Zitats des Bundes-Verfassungsgesetzes vorgenommen und die geänderte Bezeichnung des zuständigen Obersten Organs der Bundesverwaltung an die Bezeichnung des Bundesministeriengesetzes angepasst werden.